Ermäch­tigter Ausführer

Präferenzieller Warenursprung 23.05.2023 von Olcay Erden
Lesezeit 18 min Kommentare 4

Als Ermächtigter Ausführer (EA) wird eine exportierende Firma genannt, die vom BAZG (Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit) eine Bewilligung für den EA-Status erhalten hat. Damit kann sie von Vorteilen profitieren, wie zum Beispiel der vereinfachten Erstellung von Präferenznachweisen. Das Ausstellen einer EUR.1 ist mit internem Aufwand verbunden und kann zeitraubend sein, sofern Ihr Unternehmen nicht den Status eines «Ermächtigten Ausführers» besitzt.

Als Ermächtigter Ausführer hat eine Firma verschiedene Privilegien, die den Warenverkehr in Bezug auf die Anwendung der Freihandelsabkommen beschleunigen. Das Ausstellen von Präferenznachweisen entfällt auch in diesem Falle nicht, doch es wird vereinfacht.

Welche Vorteile der Status als Ermächtigter Ausführer mit sich bringt und welche Voraussetzungen und Pflichten Ihre Firma dabei erfüllen muss, erfahren Sie in diesem Beitrag.

1. Was ist ein Ermäch­tigter Ausführer?

Ein Ermächtigter Ausführer (EA) ist eine exportierende Firma, die im Besitz einer EA-Bewilligung der Zollbehörde ist. Dank des Status als Ermächtigter Ausführer darf sie die Vereinfachungen beim Ausstellen von Präferenznachweisen nutzen.

2. Welche Vorteile hat ein Ermäch­tigter Ausführer?

Mit dem Status des Ermächtigten Ausführers hat Ihre Firma folgende Vorteile:

  • Wertgrenze: Die Rechnungserklärung als Präferenznachweis kann immer verwendet werden, unabhängig davon, wie hoch der Warenwert der Sendung ist. Dies ist ein Vorteil für den Exporteur, da der zeitliche Aufwand für die Erstellung der EUR.1 wegfällt. (Ausgenommen im Verkehr mit den GCC-Staaten: da müssen auch Ermächtigte Ausführer eine EUR.1 erstellen, falls die Waren präferenziellen Ursprung besitzen). Wenn Sie weitere Details erfahren möchten, empfehlen wir Ihnen unseren Fachbeitrag Wertgrenzen, in dem wir auch auf die Spezialregeln eingehen.
  • Unterschrift: Sie müssen nicht mehr jede Ursprungserklärung auf der Rechnung handschriftlich unterzeichnen. Die Ursprungserklärung von Ermächtigten Ausführern muss nicht im Original unterschrieben werden und der Präferenznachweis ist beim Import auch als Kopie gültig. Dieser Vorteil kann beispielsweise genutzt werden, sofern Ihre Versandpapiere des Transports verloren gehen. Sie können dem Kunden oder Spediteur die Rechnung per E-Mail zukommen lassen und es benötigt keine Originalrechnung mit Unterschrift.
  • Abfertigungszeiten/logistische Vorteile: Bei einer Sendung, welche mit einer EUR.1 begleitet wird, muss der Spediteur die Zollöffnungszeiten beachten. Die EUR.1 kann nur in den Öffnungszeiten der entsprechenden Zollstellen abgestempelt werden. Bei einer Rechnungserklärung müssen keine Dokumente am Zollschalter vorgelegt werden und somit ist der Spediteur zeitlich flexibler bei der Abwicklung Ihrer Exportsendungen.


Sehen Sie sich die einzelnen Vorteile auch in der Grafik an:

3. Welche Voraus­set­zungen und Pflichten muss ein Ermäch­tigter Ausführer erfüllen?

Damit eine Firma Privilegien vom Zoll für das vereinfachte Ausstellen von Präferenznachweisen erhält, muss sie im Gegenzug gewisse Voraussetzungen erfüllen und sich an einige Pflichten halten.

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für den Erhalt der Bewilligung sind in Artikel 13 der «Verordnung über das Ausstellen von Ursprungsnachweisen» festgehalten. Danach muss eine Firma:

  • Regelmässig Waren mit Präferenznachweis ins Ausland exportieren.
  • Im schweizerischen Handelsregister oder im liechtensteinischen Öffentlichkeitsregister eingetragen sein.
  • Über ausreichend qualifiziertes Personal verfügen und die fachlichen und organisatorischen verantwortlichen Personen festlegen. Diese Personen müssen wissen, wie sich eine Ware als präferenzberechtigt qualifiziert; das heisst, sie müssen wissen, was Listenregeln darstellen, wie sie zu interpretieren sind und wie eine Präferenzkalkulation durchgeführt wird.
  • Gewähr bieten, dass die Präferenznachweise zu Recht ausgestellt werden.
  • In der Lage sein, jederzeit gegenüber dem BAZG nachzuweisen, dass die Waren zu Recht mit Präferenznachweis ausgeführt wurden.

