Die Incoterms® sind Lieferbedingungen, welche zwischen Verkäufer und Käufer getroffen und optimalerweise im Kaufvertrag zwischen den beiden Parteien verankert werden. Für den Spediteur (Transportauftrag) sind die Incoterms lediglich Frankaturvorschriften, um zu wissen, welche Kostenfaktoren an den Verkäufer und welche an den Käufer der Waren verrechnet werden.
Viele Verkäufer möchten die Klauseln so anpassen, dass die Kosten für die Einfuhrverzollung aufgeteilt werden. Da hinter jeder Klausel aber auch die Verpflichtungen des Käufers und Verkäufers klar geregelt sind und die Incoterms nicht nur den Kostenübergang aufzeigen, sondern auch den Gefahrenübergang, werden die Klauseln mit entsprechenden Zusatzbemerkungen «aufgeweicht» und in einem Streitfall ist die Verantwortung nicht mehr klar geregelt. Deshalb empfehlen wir, dass die Incoterms nicht mit Klammerbemerkungen angepasst werden.
In diesem spezifischen Fall sollte der Absender in Deutschland mit dem Kunden in der Schweiz klare Vereinbarungen treffen, sofern die Klausel angepasst wird und nicht gemäss den offiziellen Incoterms angewendet werden soll. Eine Anpassung der Klauseln sollte nur vorgenommen werden, wenn alle A/B-Regeln gemäss dem Incoterms®-Regelwerk berücksichtigt wurden und klar zwischen den beiden Parteien definiert sind. Sobald dies zwischen beiden Parteien geklärt ist, sollte die Rechnung des Absenders aus Deutschland diese entsprechende Klausel aufweisen, mit der Ergänzung, die mit dem entsprechenden Transportauftrag an den Spediteur übereinstimmt.
Beim Import in die Schweiz gibt es verschiedene zu beachtende Kostenpunkte, wo es darum geht, wer bezahlt:
- allfällige Zollabgaben (sofern es keine präferenzbegünstigten Güter im Abkommen CH-EU sind)?
- die Gebühren für die Zollabfertigung (Dienstleistung des Spediteurs)?
- allfällige Korrekturgebühren der Veranlagungsverfügung Import?
- allfällige Vorlageprovisionen (falls der Empfänger kein ZAZ Konto besitzt)?
- weitere Zollgebühren, wie VOC Abgaben, Monopolgebühren bei Alkohol etc.?
Zudem ist klar zu regeln, wer welche Verpflichtungen hat:
- An wen wird die Veranlagungsverfügung Zoll und die Veranlagungsverfügung MWST zugestellt oder wer holt diese Belege elektronisch ab?
- Wer beantragt innerhalb der gesetzlichen Frist eine Korrektur der Veranlagungsverfügung Import, falls diese nicht korrekt ist?
- Wird die MWST vom Empfänger in der Schweiz geltend gemacht (ist die Firma vorsteuerabzugsberechtigt)? In dem Fall muss die MWST vom Importeur bezahlt werden, um zurückgefordert zu werden.
- Wer hat welche Verpflichtung, damit die andere Partei entsprechend informiert ist (Regelung der Benachrichtigungen)?
Die Aufzählung ist nicht abschliessend, aber man erkennt, dass eine Anpassung der Klauseln mit sehr viel Abklärungsaufwand zwischen Käufer und Verkäufer verbunden ist. Auch deshalb empfehlen wir, die Klauseln so anzuwenden, wie diese im Regelwerk definiert wurden.
Es wäre in diesem Fall auch möglich, dass die Lieferung DAP erfolgt und der Schweizer Kunde zieht die Verzollungsgebühren bei der Bezahlung der Rechnung vom Betrag ab oder er stellt diese dem Verkäufer in Rechnung. So bezahlt der Kunde in der Schweiz nur die Zollabgaben, MWST und sonstige gesetzliche Zollgebühren und die Verzollungsgebühren (Dienstleistung) trägt der Absender in Deutschland. So bleibt die Klausel klar geregelt und wenn es um die Kosten geht, werden diese einfach dem Verkäufer in Deutschland zurück belastet.
- Leider gibt es keine offizielle Klausel, welche eine Aufteilung der Einfuhrkosten berücksichtigt.