Incoterms® 2020 / Lieferklauseln

Zollwesen 15.10.2019 von Olcay Erden
Lesezeit 26 min Kommentare 16

Die Incoterms® 2020 (oftmals fälschlicherweise auch Incoterm 2020 genannt) sind die 9. Auflage des Regelwerks der Incoterms® (International Commercial Terms). Es handelt sich um standardisierte Lieferklauseln, die von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC Paris) erarbeitet und publiziert werden. Die Anwendung dieser Klauseln für internationale Ein- oder Verkaufsgeschäfte ist keine Pflicht, jedoch erleichtern sie den Handel zwischen Käufer und Verkäufer enorm.

Die Incoterms® legen fest, welche Pflichten vom Verkäufer und welche vom Käufer zu übernehmen sind. Sie definieren die Kostenaufteilung der Transportkosten, Versicherungsgebühren und regeln, wer für die Ein- oder Ausfuhrverzollung und die Beschaffung der nötigen Formalitäten verantwortlich ist. Zudem wird auch der Gefahrenübergang bei der Transportabwicklung klar festgehalten.

In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen die wichtigsten Änderungen der Incoterms® 2020 sowie die Kosten- und Risikoaufteilung der gebräuchlichsten Lieferklauseln aus unserer Praxissicht auf. Die offiziellen Texte mit weiteren Details entnehmen Sie dem Buch «Incoterms 2020» der ICC.

1. Incoterms® 2020 Änderungen / Neuerungen

Viele fragen sich: Was ändert sich mit Incoterms® 2020? Auf jeden Fall nicht so viel, wie im Vorfeld von einigen etwas voreilig publiziert wurde.
Die Neuerungen sind überschaubar, sodass die wichtigsten Änderungen sind:

1.1. Konnos­se­mente

  • Definition: Ein Konnossement ist ein Frachtdokument mit Wertpapiercharakter, welches bei Seefrachtsendungen erstellt wird. Es wird auch B/L (Bill of Lading) genannt und es gibt verschiedene Arten von Konnossementen. Ein An-Bord-Konnossement oder «On-Bord-B/L» bestätigt die Übernahme der Fracht an Bord des Schiffes.
  • Problempotenzial: In der Version 2010 verursacht die Beschaffung des An-Bord-Konnossements oft Probleme für den Verkäufer. Dies, weil der Kosten- und Gefahrenübergang bei FCA Lieferungen vor der Verladung auf das Schiff erfolgt.
  • Bank-Akkreditiv: Bei einem Bank-Akkreditiv wird oftmals ein Seefracht-Konnossement mit dem An-Bord-Vermerk verlangt und der Verkäufer muss dieses Dokument an die Bank liefern.
  • Neu 2020: Ein optionales Verfahren wurde aufgenommen, welches bei entsprechender Vereinbarung durch den Käufer und Verkäufer vorsieht, dass der Käufer den Frachtführer anweisen darf, das An-Bord-Konnossement an den Verkäufer zu liefern, sobald die Verladung auf das Schiff erfolgte.
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Neu 2020 Konnossemente

Ein optionales Verfahren wurde aufgenommen, welches bei entsprechender Vereinbarung durch den Käufer und Verkäufer vorsieht, dass der Käufer den Frachtführer anweisen darf, das An-Bord-Konnossement an den Verkäufer zu liefern, sobald die Verladung auf das Schiff erfolgte.

1.2. Kosten und deren Positio­nie­rung innerhalb des Regelwerks

In der Version 2010 sind die verschiedenen Kosten den unterschiedlichen A/B Regeln der jeweiligen Incoterms® zugeordnet und sind dort zu finden.

Beispiel: Die Kosten für die Erstellung eines Transportdokumentes werden unter der Regel A8 / B8 «Transportdokument» erwähnt.

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Neu 2020 Kosten

Alle Kostenelemente werden bei den Incoterms® 2020 unter der Regel A9 / B9 aufgeführt.

Die Kostenelemente werden zusätzlich in den jeweiligen betroffenen Regeln aufgeführt – siehe Beispiel oben.

1.3. Deckungs­stufen

In der Version 2010 wird in der Regel A3 bei den Incoterms® CIF und CIP die Verpflichtung des Verkäufers beschrieben, dass er auf eigene Kosten eine Transportversicherung abschliessen muss, mit Mindestdeckungsstufe C.

Praktisch alle Transportversicherungen richten sich nach den Institute Cargo Clauses (internationale Transportversicherungsbedingungen).

Deckungsstufe A:   bietet den höchsten Versicherungsschutz (All-Risk)

Deckungsstufe B:   bietet Deckung für ausdrücklich genannte Risiken

Deckungsstufe C:   bietet einen Mindestversicherungsschutz für ausdrücklich erwähnte Risiken wie z.B. Strandung, Feuer, Transportmittelunfall etc.

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Neu 2020 Deckungsstufen

Bei den Incoterms® 2020 müssen unterschiedliche Deckungsstufen bei der Anwendung der jeweiligen Klauseln versichert werden:

CIP = Deckungsstufe A (All-Risk)

CIF = Mindestdeckungsstufe C

1.4. Transport­mit­tel­or­ga­ni­sa­tion

In der Version 2010 wird davon ausgegangen, dass die Güter jeweils durch einen beauftragten Frachtführer transportiert werden. Die Beauftragung des unabhängigen Frachtführers (Dritter) und der Abschluss eines Beförderungsvertrages wird als Pflicht des Käufers oder des Verkäufers definiert, je nachdem, welche Incoterms® gewählt werden.

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Neu Organisation des Transportmittels

Die Incoterms® 2020 berücksichtigen nun auch Selbsttransporte, durchgeführt mit eigenen Fahrzeugen des Verkäufers oder Käufers. Es besteht in diesem Fall also kein Abschluss eines Beförderungsvertrages mit einem unabhängigen Frachtführer.

1.5. DAT neu DPU

In der Version 2010 bedeutet DAT (Delivered at Terminal), dass der Verkäufer die Waren geliefert hat, wenn er diese am Terminal, z.B. in einem Hafen, vom ankommenden Beförderungsmittel entladen hat.

DAP (Delivered at Place) bedeutet, dass der Verkäufer die Waren geliefert hat, wenn er diese am vereinbarten Ort, auf dem ankommenden Beförderungsmittel entladebereit zur Verfügung stellt.

In der Version 2010 wird der Begriff Terminal bei DAT sehr weit gefasst: «jeder Ort, unabhängig davon, ob überdacht oder nicht…»

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Neu 2020 Änderung der Klausel DAT zu DPU

DAT wird zu DPU (Delivered at Place Unloaded) in den Incoterms® 2020, um zu unterstreichen, dass der Bestimmungsort nicht nur ein Terminal sein darf. Zudem wurde die Reihenfolge geändert: DAP (Delivered at Place) steht vor der Klausel DPU.

