Plausi­bi­li­täts­fehler

Exportabwicklung 12.01.2022 von Fabian Mäder
Lesezeit 16 min Kommentare 0

Plausibilitätsregeln sind vom Zoll vordefinierte Geschäftsregeln, die erfüllt sein müssen, damit Sie für Ihre e-dec Ausfuhrzollanmeldung vom e-dec Export System des BAZG (Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit) eine Ausfuhrliste erhalten.

Die Einhaltung dieser Plausibilitätsregeln wird durch die Plausibilitätsprüfung sichergestellt. Das bedeutet, dass jede Ausfuhrzollanmeldung bei der Übermittlung an den Zollcomputer eine automatische Plausibilitätsprüfung durchläuft, bei welcher die übermittelten Daten auf Glaubhaftigkeit und Vollständigkeit geprüft werden.

Wird durch die Plausibilitätsprüfung eine Unstimmigkeit festgestellt, erhalten Sie in Ihrer e-dec Software den entsprechenden Plausibilitätsfehler. Dieser besteht immer aus einem Code sowie einer Beschreibung der Fehlermeldung. Leider ist diese oftmals ungeeignet, um dem Fehler auf die Spur zu kommen.

Die Plausibilitätsfehler müssen nun in Ihrer Zollsoftware bearbeitet und die Daten erneut an den Zoll übermittelt werden. Die Übermittlung der korrigierten Ausfuhrzollanmeldung (in Deutschland auch «Ausfuhrbegleitdokument» genannt) durchläuft wiederum eine Plausibilitätsprüfung. Falls die Plausibilitätsprüfung erfolgreich ist, erhalten Sie die e-dec Ausfuhrliste.

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Unsere Fachbeiträge sollen Verantwortliche in Firmen bei der täglichen Arbeit unterstützen. Viele Themen sind teils sehr komplex und wir möchten darauf hinweisen, dass unsere Beiträge keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Wir sind bestrebt, die Inhalte jeweils stets aktuell zu halten, bieten dafür aber keine Garantie.

Der Exporteur / Importeur ist selbst für die Einhaltung der relevanten Gesetzgebungen verantwortlich.

1. Welche Daten durchlaufen die Plausibilitätsprüfung?

Fast alle Rubriken der Ausfuhrzollanmeldung durchlaufen die Plausibilitätsprüfung. Das bedeutet: Praktisch alle Angaben, welche Sie im Verfahren e-dec Export übermitteln, werden überprüft. Erfahren Sie im Begriff Ausfuhrliste, welche Angaben Sie dafür benötigen.

Die Plausibilitätsprüfungen werden anhand von vordefinierten Logiken und Stammdaten des BAZG vorgenommen. So werden beispielsweise die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) gemäss UID-Register und Postleitzahl (PLZ) des Versenders überprüft.

Oft stehen die Plausibilitätsregeln in Verbindung zur deklarierten Zolltarifnummer. Mit einer Zolltarifnummer sind wiederum weitere Parameter und Datenelemente verbunden, welche für die Zollanmeldung wichtig sind. Dazu gehören zum Beispiel:

Gewisse Plausibilitätsprüfungen werden nur bei Anmeldung bestimmter Veranlagungstypen vorgenommen und andere wiederum dienen dazu, die Berechtigungen zu prüfen. Es wird unter anderem geprüft, ob Sie als Zollkunde für die entsprechenden e-dec Systeme zugelassen sind.

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finesolutions-Tipp

Auf der Webseite des BAZG finden Sie die e-dec Stammdaten sowie die Dokumentation über die fachlichen Plausibilitätsregeln.

