Passar

Import & Export 04.09.2023 von Markus Eberhard
Lesezeit 21 min Kommentare 2

«Passar» ist der Name des neuen Verzollungssystems des Schweizer BAZG (Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit), das im Rahmen des umfassenden Transformationsprojekts DaziT die bestehenden Warenverkehrssysteme NCTS (Transit und Ausfuhr) und e-dec (Import / e-dec Export) schrittweise ablösen soll.

Mittels Passar Zoll will das BAZG die Digitalisierung im gewichtigen Handelswarenverkehr vorantreiben. Damit ist dieses Vorhaben für die Behörde eines der wichtigsten Teilprojekte und ein Schlüsselelement des im Gang befindlichen Umbaus der Zollbehörde.

Aber nicht nur für das BAZG ist es ein Schlüsselelement, sondern auch für unsere Kunden und uns. Da Passar vier Hauptprozesse abdecken wird (ehemals Frachtsysteme NCTS Ausfuhr und Transit sowie e-dec Export und Import) und schnell unübersichtlich wird, beschränken wir uns bis auf Weiteres auf den für unsere aktuellen und potenziellen Kunden wichtigsten Prozess: Den Exportprozess (Passar Export ohne NCTS-Anbindung). Interessant sind unsere Ausführungen somit v.a. für Industriefirmen mit einem gewichtigen Exportanteil, die für ihre Warenanmeldungen auf die Dienste von professioneller Zollsoftware zurückgreifen. Der Zoll verwendet dafür den Begriff «Verzollungssoftware (B2B)». Wie im bisherigen e-dec Exportsystem wird es für alle anderen wiederum eine von der Zollbehörde kostenlos zur Verfügung gestellte Internet-Anwendung «Passar Web» geben.

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finesolutions Hinweis

Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass das BAZG die neuen IT-Systeme iterativ (Prozess des mehrfachen Wiederholens gleicher / ähnlicher Handlungen zur Annäherung an die Lösung) entwickelt, was zur Folge hat, dass die Dokumentationen und Spezifikationen fortlaufend aktualisiert wurden. Seither ist das BAZG dazu übergegangen, keine Versionen mehr zu führen und alles nur noch in einer Confluence-Umgebung zur Verfügung zu stellen.

Das bedeutet für Sie als Verantwortliche oder Verantwortlicher, dass Sie sich ebenfalls fortlaufend über den aktuellen Stand informieren müssen. Wir investieren viel Zeit, um Ihnen in diesem Beitrag stets die gültigen und letzten Informationen zu vermitteln und aktualisieren ihn im Durchschnitt jede Woche.

1. Was ist das Fundament von Passar?

Die Informations- und Kommunikationstechnik-Landschaft des BAZG umfasste zum Start im Jahre 2018 des umfassenden Transformationsprojekts DaziT mehr als 400 Applikationen. Diese waren über Jahre ohne durchgängige und einheitliche Architekturprinzipien entstanden. Es bestand (und besteht immer noch) eine grosse Heterogenität mit zahlreichen Abhängigkeiten und anfälligen Schnittstellen. Verschiedene Anwendungen sind jetzt schon am Ende ihres Lebenszyklus oder treten bald ein.

Dazu gehören auch die «Fracht»-Anwendungen NCTS und e-dec. Schon im Jahre 2010 war geplant, NCTS (das Neue Computerisierte Transit System, wobei «neu» aus heutiger Sicht eine sehr unglückliche Wahl war für so einen Systemnamen) abzulösen und vollständig durch e-dec zu ersetzen. Dieses war anno dazumal wesentlich moderner und auch flexibler. Die damalige EZV liess dann aber ihre Pläne durch ein externes Gutachten untersuchen. Das Ergebnis war, dass die Gutachter der Verwaltung empfahlen, auf diese Ablösung zu verzichten und den Weg einer «nachhaltig orientierten Neugestaltung der Fracht-Anwendungen» einzuschlagen.

Die Zollverwaltung hatte im Anschluss an das Gutachten im Jahr 2013 die Durchführung der Studie Redesign Fracht gestartet, deren Ergebnisse dann unter anderem dazu führten, dass das Gesamt-Transformationsprojekt ins Leben gerufen wurde und seit Anfang 2018 umgesetzt wird. Der Ersatz dieser Frachtanwendungen ist eines der sieben Hauptprojektteile.