Pflichten

Die Pflichten oder Verantwortlichkeiten des Ermächtigten Ausführers werden in Artikel 17 geregelt:

  • Die oben aufgeführten Voraussetzungen müssen erfüllt bleiben.
  • Ein EA sorgt dafür, dass die verantwortlichen Personen über die notwendigen Kenntnisse verfügen und sich regelmässig fachlich weiterbilden.
  • Ein EA wirkt bei Kontrollen durch die Zollbehörde mit, indem er:
    • Einsicht in die Herstellungsvorgänge gewährt
    • Abläufe offenlegt
    • Geschäftsdokumente und Unterlagen bereitstellt und herausgibt
    • Auskunft erteilt
    • Bei umfangreichen Überprüfungen die benötigten Daten in der vom BAZG verlangten Form elektronisch zur Verfügung stellt.
  • Unterstützung bei der Risikoanalyse: Der Ermächtigte Ausführer unterstützt die Zollbehörde bei der Erstellung einer Risikoanalyse, indem er die notwendigen Angaben liefert. Der EA muss in der Lage sein, den EA-Auskunftsbogen auf Verlangen des BAZG auszufüllen und einzureichen. Anhand dieser Informationen kann die Zollbehörde die Risikobeurteilung durchführen.
  • Befolgen der erteilten Weisungen: Der EA befolgt die erteilten Weisungen und trifft die erforderlichen Massnahmen. Es ist wichtig, dass Sie den Newsdienst des Bundes abonnieren, damit Sie über Änderungen stets informiert werden und die erforderlichen Massnahmen im Betrieb treffen können.
  • Der EA teilt der Zollbehörde unverzüglich mit:
    • Sofern sich die oben aufgeführten Voraussetzungen geändert haben.
    • Änderungen administrativer Daten (z.B. Adressänderung, neuer Sitz oder Firmenname, Wechsel der gemeldeten verantwortlichen Personen)
    • Änderungen der Firmenstrukturen durch Fusionen
    • Alle Veränderungen von gewisser Tragweite bei Daten, welche der Ermächtigte Ausführer im Auskunftsbogen bekannt gegeben hat (z.B. Aufgabe der Produktion oder der Exporttätigkeit, komplett neues Warenspektrum usw.).

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Wenn Sie dem BAZG Änderungen mitteilen, kann dieses jederzeit das erneute Ausfüllen des EA-Auskunftsbogens verlangen, auch wenn Sie diesen schon einmal eingereicht haben.

4. Wie lautet die Ursprungs­er­klä­rung auf der Rechnung als Ermäch­tigter Ausführer? 

Unten finden Sie den Wortlaut der Ursprungserklärung, wie er auf der Rechnung im Abkommen Schweiz-EU als Ermächtigter Ausführer lauten muss:

Deutsche Fassung

Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. … (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren sind.

Englische Fassung 

The exporter of the products covered by this document (customs authorization No … (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (2) preferential origin.

(1) Die Bewilligungsnummer des Ermächtigten Ausführers ist an dieser Stelle einzutragen
(2) EU, CH
Ermächtigte Ausführer sind von der handschriftlichen Unterzeichnung befreit. Der Name des Unterzeichners entfällt ebenfalls.

Und hier noch der Vollständigkeit halber, wie der Wortlaut der Ursprungserklärung auf der Rechnung im Abkommen Schweiz-EU als NICHT Ermächtigter Ausführer lauten muss:

Deutsche Fassung

Der Ausführer der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte … (1) Ursprungswaren sind.

…………………………………………………………………………………….. (2)
(Ort und Datum)

…………………………………………………………………………………….. (3)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)

Englische Fassung 

The exporter of the products covered by this document declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (1) preferential origin.