2. Wie kann ich vorgehen, um die häufigsten Plausi­bi­li­täts­fehler zu beheben?

Hier finden Sie eine praxisgerechte Anleitung, wie Sie bei diesen Fehlermeldungen vorgehen können:

2.1. E015b: Statis­ti­scher Wert ist ausser­halb der Mittel­wert­grenze (Mittel­wert auf Eigenmasse)

Für bestimmte Zolltarifnummern sind im e-dec Export für die Prüfung des statistischen Wertes (Warenwert für die Verzollung) Mittelwertgrenzen in Bezug auf die Eigenmasse (Nettogewicht) definiert. Das bedeutet, dass der angegebene Warenwert im Verhältnis zum Nettogewicht mit den Mittelwertgrenzen des BAZG verglichen wird. Falls Ihre Angaben die festgelegten Mittelwertgrenzen über- oder unterschreiten, erhalten Sie den «Plausifehler» E015b.

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Praxisbeispiel

Sie haben soeben den Auftrag für die Abwicklung einer Exportsendung erhalten und sollen 1’000 Stk. Fensterscharniere aus Eisen ins Ausland senden.
Die Rechnung und Packliste haben Sie bereits erstellt. Damit Sie den Auftrag an den Spediteur senden können, brauchen Sie nur noch den Speditionsauftrag und die e-dec Ausfuhrliste.
Hierfür übermitteln Sie Ihre e-dec Ausfuhrzollanmeldung mit folgenden Angaben an den Zollcomputer:

  • Für Fensterscharniere aus Eisen geben Sie die Zolltarifnummer 8302.1010 an.
  • In der Rubrik «Eigenmasse» erfassen Sie das Nettogewicht von 350 kg.
  • In der Rubrik «Statistischer Wert» geben Sie den Warenwert von CHF 1’000.00 an.


Nun erhalten Sie vom Zollcomputer den «Plausifehler» E015b mit dem Hinweis, dass der statistische Wert im Verhältnis zur Eigenmasse ausserhalb der Mittelwertgrenzen liegt.

Die Mittelwertgrenzen für die Zolltarifnummer 8302.1010 sind wie folgt definiert:

Tarif Nr. Schlüssel Unterer Mittelwert Oberer Mittelwert Bemessungs- grundlage
8302.1010 000 3.12 274.35 je kg Eigenmasse

Der deklarierte Statistische Wert der Scharniere für 350 kg netto müsste also zwischen CHF 1’092.00 und CHF 96’022.50 liegen. In diesem Beispiel liegt der Statistische Wert gemessen an der Eigenmasse unterhalb der Mittelwertgrenze.

Mit anderen Worten: Statistischer Wert geteilt durch die Eigenmasse muss grösser oder gleich dem unteren Mittelwert und kleiner oder gleich dem oberen Mittelwert sein.

Lösung:

Prüfen Sie anhand Ihrer Rechnung und Packliste, ob der Warenwert und das Nettogewicht in der Ausfuhrzollanmeldung richtig erfasst wurden. Falls Sie Unrichtigkeiten in Ihren Angaben feststellen, können Sie diese Angaben korrigieren und die Zollanmeldung erneut an den Zollcomputer übermitteln.
Falls Sie nach der Überprüfung feststellen, dass Ihre Angaben korrekt sind, d.h. mit Ihrer Exportrechnung und Packliste übereinstimmen, dann können Sie diesen Plausibilitätsfehler übersteuern, in dem Sie den Richtigcode setzen und die Ausfuhrzollanmeldung im e-dec erneut übermitteln. Zum Richtigcode haben wir die Frage «Was ist der Richtigcode (RICO) und wann wird dieser angewendet?» weiter unten beantwortet.

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finesolutions-Hinweis

Bei kostenlosen Exportsendungen wie Muster- und Reparatursendungen wird im e-dec Export oft ein zu tiefer Warenwert deklariert. Dies wird durch die Plausibilitätsprüfung beanstandet und Ihnen in Form eines «Plausifehlers» zurückgemeldet. Stellen Sie in solchen Fällen immer sicher, dass Sie den Warenwert im e-dec Export wahrheitsgetreu deklarieren. Lesen Sie hierzu auch unseren Blogbeitrag «Warenwert für die Verzollung richtig deklarieren».

