Ermächtigter Ausführer
Wenn Ihr Unternehmen Vormaterialien aus dem Ausland in die Schweiz importiert und Produkte ebenso zollfrei in die Länder der Kunden exportieren möchte, so funktioniert dies nur mit gültigen Präferenznachweisen oder wenn die Waren per se zollfrei sind. Das Ausstellen der Präferenznachweise ist jedoch mit internem Aufwand verbunden und kann sehr zeitraubend sein, sofern Ihr Unternehmen nicht eben den Status eines «Ermächtigten Ausführers» besitzt. Als Ermächtigter Ausführer hat eine Firma verschiedene Privilegien, die den Warenverkehr in Bezug auf die Anwendung der Freihandelsabkommen beschleunigen. Das Ausstellen von Präferenznachweisen entfällt auch in diesem Falle nicht, doch es wird vereinfacht.
Welche Vorteile der Status als Ermächtigter Ausführer mit sich bringt und welche Pflichten dabei erfüllt werden müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag.
1. Was ist ein Ermächtigter Ausführer?
Ein Ermächtigter Ausführer (EA) ist im Besitz einer Bewilligung des BAZG und darf von Vereinfachungen beim Ausstellen von Präferenznachweisen profitieren. Der Status des Ermächtigten Ausführers ist ein Privileg und Vertrauensvorschuss der Zollbehörden gegenüber Ihnen als Exporteur. Die Präferenznachweise werden nicht bei jeder Sendung vom BAZG kontrolliert und gestempelt, wie bei einer EUR.1, sondern der Ermächtigte Ausführer darf diese in Eigenverantwortung auf der Rechnung andrucken.
2. Welche Vorteile hat ein Ermächtigter Ausführer?
Mit dem Status des Ermächtigten Ausführers hat Ihre Firma folgende Vorteile:
- Wertgrenze: Die Rechnungserklärung als Präferenznachweis kann immer verwendet werden, unabhängig davon, wie hoch der Warenwert der Sendung ist. Dies ist ein Vorteil für den Exporteur, da der zeitliche Aufwand für die Erstellung der EUR.1 wegfällt. (Ausgenommen im Verkehr mit den GCC-Staaten: da müssen auch Ermächtigte Ausführer eine EUR.1 erstellen).
- Unterschrift: Sie müssen nicht mehr jede Rechnung handschriftlich unterzeichnen. Die Ursprungserklärung von Ermächtigten Ausführern muss nicht im Original unterschrieben werden und der Präferenznachweis ist beim Import auch als Kopie gültig. Dieser Vorteil kann beispielsweise genutzt werden, sofern Ihre Versandpapiere des Transports verloren gehen. Sie können dem Kunden oder Spediteur die Rechnung per E-Mail zukommen lassen und es benötigt keine Originalrechnung mit Unterschrift.
- Abfertigungszeiten/logistische Vorteile: Bei einer Sendung, welche mit einer EUR.1 begleitet wird, muss der Spediteur die Zollöffnungszeiten beachten. Die EUR.1 kann nur in den Öffnungszeiten der entsprechenden Zollstellen abgestempelt werden. Bei einer Rechnungserklärung müssen keine Dokumente am Zollschalter vorgelegt werden und somit ist der Spediteur zeitlich flexibler bei der Abwicklung Ihrer Exportsendungen.
Sehen Sie sich die einzelnen Vorteile auch in der Graphik an:

3. Welche Pflichten und Voraussetzungen muss man als Ermächtigter Ausführer erfüllen?
Wenn eine Firma Privilegien vom Zoll für das vereinfachte Ausstellen von Präferenznachweisen erhält, muss sie im Gegenzug gewisse Pflichten einhalten.
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für den Erhalt der Bewilligung sind in Artikel 13 der «Verordnung über das Ausstellen von Ursprungsnachweisen» festgehalten. Danach muss eine Firma:
- regelmässig präferenzberechtigte Waren ins Ausland exportieren. Was «regelmässig» bedeutet, bestimmt das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG).
- über ausreichend qualifiziertes Personal verfügen. Dieses muss wissen, wie sich eine Ware als präferenzberechtigt qualifiziert; das heisst, es muss wissen, was Listenregeln darstellen, wie sie zu interpretieren sind und wie eine Präferenzkalkulation durchgeführt wird. Regelmässige Schulungen in Form von Seminaren müssen besucht werden.
