A. Halimi26. Januar 2022
Wir haben jetzt den Fall, dass ein Import gemacht wurde, jedoch ohne EUR.1.
Der Deklarant hat uns nicht informiert, dass der Lieferant kein EUR.1 mitgegeben hat. jetzt ist uns das aufgefallen und wir wollten nachträglich ein EUR.1 erstellen lassen. Der Deklarant meint jedoch, dass das nicht mehr möglich ist, da nach einer Beschau, die Zolltarifnummer durch die EZV geändert wurde. Der Deklarant meint, dass nach einer Änderung keine weitere Änderung mehr möglich ist.
Lea Derendinger
26. Januar 2022
Herzlichen Dank für Ihre Anfrage via unsere Kommentarfunktion.
Die Abklärung, ob Ihr Lieferant alle wichtigen Aussenhandelsdaten in der Rechnung aufführt oder auch ob er einen Präferenznachweis (EUR.1) erstellen kann, sollte vor dem Versand durchgeführt werden.
Es ist korrekt, dass eine nachträgliche Präferenzveranlagung nur dann möglich ist, sofern der Nachweis (EUR.1) beim Zeitpunkt des Importes vorliegend war.
Sie können zwar nachträglich eine EUR.1 von Ihrem Lieferanten verlangen, jedoch gilt dieser Präferenznachweis dann nur für einen allfälligen Re-Export oder als Beleg für das Vormaterial für ein Produkt, welches bei Ihnen gefertigt wird. Der Importvorgang ist abgeschlossen und Sie können mit dem EUR.1 keine Zölle zurückfordern oder die Veranlagungsverfügung Import anpassen lassen.
Dies hat nichts mit der falschen Zolltarifnummer zu tun, sondern es ist bei jedem Import der Fall.
Auch empfehlen wir, die Zolltarifnummern auf den Lieferantenrechnungen und Veranlagungsverfügungen auf Richtigkeit zu prüfen, da wir oft sehen, dass die Lieferanten falsche Zolltarifnummern verwenden und Sie als Importeur dann zu hohe und zu tiefe Abgaben bezahlen.
Wir hoffen, dass wir Ihnen weiterhelfen konnten und stehen bei weiteren Fragen gerne zur Verfügung.
Freundliche Grüsse
Lea Derendinger