A. Lizenzierung und Installation von Software
1. Vertragsgegenstand
1.1. Lizenzmaterial, Software
Unter diesem Vertrag gewährt die Fine Solutions AG (nachfolgend „Lizenzgeber“ genannt) dem auf der Auftragsbestätigung genannten Lizenznehmer Zug um Zug gegen die Leistung der Vergütung gemäss Lit. D. das persönliche, nicht ausschliessliche und nicht übertragbare Recht zum Gebrauch des in der Auftragsbestätigung umschriebenen Lizenzmaterials.
Das Lizenzmaterial besteht aus standardisierten Computerprogrammen in maschinell lesbarer Form (nachfolgend «Software» genannt), der dazu verfügbaren Dokumentation sowie weiteren im Rahmen des Supportvertrages gelieferten Software Releaseupdates.
Die Lizenz gilt für denjenigen Versionsstand der Software, welcher anlässlich der zur Inbetriebnahme beim Lizenznehmer erstinstalliert und in der Auftragsbestätigung entsprechend bezeichnet wurde sowie für die diesbezüglichen weiteren Releaseupdate-Lieferungen.
Die zum Betrieb der Software allenfalls notwendigen Programme anderer Hersteller sind nicht Teil dieser Lizenzvereinbarung.
1.2. Bestandteil
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind integrierter Bestandteil des in der Regel mittels gegengezeichneter Auftragsbestätigung abgeschlossenen Vertrages zwischen den Parteien.
1.3. Verantwortung des Lizenznehmers
Die Verantwortung für die Auswahl der Software und die durch deren Einsatz angestrebte Problemlösung liegt beim Lizenznehmer. Der Lizenznehmer ist für die Auswahl und die Installation der Hardware sowie für Auswahl, Installation und Support der weiteren im Zusammenhang mit der lizenzierten Software verwendeten Software sowie für die Bereitstellung der notwendigen Systemvoraussetzungen verantwortlich.
Der Lizenznehmer ist überdies für die Einhaltung der im Zusammenhang mit dem Gebrauch der Software erteilten Weisungen des Lizenzgebers besorgt und trifft angemessene Vorkehrungen für die Kontrolle der mit Hilfe der Software erzeugten Resultate.
2. Umfang des Nutzungsrechtes
2.1. Bestimmungsgemässer Gebrauch
Bestimmungsgemässer Gebrauch im Sinne dieses Vertrages ist das vollständige oder teilweise Laden und Ausführen der Software in maschinell lesbarer Form auf dem in der Auftragsbestätigung bezeichneten Computer-System.
Der Lizenznehmer ist verantwortlich für die Softwaresicherheit und trifft geeignete Massnahmen gegen den Missbrauch der Software und gegen den Verlust gespeicherter Daten.
Der Lizenznehmer ist verpflichtet, pro Arbeitstag eine Datensicherung des gesamten Datenbestandes vorzunehmen und geeignete organisatorische Massnahmen für ein rasches Zurückspielen dieser Sicherung vorzusehen.
2.2. Gesteigerter oder erweiterter Gebrauch
Ein gegenüber den Angaben in den Anhängen gesteigerter oder erweiterter Gebrauch der Software, z.B. auf anderen Computersystemen, durch eine grössere Anzahl Benutzer, an zusätzlichen Einsatzorten, usw. auferlegt dem Lizenznehmer die Pflicht zur Meldung der Nutzungsänderung und geben dem Lizenzgeber das Recht zu einer entsprechenden Anpassung der Lizenzgebühr.
2.3. Anpassungen
Der Lizenznehmer hat das Recht, auf eigene Gefahr die Software durch Parametrisierung der Stammdaten an seine besonderen Bedürfnisse anzupassen oder über separat beschriebene Schnittstellen Daten zu importieren oder zu exportieren. Jede weitere Änderung stellt einen Eingriff in die Schutzrechte des Lizenzgebers dar und ist nicht erlaubt.
2.4. Entschlüsselung
Eine Rückführung des Programmes in die Quellensprache stellt einen Eingriff in die Schutzrechte des Lizenzgebers dar und ist nicht erlaubt.
3. Lieferung, Installation, Test und Abnahme der Software
3.1. Lieferung und Installation der Software
Art, Ort und Zeitpunkt der Lieferung des Lizenzmaterials sind in der Auftragsbestätigung festgelegt.
Die Software wird in der zum Installationszeitpunkt aktuellen Version und dem letzten gültigen und freigegebenen Releasestand geliefert.
3.2. Testperiode
Für die Software wird durch den Lizenzgeber eine Testperiode von 30 Tagen seit Abschluss der Installation eingeräumt.