2. Wann wird Passar Export eingeführt (Zeitplan)?

In Sinne des Transformationsprojekts DaziT wird unter anderem das e-dec Export System durch die neue Anwendung Passar Ausfuhr abgelöst. Diese Ablösung soll stufenweise erfolgen und im Fokus steht zurzeit die Version 1.0 von Passar, welche folgende Prozesse abdecken soll:

Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK), welche im Auftrag des Bundes Schlüsselprojekte prüft, hat das Projekt im November 2022 das letzte Mal geprüft. Dabei kam sie zu einem positiven Fazit, dass diese Version / Tranche wie geplant eingeführt werden kann, was wir in diesem Newsbeitrag zusammengefasst haben: Projekt DaziT/Passar: Vierter regulärer Prüfbericht (2022) durch EFK.

Nach 2024 werden mit Passar 2.0 & 3.0 schrittweise alle Funktionen von e-dec auf das neue Verfahren abgelöst, insbesondere die Einfuhr und die Spezialverfahren im Export. Der Zoll spricht deshalb von «Passar Full». Zudem soll die Aktivierung im Luftverkehr eingeführt werden. Die Ablösung von e-dec auf Passar 1.0 soll mittels einer Übergangsphase / einem Parallelbetrieb erfolgen.

Icon und Symbol für Checkliste Fazit
Aktueller Umstellungsplan Passar Ausfuhr

Das neue Warenverkehrssystem Passar Ausfuhr (Stand: 13.07.23):

  •  soll ab dem 17.03.2024 für Exportzollanmeldungen genutzt werden können
  • wird bis zum 30.06.2025 Pflicht, da an diesem Tag die letzten Warenanmeldungen mit e-dec Export erstellt werden können.

Der aktuelle Grobplan sieht wie folgt aus:

Der Plan sah über die letzten Jahre schon verschiedene Start- und Enddaten vor, die wir in dieser Tabelle zusammengefasst haben:

Aussage gültig von - bis Passar Ausfuhr ab e-dec Export Ende Bemerkungen
01.2018 - 06.2022 01.06.2023 01.12.2023 Ursprünglicher Plan
06.2022 - 03.2023 01.06.2023 01.07.2024 Verlängerung Übergangsfrist auf 12 Mte
03.2024 - 04.2023 01.10.2023 01.07.2025 1. Neues Go-Live Datum
04.2023 - 07.2023 (01.10.2023) 01.07.2025 Neue Empfehlung, erst ab 01.01.2024 zu starten
07.2023 - heute 17.03.2024 01.07.2025 2. Neues Go-Live Datum
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Aus heutiger Sicht kann man feststellen, dass der sofortige Abgang des Zolldirektors Mitte Mai eventuell auch etwas mit der absehbaren (für ihn und die Verantwortlichen beim BAZG) Verschiebung des Einführungsplans zu tun hatte: BAZG trennt sich per sofort von seinem Zolldi­rektor Christian Bock. Denn diese Trennung kam nur wenige Wochen vor dem Gerücht, dass die Einführung von Passar Ausfuhr ein 2. Mal verschoben wird. Unglücklich für die Belegschaft war sodann die Tatsache, dass sie mehr als drei Wochen nach dem Abgang von Bock nichts hörte von der neuen Ad-Interims Chefin: Interimistische Zollchefin Isabelle Emmenegger abgetaucht. Hoffen wir, dass die Ernennung des Bock-Nachfolgers per 1.1.2024 bald für Ruhe sorgen wird: Pascal Lüthi wird neuer BAZG-Direktor.

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3. Was soll Passar für Verbes­se­rungen / Vorteile bringen?

Die aus dem Jahr 2017 stammende «Botschaft zur Finanzierung der Modernisierung und Digitalisierung der Eidgenössischen Zollverwaltung (Programm DaziT)» verspricht jährliche Einsparungen von 125 Millionen Franken im grenzüberschreitenden Warenverkehr sowie eine Produktivitätssteigerung von 20 %.