…………………………………………………………………………………….. (2)
(Ort und Datum)

…………………………………………………………………………………….. (3)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)

 

(1) EU, CH
(2) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind
(3) Handschriftliche Unterzeichnung, Name des Unterzeichners

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Möchten Sie wissen, wie der Wortlaut der Ursprungserklärung in den anderen Freihandelsabkommen lautet?
Wir haben für Sie in einem Dokument den korrekten Wortlaut der Ursprungserklärung je Abkommen in englischer und deutscher Fassung zusammengestellt (falls Deutsch und Englisch nicht vorgesehen ist, eine andere Sprache).

  • Sie können das PDF-Dokument in unserem Fachbegriff Präferenznachweis kostenlos beantragen.

5. Welche Länder akzeptieren die verein­fachte Rechnungserklärung?

Die Rechnungserklärung wird in fast allen Abkommen anerkannt, mit welchen die Schweiz oder die EFTA ein Freihandelsabkommen unterhält.

Die Ausnahmen sind:

  • Freihandelsabkommen EFTA-GCC
    Für das Freihandelsabkommen zwischen der EFTA und den GCC-Staaten (Bahrain, Katar, Kuwait, Oman, Saudi-Arabien sowie die Vereinigten Arabischen Emirate) muss auch ein Ermächtigter Ausführer für sämtliche Rechnungswerte eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 in englischer Sprache ausstellen.
  • Freihandelsabkommen Schweiz-Japan
    Es muss eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 für sämtliche Warenwerte erstellt werden. Nur Ermächtigte Ausführer dürfen die «Ursprungserklärungen auf der Rechnung» ausstellen.
  • Freihandelsabkommen Schweiz-China
    Firmen, die den EA-Status nicht besitzen, müssen die spezielle Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 CN mit englischsprachigem Vordruck verwenden. Firmen mit EA-Status dürfen die «Ursprungserklärung auf der Rechnung» verwenden, allerdings mit Angabe einer klar definierten Seriennummer. Die Rechnung muss zudem vor der geplanten Ausfuhr über eine Datenaustausch-Plattform elektronisch dem Zoll übermittelt werden.Die einzusetzende Seriennummer muss 23-stellig sein und setzt sich wie folgt zusammen, wobei nicht benötigte Stellen vor den Nummern mit der Ziffer 0 zu belegen sind:

EA-Bewilligungsnummer 
(5 Stellen)
Datum der Ausstellung des Handelspapiers 
(8 Stellen, JJJJ/MM/TT) 
Nummer des Handelspapiers
(10 Stellen; Ziffern und / oder Buchstaben,
Gross-/ Kleinschreibung beachten!)
Beispiel:
7386 1. Februar 2023 x4567
Einzutragen:
07386 20210201 00000x4567

  • Somit lautet die vollständige Seriennummer in diesem Beispiel: 001232021020100000×4567

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Möchten Sie wissen, wie der Wortlaut der Ursprungserklärung im Abkommen Schweiz-China lauten muss?

Wir haben für Sie in einem Dokument den korrekten Wortlaut der Ursprungserklärung je Abkommen in englischer und deutscher Fassung zusammengestellt (falls sie in diesen Sprachen nicht vorgesehen sind, ist die dafür verwendete Sprache vermerkt).

  • Sie können das PDF-Dokument in unserem Fachbeitrag Präferenznachweis kostenlos beziehen.

6. Darf man als Ermäch­tigter Ausführer eine EUR.1 ausstellen?

Ein Ermächtigter Ausführer sollte keine EUR.1 erstellen, da er somit nicht von den Vereinfachungen profitiert, welcher der EA dank der Bewilligung nutzen kann. Es ist aber nicht verboten, eine EUR.1 auszustellen. Bei einer EA-Statusüberprüfung wird die Zollbehörde Sie aber darauf hinweisen, dass Sie die Vorteile der Bewilligung auch entsprechend nutzen sollten. Zudem könnte es vermehrt zu Ursprungsüberprüfungen (s. dazu unseren Blogbeitrag Ursprungsüberprüfung steht an – Was ist zu tun?) kommen. Diese werden vom Bestimmungsland bei der Schweizer Zollbehörde beauftragt.

Einige Länder, wie z. B. die Türkei, verlangen immer wieder eine EUR.1 und akzeptieren die Rechnungserklärung nicht als Präferenznachweis. Im Abkommen EFTA-Türkei ist aber klar festgehalten, dass Ermächtigte Ausführer die Ursprungserklärung auf der Rechnung andrucken dürfen und keine EUR.1 erstellen müssen. Auch nicht Ermächtigte Ausführer dürfen die Rechnungserklärung verwenden, sofern der Rechnungsbetrag unter CHF 10’300 liegt oder unter EUR 6’000.