3.3. Abnahme der Software
Die Software gilt als abgenommen
- wenn der Lizenznehmer bis zum Ablauf der Testperiode die Funktionen und Leistungen nicht schriftlich und dokumentiert beanstandet hat, oder
- wenn der Lizenznehmer nach Durchführung eines Abnahmetests durch den Lizenzgeber das Abnahmeprotokoll, samt allfälliger Fehlerliste unterzeichnet hat, oder
- sobald der Lizenznehmer die produktive Nutzung der Software aufnimmt.
Der so bestimmte Zeitpunkt der Abnahme gilt als Abnahmedatum für die Zwecke dieses Vertrages. Für die bei der Abnahme festgestellten und in eine Fehlerliste aufgenommenen Programmfehler übernimmt der Lizenzgeber die Gewährleistung gemäss Lit. D.
3.4. Rücktritt
Hält der Lizenzgeber das vorgesehene Installationsdatum nicht ein oder erbringt die Software während der Testperiode nicht die Funktionen und Leistungen, wie sie in der Offerte beschrieben sind, hat der Lizenznehmer das Recht, dem Lizenzgeber mit eingeschriebenem Brief eine Nachfrist von mindestens 30 Tagen zur Nachlieferung oder Nachbesserung anzusetzen.
Erfolgt die vertragsgemässe Lieferung des Lizenzmaterials nicht innerhalb einer angemessenen Frist und kommt daher eine Abnahme im Sinne von Ziff. 3.3 nicht zustande, hat der Lizenznehmer das Recht, mit schriftlicher Mitteilung an den Lizenzgeber gegen Rückerstattung bereits bezahlter Lizenzgebühren vom Vertrag zurückzutreten.
3.5. Ersatzlieferung
Werden maschinell lesbare Teile des Lizenzmaterials im Rahmen des bestimmungsgemässen Gebrauchs versehentlich beschädigt oder gelöscht, so leistet der Lizenzgeber auf Wunsch des Lizenznehmers nach Möglichkeit und Verfügbarkeit Ersatz. Der Lizenznehmer hat in diesem Falle nur die effektiven Kosten für die Wiederbeschaffung, Übermittlung und evtl. Installation der Software zu übernehmen.
B. Releaseupdate- und Supportvereinbarung
4. Vertragsgegenstand
4.1. Umfang und Voraussetzungen
Durch eine Releaseupdate- und Supportvereinbarung werden u.a. die folgenden Hauptpunkte sichergestellt:
- a) Lieferung des jeweils aktuellsten Releases der installierten Version der lizenzierten Software.
- b) Dadurch Sicherstellung, dass die im Hauptvertrag zugesicherte Gewährleistung in Bezug auf die Behebung von Programmfehlern auch über die dort vereinbarte Garantieperiode hinaus erbracht werden kann.
- c) Supportleistungen wie Hotline, Fernwartung und weitergehende Betriebsunterstützung, die ebenfalls nur auf dem aktuell unterstützten Releasestand erbracht werden können.
- d) Möglichkeit, individuelle Programmerweiterungen zu realisieren und deren laufende Anpassung an den jeweils aktuellsten Releasestand.
- e) Sicherstellung von Einsatzperioden und Reaktionszeiten für Support-Dienstleistungen.
4.2. Erfüllungsort
Erfüllungsort für die unter diesem Anhang zu erbringenden Leistungen ist der vereinbarte Installationsort der Software.
4.3. Unterauftragnehmer
Nach vorgängiger Mitteilung an den Lizenznehmer ist der Lizenzgeber berechtigt, zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäss diesem Anhang Unterauftragnehmer (mit-) einzusetzen.
5. Art und Umfang der Leistungen
5.1. Unterstützter Stand der Software
Die Leistungen, welche unter einer Releaseupdate- und Supportvereinbarung erbracht werden, beziehen sich auf diejenige Version und denjenigen Releasestand der Erstinstallation der Software beim Lizenznehmer. Die vereinbarungsgemässen Leistungen beziehen sich jeweils auf die letzte durch den Lizenzgeber beim Lizenznehmer installierte Version. Nach Freigabe eines neuen Releases der Software durch den Lizenzgeber werden die Leistungen für den Vorgänger-Release gemäss diesem Anhang noch während einer Übergangszeit von höchstens 6 Monaten garantiert. Falls auf Grund der Freigabe einer neuen Version der Software der Lizenzgeber keine weiteren Releases der beim Lizenznehmer installierten Version freigibt, werden die Leistungen unter diesem Vertrag noch für einen Zeitraum von nicht mehr als 12 Monaten garantiert.
5.2. Standard-Leistungen
Standardleistungen sind die nachfolgend abschliessend aufgeführten Leistungen, auf welche der Lizenznehmer aufgrund einer Releaseupdate und Supportvereinbarung Anrecht hat. Das Entgelt für diese Leistungen ist in der nachfolgend in Ziff. 7.1. definierten Pauschalen periodisch zu leistenden Vergütung eingeschlossen.
- AA. Lieferung der freigegebenen Releases der lizenzierten Version der Software mit funktionalen Ergänzungen und Verbesserungen der bestehenden und lizenzierten Anwendungsfunktionen.