Für das Teilprojekt Passar sehen wir aufgrund der uns vorliegenden Informationen folgende Vereinfachungen:

3.1 Export / Ausfuhr (V 1.0)

  • Keine

3.2 Import / Einfuhr (V 2.0)

  • Keine sendungsbezogenen Deklarationen mehr
  • Verlagerung der Mehrwertsteuer: beim Import ins Inland
    Damit einhergehend ist die Möglichkeit einer periodischen 2-stufigen monatlichen Sammelverzollung vorgesehen, da die Zölle / Zollabgaben wegfallen sollen.
  • Aufhebung der Industriezölle (per 1.1.24): Nachdem dieser Termin zwischenzeitlich nicht mehr so sicher war, ist seit Ende Januar 2023 der Fall klar: Bundes­rats­ent­scheid: Industrie­zölle werden definitiv per 1.1.2024 abgeschafft.
  • Anpassung der Zolltarifstruktur (per 1.1.24)

Anscheinend sehen andere mehr, die ständig von den kommenden Verbesserungen schwätzen. Allerdings werden von offizieller Seite und von einigen Marktbegleitern praktisch nur allgemeine Floskeln (Digitalisierung, Reduktion von Aufwänden, etc.) zu den geplanten Vereinfachungen / Einsparungen ins Feld geführt. Damit geben wir uns nicht zufrieden und wenn wir tiefer graben, erhalten wir folgende konkreten Verbesserungsideen:

  • Auch im Export nur noch 1 Zollanmeldung pro Monat nötig (periodische 2-stufige Sammelverzollung)
  • Waren- und Transportanmeldungen können mit Passar vor der Grenzankunft unbeschränkt angepasst werden
  • Begleitdokumente zu Durchfuhr- und Ausfuhranmeldungen können direkt in Passar übermittelt werden
  • ePortal für alle Zollbelege
  • Alle Warenanmeldungen sollen elektronisch möglich sein
  • Vereinfachte Warenanmeldung 5000 / 5000 für alle
  • Automatische Bewilligungsprüfung und -abschreibung
  • Aktivierung an der Grenze ohne Stopp
  • Elektronische Kommunikation mit dem BAZG / kein Papierhandling und kein Gang zum Zollschalter mehr notwendig
  • Kein Softwarezwang
  • Moderne Bedienerführung mit neuen Möglichkeiten (zum Beispiel mittels Speichern von Vorlagen, besserer Wegleitung)
  • Aufgrund neuer Statusmeldungen bessere Nachvollziehbarkeit des Verzollungsvorgangs


Es würde den Umfang dieses Beitrags sprengen, wenn wir zu diesen Punkten unsere detaillierte Einschätzung abgäben, doch halten wir die bis jetzt in Aussicht gestellten oder beschlossenen Vereinfachungen für unsere Kundschaft als nicht praxisrelevant. Oder sie sind schon jetzt mit e-dec Export möglich und wir erkennen keine Verbesserung gegenüber dem IST-Zustand. Lediglich zum Punkt «Begleitdokumente können direkt in Passar übermittelt werden», möchten wir auf einen Newsbeitrag verweisen, in dem wir die Möglichkeiten im Detail beleuchtet haben: E-Begleitdokument und E-Com gehen als nächste DaziT-Teilmodule live.

Dass das Versprechen des BAZG auf «prozessuale Verbesserungen und Einsparungen» für die Wirtschaft (noch) nicht erkennbar ist, haben im Frühling 2022 auch schon einige Verbände bemerkt und sind entsprechend vorstellig geworden: Ungewöhnliche Kritik von Wirtschaftsverbänden am Projekt DaziT des BAZG. Zumindest für den Ausfuhrteil in der Version 1 gilt für uns immer noch das Sprichwort: «Alter Wein in neuen Schläuchen».

