Revision des PEM-Überein­kom­mens – eine Verein­fa­chung für Schweizer Exporteure!

Export, Import 13.03.2024 von Lea Derendinger
Lesezeit 8 min Kommentare 0

Die Revision des PEM-Übereinkommens bringt diverse Vereinfachungen für Schweizer Exporteure. Wir zeigen sie Ihnen in diesem Beitrag auf und stellen Ihnen eine praxisorientierte Wegleitung zur Verfügung.

1. Was ist das PEM-Übereinkommen?

Das revidierte PEM-Übereinkommen ist ein überarbeitetes Freihandelsabkommen unter den PAN-EURO-MED Staaten, welches die heutigen Regeln des PAN-EURO-MED Übereinkommens vereinfachen soll.

Die Ursprungsanwendung der PAN-EURO-MED Präferenzzone ist für viele Schweizer Exporteure zu kompliziert, weshalb mehrere Firmen auf die Vorteile von Zollerleichterungen in der PAN-EURO-MED Zone verzichten. Deshalb laufen seit einigen Jahren Verhandlungen zur Änderung des Regionalen Übereinkommens über die Pan-Europa-Mittelmeer Präferenzursprungsregeln (PEM-Übereinkommen). Für ein revidiertes PEM-Übereinkommen ist es also höchste Zeit.

Die einzelnen Vertragsparteien konnten sich im November 2019 leider nicht auf einen Kompromisstext einigen, weshalb das revidierte PEM-Übereinkommen noch nicht verabschiedet werden konnte.

Die Schweiz und die EU haben beschlossen, die revidierten Listenregeln übergangsweise bilateral anzuwenden. Schweizer Exporteure sollen schon von den revidierten Regeln des Übereinkommens profitieren, welche weniger restriktiv und einfacher gestaltet sind.

Die bilaterale Anwendung CH-EU ist seit dem 1. September 2021 möglich.

Seit:

  • 1. November 2021 ist auch die Anwendung der revidierten Regeln im Verkehr mit den EFTA-Staaten möglich.
  • 1. Januar 2022 können die revidierten PEM-Regeln auch mit Serbien und Albanien angewendet werden.
  • 1. April 2022 können die revidierten PEM-Regeln auch mit Nordmazedonien und Montenegro angewendet werden.
  • 1. September 2023 können die revidierten PEM-Regeln auch mit Bosnien und Herzegowina angewendet werden.
  • 1. Dezember 2023 können die revidierten PEM-Regeln auch mit Georgien angewendet werden.

Am 20.12.2023 hat das BAZG informiert, dass die Ursprungsregeln des revidierten PEM-Übereinkommens per 1. Januar 2025 als Standardregeln angewendet werden. Das heisst für Sie als Exporteur, dass Sie ab diesem Datum die neuen Ursprungsregeln, sowie die liberalen Listenregeln kennen und anwenden müssen. Dies zumindest in den oben genannten Freihandelsabkommen, welche die revidierten Regeln auch schon als Übergangsregeln akzeptiert haben. Im Verlaufe des Jahres 2024 wird das BAZG informieren, für welche Länder die revidierten Regeln per Januar 2025 als Standard angewendet werden und wir werden diesen Beitrag jeweils aktualisieren. In unserem Seminar / Webinar Präferenzieller Warenursprung haben wir dieses Thema auch aufgenommen und Sie lernen mehr über diese vereinfachten Ursprungsregeln und liberalen Listenregeln.

2. Welche Länder gehören zur PAN-EURO-MED Zone?

Die PAN-Zone und die EURO-MED Länder zusammen bilden die PAN-EURO-MED Zone.

  • PAN-Zone (Paneuropäische Freihandelszone):
    EU, EFTA (Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein), Türkei
  • EURO-MED Länder (Mittelmeerländer und Westbalkanländer):
    Ägypten, Albanien, Algerien, Bosnien und Herzegowina, Färöer Inseln, Georgien, Israel, Jordanien, Kosovo, Libanon, Marokko, Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Syrien, Tunesien, Ukraine, Westjordanland und Gazastreifen
  • Die Länder Algerien, Marokko und Tunesien lehnen momentan den Text des revidierten PEM-Übereinkommens noch ab. Deshalb wird eine vorübergehende bilaterale Anwendung (Übergangsperiode) nur ohne diese Partner möglich sein, bis diese Länder auch zugestimmt haben.