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Die Mittelwertgrenzen finden Sie in der Sektion “Mittelwerte” der BAZG-Seite Hilfe für Zollanmeldungen.

Falls Sie feststellen, dass Ihr ERP-System falsche Werte an Ihre Verzollungssoftware übergibt, dann empfehlen wir Ihnen, gemeinsam mit Ihrem Softwarelieferanten der Ursache nachzugehen. Dieser kann mit Ihrer IT die erforderlichen Anpassungen, z.B. in der Schnittstelle, vornehmen. Somit können Sie verhindern, dass Sie bei der nächsten Ausfuhrzollanmeldung denselben «Plausifehler» wieder erhalten.

2.2. E050: Ungültige Tarifnummer gem. Stammdaten

Im e-dec Export muss die vollständige achtstellige Zolltarifnummer gemäss dem Schweizer Zolltarif Tares deklariert werden. Existiert die von Ihnen deklarierte Zolltarifnummer im Tares nicht, erhalten Sie vom Zollcomputer die Fehlermeldung E050 «Ungültige Tarifnummer gem. Stammdaten».

Diese Fehlermeldung erscheint bei einigen Exporteuren häufig zu Beginn des Jahres, in welchem eine HS-Revision durchgeführt wurde. Bei einer HS-Revision werden alle fünf Jahre die Zolltarifnummern angepasst und Sie als Exporteur müssen sich frühzeitig mit den Anpassungen befassen. Die letzte Revision, bei welcher viele Zolltarifnummern ungültig oder neue Unternummern geschaffen wurden, fand per 1. Januar 2022 statt.

Per 1.1.24 wird es wegen der Änderung der Tarifstruktur weitere zahlreiche Änderungen geben. Lesen Sie mehr dazu in unserem Blogbeitrag: Änderung der Tarifstruktur wegen Abschaffung der Industriezölle.

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Praxisbeispiel

Für die Ausfuhrzollanmeldung von Porzellantellern haben Sie die Zolltarifnummer 6911.1000 angegeben. Diese Zolltarifnummer wurde aus den Artikelstammdaten Ihres ERP-Systems an die e-dec Export Verzollungssoftware übertragen. Nun übermitteln Sie Ihre Zollanmeldung, welche die Plausibilitätsprüfung des Zollcomputers durchläuft.
Sie erhalten den «Plausifehler» E050 mit dem Hinweis, dass die Zolltarifnummer gemäss Stammdaten ungültig ist. Kurz gesagt; die von Ihnen angegebene Zolltarifnummer existiert im Tares nicht.

Lösung:

Rufen Sie die Tares-Website auf und wählen Sie bei den Kopfdaten die Verkehrsrichtung «Ausfuhr nach».
ISO/Land müssen Sie nicht anpassen, sofern Sie nur eine sechsstellige Zolltarifnummer nachschauen wollen.

Geben Sie die ersten sechs Stellen Ihrer Zolltarifnummer ein und klicken Sie auf «Suchen»:
Eingabeformat: 691110 oder 6911.10

Wie Sie im Tares sehen, wird die Zolltarifnummer in zwei weitere Unterkategorien (sogenannte CH-Unternummern) gegliedert.

Nun stellt sich die Frage, ob unsere Porzellanteller einfarbig sind oder nicht.
In unserem Fall handelt es sich um mehrfarbiges Porzellangeschirr, welches im Tares in die Zolltarifnummer 6911.1090 eingereiht wird. Sie müssen jetzt die Zolltarifnummer 6911.1000 in Ihrer Ausfuhrzollanmeldung löschen und die korrekte Zolltarifnummer 6911.1090 eintragen. Überprüfen Sie auch immer, ob Sie eine korrekte und aussagekräftige Warenbezeichnung deklarieren, wenn Sie die Zolltarifnummer ändern. Nach erneuter Übermittlung erhalten Sie Ihre Ausfuhrliste.

