Incoterms® FCA vs. EXW: Nutzen & Vorteile

Export, Import 12.08.2019 von Lea Derendinger
Lesezeit 9 min Kommentare 18

In diesem Beitrag erläutern wir Ihnen, warum sich für internationale Einkäufe und Verkäufe die FCA Incoterms® (Free Carrier / frei Frachtführer) besser eignen als EXW Incoterms®. Und zwar sowohl bei der Anwendung der Incoterms® 2010 als auch bei der Version Incoterms® 2020. Dabei sind Incoterms® internationale Lieferklauseln, die von der ICC in Paris (International Chamber of Commerce) erarbeitet und herausgegeben werden.

  • Sie definieren zum einen den Kosten- und Gefahrenübergang bei Lieferungen.
  • Sie legen ausserdem hinter jeder Klausel auch die Pflichten des Käufers und des Verkäufers fest.

Die Incoterms® EXW (Ex Works / Ab Werk) werden von vielen Firmen standardmässig für internationale Lieferungen vereinbart, obwohl FCA besser wären unter verschiedenen Aspekten, auf die wir im Detail eingehen werden.

1. Drei Buchstaben – was steckt dahinter?

«Wir liefern im Export mit EXW und im Einkauf vereinbaren wir DDP. Dadurch müssen wir uns nicht um den Transport kümmern.»

Diese Aussage hören wir als Zollberater regelmässig. Doch dahinter steckt noch viel mehr als nur «Wer organisiert und bezahlt den Transport?».

Was die Incoterms® regeln:

  • die Aufteilung der Transportkosten
  • den Risikoübergang bei der Transportabwicklung
  • die Benachrichtigung der Abholbereitschaft der Waren durch den Verkäufer
  • die Verantwortlichkeit der Verzollung der Güter
  • die Zuständigkeit für die Beschaffung allfälliger Lizenzen
  • die Zuständigkeit für Zollformalitäten
  • die Prüfung der Waren
  • die Kennzeichnung der Verpackung
  • die Verpackungskosten und Verantwortung für das Verladen
  • die Versicherungsdeckung
  • die Zahlung des Kaufpreises

Was die Incoterms® nicht regeln:

  • die Zahlungsart
  • den Zahlungszeitpunkt
  • den Eigentumsübergang der Waren
  • den Gerichtsstand
  • das anwendbare Recht

2. Ungenaue vertrag­liche Vereinbarungen

Die Incoterms® kommen in der Einkaufs- oder Verkaufsabwicklung sehr früh zur Anwendung. Bereits in der Angebotsphase sollten sie berücksichtigt und klar definiert werden. Spätestens bei der vertraglichen Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer muss geregelt sein, mit welchen Incoterms® die Güter geliefert werden und wer die Verantwortung für welche Teilbereiche trägt. Verkäufer und Käufer sind unsicher, wenn nicht klar ist, wer für welche Aufgaben zuständig ist und wer welche Risiken trägt!

Häufige Gründe für Unsicherheiten:

  • Halbwissen zu Incoterms®:
    In unserer Arbeit als Zollberater stellen wir oft fest, dass die Verkäufer und Einkäufer sich mit den Incoterms® nur grob auskennen. So werden oft Klauseln vereinbart, die später bei der Lieferung Probleme verursachen können. Diese Schwierigkeiten werden dann erst erkannt, wenn ein Schadenfall eingetroffen ist und wenn geklärt werden muss, wer die Verantwortung trägt.
  • Verschiedene Incoterms® je Dokument:
    Zudem sehen wir bei vielen Firmen, dass sich die Incoterms® auf verschiedenen Dokumenten ändern:  In der Bestellung sind abweichende Lieferklauseln definiert, als in der Offerte vereinbart wurden. Oder in der Proforma-Rechnung für die Vorauszahlung sind abweichende Incoterms® genannt im Vergleich zu den Transportpapieren.


So vermeiden Sie Unsicherheiten:

  • Einheitliche Dokumentation:
    Die vereinbarten Incoterms® sollten von der Bestellung bis zur Lieferung einheitlich dokumentiert und eingehalten werden, um Missverständnisse zu vermeiden.
  • Definition genauer Lieferbedingungen:
    Begriffe oder Handelsklauseln wie «Ab Lager», «frei Haus», «door to door» sind zu ungenau, wenn die wichtigen drei Buchstaben fehlen, die definieren, welche Pflichten Verkäufer und Käufer haben.

3. FCA Incoterms® sind praxistauglicher

Viele Schweizer Firmen benutzen die Incoterms® EXW für die Abwicklung ihrer Exportsendungen. Der Exporteur trägt mit dieser Abholklausel zwar das geringste Risiko, doch es entstehen oft diverse Probleme, die erst zu spät erkannt werden.