Aktualisierungen Details
31.08.2021 Auf dem Zirkularweg hat die Zollverwaltung informiert, dass die bilaterale Anwendung des revidierten PEM-Übereinkommens zwischen der Schweiz und der EU ab 1. September möglich ist.
04.11.2021 Mit der Anpassung der EUR-MED Matrix wurde kommuniziert, dass die Anwendung aus Schweizer Sicht nun auch mit den EFTA-Staaten möglich ist.
01.01.2022 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) hat informiert, dass die Übergangsregeln seit Januar 2022 auch im Verkehr mit Serbien und Albanien angewendet werden können.
01.04.2022 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) hat informiert, dass die Übergangsregeln seit April 2022 auch im Verkehr mit Nordmazedonien und Montenegro angewendet werden können.
01.09.2023 Das BAZG hat informiert, dass die Übergangsregeln seit Anfang September auch im Verkehr mit Bosnien und Herzegowina angewendet werden können.
01.12.2023 Das BAZG hat informiert, dass die Übergangsregeln seit Dezember 2023 auch im Verkehr mit Georgien angewendet werden können.
20.12.2023 Das BAZG hat informiert, dass die revidierten PEM-Regeln per 1. Januar 2025 als Standard-Regeln angewendet werden.

3. Was bedeutet Kumula­tion im Sinne von PAN-EURO-MED?

Die Kumulation im Sinne der PAN-EURO-MED Zone ist sehr komplex und wird von vielen Firmen nicht korrekt verstanden und angewendet. Die Kumulation, oder auch Kumulierung genannt (= Anhäufung), definiert, dass gewisse Vormaterialien oder auch Arbeiten in bestimmten Ländern in der Präferenzkalkulation positiv gerechnet werden dürfen.

Icon Leinwand mit Grafik
Praxis-Beispiel zur Kumulation im jetzigen PAN-EURO-MED System

Eine Schweizer Firma stellt Schleifmaschinen für die Metallbearbeitung her. Diese Schleifmaschinen werden im Tares unter der vierstelligen Zolltarifnummer 8460 eingereiht. Die Maschinen sollen nach Ägypten verkauft werden, wo Zölle / Zollabgaben von 5 % anfallen, sofern kein Präferenznachweis mitgeliefert wird.

Für die Präferenzkalkulation fokussiert sich das Unternehmen zuerst einmal auf das bilaterale Abkommen EFTA-Ägypten. In dieser Kalkulation wird festgestellt, dass die Listenregel des bilateralen Abkommens EFTA-Ägypten nicht erfüllt wird. Die Firma kauft viele Vormaterialien in der EU ein und im Freihandelsabkommen EFTA-Ägypten gelten nur EFTA-Waren und ägyptische Waren als präferenzbegünstigt, sofern ein Nachweis vorhanden ist. Somit müssen alle EU-Vormaterialien als Drittland-Anteil kalkuliert werden und dieser Anteil ist über den erforderlichen maximalen 40 % Drittland-Waren.

Nun muss sich die Firma um die diagonale Kumulation kümmern. Sobald nicht mehr nur ein Abkommen betrachtet wird, wie im obigen Abschnitt, kommen die diagonalen Kumulationsbestimmungen zum Zuge. Die Firma sollte jetzt prüfen: Mit welchen Vormaterialien kann kumuliert werden, damit die Präferenzeigenschaft der Schleifmaschine trotzdem erfüllt wird?

Im Rahmen der diagonalen EUR-MED-Kumulation muss jetzt die EUR-MED Matrix konsultiert werden. Dort ist ersichtlich, dass alle involvierten Länder untereinander das EUR-MED Ursprungsprotokoll unterschrieben haben. Wir prüfen also, ob in der Matrix in den Spalten und Zeilen EU-EG, CH-EG, CH-EU überall ein Haken vorhanden ist.

Bevor jetzt aber alle EU-Vormaterialien in der Kalkulation positiv gewertet werden dürfen, muss geprüft werden, ob für die entsprechenden Einkaufsartikel auch ein Präferenznachweis EUR-MED als Vorursprungsbeleg im Einkauf vorhanden ist. Oftmals ist dies nicht der Fall und es darf nicht kumuliert werden, da der entsprechende Nachweis im Sinne des EUR-MED nicht vorhanden ist.

Wenn aber die Vorursprungsnachweise in EUR-MED Form vorhanden sind, kann der Drittland-Anteil gesenkt werden, und die Schwelle von max. 40 % Drittland-Waren wird erfüllt. Somit wird schlussendlich kumuliert mit EU-Material und bei einer Erstellung des Präferenznachweises beim Export nach Ägypten darf eine EUR-MED Rechnungserklärung oder eine EUR-MED Warenverkehrsbescheinigung erstellt werden mit dem Vermerk: «Cumulation applied with EU».