- in der Lage sein, jederzeit und ohne grossen Aufwand auf Anfrage hin dem Zoll gegenüber Auskunft über die ausgestellten Präferenznachweise geben zu können. Dabei interessiert den Zoll insbesondere, ob die Ware, für die Präferenznachweise ausgestellt wurden, auch wirklich präferenzberechtigt war.
Pflichten
Die Pflichten des Ermächtigten Ausführers nach Artikel 17 lauten wie folgt:
- Die Voraussetzungen nach Artikel 13 müssen erfüllt bleiben.
- Verantwortliche Personen müssen über die notwendigen Kenntnisse verfügen und sich regelmässig fachlich weiterbilden.
- Die Firma wirkt bei Kontrollen durch die Zollbehörde mit, indem sie:
- Einsicht in die Herstellungsvorgänge gewährt
- Abläufe offenlegt
- Geschäftsdokumente und Unterlagen bereitstellt und herausgibt
- Auskunft erteilt
- Bei umfangreichen Überprüfungen die benötigten Daten in der vom BAZG verlangten Form elektronisch zur Verfügung stellt.
- Die Firma unterstützt das BAZG bei der Erstellung einer Risikoanalyse, indem sie die notwendigen Angaben liefert.
- Sie befolgt die vom BAZG erteilten Weisungen und trifft die erforderlichen Massnahmen.
- Die Firma teilt der Zollbehörde unverzüglich mit:
- Änderungen der Voraussetzungen nach Artikel 13
- Änderungen administrativer Daten (z.B. Adressänderung, neuer Sitz oder Firmenname, Wechsel der gemeldeten verantwortlichen Personen)
- Änderungen der Firmenstrukturen durch Fusionen
- Alle Veränderungen von gewisser Tragweite bei Daten, welche der Ermächtigte Ausführer im Auskunftsbogen bekannt gegeben hat (z.B. Aufgabe der Produktion oder der Exporttätigkeit, komplett neues Warenspektrum usw.).

Wenn Sie dem BAZG Änderungen mitteilen, kann diese jederzeit das erneute Ausfüllen des EA-Auskunftsbogens verlangen, auch wenn Sie diesen schon einmal eingereicht haben.
4. Wie lautet die Ursprungserklärung auf der Rechnung als Ermächtigter Ausführer?
Hiernach sehen Sie, wie der Wortlaut der Ursprungserklärung auf der Rechnung im Abkommen Schweiz-EU als nicht Ermächtigter Ausführer lauten muss:
Der Ausführer der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte … (1) Ursprungswaren sind.
…………………………………………………………………………………….. (2)
(Ort und Datum)
…………………………………………………………………………………….. (3)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
The exporter of the products covered by this document declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (1) preferential origin.
…………………………………………………………………………………….. (2)
(Ort und Datum)
…………………………………………………………………………………….. (3)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) EU, CH
(2) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind
(3) Handschriftliche Unterzeichnung, Name des Unterzeichners
Hiernach sehen Sie, wie der Wortlaut der Ursprungserklärung auf der Rechnung im Abkommen Schweiz-EU als Ermächtigter Ausführer lauten muss:
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. … (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren sind.
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No … (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (2) preferential origin.
(1) Die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers ist an dieser Stelle einzutragen
(2) EU, CH
Ermächtigte Ausführer sind von der handschriftlichen Unterzeichnung befreit. Der Name des Unterzeichners entfällt ebenfalls.

Möchten Sie wissen, wie der Wortlaut der Ursprungserklärung in den anderen Freihandelsabkommen lautet?
Wir haben für Sie in einem Dokument den korrekten Wortlaut der Ursprungserklärung je Abkommen in englischer und deutscher Fassung zusammengestellt (falls Deutsch und Englisch nicht vorgesehen ist, eine andere Sprache).
- Sie können das PDF-Dokument in unserem Fachbegriff Präferenznachweis kostenlos beantragen.
5. Welche Länder akzeptieren die vereinfachte Rechnungserklärung?
Die Rechnungserklärung wird in fast allen Abkommen anerkannt, mit welchen die Schweiz oder die EFTA ein Freihandelsabkommen unterhält.