Lediglich im technischen Bereich bei der Integration unserer Softwarelösungen mit dem neuen Behördensystem sehen wir gewisse Fortschritte, weil die Behörden auf eine zeitgemässere Kommunikationstechnologie wechseln. So entfällt z.B. der mühsame und fehleranfällige E-Mail Kommunikationskanal zum Empfang der Statusmeldungen des Zollcomputers. Auch im Bereich der IT-Architektur der neuen Systeme sehen wir Verbesserungen, aber das ist unseres Erachtens selbstverständlich bei der Erneuerung bzw. Ablösung von gewachsenen IT-Landschaften.

Zusammengefasst müssen wir feststellen, dass wir aktuell nicht erkennen können, wo und wie unsere exportierenden Industriekunden mit Passar 1.0 profitieren können. Im Gegenteil, sie müssen investieren, damit sie weiterhin ohne Medienbruch Exportzollanmeldungen selbständig vornehmen können.

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Anlässlich unseres Seminars & Webinars Passar werden wir Ihnen mit konkreten Praxisbeispielen zeigen, was möglich ist und wie Sie mit dem neuen Verfahren effizient arbeiten können.

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4. Welches Zollge­setz gilt für Passar?

Als eines der Risiken des übergeordneten DaziT-Projekts führen wir die laufende Zollgesetzrevision auf, mit der Schaffung eines neuen Rahmengesetzes (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie eines reduzierten Zollgesetzes (ZG) zu einem reinen Abgabeerlass (Zollabgabengesetz, ZoG). Denn auch diese Arbeiten verlaufen harzig und die Zollbehörde musste im Jahr 2022 kräftig nachbessern, nachdem im 2021 der Entwurf harsch kritisiert und als schlicht nicht verfassungskonform bezeichnet wurde.


Im Oktober 2022 kam das neue Zollgesetz in parlamentarische Beratung: Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats (WAK-N) befasste sich mit dieser nachgebesserten Variante und hörte betroffene Wirtschaftskreise an. Im Nachgang hat die WAK-N am 14.11.2022 beschlossen, auf die Vorlage einzutreten. Somit wird im Frühjahr 2023 die Detailberatung zum neuen Zollgesetz stattfinden. Sollte die Kommission diese fristgerecht abschliessen, kann mit einer Behandlung in einer der nachfolgenden Sessionen im Nationalrat gerechnet werden. Anschliessend ginge die Gesetzesvorlage dann in den Ständerat als Zweitrat.

Anfangs Januar 2023 wurde publik, dass die Kantone scharfe Kritik am neuen Zollgesetz üben und die WAK-N deshalb Mitberichte bei diversen weiteren Kommissionen und Kantonen bestellt hat. Mitte Januar hat die Kommission für Rechtsfragen RK die Rückweisung des Zollgesetzes beantragt. Die Presse stellt deshalb jetzt schon die Frage, ob das neue Zollgesetz überhaupt noch zu retten ist! Diese Gefahr sah wohl auch die neue oberste Zöllnerin, weshalb in der 3. Januarwoche bekannt wurde: Finanz­mi­nis­terin Karin Keller-Sutter will Zollge­setz mit Arbeits­gruppe retten. Diese Arbeitsgruppe scheint erfolgreich gewesen zu sein, denn Mitte März konnten wir vermelden: Arbeits­gruppe Bund-Kantone hat Bundesrat zur Zollge­setz­re­vi­sion informiert. Fazit des Einsatzes dieser Arbeitsgruppe: Es verbleiben keine Differenzen zum Bereinigungskonzept. Anfang April hat die Zollgesetzrevision allerdings nur mit Glück die erste parlamentarische Hürde in der Wirtschaftskommission des Nationalrats geschafft: WAK‑N verwirft Rückwei­sungs­an­trag für neues Zollge­setz nur knapp. Zum Start des Monats Mai herrscht wieder etwas Zuversicht, denn die Arbeitsgruppe scheint immer mehr Parlamentarier von den Änderungen überzeugen zu können: Wird das neue Zollge­setz jetzt mehrheitsfähig? Diese Zuversicht erhielt Ende Mai einen Dämpfer, als dann die für viele überraschende Nachricht bekannt wurde, dass die Wirtschaftskommission des Nationalrats sich nun doch für eine Rückweisung entschieden hat: WAK‑N empfiehlt neues Zollge­setz definitiv zurückzuweisen. Zur grossen Überraschung hat die grosse Kammer diese Empfehlung im Juni aber nicht angenommen: Nationalrat entscheidet sich gegen Rückweisung Zollgesetz.

