F. Lang4. März 2024
Wie verhält es sich mit Handelswaren mit präferenziellem Ursprung, die unbearbeitet weiterversendet werden? Wie werden diese Waren bei Weiterversand ins Ausland deklariert? Muss hierfür ebenfalls eine Ursprungserklärung auf die Rechnung bzw. ein EUR1 ausgestellt werden oder entfällt das, weil die Ware bereits präferenzbegünstigt ist?
Freundliche Grüsse
Olcay Erden
4. März 2024
Besten Dank für Ihre Anfrage via unsere Kommentarfunktion.
Für Handelswaren mit präferenziellem Ursprung, benötigen Sie gültige Vorursprungsbelege, damit Sie die Präferenzeigenschaft bei der Ausfuhr weitergeben können.
Als Vorursprungsbeleg gelten für im Ausland beschafften Waren die Vereinfachung vom BAZG). Für Waren, welche Sie in der Schweiz beschafft haben, benötigen Sie eine gültige Lieferantenerklärung.
Bei Export der Handelswaren müssen Sie zuerst prüfen, ob mit dem Bestimmungsland ein Freihandelsabkommen besteht. Falls ein solches besteht, sollten Sie im zweiten Schritt prüfen, ob die Handelswaren mit dem entsprechenden präferenziellen Ursprungsland in das Freihandelspartnerland geliefert werden können.
Falls die präferenzbegünstigten Handelswaren vom Freihandelsabkommen mit dem Bestimmungsland gedeckt sind, können Sie beim Export aus der Schweiz einen Präferenznachweis (Ursprungserklärung auf der Rechnung/EUR. 1) erstellen, damit die Einfuhr im Bestimmungsland zollfrei oder mit reduzierten Zöllen / Zollabgaben vorgenommen werden kann. Die Weitergabe des präferenziellen Warenursprungs ist jedoch grundsätzlich freiwillig.
Wir hoffen, dass wir Ihnen mit diesen Angaben weiterhelfen konnten.
Herzliche Grüsse
Olcay Erden