1.6. Sicher­heits­be­zo­gene Anforderungen

In der Version 2010 hatten sicherheitsbezogene Anforderungen beim Transport eine untergeordnete Rolle. Die Sicherheitsbedenken wurden aber immer grösser im Verlauf der Jahre und auch die Sicherheitsaspekte beim Transport und die Versandpraktiken haben sich geändert.

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Neu 2020 Aufnahme sicherheitsbezogener Anforderungen

Die Sicherheitsthematik ist mit den Transportanforderungen verbunden und wurde bei den Incoterms® 2020 in die A/B Regeln aufgenommen.

A4 = Transport
Hier sind die Sicherheitsthemen bezüglich des Transports zu finden

A7 = Ausfuhr- / Einfuhrabfertigung
Hier werden die Sicherheitsthemen bezüglich der Zollabfertigung festgehalten

A9 / B9 = Kostenverteilung
Hier wird die Kostenübernahme dieser Sicherheitsthemen durch Verkäufer oder Käufer definiert

1.7. Kommen­tare

In der Version 2010 sind die Kommentare mit Anwendungshinweisen bei jeder Klausel separat zu finden.

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Neu 2020 Anwendungshinweise unter «Erläuternde Kommentare für Nutzer»

Die erläuternden Kommentare unterstützen Sie in der Entscheidung, welche Incoterms® 2020 für welche Geschäftsfälle angewendet werden. Es werden die wesentlichen Inhalte der einzelnen Klauseln erläutert, wann der Gefahrenübergang erfolgt und wie sich die Kosten zwischen Käufer und Verkäufer aufteilen. Sie bieten zudem eine Orientierungshilfe, wie Incoterms® 2020 in Verträgen oder Streitigkeiten verstanden werden müssen.

2. Incoterms® EXW — Ex Works

Bei den Incoterms® EXW sind die Risiken und Kosten für den Käufer und Verkäufer wie folgt verteilt:

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Incoterms® 2020 EXW
Ex Works / Ab Werk (... benannter Lieferort)

Abholklausel: Der Verkäufer stellt die Güter am benannten Ort (z. B. Werk, Fabrik, Lager) zur Verfügung. Der Haupttransport wird vom Käufer bezahlt.

  • Beispiel: Incoterms® 2020 EXW Im eisernen Zeit 51, Zürich

2.1. Verpackung

Der Verkäufer trägt die Kosten und Verantwortung für die nötigen Prüfschritte wie z. B. Messen, Wiegen, Zählen. Zudem hat der Verkäufer die Waren auf eigene Kosten transportgerecht zu verpacken (sofern es nicht üblich ist, die entsprechenden Güter unverpackt zu liefern). Die Markierung der Sendung ist auch Sache des Verkäufers.

2.2. Abholbe­reit­schaft

Der Verkäufer liefert dem Käufer alle nötigen Informationen, damit dieser die Waren am benannten Ort übernehmen kann. Der Käufer benötigt für eine Organisation des Transportes auch die Dimensionen, Gewichtsangaben, Volumen etc. Die Mitteilung erfolgt in den meisten Fällen in elektronischer Form (per E-Mail), kann aber auch in Briefform geschehen.

2.3. Spediti­ons­auf­trag

Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, den Transportauftrag an den Frachtführer/Spediteur zu erteilen. In der Praxis wird dies jedoch häufig so gehandhabt und bevor die Beförderung der Waren abgewickelt wird, fragt der Frachtführer/Spediteur beim Käufer nach, ob er die Güter übernehmen darf. Die Kosten für den gesamten Transport werden vom Käufer bezahlt.

«Abrufgeschäfte» in der Praxis: Es kommt auch oft vor, dass der Käufer seinen Frachtführer / Spediteur instruiert, die Güter abzuholen und dieser dann beim Verkäufer nachfragt, ob die Güter schon versandbereit sind.

2.4. Beladung

Da der Verkäufer bei der Anwendung der Incoterms® EXW nicht für die Beladung zuständig ist, kommt es bei diesem Punkt oftmals zu Missverständnissen. Der Käufer trägt das Risiko und die Kosten für die Beladung am benannten Ort, welcher oftmals das Lager des Verkäufers darstellt. Falls ein Mitarbeiter des Verkäufers die Beladung vornimmt, tut er dies unter der Verantwortung des Käufers. Lesen Sie hierzu auch unseren Blog-Beitrag: Incoterms® FCA vs. EXW: Nutzen & Vorteile.

2.5. Ausfuhr

Sofern die Lieferklausel EXW vereinbart wird, ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Rechnung zur Verfügung zu stellen. Der Käufer ist verantwortlich für die Ausfuhrzollanmeldung und weitere Zollpapiere. Der Verkäufer hat den Käufer jedoch in der Beschaffung der nötigen Formalitäten zu unterstützen und darf diese Aufwände auch dem Käufer in Rechnung stellen.

Wird beispielsweise eine Ausfuhrbewilligung für die Güter benötigt, ist es in der Praxis meist nicht möglich, dass diese Bewilligung vom ausländischen Käufer beantragt wird.
Falls Dokumente, wie z. B. ein Ursprungszeugnis der Handelskammer erstellt werden müssen, wird dies in der Praxis durch den Verkäufer erledigt, jedoch trägt der Käufer diese Kosten.

In diesen Fällen ist die Anwendung von EXW als Incoterms® nicht empfehlenswert.

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finesolutions Empfehlung

Bei internationalen Geschäftsabwicklungen sind die Incoterms® FCA praxistauglicher als die Incoterms® EXW

3. Incoterms® FCA — Free Carrier

Bei den Incoterms® FCA sind die Risiken und Kosten für den Käufer und Verkäufer wie folgt verteilt:

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Incoterms® 2020 FCA
Free Carrier / Frei Frachtführer (... benannter Lieferort)

Absendeklausel: Der Verkäufer liefert die Waren an den Frachtführer am benannten Lieferort. Der Haupttransport wird vom Käufer bezahlt.

  • Beispiel 1: Incoterms® 2020 FCA Im eisernen Zeit 51, Zürich
  • Beispiel 2: Incoterms® 2020 FCA Zürich-Flughafen, Fracht Ost, Tor 105

3.1. Spediti­ons­auf­trag

Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, den Transportauftrag an den Frachtführer / Spediteur zu erteilen. Der Verkäufer kann die Beauftragung an den Spediteur auch ablehnen. In der Praxis wird dies jedoch häufig so gehandhabt, dass der Verkäufer den Speditionsauftrag erteilt und bevor die Beförderung der Waren abgewickelt wird, fragt der Frachtführer / Spediteur beim Käufer nach, ob er die Güter übernehmen darf. Die Kosten für den Haupttransport werden vom Käufer bezahlt.

3.2. Beladung

  • Beispiel 1: Incoterms® FCA (Fabrik des Verkäufers)
    Bei einer Vereinbarung von Incoterms® FCA (Werk oder Fabrik des Verkäufers) ist der Verkäufer auch für die Beladung auf das zur Verfügung gestellte Transportmittel verantwortlich. Das bedeutet, die Waren müssen durch den Verkäufer (auf eigenes Risiko und Kosten) in einen Seefrachtcontainer (nur bei FCL – Full Container Load – Vollcontainer) verladen werden, sofern der Käufer den Transportweg per Seefracht durchgeführt haben möchte. Oder auch bei einer LKW-Abholung ist der Verkäufer für die Beladung verantwortlich und trägt die Kosten und das Risiko dafür.