Fakt war somit, dass das neue Zollgesetz zum Start von Passar 1.0 am 1.6.2023 nicht zur Verfügung stand und sich damit die Frage stellt, welches Gesetz jetzt gilt! Gemäss unseren Abklärungen mit der Verwaltung werden die Rechtsgrundlagen aus dem geltenden Zollgesetz bestehen bleiben, bis das Neue in Kraft ist. Das heutige Zollgesetz sieht die Möglichkeit von Pilotversuchen vor. Passar wird daher im Rahmen eines Pilotversuchs nach dem aktuell geltenden Gesetz eingeführt.

Die zu erwartenden Änderungen, z.B. betreffend Aktivierung, seien marginal und vom bestehenden Recht weitgehend abgedeckt. Als weitere Rechtsgrundlage gilt das Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren: SR 0.631.242.04 vom 20. Mai 1987 (mit Anlagen und Zusatzprotokoll).

Nach dem Inkrafttreten des neuen Zollrechts ist die Ausgangslage dann eine andere: Damit würden tatsächlich «auf einen Schlag» die Regeln ändern. Pilotversuche und Parallelbetrieb werden aber gemäss Entwurf des neuen Zollrechts weiterhin enthalten bleiben, damit Übergänge gestaffelt werden können.

5. Was sind die Unterschiede zwischen e‑dec Export und Passar?

Wie schon in der Einleitung erwähnt, gehen wir nur auf die für unsere Kundschaft relevanten Änderungen zwischen dem jetzigen e-dec Export System und dem neuen Passar Export in der geplanten Version 1.0 ein. Zudem möchten wir darauf hinweisen, dass diese Fakten auf den letzten verfügbaren Informationen für Softwareentwickler beruhen.

Diese Unterschiede können in fachliche und technische Aspekte unterteilt werden.

5.1 Fachliche Abspekte

Klicken um Tabelle zu öffnen

Thema e-dec Export (heute) Passar Ausfuhr (zukünftig)
Berichtigungs-
verfahren
Berichtigungsanträge sind innerhalb 30 Tagen seit Ende des Zollgewahrsams möglich Das Berichtigungsverfahren wird es in dieser Form nicht mehr geben. Sie können gegen Verfügungen des Zolls Einsprache erheben und die Einsprachefrist wird im Entwurf des neuen Zollgesetzes auf ein Jahr definiert.
Deklaranten-Verwaltung In der Zollkundenverwaltung (ZKV) werden pro Zollkunden die Deklaranten (inkl. deren Nummern) geführt und verwaltet, welche Zollanmeldungen vornehmen dürfen. Für jede eingereichte Warenanmeldung wird geprüft, ob die Nummer des Deklaranten gültig ist. Die Deklaranten müssen zukünftig nicht mehr verwaltet werden. Es wird auf der Warenanmeldung auch nicht mehr geprüft, ob der Deklarant berechtigt ist.
Elektronischer Bezug von Dokumenten Jedes Behördensystem, das Dokumente zur Verfügung stellt, tut dies aktuell auf unterschiedliche Weise. Am prominentesten ist sicherlich der Bezug der Veranlagungsverfügungen und Bordereau der Abgaben aus e-dec, der über folgende Arten erfolgen kann.
Sämtliche Dokumente werden über das zentrale DaziT Output Management System "Chartera Output" zur Verfügung gestellt. Es stehen sinngemäss die gleichen Kanäle zur Verfügung wie im IST-System bei e-dec. D.h.:
  • Chartera Output B2B (diesen werden wir nutzen für unsere Softwarelösungen)
  • Chartera Output Benutzeroberfläche (User Interface UI) . Der Zugang erfolgt über das ePortal oder ggf. über einen eingebauten Link in der Fachanwendung, die das Dokument ausstellt.
  • Access Code
Name der Schweizer Zollbehörde Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)
Neue Anforderungen an Sicherheitsdaten Bisher gab es das Security Amendment (SA) nur im Luftverkehr. Im Rahmen von ZESA (Abkommen mit der EU über Zollerleichterungen und Zollsicherheit) werden die Anforderungen an die Sicherheitsdaten auf alle Verkehrsarten ausgeweitet (ICS2 - s. dazu unseren Blogbeitrag ICS2 (Import Control System 2) – was Sie wissen müssen)
Provisorische Veranlagung (nur Import) Waren, über welche der Zollanmelder verfügen will, deren definitive Überführung in das gewünschte Zollverfahren jedoch aus stichhaltigen Gründen nicht sofort möglich ist, können provisorisch veranlagt werden.