Nutzen Sie diese Plausibilitätsprüfung als Chance und korrigieren Sie die falsch hinterlegten Zolltarifnummern in Ihrem ERP-System. Sonst erhalten Sie bei der nächsten Ausfuhrzollanmeldung im e-dec Export unnötigerweise denselben «Plausifehler».

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Bei Produkten, die Sie einkaufen und unverändert ins Ausland liefern, werden die Zolltarifnummern aus den Rechnungen des Lieferanten entnommen. Ihr Lieferant gibt in der Regel seine landesspezifische Zolltarifnummer an. Diese sind oft in den letzten zwei Stellen (Ziffer 7 und 8 der Zolltarifnummer) zur schweizerischen Zolltarifnummer abweichend.

Beispiel:
Zolltarifnummer EU: 6911100090
Zolltarifnummer Schweiz: 6911.1090

Daher empfehlen wir Ihnen, die Zolltarifnummer immer im Tares zu überprüfen, bevor Sie diese im ERP-System erfassen. Wenn Sie die Zolltarifnummer Ihres Lieferanten eins zu eins übernehmen, hinterlegen Sie oft Zolltarifnummern, die im Tares ungültig sind. Zudem stellen wir immer wieder fest, dass die angegebenen Zolltarifnummern der Lieferanten vielfach fehlerhaft sind und sowieso auf Richtigkeit im Tares überprüft werden müssen. Durch eine korrekte Pflege Ihrer Zolltarifnummer in Ihrem ERP-System können Sie diesen Plausibilitätsfehler vermeiden.

2.3. E051: Statis­ti­scher Schlüssel gem. Stammdaten ungültig oder für diese Tarifnummer nicht möglich

Im e-dec Export muss für bestimmte Zolltarifnummern zusätzlich ein spezieller statistischer Schlüssel angegeben werden. Im Tares können Sie nachschauen, ob für Ihre Zolltarifnummer ein zusätzlicher Schlüssel vorhanden ist oder nicht. Ist ein Schlüssel vorhanden, müssen Sie diesen zwingend im e-dec Export deklarieren, sonst erhalten Sie vom Zollcomputer die Fehlermeldung E051 «Statistischer Schlüssel gem. Stammdaten ungültig oder für diese Tarifnummer nicht möglich».

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Falls für Ihre Zolltarifnummer gemäss Tares kein statistischer Schlüssel vorhanden ist, wird im e-dec Export automatisch der Schlüssel 000 übermittelt.

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Praxisbeispiel

Für die Ausfuhrzollanmeldung von E-Bikes haben Sie die Zolltarifnummer 8711.6000 angegeben. Diese Zolltarifnummer wurde aus den Artikelstammdaten Ihres ERP-Systems an die e-dec Export Verzollungssoftware übertragen. Nun übermitteln Sie Ihre Zollanmeldung, welche die Plausibilitätsprüfung des Zollcomputers durchläuft.
Sie erhalten den «Plausifehler» E051 mit dem Hinweis, dass der statistische Schlüssel fehlt oder nicht vorgesehen ist.

Lösung:

Rufen Sie die Tares-Website auf und wählen Sie bei den Kopfdaten die Verkehrsrichtung «Ausfuhr nach».
Das Versendungsland müssen Sie nicht anpassen.

Geben Sie die Ihre achtstellige Zolltarifnummer ein und klicken Sie auf «Suchen»:
Eingabeformat: 8711.6000 oder 87116000

Im Tares ist für «Fahrräder mit Tretunterstützung» – Bezeichnung, die auch für unsere E-Bikes verwendet wird – der Schlüssel 915 vorhanden. Sobald Sie im e-dec Export den statistischen Schlüssel zur Zolltarifnummer angeben und die Ausfuhrzollanmeldung erneut übermitteln, erhalten Sie Ihre Ausfuhrliste.
Nutzen Sie diese Plausibilitätsprüfung als Chance und ergänzen Sie die Zolltarifnummern in Ihrem ERP-System mit dem dazugehörigen dreistelligen statistischen Schlüssel. Sonst erhalten Sie bei der nächsten Ausfuhrzollanmeldung im e-dec Export erneut den «Plausifehler» E051.