Empfehlung des BAZG vom 5. September 2022: Die Türkischen Zollbehörden beanstanden vermehrt Ursprungserklärungen und EUR.1 in welchen die Bezeichnung «Türkei» verwendet wird. Deshalb empfiehlt die Behörde entweder den ISO-Code «TR» oder «Türkiye» anstelle von «Türkei» zu deklarieren.

7. Wie können Sie Ermäch­tigter Ausführer werden?

Prüfen Sie zuerst die Voraussetzungen und Pflichten, welche Sie sicherstellen müssen, bevor Sie einen EA Antrag einreichen. Gerne unterstützen wir Sie beim Beantragen des EA-Status mit unseren Beratungsdienstleistungen.

Sofern Sie die Voraussetzungen erfüllen, müssen Sie ein Gesuch mit dem EA-Antrag bei der zuständigen Regionalebene (früher Zollkreisdirektion) einreichen. Dafür müssen Sie den EA-Auskunftsbogen ausfüllen und darin unter anderem Ihre betriebsinternen Prozesse für die Präferenzermittlung beschreiben. Das Gesuch kann per E-Mail zusammen mit dem ausgefüllten EA-Auskunftsbogen an Ihre zuständige Regionalebene eingereicht werden.

Zuständige Regionalebene (Sitz des Unternehmensdomizils):

  • BS, BL, AG:
    Zoll Nord, Aufgabenvollzug, Elisabethenstrasse 31, Postfach 149, 4010 Basel
  • ZH, LU, SZ, OW, NW, GL, ZG, SH, TG:
    Zoll Nordost, Aufgabenvollzug, Bahnhofstrasse 62, Postfach 312, 8201 Schaffhausen
  • AR, AI, SG, GR, FL:
    Zoll Ost, Aufgabenvollzug, Triststrasse 5, 7000 Chur
  • UR, TI:
    Dogana Sud, Esecuzione di compiti, Via Proda 10, 6900 Lugano
  • VD, VS, GE:
    Douane Ouest, Exécution des tâches, Av. Louis-Casaï 84, 1216 Cointrin
  • JU, NE, BE, FR, SO:
    Zoll Mitte, Aufgabenvollzug, Bielerstrasse 57, 3250 Lyss

Sie können das offizielle BAZG-Antragsdokument direkt von der Behördenseite herunterladen: EA-Auskunftsbogen im Excel-Format.

Das genaue Vorgehen sowie die Kontaktdaten der Regionalebenen finden Sie unter dieser Seite der Zollbehörde.

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Das BAZG kann jederzeit das Ausfüllen des Auskunftsbogens verlangen, auch wenn Ihre Firma schon Ermächtigter Ausführer ist. Sie tut dies in der Regel:

  • bei altrechtlichen EA, welche noch nie einen Auskunftsbogen eingereicht haben,
  • wenn Grund zur Annahme besteht, dass sich Änderungen ergeben haben oder
  • periodisch nach einer gewissen Zeit.

Erteilen der Bewilligung

Gemäss Artikel 14 der «Verordnung über das Ausstellen von Ursprungsnachweisen» wird die EA-Bewilligung wie folgt erteilt:

  • Das BAZG prüft, ob die Voraussetzungen nach Artikel 13 erfüllt sind.
  • Sie kann bei Bedarf:
    • weitere Unterlagen und Informationen verlangen
    • Ursprungsnachweise überprüfen
    • vor Ort Einblick in die Organisation und in die Geschäftstätigkeit nehmen
  • Sie berücksichtigt, ob die Firma innerhalb der letzten drei Jahre vor der Einreichung des Gesuchs:
    • eine Widerhandlung gegen diese Verordnung begangen hat
    • eine schwere Widerhandlung oder wiederholt Widerhandlungen gegen Bundesrecht begangen hat, soweit dessen Vollzug dem BAZG obliegt
  • Erfüllt die Firma die Voraussetzungen nach Artikel 13, so wird ihr kostenlos die unbefristete Bewilligung erteilt und eine Bewilligungsnummer zugeteilt
  • Das BAZG kann die Bewilligung mit Bedingungen und Auflagen versehen
  • Sie kann die Bewilligung:
    • für alle Niederlassungen des Ermächtigten Ausführers erteilen
    • auf einzelne Niederlassungen des Ermächtigten Ausführers beschränken
  • Die Zollbehörde entscheidet spätestens 60 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen über die Bewilligung