  • Beispiel 2: Incoterms® FCA (Zürich-Flughafen)
    In diesem Fall ist der Verkäufer für die Beladung auf das erste Transportmittel (z. B. LKW bis Zürich-Flughafen) und für die Strecke bis zum Flughafen verantwortlich und trägt dafür das Risiko und die Kosten. Er ist jedoch nicht verantwortlich für die Entladung am Flughafen und Beladung in ein Flugzeug, falls der Käufer die Waren per Luftfracht versenden möchte. Der Verkäufer muss die Waren auf das erste Transportmittel beladen und am vereinbarten Ort (in diesem Beispiel am Zürich-Flughafen), entladebereit zur Verfügung stellen.

3.3. Transport­kosten

Die Kosten für die Beladung auf das erste Transportmittel trägt der Verkäufer. Zudem ist der Verkäufer für die Zollformalitäten (Ausfuhr) verantwortlich und trägt allfällige Exportverzollungsgebühren. Sofern die Incoterms® FCA (Fabrik Verkäufer) vereinbart wurden, trägt der Käufer alle nachfolgenden Transportkosten, welche nach der Beladung im Werk des Verkäufers anfallen.

Im Beispiel 2 mit Vereinbarung Incoterms® FCA (Zürich-Flughafen) kann die Kostenaufteilung wie folgt aussehen:

Verkäufer bezahlt:

  • Vorlauf (Transport vom Werk des Verkäufers bis zum Abgangs-Flughafen)
  • Ausfuhrzollabfertigung
  • Erstellung der Luftfrachtdokumente (Airwaybill / AWB)
  • Flughafen Handling Gebühren (je nach Beförderungsvertrag)
  • allfällige Screening Gebühren (X-Ray) bei unsicherer Luftfracht (je nach Beförderungsvertrag)


Alle weiteren Kosten werden dem Käufer in Rechnung gestellt.

3.4. Gefahren­über­gang

Das Risiko geht an den Käufer über, sobald die Waren auf dem ersten Transportmittel verladen sind. Für den Bildungsvorgang trägt der Verkäufer das Risiko und die Beladung im Werk des Verkäufers sollte nur durch geschultes Personal des Verkäufers erfolgen.

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Praxisbeispiel:
Wer ist verantwortlich für einen Schadenfall, wenn eine Palette bei der Beladung von der Rampe fällt?

Egal, ob der Fahrer oder ein Mitarbeiter des Verkäufers die Beladung vornimmt, die Verantwortung und das Risiko liegt beim Verkäufer. Erst wenn die Waren im ersten Transportmittel verladen sind, geht das Risiko an den Käufer über. Für die Ladungssicherung im LKW ist immer der Chauffeur zuständig. Somit ist der Verkäufer für diesen oben genannten Schadenfall verantwortlich.

3.5. Transit­do­ku­ment

Der Verkäufer trägt nur die Kosten für die Ausfuhrformalitäten und für die Ausfuhrverzollung. Sollte zum Beispiel nach der Ausfuhrabfertigung ein anschliessendes Transitdokument erstellt werden, für die Durchfuhr durch ein oder mehrere Länder, hat der Käufer die Kosten für die Erstellung der Transitdokumente zu tragen.

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Problematik in der Praxis

Sofern der Käufer ein ausländisches Transportunternehmen mit der Abholung beauftragt und dieses Unternehmen keinen Sitz in der Schweiz hat, muss der Fahrer bei einem Partner oder bei einem Verzollungsbüro / Verzollungsagenten das Transitdokument erstellen lassen. Sofern der ausländische Fahrer die Sprache nicht spricht, kommt es immer wieder zu Problemen in der Praxis und der Verkäufer muss oftmals seine Unterstützung in dieser Sache anbieten.

Eine klare Definition des benannten Ortes ist auch bei diesem Incoterms® extrem wichtig und bei Unklarheiten kann es zu Streitfällen mit dem Kunden kommen.

3.6. FCA +TTOP

Ihr Kunde oder Lieferant möchte mit Ihnen die Lieferbedingungen FCA +TTOP vereinbaren? Bitte beachten Sie, dass es sich bei dieser Klausel nicht um eine offizielle Incoterms®-Lieferklausel gemäss dem Regelwerk der ICC Paris handelt. Es ist eine individuelle Klausel, die Firmen mit Ihren Käufern oder Verkäufern vereinbaren können.

TTOP bedeutet: Title Transfer Our Premises

Frei übersetzt (eine offizielle kennen wir nicht) heisst dies: Eigentumsübergang der Güter auf unsere Firma. Der Eigentumsübergang wird mit den offiziellen Incoterms® nicht geregelt! Mit diesem Zusatzvermerk wird in den meisten Fällen der Gefahren- und Kostenübergang anders geregelt, als dieser im offiziellen Incoterms®- Regelwerk festgehalten wird. Klären Sie also ganz genau mit Ihrem Kunden / Lieferanten ab, welche Punkte im Vergleich zur offiziellen Klausel FCA geändert werden. Wir empfehlen, mit den offiziellen Incoterms® zu arbeiten und nicht firmenspezifische Klauseln zu vereinbaren, weil dies im Schadenfall oft zu Unklarheiten führt.

4. Incoterms® CPT — Cost Paid To

Bei den Incoterms® CPT sind die Risiken und Kosten für den Käufer und Verkäufer wie folgt verteilt:

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Incoterms® 2020 CPT
Cost Paid To / Frachtfrei (… benannter Bestimmungsort)

Absendeklausel: Der Verkäufer liefert die Waren an den benannten Bestimmungsort. Der Haupttransport wird vom Verkäufer bezahlt.

  • Beispiel: Incoterms® 2020 CPT Singapur Flughafen

Die Lieferklausel CPT ist eine Zweipunkt-Klausel. Dies bedeutet, dass der Gefahren- und Kostenübergang an zwei unterschiedlichen Orten stattfindet. Es ist wichtig, dass beide Orte klar in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Verkäufer und Käufer festgehalten werden.

4.1. Spediti­ons­auf­trag

Der Verkäufer ist verpflichtet, den Transportauftrag an den Frachtführer / Spediteur zu erteilen. Die Kosten für den Haupttransport werden vom Verkäufer bezahlt. Somit kann der Verkäufer den Spediteur / Transporteur selber bestimmen (z. B. Hausspediteur) und schliesst den Beförderungsvertrag mit diesem auf eigene Kosten und eigenes Risiko ab.

4.2. Gefahren­über­gang

Sofern nicht anders zwischen Käufer und Verkäufer vereinbart, geht das Risiko des Transportes an den Käufer über, sobald die Waren auf dem ersten Transportmittel verladen sind.