Weswegen nun für ein einheitlicheres Verständnis eine einfache Erläuterung der Klauseln folgt:

  • Incoterms® EXW – Ab Werk bedeu­tet ver­ein­facht:
    Der Verkäufer stellt die Waren am benannten Ort zur Verfügung (meist in seinem Werk/Lager) und meldet dem Käufer, dass die Waren abholbereit sind. Das Transportunternehmen wird durch den Käufer ausgewählt und beauftragt. Der Käufer ist für die Beladung im Lager des Verkäufers zuständig. Er erledigt alle nötigen Zollformalitäten.
  • Incoterms® FCA – Frei Fracht­füh­rer bedeu­tet ver­ein­facht:
    Der Verkäufer liefert die Waren an den benannten Lieferort (überwiegend in seinem Werk/Lager).
    Beispiel: «FCA (Im eisernen Zeit 51, 8057 Zürich)»
    Der Verkäufer besorgt die nötigen Zollformalitäten und meldet die Sendung selber beim Transportunternehmen an, welches vom Käufer (Frachtzahler) definiert wurde. Ob der Speditionsauftrag durch den Käufer oder Verkäufer erteilt wird, ist bei FCA zwischen den beiden Parteien zu klären. Es gibt keine Vorschrift, dass nur der Käufer den Spediteur beauftragen darf. Frei Frachtführer heisst auch, dass der Exporteur (Verkäufer) die Beladung der Sendung am benannten Ort selber vornimmt.

4. Wann erfolgt die Abholung?

Wie oft warten Sie als Exporteur tagelang bis Ihre EXW-Sendung vom Käufer aus Ihrem Lager übernommen wird? Dies kann unnötige Engpässe im Lager des Verkäufers verursachen. Der Exportsachbearbeiter muss ausserdem mehrmals beim Kunden nachfragen, wann die Sendung abgeholt wird. Dies kostet den Exporteur Zeit und Geld.

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Incoterms® FCA verwenden.

Die Abholung mit dem Spediteur (vom Käufer gewähltes Unternehmen) wird vom Verkäufer organisiert und terminiert. So läuft es reibungsloser. Die Waren werden zeitnah abgeholt.

5. Wer ist für die Beladung verantwortlich?

Das Beladen der Exportsendung vom Lager des Verkäufers auf das erste Verkehrsmittel liegt bei EXW in der Verantwortung des Käufers. Dieser befindet sich jedoch im Ausland und kann die Beladung in der Praxis nicht selber durchführen. Wenn er einen Spediteur damit beauftragt, kann es sein, dass der Fahrer die Beladung auch nicht vornehmen darf, weil der Spediteur strikt nach den «AB SPEDLOGSWISS» (Allgemeine Bedingungen des Verbands, welche die rechtliche Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen Speditions- und Logistikunternehmen und ihren Kunden regelt) arbeitet:

Art. 12 - Erstbeladung / Letztentladung

Soweit nicht abweichende Vereinbarungen bestehen, ist die Erstbeladung der Transportmittel und Transportbehältnisse Sache des Absenders und die Letztentladung diejenige des Empfängers.

Hilft der Chauffeur beim ersten Belad oder letzten Entlad oder besorgt er diese Manipulation auf ausdrückliches Verlangen des Absenders oder Empfänger allein, ist er als Hilfsperson des Absenders bzw. des Empfängers zu betrachten.

Auch wenn die Beladung durch einen Mitarbeiter des Verkäufers vorgenommen wird, führt dieser die Beladung im Auftrag des Käufers durch, der für diesen Arbeitsschritt das Risiko trägt. Sie können sich nun vorstellen, dass es zu einem Streitfall kommen wird, wenn es bei der Beladung zu einem Schadenfall kommt. Der Käufer wird den Verkäufer beschuldigen, da der Lagermitarbeiter die Güter beladen hat, obwohl der Käufer für das Beladen verantwortlich ist.

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Incoterms® FCA verwenden anstatt EXW.

Dann ist das Beladen am benannten Lieferort Aufgabe des Verkäufers.

6. Welche Sicher­heits­aspekte sind zu beachten?

Dürfen Sie jedem Fahrer oder Chauffeur Zugang zu Ihrem Exportlager gewähren? Wenn ein Exporteur etwa ein «Bekannter Versender» in der Luftfracht oder ein AEO ist, muss dieser restriktive Zutrittsberechtigungen zum Lager sicherstellen. Oft ist das Einhalten dieser Sicherheitsaspekte nicht möglich, wenn der Fahrer eines Transportunternehmens die Güter selber belädt und dafür das Equipment wie zum Beispiel den Stapler des Verkäufers verwenden muss.

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Incoterms® FCA verwenden anstatt EXW.

Die Beladung sollte aus Sicherheitsgründen vom Verkäufer durchgeführt werden und nicht vom Fahrer.