- AB. Telefonischer Kundendienst bei Fehlfunktionen der lizenzierten Software während der normalen Bereitschaftszeit gemäss Ziff. 5.5. Dieser Auskunftsdienst wird gegenüber einer durch den Lizenznehmer bezeichneten Person erbracht, welche als Mittler zu den Benutzern dient und auch in Computerbelangen kompetent ist.
- AC. Ferndiagnose (mittels Modem und entsprechender Fernwartungssoftware) des durch den Lizenznehmer gemeldeten und dokumentierten Programmfehlers, sofern der Lizenznehmer die dazu notwendige Soft- und Hardware auf eigene Kosten installiert hat.
- AD. Entgegennahme und erste Prüfung von Fehlermeldungen während der normalen Bereitschaftsperiode gemäss Ziff. 5.5.
- AE. Lieferung der freigegebenen Releases der lizenzierten Version der Software mit allgemeinen technischen Weiterentwicklungen, Aktualisierungen, Korrekturen von gemeldeten Fehlern und Umgehungslösungen.
- AF. Zustellung von Informationen über Anwendungsverfahren, neue Methoden und Verfahren für den Einsatz und den Betrieb der Software
- AG. Periodische Information über Erweiterungen und Verbesserungen der Software und die Bedingungen für deren Nutzung.
5.3. Ergänzungsleistungen
Ergänzungsleistungen sind die nachfolgend abschliessend aufgeführten Leistungen, auf welche der Lizenznehmer aufgrund dieses Anhanges während der Laufzeit gegen separate Entschädigung Anrecht hat. Das Entgelt für diese Leistungen wird aufgrund des effektiven Aufwandes (Arbeitszeit und Spesen) individuell in Rechnung gestellt.
- BA. Erstinstallation und die Installation aller folgenden Releases der lizenzierten Version der Software beim Lizenznehmer.
- BB. Schulung und Einführung der Mitarbeiter des Lizenznehmers, sowohl für die Erstinbetriebnahme, wie auch für weitere, im Rahmen dieser Vereinbarung installierten Software-Releases.
- BC. Betriebsunterstützung nach Massgabe der Möglichkeiten von weiteren Programmen, welche im direkten funktionalen Zusammenhang mit der lizenzierten Software eingesetzt werden.
- BD. Abklärung von Ursachen von Fehlersituationen, die nicht direkt auf die Software zurückzuführen sind, aber eine diesbezügliche Auswirkung haben (z.B. Schnittstellenprobleme, mangelhafte oder fehlende Anlieferungen von Bankdaten).
- BE. Anpassung vorhandener Parameter an geänderte oder erweiterte betriebliche oder technische Anforderungen oder Standards.
5.4. Sonderleistungen
Sonderleistungen sind nachfolgend aufgeführte Leistungen, welche der Lizenzgeber während oder nach der Laufzeit dieses Anhanges auf Wunsch des Lizenznehmers nur nach Möglichkeit, Verfügbarkeit und konzeptioneller Vereinbarkeit als individuelle Aufträge nach Zeit- und Materialaufwand erbringt und abrechnet. Software-Entwicklungsaufträge müssen schriftlich in Form eines Anhanges zum Hauptvertrag vereinbart werden.
- CA. Anpassung der Software an Einsatz- und Betriebsbedingungen (z.Bsp. Betriebssysteme, Hardware-Plattformen, Datenbanksysteme, usw.) die nicht in einem Anhang zum Hauptvertrag vereinbart sind und die entweder nicht oder noch nicht durch den Lizenzgeber unterstützt werden.
- CB. Vornahme lizenznehmerspezifischer Änderungen oder Ergänzungen der Software
- CC. Analyse, Diagnose und Leistungen zur Behebung von Fehlern oder Funktionsausfällen, welche auf bisher nicht unterstützte oder aus geänderten Fremddatenformaten im Import- oder Exportbereich zurückzuführen sind.
- CD. Laufende Unterstützung bei der Administration der Installation der Software beim Lizenznehmer, inkl. Datensicherung und Rückgewinnung nach einem Störungsfall, Administration und Überwachung des Datenbanksystems (RDBMS), usw. gemäss zu vereinbarender Einsatzhäufigkeit und Bereitschaftsperiode.
5.5. Bereitschaftszeit
Die Standardleistungen gem. Ziff. 5.2 werden während der nachfolgend definierten Bereitschaftszeit erbracht. Als Bereitschaftszeit gilt die Zeitspanne, während welcher der Lizenzgeber Störungsmeldungen entgegennimmt und in der Regel die Leistungen erbringt.
Normale Bereitschaftsvereinbarung
Die normale Bereitschaft erstreckt sich an jedem Arbeitstag am Sitz des Auftragnehmers von Montag bis Freitag über den Zeitraum von 07:30 bis 17:30 Uhr.