8. Lohnt sich der Status als Ermäch­tigter Ausführer für unsere Firma? 

Bevor Sie den Status als Ermächtigter Ausführer beantragen, sollten Sie für Ihre Firma zuerst prüfen, ob sich die Präferenzabwicklung überhaupt lohnt. Dazu empfehlen wir, dass Sie als Erstes eine Kosten- /Nutzenanalyse durchführen. Auf der Kostenseite stehen die nicht unerheblichen internen Aufwände für die Präferenzabwicklung (Präferenzermittlung, Präferenzkalkulation, Verpflichtungen als EA etc.), die Sie betreiben müssen versus den möglichen Zolleinsparungen im Bestimmungsland bei korrekter Anwendung eines Freihandelsabkommens.

Wir können Sie dabei mit unserer «Nutzen-Analyse Freihandelsabkommen» wirkungsvoll unterstützen und entlasten. Schon zahlreiche Firmen haben danach festgestellt, dass sich eine Präferenzabwicklung gar nicht oder kaum lohnt.

Portraitbild einer weiblichen Person, die in die Kamera strahlt
Wie finesolutions Ihnen beim Thema Ermächtigter Ausführer helfen kann?

Sie denken darüber nach, den Status als Ermächtigter Ausführer zu beantragen? Die Bewilligung für den Erhalt dieses Status wird nicht ohne Weiteres erteilt und Sie müssen gewisse Vorbereitungen innerhalb der Firma treffen. Gerne prüfen wir für Ihre Firma, ob sich der Aufwand dafür lohnt und falls ja, unterstützen wir Sie kompetent bei der Beantragung.

9. Was wird im EA-Auskunfts­bogen gefragt? 

Herzstück sowohl für den Erhalt des Status Ermächtigter Ausführer als auch Grundlage für spätere Strichprobenkontrollen seitens des Zolls stellt der Auskunftsbogen dar. Anhand dieses Fragebogens beurteilt die Zollbehörde, ob eine Firma in der Lage ist, die Korrektheit von Präferenznachweisen zu jedem Zeitpunkt zu garantieren und ob das dazu benötigte Wissen bereits vorhanden ist.

In diesem Fragenkatalog des BAZG müssen – um ein paar Beispiele zu nennen – folgende Angaben gemacht werden:

  • Welcher Mitarbeiter ist für die korrekte Ausstellung von Präferenznachweisen innerhalb der Firma hauptverantwortlich? Welcher Mitarbeiter stellt hauptsächlich Präferenznachweise aus und welcher Mitarbeiter ist für die Koordination unter den verschiedenen Teilverantwortlichen, die mit Aufgaben im Rahmen des präferenziellen Ursprungs betraut sind, zuständig?
  • Das Exportvolumen des Vorjahrs muss je Bestimmungsland angegeben werden (Tabellenaufstellung). Welcher Anteil davon ist präferenzberechtigt?
  • Auch Einkaufszahlen werden verlangt wie Gesamtvolumen, welchen Anteil davon aus dem Ausland in die Schweiz importiert wird und wiederum welcher Anteil davon präferenzberechtigt ist.
  • Eine verantwortliche Person im Bereich des Einkaufs ist zu nennen.
  • Die häufigsten im Export verwendeten Zolltarifnummern müssen anteilmässig angegeben werden.
  • Auf welche Art und Weise wird die präferenzielle Ursprungseigenschaft sowohl im Einkauf als auch im Verkauf ermittelt?
  • Wie werden sowohl der Gesamtverantwortliche als auch die Sachbearbeiter, welche Präferenznachweise ausstellen, zum Thema «präferenzieller Warenursprung» geschult?
  • Wie informiert sich die Firma über Neuerungen im Bereich des präferenziellen Warenursprungs?
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In der Praxis sehen wir oft, dass insbesondere folgende Fragen nicht korrekt beantwortet werden können:

Wie hoch ist das gesamte Exportvolumen?
In der Regel können exportierende Unternehmen das korrekte Exportvolumen nicht ermitteln, da das Exportvolumen, welches aus dem ERP-System gezogen wird, nicht mit dem grenzüberschreitenden Warenverkehr (gefragtes Exportvolumen) übereinstimmt. Das kommt daher, weil in diesen Daten z.B. oft noch Dienstleistungen etc. enthalten sind.