Beispiel: Ein Exporteur möchte eine Luftfrachtsendung an seinen Kunden in Singapur liefern. Er vereinbart mit dem Käufer die Incoterms® CPT Singapur Flughafen. Die Waren werden vom Hausspediteur beim Exporteur per LKW abgeholt und an den Flughafen Zürich transportiert.

  • Der Verkäufer trägt das Risiko bis zur Erstbeladung auf den LKW des Frachtführers. Danach geht das Risiko an den Käufer über.
  • Die Kosten jedoch werden vom Verkäufer bis zur Ankunft am Flughafen Singapur bezahlt.

Es ist möglich, in der vertraglichen Vereinbarung den Gefahrenübergang zu einem späteren Zeitpunkt festzulegen. So kann zwischen Verkäufer und Käufer vereinbart werden, dass sich der Gefahrenübergang nicht bei der Übergabe an den ersten Frachtführer befindet, sondern im oben genannten Beispiel, erst bei der Übergabe an die Luftfahrtgesellschaft am Flughafen Zürich.

4.3. Transport­kosten

Die Transportkosten bis zum benannten Bestimmungsort werden vom Verkäufer bezahlt, auch wenn der Risikoübergang schon bei der Beladung auf das erste Transportmittel auf den Käufer übergeht. Eine Verrechnung an den Verkäufer kann folgende Kostenpunkte beinhalten:

  • Vorlauf per LKW (Transport vom Werk des Verkäufers bis zum Abgangs-Flughafen)
  • Ausfuhrzollabfertigung
  • allfällige Transitdokumente
  • Erstellung der Luftfrachtdokumente (Airwaybill/AWB)
  • Flughafen Handling Gebühren
  • allfällige Screening Gebühren (X-Ray) bei unsicherer Luftfracht
  • Luftfrachtkosten Haupttransport Zürich-Singapur Flughafen
  • Security Gebühren und Treibstoffzuschlag der Luftfrachtgesellschaft
  • allfällige weitere Zuschläge oder Gebühren


Für die Entladung im Bestimmungsland ist in diesem Fall der Käufer zuständig (weil der Beförderungsvertrag dies so vorsieht) und auch die Kosten ab Ankunft Flughafen Singapur (siehe Beispiel oben) werden alle dem Käufer in Rechnung gestellt.

Bei einer LKW-Lieferung unter Incoterms® CPT trägt der Verkäufer die Kosten für die Entladung am benannten Bestimmungsort. Ausgenommen, es wurde im Beförderungsvertrag anders vereinbart.

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Praxishinweis

Vorsicht bei CPT im Einkauf:
Oft sehen wir CPT (Werk des Käufers) Vereinbarungen, welche von Einkäufern in der Schweiz mit EU-Lieferanten festgelegt werden für Transporte per LKW. Beachten Sie, dass Sie den Frachtführer nicht auswählen können, sondern der Lieferant diese Auswahl tätigt. Sie als Schweizer Firma tragen aber das Transportrisiko ab Verladung auf den LKW im EU-Abgangsland. Eine vorsichtige Auswahl des Frachtführers/Spediteurs durch den Lieferanten ist sicherzustellen, damit Sie sich nicht ständig mit Transportschäden beschäftigen müssen und dafür die Kosten tragen, welche aufgrund einer nicht optimalen Auswahl des Frachtführers durch den Lieferanten (Verkäufer) erfolgen.

Vorteilhafter für den Einkauf:
In diesem Fall wäre es von Vorteil, wenn die Incoterms® auf DAP (Werk des Käufers) umgestellt werden könnten. Somit trägt der Verkäufer die Kosten für den Haupttransport sowie auch das Risiko bezüglich Transportschäden während des Haupttransportes.
Oder es wird auf FCA (Werk des Verkäufers) umgestellt, dadurch hat der Käufer die freie Wahl des Frachtführers und bezahlt aber auch die Transportkosten ab Verladung beim Verkäufer. So ist es einfacher, Verzollungsinstruktionen zu platzieren, damit die Einfuhrverzollung korrekt durchgeführt wird.

5. Incoterms® DAP — Deli­vered at Place

Bei den Incoterms® DAP sind die Risiken und Kosten für den Käufer und Verkäufer wie folgt verteilt:

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Incoterms® 2020 DAP
Delivered at Place / Geliefert benannter Ort (... benannter Bestimmungsort)

Ankunftsklausel: Der Verkäufer liefert die Waren am benannten Bestimmungsort, abladebereit auf dem ankommenden Beförderungsmittel. Der Haupttransport wird vom Verkäufer bezahlt.

  • Beispiel: Incoterms® 2020 DAP Singapur, 16 Kim Seng Road

5.1. Spediti­ons­auf­trag

Der Verkäufer ist verpflichtet, den Transportauftrag an den Frachtführer / Spediteur zu erteilen. Die Kosten für den Haupttransport werden vom Verkäufer bezahlt. Somit kann der Verkäufer den Spediteur / Transporteur selber bestimmen (z. B. Hausspediteur) und schliesst den Beförderungsvertrag mit diesem auf eigene Kosten und eigenes Risiko ab.

Zu beachten: Bei den Incoterms® DAP trägt der Verkäufer auch die Kosten für den «Nachlauf», also für die Auslieferung im Bestimmungsland. Es ist also ratsam einen Spediteur mit dem Transport zu beauftragen, welcher im Bestimmungsland einen Agenten / Partner oder sogar eine eigene Firmen-Niederlassung besitzt.

5.2. Gefahren­über­gang

Im oben genannten Beispiel Incoterms® 2020 DAP Singapur, 16 Kim Seng Road geht das Risiko mit der Lieferung am benannten Bestimmungsort an den Käufer über. Die Kosten für den Vorlauf, den Haupttransport und für die Auslieferung in Singapur bis zur Kim Seng Road werden vom Verkäufer bezahlt. Sobald das Beförderungsmittel am benannten Bestimmungsort angekommen ist, erfolgt der Risikoübergang an den Käufer. Dieser muss die Kosten für die Entladung übernehmen, sofern dies im Beförderungsvertrag nicht anders vereinbart wurde. Der Käufer trägt auch das Risiko der Entladung an seinem Bestimmungsort.

5.3. Einfuhr­ver­zol­lung

Bei der Lieferklausel DAP ist der Käufer für sämtliche Einfuhrformalitäten und für die Kosten für die Importverzollung verantwortlich. Falls Zollabgaben anfallen und Steuern bei der Einfuhr erhoben oder weitere Importabgaben entrichtet werden müssen, hat der Käufer diese Kosten zu tragen.

5.4. Lagerge­bühren

Die Transportkosten werden bei DAP bis zum vereinbarten Bestimmungsort vom Verkäufer bezahlt. Wenn es bei der Importverzollung im Bestimmungsland zu Verzögerungen kommt, weil der Käufer die benötigten Einfuhrformalitäten noch nicht besorgt hat, darf der Verkäufer die entstandenen Lagergebühren dem Käufer weiterbelasten. Dies, weil der Käufer verpflichtet ist, sich rechtzeitig um die Einfuhrformalitäten und allfällige Importlizenzen zu kümmern.