Erweiterte Bereitschaftsvereinbarung
Für besondere Zwecke können nach Möglichkeit und Verfügbarkeit des Lizenzgebers und unter entsprechender Regelung der Vergütung die Vertragspartner schriftlich eine verlängerte oder erhöhte Bereitschaft (z.B. Pikettdienst) oder die Erbringung bestimmter Leistungen ausserhalb der normalen Bereitschaftszeit vereinbaren.
Standard Einsatzbedingungen
Bei Störungen, die den Betrieb des Lizenznehmers erheblich beeinträchtigen, erfolgt die Aufnahme der Leistungen gemäss diesem Anhang innerhalb der vereinbarten Bereitschaftsperiode innert 4 Stunden nach Entgegennahme der Störungsmeldung. Auf Wunsch des Lizenznehmers und nach Möglichkeit und Verfügbarkeit der entsprechenden personellen Kapazität und zu den anwendbaren Ansätzen für Überstunden, Nacht- oder Sonntagsarbeit werden Leistungen durch den Lizenzgeber auch ausserhalb der normalen Arbeitszeit erbracht.
C. Vergütung
6. Softwarelizenzvergütung
6.1. Lizenzgebühr
Die in der Auftragsbestätigung aufgeführte Lizenzgebühr ist das Entgelt für den bestimmungsgemässen Gebrauch des Lizenzmaterials während der vereinbarten Dauer zu den vereinbarten Software-Nutzungs- sowie den aufgeführten Einsatz- und Betriebsbedingungen. Installation, Schulung etc. erfolgen gegen separate Entschädigung (Ziff. 7).
6.2. Änderung der Lizenzgebühr
Der Lizenznehmer wird den Lizenzgeber über vorgesehene Änderungen des Software-Nutzungsumfanges von sich aus unterrichten und sich in Zweifelsfällen beim Lizenzgeber über die Vergütungspflicht einer beabsichtigten Nutzungsänderung erkundigen.
6.3. Zahlungsbedingungen
Die Zahlungsbedingungen richten sich nach den individuellen Vereinbarungen. In Ermangelung einer solchen sind Lizenzgebühren je zu 1/2 bei Bestellungseingang und 1/2 nach Installation fällig.
Alle weiteren Rechnungen sind vom Lizenznehmer rein netto innert 30 Tagen nach Rechnungsdatum auf das vom Lizenzgeber angegebene Konto zu bezahlen. Rechnungen, die innerhalb der Zahlungsfrist nicht schriftlich beanstandet werden, gelten als anerkannt.
7. Releaseupdate- und Supportvergütung
7.1. Pauschale Periodenvergütung
Die Vergütung für die Leistungen aus diesem Anhang gem. Ziff. 5.2 (nicht aber Ziff. 5.3 und 5.4) berechnet sich pauschal auf jährlicher Basis in Prozenten des letztgültigen Totals der einmaligen Lizenzgebühren.
7.2. Berechnung nach Aufwand
Die in der Pauschale gem. Ziff. 7.1 nicht eingeschlossenen Leistungen gem. Ziff. 5.3 und Ziff. 5.4 werden dem Lizenznehmer nach Zeit- und Materialaufwand in Rechnung gestellt.
7.3. Preisänderungen
Die Pauschalgebühren und die Ansätze für Arbeiten nach Aufwand können vom Lizenzgeber unter Einhaltung einer Mitteilungsfrist von mindestens drei Monaten geändert werden.
Wenn die Vertragsparteien einen veränderten Lizenzumfang vereinbaren, welcher eine Veränderung des Totals der einmaligen Lizenzgebühren bewirkt, so verändert sich automatisch dementsprechend die Berechnungsbasis für die Pauschalgebühr mit entsprechender pro rata Nachforderungsberechtigung des Lizenzgebers.
7.4. Rechnungsstellung
Die Pauschalgebühr wird pro Kalenderjahr zum Voraus, nach Aufwand berechnete Leistungen auf Monatsbasis in Rechnung gestellt.
Erstmalig wird die Pauschalgebühr pro rata temporis ab Abnahme- oder Livestartdatum bis Ende des laufenden Kalenderjahres in Rechnung gestellt.
7.5. Entgelt für zusätzliche Leistungen
Sofern nachstehend oder in der Auftragsbestätigung nicht eine anderweitige Abmachung getroffen wurde, werden Arbeitsleistungen nach Aufwand gemäss den jeweils gültigen Ansätzen des Lizenzgebers abgerechnet.
7.6. Spesen, Nebenkosten, Steuern
Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Kosten und Auslagen im Zusammenhang mit den Lieferungen und Dienstleistungen gemäss Vertrag oder Anhängen (z.Bsp. Reise- und Aufenthaltskosten von Personal) sowie die auf Abschluss und Erfüllung erhobenen Steuern, Abgaben und Gebühren, insbesondere die Mehrwertsteuer, separat in Rechnung zu stellen.
