ICS2 (Import Control System 2) – was Sie wissen müssen
Erfahren Sie mehr über das seit 2021 laufende ICS2-System der EU, an das mit Phase 2 seit 1. März 2023 auch immer mehr Schweizer Firmen Daten vorab liefern müssen.
Die Revision des PEM-Übereinkommens bringt diverse Vereinfachungen für Schweizer Exporteure. Wir zeigen sie Ihnen in diesem Beitrag auf und stellen Ihnen eine praxisorientierte Wegleitung zur Verfügung.
Das revidierte PEM-Übereinkommen ist ein überarbeitetes Freihandelsabkommen unter den PAN-EURO-MED Staaten, welches die heutigen Regeln des PAN-EURO-MED Übereinkommens vereinfachen soll.
Die Ursprungsanwendung der PAN-EURO-MED Präferenzzone ist für viele Schweizer Exporteure zu kompliziert, weshalb mehrere Firmen auf die Vorteile von Zollerleichterungen in der PAN-EURO-MED Zone verzichten. Deshalb laufen seit einigen Jahren Verhandlungen zur Änderung des Regionalen Übereinkommens über die Pan-Europa-Mittelmeer Präferenzursprungsregeln (PEM-Übereinkommen). Für ein revidiertes PEM-Übereinkommen ist es also höchste Zeit.
Die einzelnen Vertragsparteien konnten sich im November 2019 leider nicht auf einen Kompromisstext einigen, weshalb das revidierte PEM-Übereinkommen noch nicht verabschiedet werden konnte.
Die Schweiz und die EU haben beschlossen, die revidierten Listenregeln übergangsweise bilateral anzuwenden. Schweizer Exporteure sollen schon von den revidierten Regeln des Übereinkommens profitieren, welche weniger restriktiv und einfacher gestaltet sind.
Die PAN-Zone und die EURO-MED Länder zusammen bilden die PAN-EURO-MED Zone.
Aktualisierungen | Details |
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31.08.2021 | Auf dem Zirkularweg hat die Zollverwaltung informiert, dass die bilaterale Anwendung des revidierten PEM-Übereinkommens zwischen der Schweiz und der EU ab 1. September möglich ist. |
04.11.2021 | Mit der Anpassung der EUR-MED Matrix wurde kommuniziert, dass die Anwendung aus Schweizer Sicht nun auch mit den EFTA-Staaten möglich ist. |
01.01.2022 | Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) hat informiert, dass die Übergangsregeln seit Januar 2022 auch im Verkehr mit Serbien und Albanien angewendet werden können. |
01.04.2022 | Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) hat informiert, dass die Übergangsregeln seit April 2022 auch im Verkehr mit Nordmazedonien und Montenegro angewendet werden können. |
Die Kumulation im Sinne der PAN-EURO-MED Zone ist sehr komplex und wird von vielen Firmen nicht korrekt verstanden und angewendet. Die Kumulation, oder auch Kumulierung genannt (= Anhäufung), definiert, dass gewisse Vormaterialien oder auch Arbeiten in bestimmten Ländern in der Präferenzkalkulation positiv gerechnet werden dürfen.
Eine Schweizer Firma stellt Schleifmaschinen für die Metallbearbeitung her. Diese Schleifmaschinen werden im Tares unter der vierstelligen Zolltarifnummer 8460 eingereiht. Die Maschinen sollen nach Ägypten verkauft werden, wo Zölle / Zollabgaben von 5 % anfallen, sofern kein Präferenznachweis mitgeliefert wird.
Für die Präferenzkalkulation fokussiert sich das Unternehmen zuerst einmal auf das bilaterale Abkommen EFTA-Ägypten. In dieser Kalkulation wird festgestellt, dass die Listenregel des bilateralen Abkommens EFTA-Ägypten nicht erfüllt wird. Die Firma kauft viele Vormaterialien in der EU ein und im Freihandelsabkommen EFTA-Ägypten gelten nur EFTA-Waren und ägyptische Waren als präferenzbegünstigt, sofern ein Nachweis vorhanden ist. Somit müssen alle EU-Vormaterialien als Drittland-Anteil kalkuliert werden und dieser Anteil ist über den erforderlichen maximalen 40 % Drittland-Waren.
