Hegglin Benedikt17. August 2023
muss ich die Ausfuhrliste welche wir als zugelassener Versender selber erstellen bei uns in der Firma aufbewahren/archivieren?
Ist das Pflicht und benötige ich diese zwingend z.B. bei einer Revision?
Fabian Mäder
17. August 2023
Vielen Dank für Ihre Anfrage via unsere Kommentarfunktion.
Bitte beachten Sie, dass Aufbewahrungspflicht von Daten und Dokumenten im Zollgesetz (ZG) sowie in der Zollverordnung (ZV) verankert ist. Der Artikel 94 der ZV schreibt vor, welche Daten und Dokumente aufbewahrungspflichtig sind. In Ihrem Fall sind das unter anderem die Zollanmeldungen und Begleitdokumente. Der Artikel 95 der ZV definiert die Aufbewahrungspflichtigen Personen, nämlich Sie als anmeldepflichtige Person. Des Weiteren schreibt der Artikel 96 der ZV die Aufbewahrungsdauer Ihrer Ausfuhrliste vor. Wir empfehlen Ihnen, obwohl im Artikel 96 von 5 Jahren die Rede ist, Ihre Dokumente 10 Jahre aufzubewahren, da weitere Dokumente ebenfalls 10 Jahre aufbewahrt werden müssen, darum sollten Sie dies beispielsweise auch bei Ihren Ausfuhrlisten gewährleisten. Bitte nehmen Sie auch zur Kenntnis, dass die Zollstelle bei einer Revision auch die Ausfuhrliste von Ihnen verlangen kann.
Besten Dank und freundliche Grüsse
Fabian Mäder