Die Ausnahmen sind:
- Freihandelsabkommen EFTA-GCC
Für das Freihandelsabkommen zwischen der EFTA und den GCC-Staaten (Bahrain, Katar, Kuwait, Oman, Saudi-Arabien sowie die Vereinigten Arabischen Emirate) muss auch ein Ermächtigter Ausführer für sämtliche Rechnungswerte eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 in englischer Sprache ausstellen. - Freihandelsabkommen Schweiz-Japan
Es muss eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 für sämtliche Warenwerte erstellt werden. Nur Ermächtigte Ausführer dürfen die «Ursprungserklärungen auf der Rechnung» ausstellen. - Freihandelsabkommen Schweiz-China
Firmen, die den EA-Status nicht besitzen, müssen die spezielle Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 CN mit englischsprachigem Vordruck verwenden. Firmen mit EA-Status dürfen die «Ursprungserklärung auf der Rechnung» verwenden, allerdings mit Angabe einer klar definierten Serialnummer. Die Rechnung muss zudem vor der geplanten Ausfuhr über eine Datenaustausch-Plattform elektronisch dem Zoll übermittelt werden.
Die einzusetzende Seriennummer muss 23-stellig sein und setzt sich wie folgt zusammen:
EA-Bewilligungsnummer
(5 Stellen)
|
Datum der Ausstellung des
Handelspapiers
(8 Stellen, JJJJ/MM/TT)
|
Nummer des Handelspapiers (10 Stellen; Ziffern und/oder Buchstaben, Gross-/Kleinschreibung ist zu beachten) |
Nicht benötigte Stellen sind vor den Nummern mit der Ziffer 0 zu belegen. Beispiel:
EA-Nummer:
123
|
Datum:
1. Februar 2021
|
Nummer des Handelspapiers:
x4567
|
00123 | 20210201 | 00000x4567 |
Serial-No.: 001232021020100000×4567

Möchten Sie wissen, wie der Wortlaut der Ursprungserklärung im Abkommen Schweiz-China lauten muss?
Wir haben für Sie in einem Dokument den korrekten Wortlaut der Ursprungserklärung je Abkommen in englischer und deutscher Fassung zusammengestellt (falls Deutsch und Englisch nicht vorgesehen ist, eine andere Sprache).
- Sie können das PDF-Dokument in unserem Fachbeitrag Präferenznachweis kostenlos beantragen.
6. Darf man als Ermächtigter Ausführer eine EUR.1 ausstellen?
Nein. Ein Ermächtigter Ausführer darf keine EUR.1 ausstellen, ausgenommen im Abkommen mit den GCC-Staaten.
Einige Länder, wie z. B. die Türkei, verlangen immer wieder eine EUR.1 und akzeptieren die Rechnungserklärung nicht als Präferenznachweis. Im Abkommen EFTA-Türkei ist aber klar festgehalten, dass Ermächtigte Ausführer die Ursprungserklärung auf der Rechnung andrucken dürfen und keine EUR.1 erstellen müssen. Auch nicht Ermächtigte Ausführer dürfen die Rechnungserklärung verwenden, sofern der Rechnungsbetrag unter CHF 10’300 liegt oder unter EUR 6’000.
7. Wie kann man es zum Ermächtigten Ausführer schaffen?
Wenn Sie es zum Ermächtigten Ausführer schaffen möchten, müssen Sie ein Gesuch um Bewilligung des vereinfachten Verfahrens zur Ausstellung von Ursprungsnachweisen bei der zuständigen Regionalebene einreichen. Das schriftliche Gesuch muss rechtsgültig unterzeichnet sein. Für die Rechtsgültigkeit der Unterschrift/en stellt das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) auf die Personen und die Zeichnungsart ab, wie sie im kantonalen Handelsregister (CH) oder im Öffentlichkeitsregister (FL) eingetragen sind.
