Carmen Ennani16. April 2024
Wir importieren unsere Ware aus Frankreich (Mutterfirma) und verkaufen diese in der Schweiz. Nun verlangt eines unserer Schweizer Kunden eine LLE Schweiz-konform, da unsere Original-LLE von unserer Mutterfirma in der Schweiz nicht gültig ist. Sehe ich das richtig, dass wir demnach nur eine "generelle Lieferantenerklärung" ausstellen müssen gem. Ihrem Beispiel? Und was für eine Artikel-Liste ist zwingend anzuhängen?
Lea Derendinger
16. April 2024
Besten Dank für Ihre Anfrage via unsere Kommentarfunktion.
Zuerst müssen Sie wissen, dass Sie nie eine Generelle Lieferantenerklärung ausstellen müssen, weil dies freiwillig ist. Zudem haben Sie jeweils die Wahlfreiheit, ob Sie eine GLE oder Einzel-Lieferantenerklärung auf der Rechnung erstellen. Jedoch muss die Präferenzeigenschaft der Artikel zuerst geprüft werden und nur für präferenzbegünstigte Waren dürfen Sie eine Lieferantenerklärung erstellen.
Sofern Sie eine GLE erstellen, benötigen Sie eine Artikelliste, in welcher Ihre präferenzbegünstigten Produkte aufgeführt werden. Die Artikelliste kann innerhalb der GLE aufgeführt werden (auf demselben Blatt) oder als Beilage zur GLE. Falls eine separate Artikelliste als Beilage erstellt wird, muss diese einen eindeutigen Bezug zur GLE haben und eine Nummerierung ist die einfachste Variante. Z.B. Artikelliste zu GLE Nr. 12345/2024.
In der Artikelliste muss die Artikelnummer aufgeführt werden, die Bezeichnung der Ware, das Ursprungsland, die Zolltarifnummer und für welche Zonen die Waren präferenzbegünstigt sind.
Den Wortlaut entnehmen Sie von unserem Beispiel oder auch aus dem Merkblatt Lieferantenerklärung des BAZG.
Wir hoffen, dass wir Ihnen weiterhelfen konnten und wünschen Ihnen weiterhin viel Erfolg im Aussenhandel.
Freundliche Grüsse
Lea Derendinger