7. Wer erledigt die Zollfor­ma­li­täten und führt die Verzol­lung durch?

Kann Ihr Käufer als ausländischer Kunde wirklich die Ausfuhrverzollung aus der Schweiz durchführen? Viele Exporteure arbeiten mit einer Softwarelösung zum Erstellen der e-dec Export Ausfuhrliste. Auch für EXW-Sendungen wird oftmals eine Ausfuhrzollanmeldung in Form einer Ausfuhrliste erstellt. Dies bedeutet, dass der Exportsachbearbeiter über die vertragliche Vereinbarung hinaus Arbeiten erledigt, obwohl dies bei EXW Sache des Käufers wäre.

In der Praxis kommt es in solchen Fällen häufig vor, dass die Ausfuhrverzollung nicht korrekt abgewickelt wird – gerade wenn ein ausländisches Transportunternehmen vom Käufer beauftragt wird. So muss der Exportsachbearbeiter erneut Zeit aufwenden, um an den zwingend benötigten Ausfuhrnachweis in Form der Veranlagungsverfügung Ausfuhr zu gelangen.

Auch wenn durch den Exporteur bei EXW-Sendungen keine Ausfuhrliste erstellt wurde, ist es oft sehr zeitraubend, den entsprechenden Ausfuhrnachweis zu erhalten. Dieser Nachweis wird jedoch aus steuerrechtlicher Sicht vom Verkäufer zwingend benötigt, sofern die Verrechnung an den Käufer ohne Fakturierung der schweizerischen Mehrwertsteuer vorgenommen wurde. Dies ist bei fast allen Exportgeschäften der Fall.

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Incoterms® FCA verwenden anstatt EXW.

Die Zollformalitäten und die Verzollung erledigen Sie besser selber. Dann gelangen Sie einfacher und schneller an den Ausfuhrnachweis – ohne lästiges Nachfassen.

Es gibt noch viele weitere Probleme, die in der Praxisanwendung der Incoterms® EXW auftauchen können. Darum empfiehlt sich die Anwendung der Incoterms® FCA bei internationalen Lieferungen.

8. EXW und DDP vermeiden


Die beiden Incoterms® sollten immer – einkaufsseitig und verkaufsseitig – mit Vorsicht angewendet und am besten ganz vermieden werden. Die oben genannten Schwierigkeiten treten nämlich auch «in umgekehrter Richtung» auf, wenn Sie EXW einkaufen und für die Beladung sowie Ausfuhrverzollung im Abgangsland verantwortlich sind.

9. Neuerungen Incoterms® 2020 bei der Liefer­klausel FCA

Die in diesem Beitrag erläuterten Schwierigkeiten bei der Anwendung der EXW-Klausel für internationale Lieferungen bleiben auch bei Verwendung der Incoterms® 2020 weiterhin bestehen. Die Lieferklausel FCA wurden in der Publikation der Incoterms® 2020 präzisiert und es wurde eine Ergänzung hinsichtlich der Anwendung FCA bei Seefracht-Sendungen aufgenommen. Oft wird in einem Bank-Akkreditiv ein Seefracht-Konnossement mit dem An-Bord-Vermerk verlangt und der Verkäufer der Waren muss dieses Konnossement zusammen mit weiteren Unterlagen an die Akkreditiv-Bank einreichen. Da der Kosten- und Gefahrenübergang bei FCA-Verkäufen vor der Verladung auf das Schiff erfolgt, hat die Beschaffung des An-Bord-Konnossement bisher Probleme verursacht. Neu wurde ein optionales Verfahren aufgenommen, welches bei entsprechender Vereinbarung durch den Käufer und Verkäufer vorsieht, dass der Käufer den Frachtführer anweisen darf, das An-Bord-Konnossement an den Verkäufer zu liefern, sobald die Verladung auf das Schiff erfolgt ist. Der Verkäufer muss dem Käufer das An-Bord-Konnossement übermitteln, sofern dieses auf Kosten und Gefahr des Käufers erstellt wurde.

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Diese beantworten wir gerne anlässlich unseres Firmenseminars Praxis­an­wen­dung Incoterms® 2020 in Ihrem Haus.

Incoterms® ist eine eingetragene Marke der ICC (International Chamber of Commerce), Paris

fineSolutions ist eine von ICC unabhängige Organisation.
Quelle der Incoterms® Textauszüge:
Buch «Incoterms® 2020» der ICC Paris / ICC Germany.
Die vollständigen Texte der Incoterms® 2020 können Sie direkt im ICC Store erwerben.

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18 Kommentare zu «Incoterms® FCA vs. EXW: Nutzen & Vorteile»

Jens Gümmel24. Mai 2023

Vielen Dank für diese Beitrag!