Zuständige Regionalebene (Sitz des Unternehmensdomizils):
- BS, BL, AG:
Zoll Nord, Aufgabenvollzug, Elisabethenstrasse 31, Postfach 149, 4010 Basel - ZH, LU, SZ, OW, NW, GL, ZG, SH, TG:
Zoll Nordost, Aufgabenvollzug, Bahnhofstrasse 62, Postfach 312, 8201 Schaffhausen - AR, AI, SG, GR, FL:
Zoll Ost, Aufgabenvollzug, Triststrasse 5, 7000 Chur - UR, TI:
Dogana Sud, Esecuzione di compiti, Via Proda 10, 6900 Lugano - VD, VS, GE:
Douane Ouest, Exécution des tâches, Av. Louis-Casaï 84, 1216 Cointrin - JU, NE, BE, FR, SO:
Zoll Mitte, Aufgabenvollzug, Bielerstrasse 57, 3250 Lyss
Des Weiteren muss mit dem Postversand des schriftlichen Gesuchs ein vollständig ausgefüllter Auskunftsbogen im Excel-Format zugestellt werden (per E-Mail oder auf Datenträger). Sie können hier das Excel-File direkt herunterladen.
Das genaue Vorgehen sowie die Kontaktdaten der Regionalebenen finden Sie unter dieser Seite der Zollbehörde.

Das BAZG kann jederzeit das Ausfüllen des Auskunftsbogens verlangen, auch wenn Ihre Firma schon Ermächtigter Ausführer ist. Sie tut dies in der Regel:
- bei altrechtlichen EA, welche noch nie einen Auskunftsbogen eingereicht haben,
- wenn Grund zur Annahme besteht, dass sich Änderungen ergeben haben oder
- periodisch nach einer gewissen Zeit.
Erteilen der Bewilligung
Gemäss Artikel 14 der «Verordnung über das Ausstellen von Ursprungsnachweisen» wird die EA-Bewilligung wie folgt erteilt:
- Das BAZG prüft, ob die Voraussetzungen nach Artikel 13 erfüllt sind.
- Sie kann bei Bedarf:
- weitere Unterlagen und Informationen verlangen
- Ursprungsnachweise überprüfen
- vor Ort Einblick in die Organisation und in die Geschäftstätigkeit nehmen
- Sie berücksichtigt, ob die Firma innerhalb der letzten drei Jahre vor der Einreichung des Gesuchs:
- eine Widerhandlung gegen diese Verordnung begangen hat
- eine schwere Widerhandlung oder wiederholt Widerhandlungen gegen Bundesrecht begangen hat, soweit dessen Vollzug dem BAZG obliegt
- Erfüllt die Firma die Voraussetzungen nach Artikel 13, so erteilt ihr das BAZG kostenlos die unbefristete Bewilligung und teilt eine Bewilligungsnummer zu
- Das BAZG kann die Bewilligung mit Bedingungen und Auflagen versehen
- Sie kann die Bewilligung:
- für alle Niederlassungen des Ermächtigten Ausführers erteilen
- auf einzelne Niederlassungen des Ermächtigten Ausführers beschränken
- Das BAZG entscheidet spätestens 60 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen über die Bewilligung
Art. 18 Entzug der Bewilligung
Gemäss Artikel 18 der Verordnung kann die Bewilligung aus folgenden Gründen entzogen werden:
- Das BAZG entzieht die Bewilligung, wenn:
- die Voraussetzungen nach Artikel 13 nicht mehr erfüllt werden
- gegen die vorgeschriebenen Pflichten (Art. 17) verstossen wird
- die Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden
- wiederholt Widerhandlungen gegen das Bundesrecht begangen werden, soweit dessen Vollzug dem BAZG obliegt.
8. Lohnt sich der Status als Ermächtigter Ausführer für unsere Firma?
Bevor Sie den Status als Ermächtigter Ausführer beantragen, sollten Sie zuerst prüfen, ob sich die Präferenzabwicklung für Sie überhaupt lohnt. Dazu empfehlen wir, zuerst eine «Nutzen-Analyse Freihandelsabkommen» bei Ihnen im Unternehmen durchzuführen. Anhand dieser Analyse erfahren Sie, welche Freihandelsabkommen Sie überhaupt nutzen könnten und wie hoch das Einsparpotential aufgrund der anfallenden Zollabgaben im Bestimmungsland ist. Somit können Sie den Aufwand im Zusammenhang mit der Präferenzabwicklung (Präferenzermittlung, Präferenzkalkulation, Verpflichtungen als EA etc.) dem effektiven Nutzen des EA-Status gegenüberstellen und entscheiden, ob sich das Ganze für Sie lohnt oder nicht.