Wie viele Waren importieren Sie direkt mit präferenziellem Ursprungsnachweis im Rahmen des Freihandelsabkommens CH-EU?

Auch diese Frage können importierende Unternehmen meist nicht beantworten. Im ERP-System sind lediglich die kompletten Einkaufszahlen ersichtlich. Jedoch haben sie keine Angaben dazu, ob die Ware mit oder ohne Präferenz in die Schweiz verzollt wurde.

Wie wird der präferenzielle Ursprung im Verkauf festgelegt?
Diese Frage wird in den meisten Fällen falsch beantwortet. Die Zollbehörde möchte die Vorgehensweise erfahren, wie der präferenzielle Ursprung ermittelt wird. Oft verwechseln die Unternehmen diese Fragen mit der Erfassung des autonomen Ursprungslandes.

Unsere Erfahrung zeigt, dass Unternehmen oft die Präferenzeigenschaft (den Präferenzstatus) je Artikel im Einkauf gar nicht festhalten. Dadurch kann die Verkaufsabteilung den präferenziellen Ursprung niemals korrekt ermitteln. Dafür benötigt es zuerst einen detaillierten Prozessablauf zur Belegkontrolle im Einkauf, damit die Präferenzkontrolle gegeben ist.

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Aufforderung vom BAZG erhalten?

Wurden Sie vom BAZG (Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit) aufgefordert, den EA-Auskunftsbogen auszufüllen? Gerne können wir Sie bei der Zahlenbeschaffung unterstützen und verifizieren Ihren ausgefüllten EA-Auskunftsbogen, bevor Sie diesen einreichen.

10. Gibt es eine Checkliste zum Ermäch­tigten Ausführer?

Ja, die gibt es!

Beantragen Sie unsere kostenlose Checkliste «Sind Sie bereit für den EA-Status?».
Prüfen Sie, ob Ihre Firma die Voraussetzungen eines EA’s erfüllen kann.

Unsere Checkliste zum Ermäch­tigten Ausführer

In unserer EA-Checkliste erhalten Sie handfeste Tipps für alle involvierten Abteilungen. Interessiert?

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11. Sie sind schon Ermäch­tigter Ausführer und müssen den EA-Auskunfts­bogen ausfüllen?

Nach einer gewissen Zeit werden Ermächtigte Ausführer vom BAZG aufgefordert, den EA-Auskunftsbogen erneut auszufüllen. Es erfolgt eine EA-Statusüberprüfung und die Zollbehörden möchten damit beurteilen können, ob Sie den Voraussetzungen für einen EA noch gerecht werden. Zudem gibt der EA-Auskunftsbogen der Behörde eine gute Übersicht über Ihre Import- und Exportgeschäftsfälle, internen Prozesse, Einkaufs- und Verkaufszahlen etc., welche für die Risikobeurteilung Ihres Betriebs massgebend sind.

Beachten Sie auch die Meldepflicht, die ein Ermächtigter Ausführer hat. Wenn Sie etwa eine Adressänderung, Änderung des Firmennamens, Fusionierung, Zukauf von weiteren Gesellschaften oder ein Wechsel der verantwortlich gemeldeten Personen durchführen, müssen Sie dies dem BAZG entsprechend mitteilen. In diesen Fällen kommt es auch häufig vor, dass Sie den EA-Auskunftsbogen nochmals ausfüllen und einreichen müssen.

12. Kann man die EA-Bewilli­gungs­nummer prüfen?

Ja, das kann man. Das BAZG hat im September 2022 eine EA-Liste veröffentlicht, in der alle Firmen mit einer EA-Bewilligung aufgeführt sind. Mit dieser Liste können Sie Ihre EA-Bewilligungsnummer prüfen.

13. Entzug der EA-Bewilli­gung – Entzugsan­dro­hung des BAZG, was ist zu tun?

Das BAZG kann Ihre EA-Bewilligung jederzeit überprüfen und diese bei Nichteinhaltung der entsprechenden Pflichten für einen ermächtigten Ausführer entziehen. Oftmals wird eine solche EA-Überprüfung zusammen mit einer Ursprungsüberprüfung durchgeführt.

Wenn Sie auf das Schreiben nicht korrekt reagieren (z.B. Fristen nicht einhalten) oder falsche Präferenznachweise erstellen und das BAZG sieht, dass das entsprechende Fachwissen in Ihrer Firma nicht vorhanden ist, erfolgt eine Androhung des Entzugs der EA-Bewilligung mittels amtlichem Einschreiben.

