Präferen­zi­eller Warenursprung

Präferenzieller Warenursprung 25.01.2018 von Olcay Erden
Lesezeit 3 min Kommentare 4
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Der präferenzielle Ursprung ist einer von drei Arten des Warenursprungs, welche Sie nicht miteinander verwechseln dürfen, da hinter jeder Ursprungsart andere Einsatzzwecke und gesetzliche Grundlagen stehen. Deshalb müssen Sie sich zuerst immer im Klaren sein, um welche Ursprungsart es sich handelt, die Sie ermitteln müssen.

Ursprungs­arten

Folgende Ursprungsarten gibt es:

  • Nichtpräferenzieller Warenursprung
  • Markenrechtlicher Warenursprung
  • Präferenzieller Warenursprung

Die folgende Grafik soll Ihnen einen einfachen Überblick über die Ursprungsarten geben:

Nichtprä­fe­ren­zi­eller Ursprung

Der nicht-präferenzielle Ursprung wird auch autonomer oder handelspolitischer Ursprung genannt. Dieser wird angewendet, sofern Sie ein Ursprungszeugnis erstellen müssen, weil dies Ihr Kunde verlangt. Es gibt verschiedene Bestimmungsländer, welche vorschreiben, dass für alle oder nur für bestimmte Waren ein Ursprungszeugnis zum Zeitpunkt der Einfuhr vorliegen muss. Zusätzlich wird in diesem Fall auch eine legalisierte Handelsrechnung (beglaubigt von der Industrie- und Handelskammer) verlangt. Für die Ermittlung des nichtpräferenziellen Warenursprungs Schweiz gibt es Kriterien, die erfüllt werden müssen. Diese Kriterien sind in der Verordnung über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs (VUB) und in der Verordnung des WBF über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs (VUB-WBF) publiziert. Als Nachweis im Inland für den nichtpräferenziellen Ursprung von Waren gilt die sogenannte Herstellererklärung, welche den Wortlaut gemäss Artikel 6 / Anhang 5 der VUB beinhalten muss.

Marken­recht­li­cher Ursprung

Der markenrechtliche Ursprung muss beachtet werden, sofern Sie mit dem Markennamen Schweiz Werbung betreiben oder Ihre Produkte zum Beispiel mit «Made in Switzerland» als Herkunftsangabe beschriften möchten. Diese Ursprungsart ist durch das Swissness-Gesetz geregelt, das auch die Verwendung des Schweizerkreuzes oder des schweizerischen Wappens definiert.

Nicht zu verwechseln ist der markenrechtliche Warenursprung mit der Anforderung von Markierungsvorschriften in einem Bestimmungsland. Oftmals wird verlangt, dass auf einer Transportverpackung die Aufschrift «Made in Switzerland» angebracht wird. Die Transportmarkierung der Aussenverpackung hat nichts mit dem markenrechtlichen Ursprung zu tun und tangiert dieses Gesetz nicht.

Präferen­zi­eller Schweizer Ursprung

Der präferenzielle Ursprung wird dann angewendet, wenn Sie einen Präferenznachweis erstellen möchten oder sofern Sie präferenzielle Ursprungsnachweise von Ihren Lieferanten anfragen müssen. Dies, um die Ware zollfrei oder zu reduzierten Ansätzen im Empfängerland importieren zu können. Bevor ein Präferenznachweis erstellt werden kann, sind die Kriterien des entsprechenden Freihandelsabkommens zu konsultieren und Sie müssen für Ihre gefertigten Produkte eine Präferenzkalkulation erstellen. Auch für Handelswaren (Waren, welche ohne Bearbeitung eingekauft und wieder verkauft werden) benötigen Sie Vorursprungsnachweise, bevor Sie diese Waren mit Präferenzberechtigung deklarieren dürfen.

 

Wir fokussieren uns in den folgenden Zollbeiträgen auf den für unser Geschäft wichtigsten Ursprung, den präferenziellen Warenursprung. Sie finden dort aber auch Informationen zu Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft.

Lieferantenerklärung

Eine Lieferantenerklärung im Inland ist ein Präferenznachweis, welcher nur für Warenlieferungen innerhalb der Schweiz zur Anwendung kommt. Sie ist in deutsch, französisch oder italienisch zu erstellen (englisch ist ungültig).

Zum Fachbegriff «Lieferantenerklärung»
Präferenznachweis

Ein Präferenznachweis ist eine Ursprungserklärung und wird nur bei Lieferungen zwischen zwei Freihandelspartnern verwendet, wenn die Präferenzeigenschaft des Produktes erfüllt ist.

Zum Fachbegriff «Präferenznachweis»
EUR.1

Das EUR.1 Dokument ist ein Präferenznachweis für grenzüberschreitende Warenlieferungen und nur anwendbar für den Warenverkehr mit Ländern, mit denen die Schweiz ein Freihandelsabkommen abgeschlossen hat.

Zum Fachbegriff «EUR.1»
Listenregeln

Listenregeln sind Kriterien, die Produktionswaren erfüllen müssen, damit sie je nach Freihandelsabkommen zollbegünstigt oder zollfrei importiert werden können. Synonyme sind Listenkriterien und Ursprungsregeln.

Zum Fachbegriff «Listenregeln»
Freihandelsabkommen

Freihandelsabkommen erleichtern den Handel zwischen Staaten, weshalb die Schweiz zahlreiche Abkommen abgeschlossen hat. Mit welchen Ländern und was dabei zu beachten ist, erfahren Sie aus der Praxissicht in diesem Beitrag.