Sie denken darüber nach, den Status als Ermächtigter Ausführer zu beantragen? Die Bewilligung für den Erhalt dieses Status wird nicht ohne Weiteres erteilt und Sie müssen gewisse Vorbereitungen innerhalb der Firma treffen. Gerne prüfen wir firmenindividuell, ob sich der Aufwand für Sie lohnt und falls ja, unterstützen wir Sie kompetent bei der Beantragung.
9. Was wird im EA-Auskunftsbogen gefragt?
Herzstück sowohl für den Erhalt des Status Ermächtigter Ausführer als auch Grundlage für Strichprobenkontrollen danach seitens des Zolls stellt der Auskunftsbogen dar. Anhand dieses Fragebogens beurteilt die Zollbehörde, ob eine Firma in der Lage ist, die Korrektheit von Präferenznachweisen zu jedem Zeitpunkt zu garantieren und ob das dazu benötigte Wissen bereits vorhanden ist.
In diesem Fragenkatalog des BAZG müssen – um ein paar Beispiele zu nennen – folgende Angaben gemacht werden:
- Welcher Mitarbeiter ist für die korrekte Ausstellung von Präferenznachweisen innerhalb der Firma hauptverantwortlich? Welcher Mitarbeiter stellt hauptsächlich Präferenznachweise aus und welcher Mitarbeiter ist für die Koordination unter den verschiedenen Teilverantwortlichen, die mit Aufgaben im Rahmen des präferenziellen Ursprungs betraut sind, zuständig?
- Das Exportvolumen des Vorjahrs muss je Bestimmungsland angegeben werden (Tabellenaufstellung). Welcher Anteil davon ist präferenzberechtigt?
- Auch Einkaufszahlen werden verlangt wie Gesamtvolumen, welchen Anteil davon aus dem Ausland in die Schweiz importiert wird und wiederum welcher Anteil davon präferenzberechtigt ist.
- Eine verantwortliche Person im Bereich des Einkaufs ist zu nennen.
- Die häufigsten im Export verwendeten Zolltarifnummern müssen anteilmässig angegeben werden.
- Auf welche Art und Weise wird die präferenzielle Ursprungseigenschaft sowohl im Einkauf als auch im Verkauf ermittelt?
- Wie werden sowohl der Gesamtverantwortliche als auch die Sachbearbeiter, welche Präferenznachweise ausstellen, zum Thema «präferenzieller Warenursprung» geschult?
- Wie informiert sich die Firma über Neuerungen im Bereich des «präferenziellen Warenursprungs»?

In der Praxis sehen wir oft, dass insbesondere folgende Fragen nicht korrekt beantwortet werden können:
Wie hoch ist das gesamte Exportvolumen?
In der Regel können exportierende Unternehmen das korrekte Exportvolumen nicht ermitteln, da das Exportvolumen, welches aus dem ERP-System gezogen wird, nicht mit dem grenzüberschreitenden Warenverkehr (gefragtes Exportvolumen) übereinstimmt. Das kommt daher, weil in diesen Daten z.B. oft noch Dienstleistungen etc. enthalten sind.
Wie viele Waren importieren Sie direkt mit präferenziellem Ursprungsnachweis im Rahmen des Freihandelsabkommens CH-EU?
Auch diese Frage können importierende Unternehmen meist nicht beantworten. Im ERP-System sind lediglich die kompletten Einkaufszahlen ersichtlich. Jedoch haben sie keine Angaben dazu, ob die Ware mit oder ohne Präferenz in die Schweiz verzollt wurde.
Wie wird der präferenzielle Ursprung im Verkauf festgelegt?
Diese Frage wird in den meisten Fällen falsch beantwortet. Die Zollbehörde möchte die Vorgehensweise erfahren, wie der präferenzielle Ursprung ermittelt wird. Oft verwechseln die Unternehmen diese Fragen mit der Erfassung des autonomen Ursprungslandes.
Unsere Erfahrung zeigt, dass Unternehmen oft die Präferenzeigenschaft (Präferenzstatus) je Artikel im Einkauf gar nicht festhalten. Dadurch kann der Verkauf den präferenziellen Ursprung niemals korrekt ermitteln. Dafür benötigt es zuerst einen detaillierten Prozessablauf zur Belegkontrolle im Einkauf, damit die Präferenzkontrolle gegeben ist.