7.7. Zahlungsbedingungen
Siehe oben Ziff. 6.3.
D. Rechte, Gewährleistung
8. Rechte am Lizenzmaterial
8.1. Geistiges Eigentum und gewerbliche Schutzrechte
Dem Lizenznehmer stehen einzig unübertragbare und nicht ausschliessliche, zeitlich unbeschränkte Nutzungsrechte an der gemäss der lizenzierten Software sowie den vertraglich zustehenden Releaseupdates innerhalb der daselbst definierten Rahmenbedingungen zu.
Alle übrigen Rechte, insbesondere das Eigentum, die gewerblichen Rechte und Urheber- und Leistungsschutzrecht am Lizenzmaterial und den weiteren Arbeitsergebnissen und/oder Programmen (inkl. Zusatzentwicklungen für Standardsoftware und individuelle Anpassungen etc.) sowie insbesondere alle nicht ausdrücklich übertragenen Verwendungsbefugnisse verbleiben beim Lizenzgeber.
8.2. Know-how
In jedem Fall hat der Lizenzgeber das Recht, die Ideen, Konzepte und Verfahren, welche er anlässlich der Ausführung von Arbeiten allein oder zusammen mit dem Personal des Lizenznehmers entwickelt hat, bei der Ausführung von Arbeiten ähnlicher Art für andere Kunden sowie bei der Entwicklung von Releaseupdates oder weiteren Versionen der lizenzierten Software wie auch bei der Entwicklung von nicht lizenzierter Software zu verwenden.
8.3. Geheimhaltung des Lizenzmaterials
Der Lizenznehmer verpflichtet sich, das Lizenzmaterial, welches Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Lizenzgebers darstellende Konzepte und Verfahren beinhaltet, gegenüber Dritten geheimzuhalten.
Der Lizenznehmer stellt sicher, dass alle Personen, welche Zugang zum Lizenzmaterial haben, diese Verpflichtung einhalten.
8.4. Kontrolle / Sicherung des Lizenzmaterials
Der Lizenznehmer ergreift alle für den Schutz des Lizenzmaterials vor dem Zugriff Dritter in irgendeiner Form notwendigen Massnahmen.
8.5. Wahrung der Schutzrechte
Der Lizenznehmer anerkennt die Schutzrechte, insbesondere das Urheberrecht des Lizenzgebers am Lizenzmaterial. Er unterstützt den Lizenzgeber in angemessenem Umfang bei der Verteidigung der Schutzrechte.
8.6. Prüfungsrecht und Vergütungspflicht
Der Lizenzgeber hat das Recht, unter Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Lizenznehmers, an dessen Domizil sich von der Einhaltung der vertraglichen Vereinbarung über den bestimmungsgemässen Gebrauch und den Schutz des Lizenzmaterials zu überzeugen. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, dem Lizenzgeber im Falle der durch eine solche Prüfung festgestellten Mehrnutzung des Lizenzmaterials über den in der Auftragsbestätigung festgelegten Umfang hinaus die Prüfungskosten und das Entgelt für die Mehrnutzung, gegebenenfalls rückwirkend, zu vergüten.
8.7. Verletzungen
Sollten der Lizenznehmer, dessen Mitarbeiter oder Hilfspersonen absichtlich oder grobfahrlässig die Bestimmungen dieses Vertrages über den Gebrauch und den Schutz des Lizenzmaterials verletzen, schuldet der Lizenznehmer dem Lizenzgeber für jeden Fall der Verletzung als Entschädigung einen Drittel der Einmallizenzgebühr, welche für den bestimmungsgemässen Gebrauch des Lizenzmaterials geschuldet gewesen wäre. Vorbehalten bleibt die Geltendmachung eines weiteren Schadens.
Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit den Lizenznehmer nicht von seinen vertraglichen Pflichten. Der Lizenzgeber ist insbesondere berechtigt, jederzeit die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes, bzw. der Vertragsverletzung zu verlangen.
9. Gewährleistung
9.1. Garantie für Programmfunktionen
Sofern die Software (z.B. Voraus-Release) nicht unter Ausschluss jeder Gewähr geliefert wird, steht der Lizenzgeber für die Funktionsfähigkeit der unter diesem Vertrag gelieferten Software ein.
Ein gewährleistungspflichtiger Programmfehler liegt vor, wenn die Eignung der Software für ihre in der Offerte aufgelisteten Funktionen und Leistungen bei bestimmungsgemässem Gebrauch auf einem adäquaten System und auf adäquater Hardware aufgehoben oder erheblich gemindert ist.
9.2. Behebung von Programmfehlern/ Garantieperiode
Der Lizenzgeber wird während 6 Monaten nach dem Abnahmedatum (Ziff 3.3) gewährleistungspflichtige Programmfehler im aktuellen und unveränderten Release der Software kostenlos beheben, sofern ihm der Lizenznehmer innert 20 Arbeitstagen diese nach deren Feststellung ausreichend dokumentiert meldet. Ausreichend ist diese Dokumentation dann, wenn sie den Nachweis ermöglicht, unter welchen Einsatz- und Betriebsbedingungen ein Programmfehler auftritt.