Bei Erhalt des Schreibens bezüglich der Androhung des Entzugs müssen Sie umgehend reagieren und dem BAZG mitteilen, wie das weitere Vorgehen geplant ist und welche Massnahmen Sie als Nächstes umsetzen werden, damit diese von der Behörde erkannten Fehler nicht mehr passieren. Eventuell müssen Sie Prozesse in Ihrem Betrieb anpassen oder aufbauen, damit eine korrekte Präferenzabwicklung innerhalb Ihres Betriebes erfolgt. Sie müssen auch Arbeitsanweisungen vorlegen können, wie die Präferenzabwicklung in den einzelnen Bereichen durchgeführt wird.

Notwendige Arbeitsanweisungen sind:

  • Beschaffung / Import – Prozessbeschreibung und Arbeitsanweisung Kontrolle der Vorursprungsbelege
  • Präferenzkalkulation – Prozessbeschreibung und Arbeitsanweisung präferenzielle Ursprungskalkulation
  • Handelswaren – Prozessbeschreibung bei Wiederverkauf von unbearbeiteten Handelswaren
  • Verkauf / Export – Prozessbeschreibung und Arbeitsanweisung für die Erstellung von Präferenznachweisen

Gerne unterstützen wir Sie bezüglich der fachlichen Ausbildung der involvierten Mitarbeitenden oder gezielt bei der Erarbeitung des Massnahmenplans, der Prozessbeschreibungen und Arbeitsanweisungen. Mehr zu unseren Unterstützungsmöglichkeiten hinsichtlich des EA-Auskunftsbogens (falls dieser auch angefragt wurde) finden Sie in unserem Beratungsangebot «Ermächtigter Ausführer bleiben».

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Wir können Sie jeweils einfacher unterstützen, sofern Sie dem BAZG noch keine Unterlagen und Informationen zur Verfügung gestellt haben. Melden Sie sich bitte schon beim ersten Schreiben bei uns und nicht erst, wenn das BAZG mit der Entzugsandrohung der EA-Bewilligung auf Sie zukommt.

14. Was ist der Unterschied zwischen Ermäch­tigter Ausführer und AEO?

Der EA-Status umfasst einen kleinen Teil-Aufgabenbereich in einer Firma: So darf ein Ermächtigter Ausführer Ursprungsnachweise unter Angabe der Bewilligungsnummer «vereinfacht» ausfertigen (ohne Berücksichtigung des Warenwerts und ohne Unterschrift).

Der AEO (Authorised Economic Operator) bzw.  «ZWB» (Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter, wie er oftmals noch in Deutschland genannt wird) ist hingegen ein umfassender und weitgehender Status, der von der Zollbehörde auf Anfrage an Wirtschaftsbeteiligte nach bestandener Prüfung erteilt werden kann. Das Hauptaugenmerk liegt darauf, dass AEO’s international als sicheres Glied in der ganzen Logistikkette gelten. Ein geregelter Ablauf beim Ausstellen von Ursprungsnachweisen ist übrigens ein zwingendes Kriterium für einen AEO und ein EA-Status hilft dabei, die Fragen in diesem Kapitel schneller abzuhacken.

Somit hat der AEO also einen ganz anderen Fokus als der EA und nichts mit der Nutzung von Freihandelsabkommen zu tun. Gleichwohl werden beide Status von der gleichen Behörde (BAZG) geprüft und erteilt, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

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4 Kommentare zu «Ermächtigter Ausführer»

Natxo Jenk24. Februar 2022

Sehr geehrte Frau Derendinger, vielen Dank für die hilfreiche Informationen und Fachbeitrag!
Wir sind ein spanisches Unternehmen und sind bereits Ermächtigter Ausführer für unsere internationalen Handelsaktivitäten ausserhalb der EU.
Für den Export in die Schweiz stellt sich bei uns die Frage, welches Land wir im Wortlaut der Ursprungserklärung auf der Rechnung als Ursprungsland angeben müssen. Wir kaufen Flachwalzprodukte in Süd-Korea ein und unser interner Prozess erzeugt keine Änderung der Zolltarifnummer des Materials, einmal in unseren Einrichtungen verarbeitet, exportieren wir es in die Schweiz.
Meine Frage ist, wie soll die Ursprungserklärung richtigerweise auf der Rechnung erscheinen? Als "präferenzbegünstigte „südkoreanische“ Ursprungswaren" oder als "präferenzbegünstigte „spanische“ Ursprungswaren", mit gesondertem Hinweis, dass der Ursprung Südkorea ist?
Für Ihre Hilfe und Unterstützung danke ich Ihnen vorab bestens.