Zum Fachbegriff «Freihandelsabkommen»
Ermächtigter Ausführer

Die Zollbehörde erteilt diesen Status  an exportierende Unternehmen. Ein EA hat im Rahmen der Präferenzabwicklung besondere Privilegien. Zum Beispiel: Ausstellen von vereinfachten Ursprungserklärung auf der Rechnung.

Zum Fachbegriff «Ermächtigter Ausführer»
Präferenzkalkulation

Die Prä­fe­renz­kal­ku­la­tion ist die Berechnung der Präferenzeigenschaft eines Artikels nach den Listenregeln des jeweiligen Freihandelsabkommens. Erst durch die Berechnung kann ein Artikel den präferenziellen Warenursprung erlangen.

Zum Fachbegriff «Präferenzkalkulation»
Wertgrenzen

Wertgrenzen werden vom Zoll je FHA festgelegt und sind wichtig für Nicht-Ermächtigte Ausführer bei der Ausstellung von Präferenznachweisen. Diese müssen für eine «Ursprungserklärung auf der Rechnung» beachtet werden.

Zum Fachbegriff «Wertgrenzen»
Kommen­tare / Fragen?
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Falls diese den geschäftlichen Warenverkehr betreffen, nehmen wir Ihre Anregungen gerne auf und beantworten Fragen nach Möglichkeit innerhalb von 2-3 Arbeitstagen!

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Auch bitten wir um Verständnis, dass wir keine Nachfolgefragen kostenlos beantworten können.

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4 Kommentare zu «Präferenzieller Warenursprung»

F. Lang4. März 2024

Guten Tag

Wie verhält es sich mit Handelswaren mit präferenziellem Ursprung, die unbearbeitet weiterversendet werden? Wie werden diese Waren bei Weiterversand ins Ausland deklariert? Muss hierfür ebenfalls eine Ursprungserklärung auf die Rechnung bzw. ein EUR1 ausgestellt werden oder entfällt das, weil die Ware bereits präferenzbegünstigt ist?
Freundliche Grüsse

Olcay Erden

4. März 2024

Guten Tag

Besten Dank für Ihre Anfrage via unsere Kommentarfunktion.

Für Handelswaren mit präferenziellem Ursprung, benötigen Sie gültige Vorursprungsbelege, damit Sie die Präferenzeigenschaft bei der Ausfuhr weitergeben können.

Als Vorursprungsbeleg gelten für im Ausland beschafften Waren die Vereinfachung vom BAZG). Für Waren, welche Sie in der Schweiz beschafft haben, benötigen Sie eine gültige Lieferantenerklärung.

Bei Export der Handelswaren müssen Sie zuerst prüfen, ob mit dem Bestimmungsland ein Freihandelsabkommen besteht. Falls ein solches besteht, sollten Sie im zweiten Schritt prüfen, ob die Handelswaren mit dem entsprechenden präferenziellen Ursprungsland in das Freihandelspartnerland geliefert werden können.

Falls die präferenzbegünstigten Handelswaren vom Freihandelsabkommen mit dem Bestimmungsland gedeckt sind, können Sie beim Export aus der Schweiz einen Präferenznachweis (Ursprungserklärung auf der Rechnung/EUR. 1) erstellen, damit die Einfuhr im Bestimmungsland zollfrei oder mit reduzierten Zöllen / Zollabgaben vorgenommen werden kann. Die Weitergabe des präferenziellen Warenursprungs ist jedoch grundsätzlich freiwillig.

Wir hoffen, dass wir Ihnen mit diesen Angaben weiterhelfen konnten.

Herzliche Grüsse

Olcay Erden

Curi Carlo30. September 2021

Am 24. September führte ich ein ausführliches Gespräch mit Herrn Erden zum Thema Präferenzkalkulation für eine Mischung flüssiger Chemikalien. Die Erklärungen von Herrn Erden waren sehr gut verständlich und waren für unsere Firma auch äusserst hilfreich. Wer auch den Leitfaden in seiner Ausführlichkeit berücksichtigt, dem wird klar, dass hier sehr viel Arbeit investiert worden ist. Die Anleitungen sind so detailliert verfasst worden, dass Zusatzinformationen kaum mehr nötig sind. Das Berechnungsbeispiel aus dem Internet ist erstklassig und selbsterklärend. Mein Kompliment an die Entwickler Ihrer Produktinformationen.

Freundliche Grüsse
C. Curi

Markus Eberhard

4. Oktober 2021

Sehr geehrter Herr Curi

Da Herr Erden in den Ferien ist, übernehme ich gerne das Antworten und möchte mich zuerst ganz herzlich bedanken für Ihre wohlwollende Rückmeldung nach Ihrem Gespräch mit Herrn Erden. Es freut uns sehr, dass unsere Erklärungen so gut verständlich für Sie waren und damit für Ihren Arbeitgeber sehr hilfreich. In der Tat investieren wir viel Zeit und Herzblut in die Aufbereitung von diversen Hilfsmitteln, die für unsere Kunden und Besucher unserer Website von Nutzen sind. Die Aufbereitung im Detail ist zwar sehr zeitaufwändig und z.T. auch mühsam, aber wenn dann solche positiven Rückmeldungen wie die von Ihnen kommen, dann freut uns das ausgesprochen und motiviert uns, weitere Hilfsmittel für Ihr tägliches Geschäft zur Verfügung zu stellen!

Gerne leite ich Ihr Kompliment intern an die richtigen Stellen weiter und wünsche Ihnen viel Erfolg bei der Umsetzung in Ihrem Unternehmen! Und wenn Sie dennoch irgendwo anstehen oder Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne weiter zur Verfügung!

Freundliche Grüsse
Markus Eberhard