ICS2 (Import Control System 2) – was Sie wissen müssen
Erfahren Sie mehr über das seit 2021 laufende ICS2-System der EU, an das mit Phase 2 seit 1. März 2023 auch immer mehr Schweizer Firmen Daten vorab liefern müssen.
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Mögen Sie sich noch daran erinnern? Am 28. September 2016 hat das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) (ehemals Eidgenössische Zollverwaltung) auf dem Zirkularweg präzisiert, was im Sinn der Zollgesetzgebung als «korrekte und aussagekräftige Warenbezeichnung» gilt. Das hat das Amt im Zirkular D210-2 entsprechend festgehalten. Was jedoch fast für mehr Aufsehen sorgte, war folgende, etwas unscheinbare Zeile im Terminplan auf der zweiten Seite jenes Zirkulars:
Seit dem 1. Januar 2018 beanstanden die Zollstellen ungenügende Warenbezeichnungen in jedem Fall. Unter Umständen kann dies dazu führen, dass die Zollstelle die Waren erst freigibt, wenn die Ausfuhrzollanmeldung korrekt eingereicht wurde und dies somit zu Lieferverzögerungen führen kann.
Im Zirkular vom 28. September 2016 ist zu lesen, dass die Zollbehörde schon seit längerer Zeit feststellt, dass die Qualität der Warenbezeichnungen in den Zollanmeldungen stetig abnimmt. Dies hat aus unserer Sicht mehrere Gründe, auf die ich in den folgenden Absätzen gerne darauf eingehen möchte.
Per 1. Oktober 2009 hat das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) die sogenannte Deklarantenstrafpraxis gelockert. Dies bedeutete, dass offensichtliche Tippfehler sowie Zahlendreher in der Ausfuhrzollanmeldung nur noch in ganz klar definierten Einzelfällen geahndet wurden. Gleichzeitig nahm Jahr für Jahr die Anzahl der elektronisch übermittelten Zollanmeldungen sowohl im Import als auch im Export zu. Für die Zollbehörde war es mit ihrem Personalbestand unmöglich geworden, jede einzelne Sendung materiell zu kontrollieren. Also entschied sie sich dazu, bei nur noch einzelnen Sendungen – nach einer vorgängig durchgeführten Risikoanalyse – eine Zollbeschau durchzuführen. Mehr als 90 % aller Zollanmeldungen ging sowohl ohne materielle Kontrolle der Sendungen als auch ohne formelle Kontrolle der Begleitdokumente zu diesen Sendungen durch das Zollsystem e-dec. Die Folge dieser Entwicklung war, dass Exportsachbearbeiter in Unternehmen als auch Zolldeklaranten bei Spediteuren viel mehr Spielraum hatten und so auch die Qualität der in der Zollanmeldung übermittelten Daten schlechter wurde. Unter dieser Entwicklung hat folglich auch die Warenbezeichnung der einzelnen Zollpositionen gelitten.
Durch die Qualitätsabnahme der Ausfuhrzollanmeldungen sah sich der Zoll in der Pflicht, die Deklarantenstrafpraxis wieder zu verschärfen. So werden auch Tippfehler und Zahlendreher wieder strenger geahndet. Deswegen hat sich die Zollbehörde auch entschieden, das Zirkular «Korrekte und aussagekräftige Warenbezeichnung in der Zollanmeldung» zu veröffentlichen. Sie sah darin zudem eine Übergangsfrist für die Verbesserung von Warenbezeichnungen vor, worin die Zollanmelder dazu aufgefordert werden, entsprechende IT-Anpassungen innerhalb des Jahres 2017 vorzunehmen. Während dieser Übergangsfrist wiesen die Zöllner Zollanmeldungen mit ungenügenden Warenbezeichnungen stichprobenweise zur Korrektur zurück und seit dem 1. Januar 2018 wird dies bei allen Zollanmeldungen mit ungenügenden Warenbezeichnungen praktiziert.
Eine nicht genügend durchdachte Konfiguration von voll integrierten Verzollungsapplikationen kann ein weiterer Grund für die Qualitätseinbussen bei Warenbezeichnungen sein, die bei vielen exportierenden Unternehmen als auch Spediteuren bei der täglichen Arbeit eingesetzt werden.