Lea Derendinger

24. Februar 2022

Sehr geehrter Herr Jenk

Herzlichen Dank für Ihre positive Rückmeldung zu unserem Fachbeitrag. Es freut uns immer sehr, wenn wir Firmen mit unseren Publikationen im Web einen Mehrwert bieten können.

Für die Ermittlung des präferenziellen Warenursprungs ist immer zuerst zu prüfen, ob bei Ihnen im Betrieb in Spanien eine wesentliche Bearbeitung stattfindet oder ob es sich um eine Minimalbehandlung im Sinne des Freihandelsabkommens CH-EU handelt.

Sofern Sie mehr als eine Minimalbehandlung durchführen, wird Ihr Produkt zu «Ursprungsland Spanien», was Sie auf der Artikelposition in der Rechnung entsprechend erwähnen dürfen.

Im zweiten Schritt ist nun die Präferenzeigenschaft zu prüfen (ob Sie die Ursprungserklärung andrucken dürfen). Dafür benötigen Sie die Zolltarifnummer Ihrer Flachwalzprodukte. Danach ist wichtig zu prüfen, welche Listenregel für diese Zolltarifnummer zutrifft. Sie sagen, dass Sie keine Änderung der Zolltarifnummer erreichen, also der sogenannte Positionssprung wird nicht erfüllt. Ist es aber wirklich so, dass Ihre Produkte den Positionssprung erfüllen müssen, oder ist es nicht vielleicht ein anderes Kriterium in den Listenregeln?

Erst wenn Sie das Kriterium der Listenregel erfüllen, dürfen Sie die Ursprungserklärung in der Rechnung andrucken. Bei Erfüllung der Listenregel dürfen Sie dann bestätigen, dass es sich um «präferenzbegünstigte CE Ursprungswaren» handelt.

Falls Sie das Kriterium der Listenregel nicht erfüllen, dürfen Sie keinen Präferenznachweis erstellen. In diesem Fall ist es jeweils von Vorteil, wenn Sie anstatt der Ursprungserklärung einen Hinweis auf die Rechnung ergänzen: «keine Präferenzwaren – no preferential origin».

Ich hoffe, dass wir Ihnen weiterhelfen konnten und wünschen Ihnen viel Erfolg beim exportieren in die Schweiz.

Freundliche Grüsse

Lea Derendinger

Peter K.20. Mai 2021

Sehr gute ausführliche Informationen, vielen Dank!
Meine Frage: Eine Rechnung kann verschiedene Positionen beinhalten. Wenn für die Position 1 (Zusammenbau von Materialien) Die Listenregeln im FHA EU/CH erfüllt sind und der Ursprung auf der Rechnung mit CH angegeben wird und die Position 2 als "statistischen Warenursprung" auch als CH angegeben wird, da der letzte wesentliche Bearbeitungsschritt auch in CH passierte (die Listenregeln aber nicht erfüllt sind) muss im Ursprungstext (Der Ausführer...) angegeben werden, für welche Rechnungspositionen der Ursprungstext gilt? Wenn man dies nicht macht, könnte man davon ausgehen, dass beide Positionen die Listenregeln erfüllen, dies wäre irreführend?

Lea Derendinger

20. Mai 2021

Sehr geehrter Herr Peter K.

Vielen Dank für Ihre positive Rückmeldung zu unserem Fachbeitrag Ermächtigter Ausführer.

Sie haben dies richtig genau richtig erkannt. Diese Angabe kann entweder bei der Artikelposition erfasst werden wie z.B:

Position 1 / Artikel XY / Ursprungsland CH / Präferenzwaren (EN: preferential origin)

Position 2 / Artikel YZ / Ursprungsland CH / keine Präferenzwaren (EN: non preferential origin)

Oder Sie definieren dies direkt unter dem Ursprungstext als Legende, wie z.B:

Präferenzbegünstigung gilt nur für Position 1 / Position 2 ist keine Präferenzware

Da im Ursprungstext steht «sofern nicht anders angegeben», müssen Sie es entsprechend vermerken, wenn die Präferenz nicht über alle Positionen in der Rechnung gewährt werden kann.

Wir hoffen, dass wir Ihre Frage beantworten konnten und bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Freundliche Grüsse

Lea Derendinger