Galerist in der Causa Schwar­zen­bach vor Gericht gegen das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit

Import
20.01.2021 von Markus Eberhard
ein Bild des Gebäudes der Eidgenössischen Zollverwaltung der Schweiz

In letzter Zeit ist es ruhig geblieben in der Angelegenheit Urs E. Schwarzenbach gegen das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) (ehemals Eidgenössische Zollverwaltung). Zuletzt hatten wir berichtet Mildere Strafe für Kunstsammler Urs Schwarzenbach im Prozess gegen die Eidgenössische Zollverwaltung. Nun geht die Causa weiter, indem die in diese Affäre verwickelte Galerie ebenfalls vor Gericht erscheinen musste.

Denn für die Zollbehörde ist klar: Die Galerie Gmurzynska aus Zürich half Schwarzenbach, Steuern und Zölle / Zollabgaben zu hinterziehen. Sie ist überzeugt, dass diese zwei Parteien plus ein mithelfender Anwalt über Jahre bei der Einfuhr von Kunstwerken die geschuldeten Steuern hinterzogen haben. Es geht in dem Verfahren um Werke im Wert von über 100 Millionen Franken über mehrere Jahre, wobei dem Staat rund 11 Millionen Franken entgangen sein sollen. Das BAZG ist der Meinung, dass die Rollen klar verteilt waren:

  • Schwarzenbach als treibende Kraft ordnete jeweils an, wann welches Bild oder welche Skulptur wohin kam
  • Der Anwalt hatte die ganz Prozesse aufgesetzt und war bei der Umsetzung behilflich
  • Der Galerist bot Hand zur missbräuchlichen Verwendung des Verlagerungsverfahrens

Das Verlagerungsverfahren dient, wie in unserem Fachbegriff beschrieben, Unternehmen, die viel im grenzübergreifenden Verkehr tätig sind, bei der Abrechnung der Einfuhrsteuern. Im Gegensatz zu einem normalen Import müssen sie diese nicht an der Grenze gegenüber dem Zoll entrichten, sondern können sie später gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung deklarieren. Dafür sind einige Voraussetzungen zu erfüllen, unter anderem, dass sie im Besitz einer Bewilligung und die wirklichen Importeure der Waren sind. Schlussendlich ging es bei der Verhandlung um die alles entscheidende Frage: Hätte der beschuldigte Galerist feststellen können, dass Schwarzenbach möglicherweise gar nicht an einem Verkauf interessiert war? Wenn das Gericht diese Frage bejaht, ist klar, dass das Verfahren missbräuchlich verwendet wurde. Die Verhandlung ist am selben Tag abgeschlossen worden. Da es sich um ein Verwaltungsstrafverfahren handelt, wird das Urteil schriftlich eröffnet, was im Laufe des Februars der Fall sein sollte.

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Quellenangaben

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