5.5. Klammer­be­mer­kungen

Die Incoterms® regeln den Kosten- und Gefahrenübergang sehr genau und auch die Pflichten des Verkäufers und Käufers sind klar definiert. Immer wenn offizielle Incoterms® mit Klammerbemerkungen angepasst werden, besteht die Gefahr, dass gewisse Punkte nicht mehr geregelt sind. Folgende 10 Punkte werden mit den Incoterms® 2020 klar definiert:

Verkäufer Käufer
A1 Allgemeine Verpflichtungen B1 Allgemeine Verpflichtungen
A2 Lieferung B2 Übernahme
A3 Gefahrübergang B3 Gefahrübergang
A4 Transport B4 Transport
A5 Versicherung B5 Versicherung
A6 Liefer- / Transportdokumente B6 Liefernachweis
A7 Ausfuhr- / Einfuhrabfertigung B7 Ausfuhr- / Einfuhrabfertigung
A8 Prüfung / Verpackung / Kennzeichnung B8 Prüfung / Verpackung / Kennzeichnung
A9 Kostenverteilung B9 Kostenverteilung
A10 Benachrichtigungen B10 Benachrichtigungen

Wenn Sie also die Incoterms® anpassen auf z. B. Incoterms® DAP Berlin (inkl. Zölle, exkl. Steuern), kreieren Sie eine Durchmischung der Incoterms® DAP und DDP. Bei einem Streitfall ist danach nicht mehr klar definiert, wer für welche Kosten und für welches Risiko in allen 10 Punkten verantwortlich ist.

Fragen, welche aufkommen können:

  • Wer bezahlt die Gebühren für die Einfuhrverzollung, da nur Zölle und Steuern definiert wurden?
  • Wer bezahlt allfällige Strafzölle (bei einer Klammerbemerkung ist es unklar, ob diese Strafzölle vom Verkäufer oder vom Käufer übernommen werden)?
  • Wer besorgt allfällige Einfuhrbewilligungen?
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Passen Sie die klar geregelten Incoterms® nicht mit Ergänzungen und Klammerbemerkungen individuell an. Falls mit einem Kunden spezielle Lieferbedingungen definiert werden, halten Sie alle 10 Punkte vertraglich fest, damit bei einem Schadenfall nicht beide Parteien im Unklaren sind, was genau vereinbart wurde.

6. Incoterms® DDP — Deli­vered Duty Paid

Bei den Incoterms® DDP sind die Risiken und Kosten für den Käufer und Verkäufer wie folgt verteilt:

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Incoterms® 2020 DDP
Delivered Duty Paid / Geliefert benannter Ort verzollt (... benannter Bestimmungsort)

Ankunftsklausel: Der Verkäufer liefert die Waren am benannten Bestimmungsort, verzollt, abladebereit auf dem ankommenden Beförderungsmittel. Der Haupttransport wird vom Verkäufer bezahlt.

  • Beispiel: Incoterms® 2020 DDP Hannover, Hansastrasse 51, Rampe 7

Die DDP Lieferklausel stellt für den Verkäufer die Maximalverpflichtung dar und ist deshalb mit Vorsicht anzuwenden. In der Praxishandhabung entstehen bei der Anwendung der Incoterms® DDP immer wieder Probleme und Mehrkosten. Mehr dazu können Sie auch in unserem Blogbeitrag «Incoterms® DDP – Vorsicht vor Doppelzahlungen» lesen.

6.1. Einfuhr­ver­zol­lung

Der Verkäufer ist für die Einfuhrverzollung im Bestimmungsland verantwortlich. Er trägt auch das Risiko für eine korrekte Importzolldeklaration und übernimmt sämtliche Kosten, welche mit der Einfuhrverzollung verbunden sind. Dies können je nach Bestimmungsland verschiedene Gebühren sein, welche dem Verkäufer in Rechnung gestellt werden. Falls Importlizenzen benötigt werden, ist der Verkäufer für die Beschaffung dieser benötigten Lizenzen verantwortlich. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer bei der Beschaffung von Lizenzen und behördlichen Genehmigungen zu unterstützen.

Falls der Verkäufer nicht in der Lage ist, die Importverzollung im Bestimmungsland direkt oder indirekt durchzuführen, kann die DDP-Klausel nicht angewendet werden.

Bitte beachten Sie, dass Sie als Verkäufer/Exporteur bei DDP-Lieferungen auch als Importeur im Bestimmungsland auftreten. Falls Sie eine eigene EORI-Nummer in der EU besitzen und umsatzsteuerrechtlich registriert sind, kann die deutsche Zollbehörde eine Zollprüfung bei Ihnen als Schweizer Firma anordnen. Lesen Sie mehr zu diesem Thema in unserem Blogbeitrag Deutsche Zollprüfung – wann trifft es Schweizer Unternehmen? Sofern Sie schon eine Androhung für eine Prüfung im Haus haben, unterstützen wir Sie gerne mit unseren Beratungsleistungen Zollprüfung.

Sofern Sie als Einkäufer DDP mit Ihren Lieferanten vereinbaren, wird dies bei der Importverzollung in die Schweiz oftmals auf DAP angepasst. Die Verzollung läuft über Ihr ZAZ Konto und Sie bezahlen die Zölle und Steuern, obwohl diese vertraglich eigentlich vom Verkäufer (Ihrem Lieferanten) bezahlt werden müssen. Prüfen Sie in diesen Fällen, ob Sie eine Veranlagungsverfügung erhalten und somit wissen Sie, dass die Lieferung nicht DDP verzollt wurde. Danach klären Sie mit Ihrem Lieferanten, ob Sie die Einfuhrabgaben an Ihn in Rechnung stellen können, da die vertragliche Vereinbarung mit DDP besagt, dass der Lieferant diese bezahlten muss.

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Verwenden Sie die Klausel DDP mit grosser Vorsicht. Sie als CH-Firma treten im Bestimmungsland als Importeur der Waren auf und Ihnen werden die Zölle und die Steuern belastet. Sofern Sie keine steuerrechtliche Registrierung im Bestimmungsland vorgenommen haben, kann es sein, dass eine DDP Verzollung nicht möglich ist.

Bei DDP-Lieferungen sollten sich Schweizer Firmen mit den Zoll- und Steuerbestimmungen im entsprechenden Land auskennen, damit sich die Firma nicht unnötigen Risiken aussetzt. Auch wenn die Verzollung durch einen Spediteur beauftragt wird, liegt die Verantwortung nach wie vor beim Verkäufer.

Oftmals können auch Zoll- und Steuerprüfungen durch die ausländischen Behörden angeordnet werden, sofern die Schweizer Firma als Importeur im Bestimmungsland auftritt.

Falls Sie Fragen haben zu zollrechtlichen Aspekten, empfehlen wir Ihnen unsere Zollberatung, die Ihre diesbezüglichen Fragen schnell und unkompliziert beantworten kann.