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Für Zolltarifnummern mit einem statistischen Schlüssel, sollten Sie in Ihrem ERP-System den entsprechenden 3-stelligen Schlüssel hinzufügen, damit Sie diese Daten vollständig an die Verzollungssoftware übergeben können.

Je nach ERP-System werden die statistischen Schlüssel wie folgt abgebildet:
Zolltarifnummer mit Schlüssel: 87116000915
Wenn kein Schlüssel vorhanden ist, werden die letzten drei Stellen mit Nullen befüllt: 87116000000.

Wir empfehlen Ihnen, die Zolltarifnummer immer im Tares zu überprüfen, bevor Sie diese im ERP-System erfassen. Somit erkennen Sie auch, bei welchen Zolltarifnummern ein statistischer Schlüssel vorhanden ist und können diesen entsprechend in Ihrem System hinterlegen.
Durch eine korrekte und vollständige Pflege der Zolltarifnummer in Ihrem ERP-System können Sie Plausibilitätsfehler vermeiden.

2.4. E019: Zusatz­menge fehlt

Bei der Ausfuhrzollanmeldung mit bestimmten Zolltarifnummern müssen Sie nebst den üblichen Pflichtangaben auch die Zusatzmenge deklarieren. Wenn Sie im e-dec Export diese Zusatzmenge nicht angeben, erhalten Sie den «Plausifehler» E019.

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Praxisbeispiel

Sie haben von Ihrem Kunden im Ausland eine Bestellung erhalten und erstellen für den Export dieser Bestellung die erforderlichen Versanddokumente, darunter auch die e-dec Ausfuhrliste. Gemäss Ihrer Auftragsbestätigung liefern Sie Ihrem Kunden 150 Schleifmaschinen der Zolltarifnummer 8460.2930. Bei der Erstellung der e-dec Ausfuhrzollanmeldung haben Sie in der Rubrik «Zusatzmenge» keine Angaben über die gelieferte Menge angegeben, da diese Rubrik grundsätzlich optional ist. Nun erhalten Sie nach Übermittlung dieser Ausfuhrzollanmeldung vom Zollcomputer jedoch den «Plausifehler» E019, mit folgender Fehlerbeschreibung: «Zusatzmenge fehlt».

Lösung:
Aus dieser Fehlerbeschreibung geht hervor, dass für die Zolltarifnummer 8460.2930 die Zusatzmenge zwingend angegeben werden muss.
Bei der Zolltarifnummer 8460.2930 muss die Zusatzmenge in Stück angegeben werden.
Erfassen Sie im e-dec Export in der Rubrik «Zusatzmenge» die Stückzahl der gelieferten Schleifmaschinen.
Geben Sie die Stückzahl von 150 ein, die Stückzahl können Sie beispielsweise aus Ihrer Rechnung oder Packliste entnehmen, und übermitteln Sie die e-dec Ausfuhrzollanmeldung erneut an den Zollcomputer.

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In unserer Zollbegriffserklärung beleuchten wir die «Zusatzmenge» und geben Ihnen wertvolle Angaben und Hinweise. Lesen Sie auch, wie wir Ihnen in diesem Thema helfen können.

2.5. E013a: NZE-Pflicht­code 0 ist nicht zulässig

Die Angabe des NZE-Pflichtcodes ist im e-dec Export obligatorisch.
Welchen NZE-Pflichtcode Sie übermitteln müssen, ist jeweils von der deklarierten Zolltarifnummer abhängig. So darf der NZE-Pflichtcode 0 nur angemeldet werden, wenn für die deklarierte Zolltarifnummer im Tares «Detailanzeige» keine Hinweise bezüglich NZE vorliegen.
Falls im Tares «Detailanzeige» Hinweise bezüglich NZE vorhanden sind und Sie im e-dec Export trotzdem den NZE-Pflichtcode 0 übermitteln, erhalten Sie den «Plausifehler» E013a.
Aus diesem Plausibilitätsfehler geht hervor, dass zu der deklarierten Zolltarifnummer Hinweise bezüglich NZE vorhanden sind.