Die Leistungen des Lizenzgebers umfassen nach seiner Wahl die Abgabe eines korrigierten Programmes oder die Bereitstellung einer Umgehungs- oder Unterdrückungslösung.
Der Lizenznehmer wird den Lizenzgeber bei der Analyse der Ursachen und Bedingungen des Programmfehlers, beim Austesten des Korrekturcodes, bzw. bei der Entwicklung einer Umgehungslösung in angemessenem und zumutbarem Umfang unterstützen.
9.3. Rücktritt
Wenn es dem Lizenzgeber nicht gelingt, innerhalb der Garantieperiode gemeldete und dokumentierte Programmfehler zu beheben oder eine akzeptable Umgehungslösung bereitzustellen und aus diesem Grunde deren Tauglichkeit zum bestimmungsgemässen Gebrauch aufgehoben oder erheblich gemindert ist, kann der Lizenznehmer nach Ablauf einer mit eingeschriebenem Brief gesetzten Nachfrist von mindestens 30 Tagen von diesem Vertrag zurücktreten.
9.4. Beschränkung der Garantie
Der Lizenzgeber kann keine Garantie dafür übernehmen, dass Computerprogramme ununterbrochen und fehlerfrei in allen vom Lizenznehmer gewünschten Kombinationen mit dessen Daten, Informatiksystemen und anderen Programmen eingesetzt werden können, noch dass durch die Korrektur eines Programmfehlers das Auftreten weiterer Programmfehler ausgeschlossen wird.
9.5. Aufhebung der Garantie
Der Lizenzgeber ist seiner Garantiepflicht in dem Umfange enthoben, als ein Programmfehler auf nicht von ihm zu vertretende Umstände zurückzuführen ist.
9.6. Supportleistungen
Der Lizenzgeber ist bereit, Leistungen zur Erhaltung der Funktionstüchtigkeit der Software auch über die Garantieperiode von 6 Monaten hinaus (gem. Ziff. 9.2) zu erbringen. Dieses Angebot beschränkt sich aber auf Leistungen in Bezug auf den jeweils aktuellsten Release der lizenzierten Version der Software und solange dieser grundsätzlich noch unterstützt wird und sofern der Lizenznehmer sich durch Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung Releaseupdates sichert.
9.7. Mitwirkungspflicht des Lizenznehmers
Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die organisatorischen und technischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass der Lizenzgeber die vereinbarten Leistungen erbringen kann. Dazu gehören namentlich:
- a) Zeitgerechte Beschaffung der Hardware sowie allfällig notwendiger durch Dritte zu liefernder Software (Betriebssysteme etc.)
- b) Gewährung des Zugangs zum definierten Informatiksystem und zu den Programm- und Datenfiles sowie den Datenbanken beim Lizenznehmer
- c) Bekanntgabe der Schnittstellen zum Betriebssystem und anderen vom Lizenznehmer eingesetzten Programme
- d) Verfügbarkeit von Maschinenzeit, Datenträgern (insbesondere Festplattenreservekapazität), Dokumentation, Fachpersonal, Arbeitsplatz und Arbeitsmitteln
- e) Einrichtung und Betrieb der vom Lizenzgeber spezifizierten Fernwartungs-Kommunikationseinrichtung
- f) Einsatz des aktuellen Releases der Software
- g) Dokumentation von Ausnahmezuständen und Fehlermeldungen, die eine Analyse und Beurteilung des Zustandekommens dieses Ausnahmezustandes ermöglichen.
- h) Unterstützung des Lizenzgebers bei der Analyse und Korrektur von Programmfehlern.
Wenn der Lizenznehmer aus von ihm zu vertretenden Gründen die hier aufgeführten Mitwirkungspflichten nicht, nicht richtig oder verspätet erfüllt, ist der Lizenzgeber von seinen Pflichten gemäss diesem Vertrag enthoben, bzw. ist er berechtigt, dem Lizenznehmer die daraus entstehenden Mehrkosten nach Aufwand in Rechnung zu stellen. Insbesondere kann sich der Lizenznehmer in diesem Falle nicht auf sein Rücktrittsrecht infolge verspäteter Lieferung oder mangelhafter Funktion berufen.
10. Rechtsgewährleistung
10.1. Inhalt
Der Lizenzgeber erklärt, dass er entweder das Lizenzmaterial selbst hergestellt hat und ihm daran die entsprechenden Schutzrechte, insbesondere das Urheberrecht, zustehen oder dass er vom Rechteinhaber die entsprechenden Rechte zum Gebrauch und Vertrieb des Lizenzmaterials erworben hat und dass ihm bei Abschluss dieses Vertrages keine vorgehenden Rechte Dritter bekannt sind.