6.2. Entladung

Der Verkäufer stellt dem Käufer die Waren verzollt, abladebereit auf dem ankommenden Beförderungsmittel, am benannten Bestimmungsort zur Verfügung. Für die Entladung beim Käufer ist der Käufer verantwortlich und die Entladung der Güter geschieht ebenfalls auf das Risiko des Käufers. Auch die Entladung, beispielsweise mit Kran, muss der Käufer entsprechend organisieren und dies läuft auf die Kosten des Käufers. Ausgenommen, es wird im Transportauftrag anders geregelt und schriftlich festgehalten.

6.3. Klammer­be­mer­kungen

Dies ist nicht zu empfehlen.

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Praxisbeispiel: 
Darf ich die Incoterms® auf dem Transportauftrag auf DDP (unverzollt, unversteuert) anpassen? Ich bin Deutscher Lieferant und mein Schweizer Kunde möchte die Verzollungsgebühren nicht übernehmen.

Die Incoterms® sind Lieferbedingungen, welche zwischen Verkäufer und Käufer getroffen und optimalerweise im Kaufvertrag zwischen den beiden Parteien verankert werden. Für den Spediteur (Transportauftrag) sind die Incoterms lediglich Frankaturvorschriften, um zu wissen, welche Kostenfaktoren an den Verkäufer und welche an den Käufer der Waren verrechnet werden.

Viele Verkäufer möchten die Klauseln so anpassen, dass die Kosten für die Einfuhrverzollung aufgeteilt werden. Da hinter jeder Klausel aber auch die Verpflichtungen des Käufers und Verkäufers klar geregelt sind und die Incoterms nicht nur den Kostenübergang aufzeigen, sondern auch den Gefahrenübergang, werden die Klauseln mit entsprechenden Zusatzbemerkungen «aufgeweicht» und in einem Streitfall ist die Verantwortung nicht mehr klar geregelt. Deshalb empfehlen wir, dass die Incoterms nicht mit Klammerbemerkungen angepasst werden.

In diesem spezifischen Fall sollte der Absender in Deutschland mit dem Kunden in der Schweiz klare Vereinbarungen treffen, sofern die Klausel angepasst wird und nicht gemäss den offiziellen Incoterms angewendet werden soll. Eine Anpassung der Klauseln sollte nur vorgenommen werden, wenn alle A/B-Regeln gemäss dem Incoterms®-Regelwerk berücksichtigt wurden und klar zwischen den beiden Parteien definiert sind. Sobald dies zwischen beiden Parteien geklärt ist, sollte die Rechnung des Absenders aus Deutschland diese entsprechende Klausel aufweisen, mit der Ergänzung, die mit dem entsprechenden Transportauftrag an den Spediteur übereinstimmt.

Beim Import in die Schweiz gibt es verschiedene zu beachtende Kostenpunkte, wo es darum geht, wer bezahlt:

  • allfällige Zollabgaben (sofern es keine präferenzbegünstigten Güter im Abkommen CH-EU sind)?
  • die Gebühren für die Zollabfertigung (Dienstleistung des Spediteurs)?
  • allfällige Korrekturgebühren der Veranlagungsverfügung Import?
  • allfällige Vorlageprovisionen (falls der Empfänger kein ZAZ Konto besitzt)?
  • weitere Zollgebühren, wie VOC Abgaben, Monopolgebühren bei Alkohol etc.?

Zudem ist klar zu regeln, wer welche Verpflichtungen hat:

  • An wen wird die Veranlagungsverfügung Zoll und die Veranlagungsverfügung MWST zugestellt oder wer holt diese Belege elektronisch ab?
  • Wer beantragt innerhalb der gesetzlichen Frist eine Korrektur der Veranlagungsverfügung Import, falls diese nicht korrekt ist?
  • Wird die MWST vom Empfänger in der Schweiz geltend gemacht (ist die Firma vorsteuerabzugsberechtigt)? In dem Fall muss die MWST vom Importeur bezahlt werden, um zurückgefordert zu werden.
  • Wer hat welche Verpflichtung, damit die andere Partei entsprechend informiert ist (Regelung der Benachrichtigungen)?


Die Aufzählung ist nicht abschliessend, aber man erkennt, dass eine Anpassung der Klauseln mit sehr viel Abklärungsaufwand zwischen Käufer und Verkäufer verbunden ist. Auch deshalb empfehlen wir, die Klauseln so anzuwenden, wie diese im Regelwerk definiert wurden.

Es wäre in diesem Fall auch möglich, dass die Lieferung DAP erfolgt und der Schweizer Kunde zieht die Verzollungsgebühren bei der Bezahlung der Rechnung vom Betrag ab oder er stellt diese dem Verkäufer in Rechnung. So bezahlt der Kunde in der Schweiz nur die Zollabgaben, MWST und sonstige gesetzliche Zollgebühren und die Verzollungsgebühren (Dienstleistung) trägt der Absender in Deutschland. So bleibt die Klausel klar geregelt und wenn es um die Kosten geht, werden diese einfach dem Verkäufer in Deutschland zurück belastet.

  • Leider gibt es keine offizielle Klausel, welche eine Aufteilung der Einfuhrkosten berücksichtigt.

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Incoterms® ist eine eingetragene Marke der ICC (International Chamber of Commerce), Paris
Quelle der Incoterms® Textauszüge: Buch Incoterms® 2020 der International Chamber of Commerce / ICC Germany.
Die vollständigen Texte der Incoterms® 2020 können Sie direkt im offiziellen ICC Store erwerben.

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16 Beiträge zu «Incoterms® 2020 / Lieferklauseln»

M.Z6. März 2024

Guten Tag
Warum muss der Verkäufert die Entladekosten bei CPT LKW-Transport zahlen?

Olcay Erden

6. März 2024

Guten Tag Frau Zimmermann

Besten Dank für Ihre Anfrage via unsere Kommentarfunktion.

Bei der Lieferklausel CPT ist die Kostenverteilung für den Verkäufer gemäss Regelwerk der Incoterms® 2020 wie folgt definiert:

«Der Verkäufer muss alle Kosten und Gebühren für die Entladung am vereinbarten Bestimmungsort tragen, sofern die Kosten und Gebühren gemäss Beförderungsvertrag zu Lasten des Verkäufers gehen»

Wir hoffen, dass wir Ihnen weiterhelfen konnten und stehen bei weiteren Fragen gerne zur Verfügung.

Freundliche Grüsse

Olcay Erden

Lukas Sonderegger18. Januar 2024

Hoi Lea,

wir kaufen Ware aus dem Ausland ein, teils unter FCA, teils DAP.

Manche Lieferanten belasten und auf der DAP Rechnung die Transportkosten - mir ist klar, dass der Lieferant die Transportkosten nicht zwingend selbst tragen muss, sondern diese an uns als 'Servicedienstleistung' weiterverrechnen kann, entweder in den Produktepreis eingerechnet oder als separate Position auf der Rechnung aufgeführt.