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Im Zollbeitrag Nichtzollrechtliche Erlasse (NZE) beleuchten wir die Thematik und geben Ihnen anhand unseres Praxisbeispiels wertvolle Angaben und Hinweise, damit Sie diesen Fehler zollkonform bearbeiten können.

2.6. E071a: Bewilli­gungs­pflicht­code 0 (bewilli­gungs­frei) darf nicht angemeldet werden

Die Angabe des Bewilligungspflicht-Codes ist im e-dec Export obligatorisch. Welchen Bewilligungspflichtcode Sie übermitteln, ist jeweils von der deklarierten Zolltarifnummer abhängig. So darf der Bewilligungspflichtcode 0 nur angemeldet werden, wenn für die deklarierte Zolltarifnummer im Tares «Detailanzeige» keine Hinweise bezüglich Bewilligungspflicht vorliegen.

Falls im Tares «Detailanzeige» Hinweise bezüglich Bewilligungspflicht vorhanden sind und Sie im e-dec trotzdem den «Bewilligungspflichtcode 0» übermitteln, erhalten Sie den «Plausifehler» E071a. Aus diesem Plausibilitätsfehler geht hervor, dass zur deklarierten Zolltarifnummer Hinweise bezüglich Bewilligungspflicht vorhanden sind.

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Lesen Sie unseren Zollbegriff Bewilligungspflicht mit dem Praxisbeispiel, bevor Sie den Bewilligungspflichtcode ändern und die e-dec Ausfuhrzollanmeldung erneut an den Zollcomputer übermitteln.

Im Zollbegriff Dual-Use Güter finden Sie einen Ablauf anhand eines Beispiels, wie Sie Schritt für Schritt prüfen können, ob Ihre Waren unter diese Regelung fallen und damit bewilligungspflichtig sind.

3. Ich erhalte lediglich einen Fehler­code – was tun?

In gewissen e-dec Export Softwarelösungen erhalten Sie bei Plausibilitätsfehlermeldungen lediglich die Codierung (E0XX). Die Fehlerbeschreibung zum Code wird nicht angezeigt.
Ohne die Fehlerbeschreibung wird es jedoch schwierig, den Fehler zu erkennen und die erforderlichen Anpassungen im e-dec Export vorzunehmen.
In solchen Fällen können Sie auf die Dokumentation «Fachliche Plausibilitätsregeln Export» des BAZG zurückgreifen. Darin finden Sie die Plausibilitätsfehler mit Codierung und entsprechender Beschreibung.

Unsere Softwarelösungen ExpoWin und pZoll zeigen bei Plausibilitätsfehlern immer den Code und die dazugehörige Fehlerbeschreibung an.

4. Was ist der Richtig­code (RICO) und wann wird dieser angewendet?

Bestimmte Plausibilitätsfehler können nach sorgfältiger Überprüfung durch das Setzen des Richtigcodes (RICO) behoben werden. Der Richtigcode steht immer in Verbindung zu einer bestimmten Eingabe (Rubriken) im e-dec Export. Mit dem Setzen des Richtigcodes können Sie Ihre deklarierten Angaben, welche durch die Plausibilitätsprüfung als unglaubhaft erscheinen, definitiv bestätigen. Diese Handlung wird in der Zollsprache oft auch übersteuern genannt.

Es gibt aber auch Plausibilitätsfehler, die sich nicht mit Setzen des Richtigcodes beheben lassen. So können eindeutig falsche Angaben nicht mit dem Richtigcode übersteuert werden.