10.2. Verteidigungspflicht
Ist eine Klage wegen Verletzung eines Patentes oder Urheberrechtes im Zusammenhang mit der lizenzierten Software eingereicht oder ist nach der Auffassung des Lizenzgebers eine solche Klage wahrscheinlich, so wird der Lizenzgeber nach eigener Wahl und auf eigene Kosten entweder dem Lizenznehmer das Recht zum weiteren Gebrauch der Software verschaffen, diese ersetzen oder so abändern, dass sie das Urheberrecht nicht mehr verletzt, aber nach wie vor gleichwertig funktioniert.
Der Lizenznehmer ist verpflichtet, angebliche Ansprüche Dritter, welche direkt ihm gegenüber geltend gemacht werden, umgehend dem Lizenzgeber zu melden.
10.3. Massnahmen
Sofern die unter Ziff. 10.2 ergriffenen Massnahmen mit angemessenem und zumutbarem Aufwand nicht zum Ziele führen und die Schutzrechtsverletzung durch rechtskräftiges Urteil festgestellt ist, wird der Lizenzgeber den Lizenznehmer für den Verlust des Nutzungsrechts durch Rückerstattung der bezahlten Einmal-Lizenzgebühren, unter Abzug einer Vergütung von einem Fünftel der Einmallizenz pro angebrochenem Kalenderjahr seit Ablauf der Garantieperiode für die zwischenzeitliche Nutzung, entschädigen. Eine darüber hinausgehende Entschädigung, insbesondere für Betriebsausfall oder weiteren Schaden ist nicht geschuldet.
10.4. Aufhebung
Der Lizenzgeber ist von den vorstehenden Verpflichtungen enthoben, wenn ein schutzrechtlicher Anspruch darauf beruht, dass der Lizenznehmer das Lizenzmaterial geändert, zusammen mit anderen als den im Anhang betreffend Beschreibung der lizenzierten Software beschriebenen Programmen oder Daten oder unter anderen als den definierten Einsatz- und Betriebsbedingungen genutzt hat.
11. Haftung
11.1. Für direkte Schäden
Für allfällige dem Lizenznehmer aus der Erfüllung dieses Vertrages durch den Lizenzgeber und dessen Hilfspersonen zugefügte direkten Sach- und Vermögensschäden übernimmt der Lizenzgeber eine Haftung bis zur Höhe der halben Einmallizenzgebühr, maximal jedoch von CHF 50’000.–.
11.2. Für indirekte und Folgeschäden
Jede Haftung oder Verpflichtung des Lizenzgebers und dessen Hilfspersonen im Zusammenhang mit Einsatz und Nutzung der Software und den damit erzielten Resultaten und für indirekte oder Folgeschäden wie entgangener Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, Mehraufwendungen des Lizenznehmers oder Ansprüche Dritter wird, soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen.
11.3. Verhinderung an der Erfüllung
Der Lizenzgeber haftet nicht, wenn er aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, an der zeitgerechten und sachgemässen Erfüllung von Leistungen unter diesem Vertrag gehindert wird. Die für die Erfüllung vorgesehenen Termine werden entsprechend der Dauer der Einwirkung der vom Lizenzgeber nicht zu vertretenden Umstände erstreckt.
E. Verschiedene Bestimmungen
12. Dauer und Beendigung des Vertrages
12.1. Beginn
Dieser Vertrag tritt mit der Unterzeichnung durch beide Vertragspartner in Kraft.
12.2. Kündigung durch den Lizenznehmer
Der Lizenznehmer kann diesen Vertrag jederzeit unter Beachtung einer viermonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen, erstmals auf das Ende des der Unterzeichnung dieser Vereinbarung folgenden Jahres.
Im Falle einer Kündigung besteht kein Anspruch auf ganze oder teilweise Rückerstattung bereits geleisteter Lizenzgebühren.
12.3. Auflösung durch den Lizenzgeber
Der Lizenzgeber kann diesen Vertrag nur beenden und dem Lizenznehmer die darunter eingeräumten Rechte entziehen, wenn der Lizenznehmer diesen Vertrag in schwerwiegender Weise verletzt, insbesondere wenn der Lizenznehmer trotz schriftlicher Mahnung mit der Bezahlung der Lizenzgebühr um mindestens 60 Tage im Verzug ist oder den Bestimmungen zum Schutze des Lizenzmaterials (Ziff. 8) trotz schriftlicher Abmahnung den vertragsgemässen Zustandes nicht nachkommt. Im Weiteren hat der Lizenzgeber gemäss Ziff. 10.3 die Möglichkeit zur Auflösung, wenn er eine Schutzrechtsverletzung nach Ausschöpfung aller anderen Möglichkeiten nicht anders beheben kann. Mit einer Kündigung verzichtet der Lizenzgeber nicht auf Schadenersatzansprüche.