Bei Exportverzollungen stossen wir Zollberater immer wieder auf ungenügende Warenbezeichnungen bei Zollanmeldungen, die aufgrund mangelhaft hinterlegten Artikelbezeichnungen in ERP-Systemen oder Excel-Tabellen auf die Ausfuhrlisten in e-dec Export übertragen werden.
Häufig wird auch bei Importverzollungen mittels einer IT-Schnittstelle die Warenbezeichnung automatisch und ohne weitere Bearbeitung des Texts direkt aus dem Schweizer Zolltarif Tares übernommen. Sie als Importeur sehen diese Warenbezeichnungen in den Veranlagungsverfügungen Zoll und MWST, die Sie im Anschluss an den Importvorgang erhalten.
Anhand eines Beispiels möchte ich die Problematik konkret aufzeigen:
Werden in unserem Beispiel Thermocycler der Zolltarifnummer 8419.8992 verzollt, so sieht das oft folgendermassen aus:
Aus folgenden Gründen ist eine solche Warenbezeichnung nicht aussagekräftig:
Korrekterweise wird die Warenbezeichnung bei Sendungen mit Thermocycler folgendermassen angemeldet:
Anhand dieser Warenbezeichnung mit Zusatz der Materialangabe kann die Einreihung von Thermocycler in den Zolltarif bis hin zur schweizerischen Unternummer (Ziffer 7 und 8 der Zolltarifnummer) nachvollzogen werden. Auch der Bezug zur Kundenrechnung kann so einfacher erfolgen.
Im Zirkular werden folgende Punkte erwähnt, von denen ich hier die wichtigsten herauspicke:
Oft sind die Artikelnamen, die Sie für die Produkte in Ihrem ERP-System verwenden, nicht genug aussagekräftig für Warenbezeichnungen in Zollanmeldungen.
Sie sehen nun in der folgenden Tabelle, wie die «Übersetzung» der Warenbezeichnungen aussieht, wie sie in Ihrem ERP-System in den Artikelbezeichnungen auftauchen könnten und wie sie nach Vorgaben des BAZG zu verfassen wären:
Klicken um Tabelle zu öffnen
Warenbezeichnung auf Zollanmeldung | Fiktiver Artikelname aus Ihrem ERP-System | Zolltarifnummer |
---|---|---|
Torxschrauben, nicht selbstschneidend und nicht gedreht, M4 x 10, aus rostfreiem Stahl | Trx schr. M4 x 10 | 7318.1592 / 011 |
Induktiver Näherungsschalter | IFFT 06M15A2/O1T05L | 8536.5000 / 999 |
Thermocycler, für die Polymerasekettenreaktion, aus rostfreiem Stahl, nicht mehr als 1500 kg | FineCycler ST DE/FR/IT | 8419.8992 |
NTC-Thermistoren aus Metalloxiden, für Leistungen von unter 20W | NTC-Thermistor 0.4x0.2mm | 8533.2100 |
CD-ROMs mit Software | Firmware Vers. 3.56.87 CD-R | 8523.4900 / 911 |
USB-Sticks mit Software | Firmware Vers. 2.42.34 USB | 8523.5100 / 911 |
Speicher-IC EEPROMs | 25AA640AT-I/MNY, IC EEPROM 64KBIT 10MHZ 8TDFN, | 8542.3200 |
Ich wollte Ihnen mit dieser Tabelle aufzeigen, wie Warenbezeichnungen fachlich korrekt lauten sollten. Falls eine technische Umsetzung der Vorgaben in Ihrem ERP-System nicht möglich ist, bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als die Warenbezeichnungen für die Ausfuhrzollanmeldungen jeweils manuell anzupassen.
Wie Sie nach diesem Blogeintrag sicherlich bemerkt haben, hängt eine genaue Warenbezeichnung direkt mit der korrekten Einreihung von Waren in den Zolltarif zusammen. Oder wenn Sie sich nun in den Zollmitarbeiter hineinversetzen: Wissen Sie, in welche Zolltarifnummer eine Ware eingereiht würde, wenn in der Warenbezeichnung «andere Waren» geschrieben steht? Eben. 😉
FineSolutions AG
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