Eine Frage bezüglich inländischen und ausländischen Kunden hätte ich. Wir versuchen alle inländischen Kunden per DAP zu beliefern d.h. das Transportrisiko ist beim Verkäufer. Bei ausländischen Kunden hingegen drängen wir auf FCA. Einige Kunden haben auch die Kundennummer beim Frachtführers parat, dass ist super und erzeugt weniger Arbeit. Andere ausländische Kunden laufen auch unter FCA aber wir übernehmen den Speditionsauftrag selber (Frachtführer unserer Wahl), die zugehörigen Kosten schreiben wir auf die Rechnung. Ist das soweit okay? Unser System weißst somit zwei FCA incoterms aus: FCA (Kundenkonto) oder FCA (zzgl. Versandkosten) Auf eine Rückmeldung würde ich mich freuen.

Lea Derendinger

25. Mai 2023

Sehr geehrter Herr Gümmel

Vielen Dank für Ihre Anfrage via unsere Kommentarfunktion.

Die Incoterms® regeln nicht nur die Kostenaufteilung und den Gefahrenübergang, sondern auch, welche Partei wofür verantwortlich ist. Wenn Sie FCA mit der Kundennummer Ihres Käufers abwickeln, entspricht dies den Bestimmungen, welche unter der Klausel FCA im Regelwerk festgehalten wird.

Wenn Sie aber FCA vereinbaren und die Transportkosten danach an den Käufer verrechnen, entspricht Ihre Praxishandhabung DAP, da Sie den Frachtführer auswählen und dieser die Transportkosten an Sie verrechnet. Nun ist die Frage, wer trägt das Risiko für eine Beschädigung während des Transportes? Bei FCA würde der Käufer dieses Risiko tragen und bei DAP tragen Sie es. Deshalb müssen Sie sich auch überlegen, wie Sie bei einem Schadenfall reagieren würden. Würden Sie dem Kunden sagen, er müsse sich selbst mit dem Frachtführer und der Versicherung um den Schaden kümmern, oder würden Sie als Kundenservice die Abklärungen mit «ihrem» Frachtführer übernehmen? Wenn Sie FCA vereinbaren, ist es ganz klar die Sache des Käufers, diesen Schaden mit seiner Versicherung und dem Frachtführer aufzunehmen.

Bei solchen Konstellationen ist es wichtig, dass diese Vereinbarungen mit dem Kunden vertraglich festgehalten werden. Eventuell wäre dann die Klausel DAP geeigneter, weil die Praxisabwicklung wie DAP durchgeführt wird. Jedoch brauchen Sie dann eine vertragliche Vereinbarung, dass Sie DAP liefern, die Transportkosten aber an den Käufer verrechnet werden. Sie würden dann auch das Transportrisiko tragen.

FCA (zzgl. Versandkosten) ist ein Wiederspruch in sich. Die Incoterms® sollten nicht mit Klammerbemerkungen angepasst werden, weil es sich sonst um individuelle Lieferbedingungen handelt und nicht mehr den offiziellen Incoterms® entspricht. Somit sind dann auch die ganzen Regeln, welche hinter diesen drei Buchstaben stehen, nicht mehr klar und führen zu Streitfällen bei einem Schaden.

Wir hoffen, dass wir Ihnen weiterhelfen konnten und wünschen Ihnen viel Erfolg im Aussenhandel.

Freundliche Grüsse

Lea Derendinger

Thomas Pally12. Dezember 2022

Guten Tag, die FCA-Klausel verpflichtet den Verkäufer die Ausfuhr zu organisieren. Wenn der Käufer ausserhalb der EU ist wird ein T1 erstellt. Um die korrekte Handhabung dieses Dokumentes zu sichern muss jemand bürgen. Wir haben bereits mehrmals erlebt, dass wir von der Spedition angegangen wurden zu diesem Thema. Das Risiko ist schwer einzuschätzen. Wie sehen Sie das?
Danke und Grüsse, Thomas Pally

Lea Derendinger

13. Dezember 2022

Guten Tag Herr Pally

Vielen Dank für Ihren Kommentar zu unserem Blog-Beitrag.

Das ist korrekt, dass bei FCA der Verkäufer die Ausfuhr organisieren und die Kosten dafür bezahlen muss. Jedoch ist im Regelwerk der Incoterms® 2020 auch klar definiert, dass die Erstellung von Transitpapieren und die Einfuhrformalitäten durch den Käufer organisiert und bezahlt werden müssen. Eine Erstellung einer T1 ist also Sache des Käufers bei FCA.