10. Gibt es eine Checkliste zum Ermächtigten Ausführer?
Ja, die gibt es!
Beantragen Sie unsere kostenlose Checkliste «Sind Sie bereit für den EA-Status?».
Prüfen Sie, ob Sie die Voraussetzungen eines EA’s erfüllen können.
Unsere Checkliste zum Ermächtigten Ausführer

- Minimiert Ihre Risiken
- Berückschtigt die ganze Firma
- Macht Sie auf alles Wichtige aufmerksam
11. Sie sind schon Ermächtigter Ausführer
und möchten eine Neubewertung?
Wenn Sie beispielsweise eine Adressänderung, Änderung des Firmennamens oder ein Wechsel der verantwortlich gemeldeten Personen haben, müssen Sie dies dem BAZG entsprechend mitteilen (Sie sind in einer Meldepflicht gegenüber der Zollbehörde). Es kann dann sein, dass der Zoll bei Ihnen prüft, ob Sie die Voraussetzungen als EA noch erfüllen. Oder das BAZG verlangt nochmals einen ausgefüllten Auskunftsbogen von Ihnen.
Es kann zudem nie schaden, nach einer gewissen Zeit zu prüfen, ob man den Auskunftsbogen ausfüllen könnte, da die Zollbehörde dies jederzeit verlangen kann.

Bevor Sie Änderungen dem Zoll mitteilen, empfehlen wir Ihnen zu prüfen, ob Sie in der Lage wären, den Auskunftsbogen korrekt und vollständig auszufüllen. Gerne prüfen wir Ihren vorausgefüllten Auskunftsbogen und lassen Ihnen dazu unsere schriftliche Einschätzung zukommen.
12. Kann man die EA-Bewilligungsnummer prüfen?
Nein. Die Bewilligungsnummer eines Ermächtigten Ausführers ist in keinem öffentlich zugänglichen Register aufgeführt. Wenn Sie dazu eine Auskunft benötigen, können Sie sich an die zuständige Regionalebene wenden.
13. Was ist der Unterschied zwischen Ermächtigter Ausführer und AEO?
Die Rechnungserklärung wird ausgestellt, wenn Sie ein Freihandelsabkommen nutzen möchten, um so von Zollvorteilen profitieren zu können. Als Ermächtigter Ausführer dürfen Sie dabei Ursprungsnachweise unter Angabe der Bewilligungsnummer «vereinfacht» ausfertigen (ohne Berücksichtigung des Warenwerts und ohne Unterschrift).
Der AEO (Authorised Economic Operator) beziehungsweise ZWB (Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter) ist ein Status, der Personen erteilt werden kann, die bezüglich einer sicheren internationalen Lieferkette als zuverlässig gelten. AEO hat also nichts mit der Nutzung von Freihandelsabkommen und somit von der Nutzung von Zollvorteilen im Bereich der Abkommen zu tun.
Ähnliche Fachbegriffe
Wir werden sie so bald wie möglich wieder aktivieren.
Ein Ermächtigter Ausführer (EA) ist eine Firma, die im Besitz einer Bewilligung der Zollbehörde ist. Mit dieser Bewilligung profitieren Unternehmen von Vereinfachungen bei der Erstellung der Präferenznachweise.

Über den Autor Olcay Erden
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Natxo Jenk24. Februar 2022
Wir sind ein spanisches Unternehmen und sind bereits Ermächtigter Ausführer für unsere internationalen Handelsaktivitäten ausserhalb der EU.
Für den Export in die Schweiz stellt sich bei uns die Frage, welches Land wir im Wortlaut der Ursprungserklärung auf der Rechnung als Ursprungsland angeben müssen. Wir kaufen Flachwalzprodukte in Süd-Korea ein und unser interner Prozess erzeugt keine Änderung der Zolltarifnummer des Materials, einmal in unseren Einrichtungen verarbeitet, exportieren wir es in die Schweiz.
Meine Frage ist, wie soll die Ursprungserklärung richtigerweise auf der Rechnung erscheinen? Als "präferenzbegünstigte „südkoreanische“ Ursprungswaren" oder als "präferenzbegünstigte „spanische“ Ursprungswaren", mit gesondertem Hinweis, dass der Ursprung Südkorea ist?
