Importieren Unternehmen Waren aus dem Ausland, sind bei der Einfuhr in die Schweiz Mehrwertsteuerabgaben zu entrichten. Vor allem bei Waren mit hohem Wert kann die finanzielle Belastung für Firmen sehr hoch sein. Kurzfristig wird viel Kapital an den einzelnen Geschäftsvorgang gebunden. Unternehmen haben deshalb die Möglichkeit, die Mehrwertsteuerabgaben «gebündelt» monatlich oder quartalsweise direkt der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zu bezahlen. Was eine interessierte Firma dafür tun muss, lesen Sie in diesem Zollbegriff.

Unsere Fachbeiträge sollen Verantwortliche in Firmen bei der täglichen Arbeit unterstützen. Viele Themen sind teils sehr komplex und wir möchten darauf hinweisen, dass unsere Beiträge keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Wir sind bestrebt, die Inhalte jeweils stets aktuell zu halten, bieten dafür aber keine Garantie.
Der Exporteur / Importeur ist selbst für die Einhaltung der relevanten Gesetzgebungen verantwortlich.
1. Was ist ein Verlagerungsverfahren?
Normalerweise wird die Mehrwertsteuer auf Einfuhren (Einfuhrsteuer) dem importierenden Unternehmen bei jeder Zollanmeldung in Form der «Veranlagungsverfügung MWST» einzeln abgerechnet. Die Abgaben werden direkt vom ZAZ Konto abgezogen oder werden durch den Spediteur mit «üblichen» Zahlungsfristen in Rechnung gestellt. Dies bindet kurzfristig Kapital für diese Importvorgänge.
Das Mehrwertsteuergesetz räumt deshalb Unternehmen im Artikel 63 mit der «Verlagerung der Entrichtung der Einfuhrsteuer» die Möglichkeit ein, die Zahlungspflicht der MWST-Abgaben aufzuschieben. Die Einfuhrsteuerabgaben können demnach in der periodischen Steuerabrechnung direkt gegenüber der ESTV deklariert werden und nicht wie normalerweise bei jedem Importvorgang gegenüber dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG).
Genauer gesagt bedeutet das:
OHNE Verlagerungsverfahren:
- Normale Zahlungsfrist → Steuerabrechnung nach jeder Zollanmeldung
- MWST wird je Sendung an das BAZG entrichtet
MIT Verlagerungsverfahren:
- Aufschiebung der Zahlungspflicht → Steuerabrechnung periodisch (monatlich oder quartalsweise)
- MWST wird «gebündelt» an ESTV deklariert

2. Welche Voraussetzungen müssen für ein Verlagerungsverfahren erfüllt sein?
Das Verlagerungsverfahren bedarf einer vorgängigen Bewilligung der ESTV. Folgende Voraussetzungen muss ein Importeur gemäss Artikel 118 der Mehrwertsteuerverordnung erfüllen:
- Er muss nach der «üblichen», effektiven Methode (nicht mit der Saldo- oder Pauschalsteuersatzmethode) abrechnen
- Er muss in eigenem Namen (keine Vermittlung) regelmässig Waren ein- und ausführen
- Er muss eine lückenlose Kontrolle über die Einfuhr-, Ausfuhr- und Lagervorgänge führen
- Die Vorsteuerüberschüsse müssen im Jahr mehr als 10’000 CHF betragen
- Je nach Ermessen der ESTV muss er eine Sicherheit leisten
Wird einem Importeur die Bewilligung für die Verlagerung der Einfuhrsteuer erteilt, so muss er bei jedem Importvorgang dafür sorgen, dass:
- der Spediteur in der Zollanmeldung die Verlagerung der MWST mittels speziellem MWST-Code 90 und unter Angabe der Bewilligungsnummer bewusst beantragt. Ansonsten wird die Einfuhrsteuer normal erhoben und kann nicht rückerstattet werden.
- bei der Einfuhr eine auf ihn lautende Rechnung
- in der Zollanmeldung die korrekte UID-Nummer sowie MWST-Nummer deklariert wird.
Das Verlagerungsverfahren wird nur von wenigen Firmen angewendet: Obwohl die oben beschriebenen Voraussetzungen per 1. Januar 2018 massiv gesenkt wurden, stieg die Anzahl der Bewilligungsinhaber von 407 auf nur 423 im Zeitraum vom 1.1.2018 – 1.1.2021. Deshalb haben die Behörden im Mai 2021 entschieden, auf eine weitergehende Senkung des Schwellenwerts zu verzichten.

Da das Verlagerungsverfahren bei jeder Einfuhr mit speziellen Zusatzfeldern in der Zollanmeldung beantragt werden muss, ist eine lückenlose Kontrolle der eingehenden Veranlagungsverfügungen unabdingbar. Ebenso muss sichergestellt sein, dass auf diesen die MWST-Werte korrekt veranlagt werden, da diese Werte in der periodischen Steuerabrechnung mit der ESTV genau übereinstimmen müssen. Eine speziell auf den Bezug und die Verwaltung von Veranlagungsverfügungen spezialisierte Software kann Ihnen dabei helfen, fehlerhafte Veranlagungsverfügungen rasch ausfindig zu machen.
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Das Verlagerungsverfahren bietet die Möglichkeit, die auf der Einfuhr erhobene Mehrwertsteuer nicht dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), sondern der Eidgenössischen Steuerverwaltung gesammelt abzuliefern.

Über den Autor Olcay Erden
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