In der Praxis verlangt der Spediteur oftmals, dass jemand für das Transitdokument bürgt, wie Sie dies auch erwähnen. Bei einer klaren vertraglichen Vereinbarung unter FCA mit dem Käufer, sind Sie befugt, Kosten, welche an Sie belastet werden für eine allfällige T1 Nichtlöschung oder für die T1 Erstellung, an Ihren Kunden zu verrechnen. Die Incoterms® sollen das Risiko und die Kosten für beide Parteien klar regeln, was diese auch tun. Leider kennen die meisten Firmen die Details hinter den drei Buchstaben nicht und wissen nicht, welche Verpflichtungen einzuhalten sind. Falls Sie also vom Spediteur Kosten in Rechnung gestellt bekommen, welche die Transitabwicklung oder die Einfuhr im Bestimmungsland betrifft, sind diese klar vom Käufer zu tragen, sofern FCA vereinbart wurde.

Wir hoffen, dass wir Ihre Frage bezüglich des Risikos beantworten konnten und wünschen Ihnen weiterhin viel Erfolg im Aussenhandel.

Freundliche Grüsse

Lea Derendinger

Jörg Eberle13. September 2021

Hallo,

wie ist die Regelung bei FCA bezüglich Papiere?
Wer erstellt die Einfuhrdokumente?
Müssen diese mit den Ausfuhrdokumenten übereinstimmen?

Gruß

Lea Derendinger

15. September 2021

Guten Tag Herr Eberle

Bei der Klausel FCA ist der Verkäufer verantwortlich für die Ausfuhrzollabfertigung. Der Käufer ist verantwortlich für die Einfuhrzollabfertigung und falls nötig muss der Verkäufer den Käufer bei der Beschaffung der Einfuhrformalitäten unterstützen. Ob die Papiere übereinstimmen müssen, hängt vom jeweiligen Fall ab. Wenn die Waren zum Beispiel via einen Zwischenhändler verkauft werden, kann es sein, dass beim Import im Bestimmungsland die höheren Preise (Verkaufspreise des Zwischenhändlers inkl. Marge) deklariert werden müssen. Dies ist je nach Geschäftsfall unterschiedlich.

Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen beantworten konnte und wünsche Ihnen einen schönen Tag.

Freundliche Grüsse

Lea Derendinger

Lukas16. Juli 2021

Ciao Lea,

herzlichen Dank für die ausführliche Beschreibung. Ist immer wieder interessant Deine Artikel zu lesen.

Folgendes trifft bei uns immer wieder zu:
Offerte wird FCA erstellt, Bestellung mit FCA, Bestellbestätigung hat auch FCA drauf. Schlussendlich will oder kann der Empfänger uns aber keinen Lieblingsspediteur bzw. eine Kundennummer bei einem Kurierdienst angeben, was zur Folge hat, dass unser Verkauf mir die Anweisung gibt, die Sendung faktisch DAP Empfangsort zu verschicken.

Mir geht es in erster Linie nicht um die Frachtkosten, die kann ich bei DAP noch auf die Rechnung setzen - ich möchte aber eigentlich bei FCA bleiben, um den Ort des Gefahrenübergangs zu wahren (FCA Absenderort).

Ist es möglich/rechtens, anstatt von FCA nach DAP zu wechseln, die Klausel FCA ein wenig auszuschmücken:

"FCA Empfängerort, Fracht auf Wunsch, Kosten & Gefahr des Empfängers durch den Absender organisiert"

...und die Frachtkosten auf die Rechnung nehmen?


Liebi Grüess
Lukas

Lea Derendinger

20. Juli 2021

Lieber Lukas

Herzlichen Dank für Deine positive Rückmeldung zu unserem Beitrag. Das freut mich sehr.

Die Incoterms sollten mit den jeweiligen Kunden vertraglich festgelegt werden und nicht lediglich auf den Auftragspapieren angepasst werden. Der geschilderte Ablauf von Dir kommt in der Praxis sehr oft vor. In dem Fall ist es nötig, dass beide Möglichkeiten im Vertrag oder in der Offerte entsprechend definiert werden. Wenn Du den Gefahrenübergang am Abgangsort haben möchtest, wäre die Klausel CPT (Bestimmungsort Kunde) möglich. Bei der Klausel CPT geht der Gefahrenübergang an den Käufer über, nachdem die Waren an den ersten Frachtführer übergeben wurde. Jedoch bezahlst Du als Verkäufer den Transport bis zum definierten Bestimmungsort. So könntest Du in der Offerte erwähnen:

Incoterms 2020: FCA (Abgangsort) / Bei Beauftragung des Spediteurs durch den Verkäufer wird die Klausel CPT (Bestimmungsort) verwendet und die Frachtkosten bis zum Bestimmungsort werden an den Käufer in Rechnung gestellt.

So ist für beide Varianten und beide Parteien (Käufer und Verkäufer) klar geregelt, was in welchem Fall gilt. Die Klausel CPT kannst Du für jede Transportart verwenden.