Nun muss sich die Firma um die diagonale Kumulation kümmern. Sobald nicht mehr nur ein Abkommen betrachtet wird, wie im obigen Abschnitt, kommen die diagonalen Kumulationsbestimmungen zum Zuge. Die Firma sollte jetzt prüfen: Mit welchen Vormaterialien kann kumuliert werden, damit die Präferenzeigenschaft der Schleifmaschine trotzdem erfüllt wird?
Im Rahmen der diagonalen EUR-MED-Kumulation muss jetzt die EUR-MED Matrix konsultiert werden. Dort ist ersichtlich, dass alle involvierten Länder untereinander das EUR-MED Ursprungsprotokoll unterschrieben haben. Wir prüfen also, ob in der Matrix in den Spalten und Zeilen EU-EG, CH-EG, CH-EU überall ein Haken vorhanden ist.
Bevor jetzt aber alle EU-Vormaterialien in der Kalkulation positiv gewertet werden dürfen, muss geprüft werden, ob für die entsprechenden Einkaufsartikel auch ein Präferenznachweis EUR-MED als Vorursprungsbeleg im Einkauf vorhanden ist. Oftmals ist dies nicht der Fall und es darf nicht kumuliert werden, da der entsprechende Nachweis im Sinne des EUR-MED nicht vorhanden ist.
Wenn aber die Vorursprungsnachweise in EUR-MED Form vorhanden sind, kann der Drittland-Anteil gesenkt werden, und die Schwelle von max. 40 % Drittland-Waren wird erfüllt. Somit wird schlussendlich kumuliert mit EU-Material und bei einer Erstellung des Präferenznachweises beim Export nach Ägypten darf eine EUR-MED Rechnungserklärung oder eine EUR-MED Warenverkehrsbescheinigung erstellt werden mit dem Vermerk: «Cumulation applied with EU».
Wie Sie im Beispiel oben gesehen haben, ist die Kumulation innerhalb des EUR-MED-Systems sehr anspruchsvoll und der Aufwand dementsprechend gross. Mit der PEM-Revision wurden diverse Vereinfachungen vereinbart, von denen Schweizer Exporteure profitieren können. Die Vereinfachungen sind beispielsweise:
Hier können Sie die Regeln des revidierten PEM-Übereinkommens im Detail nachlesen:
alternativ geltende Ursprungsregeln.
Während der Übergangsperiode können Exporteure entweder die Ursprungsregeln des heutigen Übereinkommens anwenden oder schon die revidierten PEM-Regeln. Es muss aber vorgängig entschieden werden, welche Regeln angewendet werden, da in beiden Übereinkommen unterschiedliche Kumulierungszonen bestehen. Die Entscheidung ist abhängig von den entsprechenden Lieferketten und Produkten und muss firmenspezifisch überprüft werden. Gerne unterstützen wir Sie bei der Überprüfung, welche Regeln für Ihr Unternehmen vorteilhafter sind.
Der Wortlaut der Ursprungserklärung in der Rechnung wurde angepasst, sofern die Ursprungseigenschaft nach den neuen Regeln ermittelt wird. Sie finden den Wortlaut in unserer praxisorientierten Wegleitung.
Aktualisierung vom 05.04.2023: Auf dem Zirkularweg hat das BAZG informiert, dass die Durchlässigkeit für Lieferantenerklärungen im Inland rückwirkend erlaubt ist. Lesen Sie mehr zu diesem Thema in unserer Wegleitung.
Gerne stellen wir Ihnen kostenlos unsere Wegleitung mit diversen Praxisbeispielen per E-Mail zu. Aktuell ist die Version vom April 2023.
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