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Beispiel

Ihre Firma verschickt hochwertige Designerstühle aus Holz in verschiedene Länder. Der Warenwert eines solchen Designerstuhls beträgt CHF 429.00 und wiegt 2,5 kg netto. Die im Tares ermittelte Zolltarifnummer für den Designerstuhl lautet 9401.6100.

Sie haben nun den Auftrag erhalten 100 Stühle an Ihren Kunden, ein Möbelhaus im Ausland zu senden. Für den Export dieser Bestellung haben Sie im e-dec die Zollanmeldung erstellt und dabei die Zolltarifnummer 9401.6100, den Warenwert von CHF 42’900.00 und eine Eigenmasse von 250 kg netto angegeben. Aufgrund der von Ihnen übermittelten Daten erhalten Sie nun den Plausibilitätsfehler «E015b Statistischer Wert ist ausserhalb der Mittelwertgrenze (Mittelwert auf Eigenmasse)». Der Grund dafür sind die bei e-dec hinterlegten Mittelwerttabellen.

Die Mittelwertgrenzen für die Zolltarifnummer 9401.6100 sind wie folgt definiert:

Tarif Nr. Schlüssel Unterer Mittelwert Oberer Mittelwert Bemessungs- grundlage
9401.6100 000 0.15 165.25 je kg Eigenmasse

Der Warenwert unseres Designerstuhls übersteigt mit einem Warenwert von CHF 171.60 je kg Eigenmasse die obere Mittelwertgrenze. Deswegen erhalten Sie diesen «Plausifehler».

Lösung:

Nach Überprüfung des Warenwertes gemäss Rechnung können Sie den deklarierten Statistischen Wert von CHF 42’900.00 durch den Richtigcode (RICO) bestätigen und die Daten erneut an den Zollcomputer übermitteln.
Den Richtigcode können Sie oft ganz einfach nur mit wenigen «Klicks» setzen.

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Die Mittelwertgrenzen finden Sie auf der Hilfeseite für Zollanmeldungen des BAZG.

Auf der Ausfuhrliste ist ersichtlich, bei welchen Rubriken (Eingabefeldern) Sie einen Richtigcode gesetzt haben.

Diese Rubriken werden mit einem Sternchen* gekennzeichnet. So wird bei einer Überprüfung durch die Zollbehörde schnell nachvollzogen, welche Angaben Sie mit dem Richtigcode übersteuert haben. Wenn Sie beispielsweise den Warenwert mehrfach falsch angegeben und sogar mit Richtigcode bestätigt haben, kann dies in einem Strafverfahren gegen Sie verwendet werden und Ihre Position schwächen.

Deshalb sollten Sie einen Richtigcode nur setzen, wenn Sie die entsprechenden Werte nochmals überprüft haben und diese nachweislich belegen können.

5. Wie kann ich wieder­keh­rende Plausi­bi­li­täts­fehler vermeiden?

Falls Sie in der Ausfuhrzollanmeldung immer wieder die gleichen Plausibilitätsfehler erhalten, ist das ein Zeichen dafür, dass die Stammdaten in Ihrem ERP-System fehlerhaft sind. Prüfen Sie daher die Daten, welche Sie aus Ihrem ERP-System in Ihre e-dec Export Softwarelösung übermitteln, auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit.

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Falls Sie Fehler in Ihren ERP-Daten feststellen, dann sollten Sie diese sofort bzw. vor der nächsten Exportlieferung korrigieren, sonst erhalten Sie unnötigerweise wieder den gleichen Plausibilitätsfehler.

Wenn Sie die Ursache nicht selbständig erkennen können, dann steht unsere Supportabteilung gerne zur Verfügung.

6. Ich kann den Plausi­bi­li­täts­fehler nicht beheben, was kann ich tun?

In seltenen Fällen kann es vorkommen, dass Sie die Plausibilitätsfehler nicht selbständig beheben können. In solchen Fällen steht Ihnen unser Support gerne zur Verfügung, unabhängig davon, welche Verzollungssoftware Sie im Einsatz haben.

Rufen Sie uns an, wir unterstützen Sie gerne!

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