Falls Du auf DAP wechselst, übernimmst Du das Risiko als Verkäufer für Transportschäden bis zum Bestimmungsort.

Ich hoffe, dass ich Dir einen praxistauglichen Vorschlag geben konnte und wünsche Dir einen schönen Tag.

Herzliche Grüsse

Lea

Michael Wiegner24. Juni 2021

Hallo!

Vielen Dank für die nützlichen Informationen. Für uns ergeben sich dennoch zwei Fragen:

1. Gerade mit Kunden in Russland wird häufig FCA vereinbart, der Kunde kümmert sich aber um die Abholung selbst. Wie kann man als Verkäufer den Tag des Gefahrenübergangs beeinflussen? Bei EXW könnte man den Kunden darauf hinweisen das die Ware fertig und auf sein Risiko eingelagert wird. Bei FCA kann man das nicht. Wenn der Kunde sagt er holt erst in 3 Jahren ab, dann erfolgt erst dann der Gefahrenübergang und somit ist der Umsatz auch erst dann erbracht.

2. Häufig haben wir EXW-Preise mit unseren Kunden vereinbart. Diese beauftragen uns dann den Transport abzuwickeln und die Kosten gesondert auf der Rechnung auszuweisen. Hier gibt es aber unterschiedliche Meinungen von IHK und Wirtschaftsprüfern. Angeblich darf bei EXW kein Ausweis der Transportkosten erfolgen, weil der Verkäufer ja eigentlich mit dem Transport gar nichts zu tun hat. Wir sollen da angeblich auf DAP umstellen, denn der Kunde bekommt die Ware ja letztlich dank unserer Organisation vor die Haustür geliefert. DAP + gesonderter Ausweis von Transportkosten ist m.E. aber auch falsch. Zum einen verschiebt sich dadurch der GEfahrenübergang und damit die Umsatzrealsierung auf den Zielort. Zum anderen beist sich DAP und Ausweis von Transportkosten. Was ist die beste Lösung dafür? FCA und Transportkosten ausweisen?

Vorab besten Dank und viele Grüße.

Lea Derendinger

24. Juni 2021

Guten Tag Herr Wiegner

Vielen Dank für Ihre positive Rückmeldung zu unserem Blog-Beitrag und die Fragen dazu.

Die Incoterms® regeln sehr viele Punkte, jedoch nicht den Eigentumsübergang der Waren oder die Umsatzrealisierung. Diese Punkte werden nicht durch die Incoterms® definiert, was auch im Regelwerk entsprechend festgehalten wird.

Bei einer Vereinbarung FCA mit Ihren russischen Kunden haben die beiden Parteien (Käufer und Verkäufer) verschiedene Verpflichtungen. Der Verkäufer muss die Waren am Tag oder im vereinbarten Zeitpunkt «liefern», was bedeutet, dass geregelt sein muss, wann die Ware abholbereit ist. Der Käufer hingegen muss den Verkäufer über folgende Einzelheiten in Kenntnis setzen:

  • Name des Frachtführers, gewählter Zeitpunkt innerhalb der vereinbarten Lieferfrist an dem der Frachtführer die Ware übernehmen wird, Transportart, Stelle an der die Ware entgegengenommen wird.


Somit sollte es gar nicht vorkommen, dass Sie eine Lieferfrist von 3 Jahren haben (weil der Kunde die Waren nicht abholt), sofern beide Parteien die entsprechenden Verpflichtungen einhalten.

Beim Gefahrenübergang ist geregelt, dass wenn die Verpflichtungen des Verkäufers eingehalten wurden und der Käufer es versäumt, den Frachtführer zu benennen oder der vereinbarte Zeitpunkt nicht eingehalten wird, der Gefahrenübergang an den Käufer übergeht.

Im zweiten Fall wäre es vorteilhafter, wenn Sie vertraglich regeln, dass die Lieferungen generell FCA erfolgen und bei einer Organisation des Transportes durch den Verkäufer die Klausel DAP angewendet wird. Bei DAP werden aber die Transportkosten an den Käufer verrechnet und dies muss so vertraglich festgehalten sein. So haben Sie eine klare vertragliche Regelung mit Ihren Kunden. Und so können Sie die Lieferung, bei welcher Sie den Transport organisieren, umstellen auf DAP und die Transportkosten in der Rechnung weiterbelasten, da Sie dies individuell mit Ihrem Kunden vertraglich vereinbart haben. Eine DAP Lieferung teilt dem Transporteur mit, dass Sie der Frachtzahler sind und ob Sie die Transportkosten an Ihren Kunden weiterbelasten oder nicht, ist Ihre Wahl. Auch der Kunde ist somit informiert, dass ihm die Transportkosten in Rechnung gestellt werden, auch wenn die Klausel DAP angewendet wird.

Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen klären konnte und stehe bei weiteren Fragen gerne zur Verfügung.

Vielen Dank und freundliche Grüsse

Lea Derendinger

Armin Rauer22. April 2021

Hallo Frau Derendinger

bei FCA ist Eigentumsübertragung erst nach Beladung, d.h. ein Kunde sollte abholen zu einem Termin, kommt aber erst 1 - 2 Monate später. Die Ware ist immer noch unser Eigentum und auch die Rg. wird nicht fristgerecht bezahlt - Probleme die man mit EX-works nicht hat

Lea Derendinger

23. April 2021

Guten Tag Herr Rauer

Vielen Dank für Ihren Kommentar auf unserer Website.

Sofern Ihre Firme den Eigentumsübergang mit den Incoterms® verknüpft, kann dies natürlich zu einer verspäteten Zahlung der Rechnung kommen. Jedoch ist zu beachten, dass die Incoterms® 2020 den Eigentumsübergang von Waren nicht regeln. Es wird explizit im Incoterms®-Regelwerk darauf hingewiesen, dass die offiziellen Incoterms® diesen Punkt nicht abdecken. Auch wird von der ICC Paris empfohlen die Klausel EXW nicht für internationale Verkaufsgeschäfte anzuwenden.

Wir wünschen Ihnen einen schönen Tag und bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Freundliche Grüsse

Lea Derendinger

Massimo Solano26. Oktober 2020

Wow Bravo

endlich jemand der es genau und korrekt aufführt. Danke dafür... ich ärgere mich immer wieder, wenn ich Firmen sehe, dass sie mit EXW oder DDP versenden mit der Aussage "ist für uns einfacher / haben wir schon immer so gemacht", etc. etc...

Ich finde Eure Informationen einfach toll und dafür danke ich Euch sehr dafür.

Es ist für mich in der heutigen Zeit nicht selbstverständlich solche Informationen und Fachwissen aufs Netz zur Verfügung zu stellen, geschweige die Zeit die Ihr hierfür auch noch einsetzt und dies zur freien Verfügung. Absolute Hochachtung und der grösste Lob den ich an Euch und FineSolution geben kann.
Hier sieht man auch, dass bei der FineSolution echte Fachleute arbeiten die auch ein grosses Fachwissen besitzen und auch täglich einsetzen aber auch weiter vermitteln wollen.
Aus meiner Sicht besitzt die FineSolution und sein ganzes Team ein sehr grosses und ausgeprägtes Fachwissen aber auch die Qualität und die hohe Professionalität ist ein wichtiger Bestandteil der Firma.
Hier fühlt sich der Kunde sehr schnell wohl, gut aufgehoben und immer sehr gut betreut. Dies sind nur einige Punkte die die FineSolution und sein Team ausmacht. Ich bedanke mich bei Euch für den tollen Job die Ihr für uns und all Eure Kunden täglich mit viel Freude und Freundlichkeit leistet.
Danke für alles - macht weiter so... EIN GROSSES BRAVO AN EUCH ALLE...
lg Massimo Solano

Lea Derendinger

26. Oktober 2020

Lieber Massimo
Herzlichen Dank für Dein riesiges Kompliment und für das Lob für unsere Veröffentlichungen auf unserer Webseite! Es freut uns sehr, dass wir Kunden wie Dich haben und Du unsere Leistungen so zu schätzen weisst. Das motiviert uns zu weiteren Schreibarbeiten. Unsere Beiträge sollen allen, ob Kunde oder Nichtkunde, einen Mehrwert bieten und es ist schön zu hören, dass diese für Dich so hilfreich sind. Wir beraten unsere Kunden sehr praxisorientiert und wie Du festgestellt hast, mit viel Leidenschaft zum Thema Zoll. Es ist sehr schön, ein solches Feedback von Dir zu erhalten und wir möchten uns alle ganz herzliche bei Dir bedanken, für die jahrelange, sehr angenehme und freundschaftliche Zusammenarbeit.
DANKE DIR FÜR ALLES und herzliche Grüsse
Lea

Peter Rutishauser26. Oktober 2020

Besten Dank für den aufschlussreichen, sehr gut geschriebenen Artikel. Ich habe noch folgende Fragen: wenn die Ware mehrmals weiterverkauft wird:
1. Hersteller an General-Unternehmer: FCA Zürich
2. General-Unternehmer an Anlagenbauer: FCA Zürich
3. Anlagen-Bauer an Endkunde: FOB Rotterdam
die Ware physisch aber noch beim Hersteller im Lager liegt, wer ist dann für Beauftragung des Spediteurs verantwortlich?

2. Frage:
Wer der drei involvierten Parteinen definiert die geeignete Transportart für Seefracht (container, bulk) und wer definiert die Anforderungen an die Seetüchtige Verpackung und wer ist für Kosten aus der Seetüchtigen Verpackung verantwortlich?