4. Mit welchen Verein­fa­chungen können Schweizer Exporteure rechnen?

Wie Sie im Beispiel oben gesehen haben, ist die Kumulation innerhalb des EUR-MED-Systems sehr anspruchsvoll und der Aufwand dementsprechend gross. Mit der PEM-Revision wurden diverse Vereinfachungen vereinbart, von denen Schweizer Exporteure profitieren können. Die Vereinfachungen sind beispielsweise:

  1. Wegfall der Rechnungserklärung und Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED
  2. Neue Präferenznachweise bei der Anwendung des revidierten PEM-Übereinkommens
  3. Generelle Vereinfachung der Listenregeln für Industrieprodukte
  4. Präferenzkalkulationen müssen nicht mehr mit den effektiven Preisen durchgeführt werden, sondern es darf neu mit gleitenden Durchschnittswerten kalkuliert werden
  5. Das Draw-Back-Verbot wird aufgehoben (bei Textilien nur teilweise)
  6. Erhöhung der Werttoleranz von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft von 10  % auf 15  % des Ab-Werk-Preises (für Industrieerzeugnisse)
  7. Änderung der Toleranz von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft von 10 % des Ab-Werk-Preises auf 15 % des Nettogewichts (für Agrarerzeugnisse)
  8. Bei Agrarerzeugnissen wird der zulässige Anteil an Drittland-Vormaterial nicht mehr nach dem Wert, sondern nach dem Gewicht bemessen
  9. Anpassungen bei der buchmässigen Trennung von Zucker, was die Lagerung dieses Produktes vereinfacht
  10. Aufgrund des fortschreitenden Preiszerfalls des Zuckers darf neu der Anteil des drittländischen Zuckers 40 %, gemessen am Gewicht, nicht überschreiten. Jedoch bleibt der zulässige Gehalt an Drittlandzucker bei verarbeiteten Zuckererzeugnissen wie Zuckerwaren der Position 1704 und Schokolade der Position 1806 unverändert
  11. Die Direktbeförderungsregel wird durch die Nichtveränderungsregel ersetzt
  12. Verfahren mit Zellkulturen und industrieller Fermentation gelten neu als ursprungsverleihende Be- oder Verarbeitungen
  13. Für Textilien kann die Präferenzeigenschaft neu anhand einer grösseren Palette von Verarbeitungsschritten erlangt werden

Hier können Sie die Regeln des revidierten PEM-Übereinkommens im Detail nachlesen:
alternativ geltende Ursprungsregeln.

  • In unserer hilfreichen Wegleitung beschreiben wir die Vereinfachungen im Detail und erläutern diese jeweils mit Praxisbeispielen.

5. Wie können Exporteure von den Vorteilen profitieren? 

Während der Übergangsperiode können Exporteure entweder die Ursprungsregeln des heutigen Übereinkommens anwenden oder schon die revidierten PEM-Regeln. Es muss aber vorgängig entschieden werden, welche Regeln angewendet werden, da in beiden Übereinkommen unterschiedliche Kumulierungszonen bestehen. Die Entscheidung ist abhängig von den entsprechenden Lieferketten und Produkten und muss firmenspezifisch überprüft werden. Gerne unterstützen wir Sie bei der Überprüfung, welche Regeln für Ihr Unternehmen vorteilhafter sind.

6. Was ist bei den Präferenz­nach­weisen speziell zu beachten? 

Der Wortlaut der Ursprungserklärung in der Rechnung wurde angepasst, sofern die Ursprungseigenschaft nach den neuen Regeln ermittelt wird. Sie finden den Wortlaut in unserer praxisorientierten Wegleitung.

  • Des Weiteren beschreiben wir in der Wegleitung, welche Angaben auf der EUR.1 enthalten sein müssen und was sich bei den Lieferantenerklärungen ändert.

Aktualisierung vom 05.04.2023: Auf dem Zirkularweg hat das BAZG informiert, dass die Durchlässigkeit für Lieferantenerklärungen im Inland rückwirkend erlaubt ist. Lesen Sie mehr zu diesem Thema in unserer Wegleitung.

7. Gibt es eine Weglei­tung zum revidierten PEM-Übereinkommen? 

Gerne stellen wir Ihnen kostenlos unsere Wegleitung mit diversen Praxisbeispielen per E-Mail zu. Aktuell ist die Version vom März 2024.
Bitte hinterlassen Sie Ihre geschäftliche E-Mail-Adresse, da wir Ihnen insgesamt mehr als 45 Stunden Arbeit und viel Know-how gratis zur Verfügung stellen.

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