Siehe dazu auch https://aussenwirtschaft.biz/magazin/singleview/news/kolumne-missverstaensnisse-incoterms

Wie verhält sich das bei einer FCA Sendung mit der Erstellung der Ausfuhrerklärung? Darf der Lieferant diese *grundsätzlich* auch als separate Position aufführen auf einer FCA-Rechnung?

Mir ist klar, dass, wenn der Lieferant uns einen FCA Preis offeriert, dieser bereits die Freimachung der Ware für den internationalen Warenverkehr enthält. Leider sehe ich jedoch die Bestellung von uns als auch die Bestellbestätigung nicht und somit auch nicht, ob irgendwelche speziellen Abmachungen diesbezüglich getroffen wurden. Aktuell lehne ich diese Zusatzkosten jeweils ab.

Danke & schöni Grüess
Lukas

Lea Derendinger

18. Januar 2024

Lieber Lukas

Danke für Deine Anfrage via unsere Kommentarfunktion.

Mit der Ausfuhrerklärung/-verzollung ist es genau gleich, wie mit den Frachtkosten. Der Lieferant darf diese in Rechnung stellen und muss diese nicht selbst tragen, aber nur sofern dies entsprechend vereinbart wurde zwischen dem Lieferanten und Dir als Käufer der Waren. Bei einer Offerte mit einem FCA Preis ist davon auszugehen, dass er die Kosten für die Ausfuhrverzollung trägt, da dies unter der Klausel FCA so geregelt ist.

Deshalb würde ich diese Zusatzkosten auch ablehnen, jedoch empfehle ich Dir zu prüfen, was die ursprüngliche Vereinbarung im Kaufvertrag war. Eventuell wurde es dort vermerkt und dann müsstest Du diese Kosten tragen.

Ich wünsche Dir einen schönen Tag und grüsse Dich herzlich

Lea

Manuela Odermatt14. März 2023

Sehr geehrtes Finesolutions-Team,

Wir, ein CH-Unternehmen, kaufen Ware in der EU unter der Klausel EXW.
Laut Beschreibung dieser Klausel sind wir als Käufer zuständig für die Ausfuhrabwicklung der Ware. In der Praxis machen unsere Lieferanten die gesamte Ausfuhrabwicklung und stellen uns diese dann in Rechnung.

Die Lieferungen werden teilweise von uns in Auftrag gegeben und teilweise von unseren Lieferanten. Bezahlt wird der Transport immer von uns direkt an den Spediteur.

Stimmt die Klausel EXW oder müssten wir auf FCA umstellen?

Freundliche Grüsse
Manuela Odermatt

Lea Derendinger

14. März 2023

Sehr geehrte Frau Odermatt

Besten Dank für Ihre Anfrage via unsere Kommentarfunktion.

Die Incoterms® werden zwischen Ihnen und Ihrem Lieferanten vereinbart. Aus Ihrer Beschreibung geht hervor, dass der Lieferant zwar die Ausfuhrverzollung durchführt, diese aber an Sie verrechnet. Bei EXW muss Ihnen bewusst sein, dass Sie für die Richtigkeit dieser Ausfuhrverzollung verantwortlich sind und diese Ausfuhrzollpapiere entsprechend auch prüfen müssen, da Sie die Verantwortung tragen. Falls Sie sich mit dem Zollrecht im Ausland nicht auskennen, wird dies relativ schwierig zu prüfen für Sie, weil Sie die jeweiligen Zollrechtsgrundlagen der ausländischen Behörden wahrscheinlich nicht im Detail kennen.

Dazu kommt, dass der Risikoübergang bei EXW schon bei der Bereitstellung der Ware im Lager des Lieferanten stattfindet. Wenn also jemand im Lager des Lieferanten mit dem Stapler in die Palette fährt, welche für Sie bestimmt sind, haften Sie für diesen Schaden, obwohl dieser vom Lieferanten verursacht wurde. Bei FCA würde das Risiko erst auf Sie als Käufer übergehen, nachdem die Waren auf das erste Transportmittel verladen wurden.

Aus genau diesen Gründen empfiehlt sich für grenzüberschreitende Lieferungen FCA anstatt EXW anzuwenden.

Falls Ihr Lieferant darauf besteht, dass Sie die Kosten für die Ausfuhrverzollung übernehmen, kann dies mit einem Zusatz vertraglich geregelt werden. In dem Fall würden wir empfehlen auf FCA umzustellen und im Vertrag den Vermerk anzubringen, dass die Kosten für die Ausfuhrverzollung dem Käufer in Rechnung gestellt werden. Sie hätten aber so nicht das Risiko eines Schadens zu tragen, welcher noch im Lager des Lieferanten passiert und wären nicht für die Ausfuhrzollanmeldung verantwortlich.

Wir hoffen, dass wir Ihnen weiterhelfen konnten und ich wünsche Ihnen weiterhin viel Erfolg im Aussenhandel.

Freundliche Grüsse

Lea Derendinger

Fabienne Niederinger27. Januar 2023

Sehr geehrtes Finesolutions-Team,


vielen Dank für die gute Aufschlüsselung!
Doch was gilt, wenn zwar EXW vereinbart ist, aber der Verkäufer gleichzeitig der Versanddienstleister ist? Die Kosten werden dann vom Käufer übernommen, doch ab wann gehen Risiko und Verantwortlichkeiten auf den Käufer über?

Vielen Dank und mit besten Grüßen!

Lea Derendinger

30. Januar 2023

Sehr geehrte Frau Niederinger

Besten Dank für Ihre positive Rückmeldung zu unserem Beitrag und Ihre Anfrage.

Bei EXW gehen Risiko und Verantwortlichkeiten an den Käufer über, sobald der Verkäufer die Ware an einem benannten Ort (z.B. Fabrik oder Lager) zur Verfügung stellt. Der Verkäufer muss die Ware weder auf ein abholendes Fahrzeug verladen noch zur Ausfuhr freimachen. Der Verkäufer muss den Käufer über alles Nötige informieren, damit dieser die Waren übernehmen kann.

Sofern der Verkäufer auch Versanddienstleister ist, ändert sich am Gefahren- oder Kostenübergang nichts, auch nicht an den jeweiligen Verpflichtungen.

Wir hoffen, dass wir Ihnen weiterhelfen konnten und wünschen Ihnen viel Erfolg im Aussenhandel.

Freundliche Grüsse

Lea Derendinger

Priska Sommer25. Januar 2022

Sehr geehrtes Finesolutions Team,
vielen Dank für den ausführlichen Beitrag. Welche Handelsklauseln empfehlen Sie für Verträge mit CH-Kunden? Frei Haus (à la DDP) und Ab Werk (à la EXW)?
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Freundliche Grüsse
Priska Sommer

Lea Derendinger

25. Januar 2022

Liebe Frau Sommer

Vielen Dank für Ihre positive Rückmeldung zu unserem Beitrag. Für Lieferungen im Inland empfehlen wir auch die offiziellen Incoterms® anzuwenden und keine Lieferklauseln wie «frei Haus». Weil bei diesen Lieferklauseln müssen Sie die Details wie Gefahrenübergang, Verantwortung des Verkäufers oder des Käufers etc. klar vereinbaren. Wenn Sie die Incoterms® anwenden, auch für Inlandlieferungen, sind all diese Punkte klar im Regelwerk beschrieben und geklärt zwischen den beiden Parteien.