Besten Dank und freundliche Grüsse

Lea Derendinger

26. Oktober 2020

Guten Tag Herr Rutishauser
Vielen Dank für das Kompliment zu unserem Artikel und danke für Ihre Anschlussfragen.
Die Incoterms® sollten immer für das jeweilige Verkaufsgeschäft zwischen Käufer und Verkäufer geklärt werden. Da Sie in Ihrem Fall mehrere Verkaufsgeschäfte abgeschlossen haben, ist jeweils die Klausel für das entsprechende Geschäft massgebend.
Ich gehe davon aus, dass der Anlagen-Bauer die Waren an den Endkunden im Ausland verkauft hat und in diesem Verkaufsgeschäft wurde FOB Rotterdam vereinbart. Bei FOB Rotterdam hat der Verkäufer keine Verpflichtung den Beförderungsvertrag abzuschliessen. Der Haupttransport wird vom Käufer bezahlt und deshalb muss dieser den Befördungerunsvertrag abschliessen. In der Praxis ist es aber oftmals so, dass die Beauftragung des Spediteurs durch den Verkäufer vorgenommen wird, da die Güter ja auf Kosten und Risiko des Verkäufers bis zum Hafen Rotterdam transportiert werden müssen. Der Verkäufer muss die Güter bis zum benannten Verschiffungshafen liefern und muss dies auch entsprechend dem Spediteur mitteilen.
Im Speditionsauftrag kann eine abweichende Ladestelle definiert werden, wo die Güter abzuholen sind. In Ihrem Fall liegen diese noch beim Hersteller und dies wäre die Abholadresse, welche auf dem Speditionsauftrag zu vermerken ist.

Zu Ihrer zweiten Frage: Es gibt bei den Incoterms® jeweils nur zwei Parteien, nämlich der Käufer und der Verkäufer. Da der Verkäufer mit dem Käufer im Ausland vereinbart hat, dass die Sendung per Seefracht ab Rotterdam geliefert wird (FOB Rotterdam), muss der Verkäufer für die Kosten einer seetüchtigen Verpackung aufkommen. In Ihrem Fall wäre dies, falls das Verkaufsgeschäft zwischen Anlagen-Bauer und Endkunde abgeschlossen wurde, der Anlagen-Bauer.

Ich hoffe, dass ich Ihnen die offenen Fragen beantworten konnte und bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Vielen Dank und freundliche Grüsse
Lea Derendinger

Massimo Solano20. August 2019

Hi

Es war schon bei uns ein langer Kraftakt und etliche Diskussionen bis ich die Leute endlich auf FCA umstimmen konnte. Noch heute haben viele EXW im Munde...

Leider ist es so, dass in manchen internationalen tätigen Firmen die Mitarbeiter fast oder gar keine Kenntnisse von Incoterms haben. Sie kennen nur EXW, DDU (DAP) oder DDP und gerade sowas führt / kann zu einem unnötigen Risiko führen.

Selbst in der KV-Ausbildung wird nur ein kleiner Teil dem Incoterm-Fachwissen gewidmet - was ich sehr bedaure. Hier müsste man mehr in die Tiefe gehen und nicht nur an der Oberfläche kratzen...

Jedes Unternehmen das international Tätig ist, sollte Ihr Incoterm-Fachwissen in dessen Firma stets sicherstellen bzw. viel stärker fördern.

Ich finde es toll wie Ihr solche Themen und Informationen detailliert und einfach aufführt. Auch was das Angebot der Seminare die Ihr anbietet sind sehr unterstützend und gut verständlich aufgebaut. Dies bezeugt auch Eures grosses Fachwissen zu diesem Thema.

Ein grosses Kompliment an Euch alle...

Lea Derendinger

20. August 2019

Ciao Massimo
Vielen Dank für Deinen Kommentar zu unserem Blogbeitrag. Ich gebe Dir absolut Recht, dass sich viele Firmen mit den Incoterms® nur sehr oberflächlich auskennen und nicht detailliert wissen, wo zum Beispiel der Risikoübergang ist. Jeder Betrieb mit internationalen Lieferungen sollte sich um die vertraglichen Vereinbarungen mit Kunden und Lieferanten kümmern und die Incoterms® so definieren, dass diese für den entsprechenden Geschäftsfall geeignet sind.
Herzlichen Dank auch für Dein Kompliment zu unseren Beiträgen und Fachbegriffen, welche wir veröffentlichen. Es freut uns sehr, wenn diese fleissig gelesen werden und dem Leser auch einen Nutzen bringen.
Wir bedanken uns bei Dir für die langjährige und hervorragende Zusammenarbeit.
Ganz liebe Grüsse
Lea