Für Ihre Hilfe und Unterstützung danke ich Ihnen vorab bestens.
Lea Derendinger
24. Februar 2022
Herzlichen Dank für Ihre positive Rückmeldung zu unserem Fachbeitrag. Es freut uns immer sehr, wenn wir Firmen mit unseren Publikationen im Web einen Mehrwert bieten können.
Für die Ermittlung des präferenziellen Warenursprungs ist immer zuerst zu prüfen, ob bei Ihnen im Betrieb in Spanien eine wesentliche Bearbeitung stattfindet oder ob es sich um eine Minimalbehandlung im Sinne des Freihandelsabkommens CH-EU handelt.
Sofern Sie mehr als eine Minimalbehandlung durchführen, wird Ihr Produkt zu «Ursprungsland Spanien», was Sie auf der Artikelposition in der Rechnung entsprechend erwähnen dürfen.
Im zweiten Schritt ist nun die Präferenzeigenschaft zu prüfen (ob Sie die Ursprungserklärung andrucken dürfen). Dafür benötigen Sie die Zolltarifnummer Ihrer Flachwalzprodukte. Danach ist wichtig zu prüfen, welche Listenregel für diese Zolltarifnummer zutrifft. Sie sagen, dass Sie keine Änderung der Zolltarifnummer erreichen, also der sogenannte Positionssprung wird nicht erfüllt. Ist es aber wirklich so, dass Ihre Produkte den Positionssprung erfüllen müssen, oder ist es nicht vielleicht ein anderes Kriterium in den Listenregeln?
Erst wenn Sie das Kriterium der Listenregel erfüllen, dürfen Sie die Ursprungserklärung in der Rechnung andrucken. Bei Erfüllung der Listenregel dürfen Sie dann bestätigen, dass es sich um «präferenzbegünstigte CE Ursprungswaren» handelt.
Falls Sie das Kriterium der Listenregel nicht erfüllen, dürfen Sie keinen Präferenznachweis erstellen. In diesem Fall ist es jeweils von Vorteil, wenn Sie anstatt der Ursprungserklärung einen Hinweis auf die Rechnung ergänzen: «keine Präferenzwaren – no preferential origin».
Ich hoffe, dass wir Ihnen weiterhelfen konnten und wünschen Ihnen viel Erfolg beim exportieren in die Schweiz.
Freundliche Grüsse
Lea Derendinger
Peter K.20. Mai 2021
Meine Frage: Eine Rechnung kann verschiedene Positionen beinhalten. Wenn für die Position 1 (Zusammenbau von Materialien) Die Listenregeln im FHA EU/CH erfüllt sind und der Ursprung auf der Rechnung mit CH angegeben wird und die Position 2 als "statistischen Warenursprung" auch als CH angegeben wird, da der letzte wesentliche Bearbeitungsschritt auch in CH passierte (die Listenregeln aber nicht erfüllt sind) muss im Ursprungstext (Der Ausführer...) angegeben werden, für welche Rechnungspositionen der Ursprungstext gilt? Wenn man dies nicht macht, könnte man davon ausgehen, dass beide Positionen die Listenregeln erfüllen, dies wäre irreführend?
Lea Derendinger
20. Mai 2021
Vielen Dank für Ihre positive Rückmeldung zu unserem Fachbeitrag Ermächtigter Ausführer.
Sie haben dies richtig genau richtig erkannt. Diese Angabe kann entweder bei der Artikelposition erfasst werden wie z.B:
Position 1 / Artikel XY / Ursprungsland CH / Präferenzwaren (EN: preferential origin)
Position 2 / Artikel YZ / Ursprungsland CH / keine Präferenzwaren (EN: non preferential origin)
Oder Sie definieren dies direkt unter dem Ursprungstext als Legende, wie z.B:
Präferenzbegünstigung gilt nur für Position 1 / Position 2 ist keine Präferenzware
Da im Ursprungstext steht «sofern nicht anders angegeben», müssen Sie es entsprechend vermerken, wenn die Präferenz nicht über alle Positionen in der Rechnung gewährt werden kann.
Wir hoffen, dass wir Ihre Frage beantworten konnten und bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Freundliche Grüsse
Lea Derendinger