12.4. Rückgabepflicht
Mit der Beendigung des Vertrages erlischt das Recht des Lizenznehmers zum bestimmungsgemässen Gebrauch des Lizenzmaterials gemäss Ziff. 2.
Demgemäss ist der Lizenznehmer verpflichtet, das Lizenzmaterial und alle davon erstellten Kopien oder Teilkopien des Lizenzmaterials spätestens innert 30 Tagen nach Erlöschen der Lizenz unaufgefordert an den Lizenzgeber zurückzugeben bzw. schriftlich dessen vollständige Vernichtung zu bestätigen. Wenn der Lizenznehmer dieser Pflicht nicht nachkommt, hat der Lizenzgeber das Recht, ihm bis auf weiteres im Voraus fällige, jährliche Lizenzgebühren (im Falle von Einmallizenzen in der Höhe von einem Fünftel der Einmallizenz) in Rechnung zu stellen. Vorbehalten bleibt das Recht des Lizenznehmers, nach vorgängiger schriftlicher Mitteilung eine nicht für produktive Zwecke eingesetzte Archivkopie des Lizenzmaterials zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten zu behalten.
13. Diverses
13.1. Vertraulichkeit
Die Vertragspartner verpflichten sich, ihre Mitarbeiter sowie beigezogene Hilfspersonen gegenseitig zur Wahrung der Vertraulichkeit aller nicht allgemein bekannten Unterlagen und Informationen des Partners, welche ihnen bei der Erfüllung dieses Vertrages zugänglich werden. Diese Pflicht bleibt, solange daran ein berechtigtes Interesse besteht, auch nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses bestehen.
13.2. Datenschutz
Die Vertragspartner erklären sich damit einverstanden, dass sie durch geeignete Vorkehrungen für die Gewährleistung des Datenschutzes sorgen.
13.3. Exportkontrolle
Den Vertragspartnern ist bekannt, dass die Ausfuhr von Informatik-Mitteln (insbesondere Hard- und Software, aber auch Know-how) aus der Schweiz der Exportkontrolle unterliegen kann. Die Vertragspartner verpflichten sich, allfällige Exportkontrollen zu beachten und diesbezügliche Vorschriften einzuhalten.
13.4. Verrechnungsausschluss
Die Parteien vereinbaren, dass Forderungen, welche ihnen aus diesem Vertrag zustehen, nicht mit vertragsfremden Forderungen zur Verrechnung gebracht werden können.
13.5. Anstellungsverzicht
Die Anstellung oder direkte Inanspruchnahme von Dienstleistungen der mit der Ausführung von Leistungen unter diesem Vertrag betrauten Mitarbeiter des anderen Vertragspartners während der Vertragsdauer und innerhalb eines Jahres nach Vertragsbeendigung bedarf der vorgängigen schriftlichen Vereinbarung. Im Falle der Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung schuldet der vertragsbrüchige Vertragspartner eine Konventionalstrafe in der Höhe des letzten Jahresgehaltes des betroffenen Mitarbeiters, jedoch mindestens CHF 100’000.–, unter Vorbehalt des Nachforderungsrechts für den weiteren nachgewiesenen Schaden. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von der Einhaltung dieser Verpflichtung.
13.6. Vertragsinhalt
Dieser Vertrag, welcher sich aus der Auftragsbestätigung, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie möglicherweise weiteren schriftlich vorliegenden ergänzenden Vereinbarungen zwischen den Parteien zusammensetzt, regelt die Beziehungen zwischen den Vertragspartnern abschliessend und ersetzt die vor Vertragsschluss geführten Verhandlungen und Korrespondenzen.
Abänderungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich festgehalten und von den Parteien rechtsgültig unterzeichnet sind.
13.7. Teilnichtigkeit
Sollten sich einzelne Bestimmungen oder Teile dieses Vertrages als nichtig oder unwirksam erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner werden in einem solchen Fall den Vertrag so anpassen, dass der mit dem nichtigen oder unwirksam gewordenen Teil angestrebte Zweck so weit wie möglich erreicht wird.
13.8. Abtretung und Übertragung
Dieser Vertrag oder einzelne daraus entspringende Rechte (wie insbesondere das Nutzungsrecht an der lizenzierten Software) und Pflichten dürfen nur nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung des anderen Vertragspartners an Dritte abgetreten, übertragen oder unterlizenziert werden. Dies gilt auch bei einer Übernahme des Vertragspartners durch eine andere Firma.
13.9. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Diese Vereinbarung sowie sämtliche gestützt darauf abgeschlossenen einzelnen Geschäfte unterstehen Schweizerischem Recht. Für die Beurteilung sämtlicher Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung und den gestützt darauf abgeschlossenen Vereinbarungen sowie den in Zusammenhang stehenden einzelnen Geschäfte sind ausschliesslich die ordentlichen Gerichte in Zürich zuständig.
Version: Januar 2016