Falls Sie möchten, dass der Kunde die Waren bei Ihnen abholt, die Fracht bezahlt und das Risiko trägt, wäre die Klausel FCA eine geeignete Klausel im Inland. Sie sind in diesem Fall für die Beladung bei Ihnen im Werk verantwortlich und das Transportrisiko geht an den Kunden über, wenn die Ware im Transportmittel verladen ist.

Wenn Sie dem Kunden den Transport abnehmen möchten und Ihre Waren bis zum Domizil des Kunden liefern möchten, wäre die Klausel DAP geeignet. Bei diesen Incoterms® bezahlen Sie den Transport und Sie tragen das Risiko bis die Ware auf dem Fahrzeug am Bestimmungsort entladebereit zur Verfügung gestellt wird.

Wir hoffen, dass wir Ihnen weiterhelfen konnten und stehen Ihnen bei weiteren Fragen gerne zur Verfügung.

Freundliche Grüsse

Lea Derendinger

Fabian Reiß28. Mai 2021

Hallo Fr. Derendinger,

erstmal vielen Dank für Ihre sehr verständlich geschriebenen Beiträge zu einem teils doch sehr komplexen Thema. Ich hatte an mehreren Stellen einen "Aha"-Effekt.

Ich hätte eine Rückfrage aus dem praktischen Leben. Es geht um Ihren Punkt "2.3 Wer muss bei EXW den Speditionsauftrag oder Transportauftrag erteilen?" Wie Sie bereits richtig beschreiben wird dies in der Praxis oft anders gehandhabt, d.h. der Verkäufer veranlasst einen Transport/Versand, obwohl EXW vereinbart wurde.

Nun zur Frage: was passiert, wenn der Verkäufer dem Käufer keine Abholbereitschaft gemeldet hat und auch keine weiteren Transportdetails vereinbart wurden.
Der Verkäufer versendet dann trotz EXW ohne Rücksprache mit dem Käufer und die Ware nimmt dabei Schaden oder geht verloren. Was nun? Wer haftet?
Der Verkäufer sagt "war EXW", der Käufer moniert "ich hatte keine Chance es selbst zu machen".

Viele Dank für Ihre Antwort, mfg, Fabian Reiß

Lea Derendinger

28. Mai 2021

Guten Tag Herr Reiss

Vielen Dank für Ihre positive Rückmeldung zu unserem Fachbeitrag. Das freut uns sehr.

Bitte beachten Sie, dass EXW und DDP als Klauseln sehr oft zu Schwierigkeiten führen. Bei EXW wird normalerweise (in der Praxis) auch die Beladung vom Verkäufer vorgenommen, jedoch haftet der Käufer für allfällige Schäden bei der Beladung. Hier sind Diskussionen vorprogrammiert, weil der Käufer auch sagen würde: Ich konnte die Beladung ja gar nicht durchführen.

Die Klausel FCA anstatt EXW ist jeweils viel besser geeignet für beide Parteien.

In Ihrem Fall hat der Verkäufer die Verpflichtung nach A10 im Incoterms-Regelwerk nicht eingehalten. Diese besagt: Der Verkäufer ist bei EXW verpflichtet dem Käufer alle nötigen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit dieser die Ware übernehmen kann.

Hier ist die Frage ob tatsächlich nichts kommuniziert wurde. Vielleicht wurde eine Auftragsbestätigung erstellt und dem Käufer zugeschickt mit Vermerk der Klausel EXW (mit Lieferort) und der Liefertermin wurde mit einem Datum kommuniziert.

In den Praxiskommentierungen wird auch festgehalten: Untätigkeit des Käufers verhindert nicht, dass der Gefahrenübergang stattfinden kann. Grundsätzlich (im Falle von B10) muss der Käufer Lieferort und Lieferzeit bestimmen; unterlässt er dies verhindert seine Untätigkeit den Gefahrenübergang nicht.

Der Gefahrenübergang wird bei EXW unter B3 wie folgt beschrieben: Der Käufer trägt ab dem Zeitpunkt der Lieferung gemäss A2 alle Gefahren des Verlusts oder der Beschädigung der Ware. Falls der Käufer keine Benachrichtigung gemäss B10 erteilt, trägt der Käufer alle Gefahren des Verlusts oder der Beschädigung der Ware (…)

Eine abschliessende Beurteilung Ihres Falls kann schlussendlich nur eine rechtsgelehrte Person vornehmen, weil in gewissen Fällen auch noch die Artikel des UN-Kaufvertragsrechts (CISG) zu berücksichtigen sind.

Ich hoffe, dass ich Ihnen trotzdem weitere spannende Einblicke in die Incoterms® zur Verfügung stellen konnte.

Vielen Dank und freundliche Grüsse

Lea Derendinger

Andreas11. März 2020

Ich bin begeistert. Selten so eine gute Aufschlüsselung der Incoterms kostenfrei gefunden.

Lea Derendinger

11. März 2020

Guten Tag Andreas
Herzlichen Dank für diese positive Rückmeldung zu unseren Fachbegriffserklärungen. Es freut uns sehr, dass die Erläuterungen und Praxisbeispiele für Sie wertvoll sind und wir Ihnen weiterhelfen konnten.
Vielen Dank und herzliche Grüsse
Lea Derendinger

Shkelzen Tahiri4. Februar 2020

Liebe Frau Derendinger,

ich möchte mich bei Ihnen nochmal herzlich für Ihre sehr gute und flexible Beratung am Telefon bedanken. Sie haben meinen Schüler/innen wirklich weiter geholfen, bzgl. der Incoterms auf den aktuellsten Stand zu kommen und die entsprechenden Fälle richtig zu bearbeiten. Die angehenden Industriekaufleute
haben in ihrer beruflichen Handlungskompetenz eine weitere Professionalisierung erfahren, die ihnen im späteren beruflichen Alltag helfen wird, sicher über Incoterms mit den Lieferanten zu verhandeln.

Thanks a lot und weiterhin alles Gute :-)

Shkelzen Tahiri aus Wiesbaden

Markus Eberhard

5. Februar 2020

Sehr geehrter Herr Tahiri

In Abwesenheit von Frau Derendinger möchte ich antworten und Ihnen mitteilen, dass wir das sehr gerne für Ihre Schüler/innen gemacht haben und uns freuen, wenn Sie davon in ihrem späteren Berufsleben profitieren können. Wir sehen immer wieder abstruse Fälle in der Praxis mit entsprechenden (negativen) Folgen, die hätten vermieden werden können durch eine korrekte Anwendung der Incoterms.
Ich danke Ihnen auch, dass Sie uns eine positive Rückmeldung gegeben haben und wünsche Ihnen und Ihren Schülern ein erfolgreiches Jahr!

Mit besten Grüssen
Markus Eberhard
Geschäftsführer