Dem Verfahrensbeteiligten steht anstelle der provisorischen Veranlagung das Instrument der Einsprache zur Verfügung.

Auch im Bereich des Rechtsschutzes hinsichtlich Veranlagungsverfügungen (VV) wird eine Vereinheitlichung und weitgehende Vereinfachungen erzielt. So ist insbesondere nur noch ein einziges Rechtsmittelverfahren in Bezug auf VV vorgesehen. Die Bündelung auf die Einsprachemöglichkeit klärt das Verhältnis zwischen der bisherigen «Berichtigung» (Art. 34 ZG) und dem ersten verwaltungsinternen Rechtsmittel, ohne dabei die Korrekturmöglichkeiten zeitlich oder sachlich einzuschränken.

Die Frist für die Einsprache ist mit einem Jahr bewusst lange angesetzt. Der Weg über das ordentliche Rechtsmittelverfahren bietet den Beteiligten den Vorteil, dass hier alle im Verwaltungsverfahren üblichen Rügegründe (Art. 49 VwVG) vorgebracht und – bei entsprechendem Nachweis – korrigiert werden können. Zudem ist das erstinstanzliche Einspracheverfahren in der Regel kostenlos.

Die Einsprache ist innerhalb eines Jahres ab Beginn der Rechtsmittelfrist elektronisch auf der Plattform der Zollbehörde zu erheben.

Zollkunden-
verwaltung → Geschäftspartner der Bundesverwaltung
Die Kunden der EZV wurden bisher in der Zollkundenverwaltung (ZKV) gepflegt und gehalten. Einen Geschäftspartner wird es zukünftig in der gesamten Bundesverwaltung nur noch einmal geben und von allen Verwaltungseinheiten bzw. Ämtern verwendet (u.a. vom BAZG). Jeder Geschäftspartner wird eindeutig über die Geschäftspartner-ID identifiziert.
Zusätzliche Daten für Zollanmeldung Ausfuhr - Neu muss auf Kopfebene bei der Warenanmeldung Ausfuhr gemeldet werden, ob mindestens eine Position mit präferenziellem Warenursprung vorhanden ist.

5.2 Techni­sche Aspekte

Thema e-dec Export (heute) Passar Export 1.0 (zukünftig)
Verteilte Architektur Für die Zollanmeldung gibt es zwei monolithische (nicht trennbare) Verzollungssysteme:
  • e-dec
  • NCTS
Zudem erfolgen Zollanmeldungen teilweise auch immer noch in Papierform (Ausfuhr NCTS).
In der neuen Architektur ist die Funktionalität verteilt:
  • Waren- und Transportanmeldungen erfolgen elektronisch über Passar.
  • Alle Dokumente müssen über Chartera Output bezogen werden. Das wird bei einigen Prozessen (z.B. beim Erstellen einer Zollanmeldung) dazu führen, dass diese eventuell geändert und längere Antwortzeiten in Kauf genommen werden müssen!
  • Bewilligungen werden in «Autorisaziun» verwaltet und geprüft.
  • Garantien werden in «Garanzia» verwaltet.
Zertifikate versus Token Heute werden für die sichere Kommunikation und Identifikation Zertifikate verwendet. Es werden «JSON Web Token (JWT)» eingesetzt.

In der Folge gehen wir auf einige Fragen der Unterschiede / Änderungen etwas tiefer ein.

6. Welche neuen Begriffe gibt es im Passar?

Mit Passar wird es sowohl geänderte Namen geben für bisher schon existierende Begriffe als auch neue, die es im e-dec bisher nicht gibt. Hier ist der letzte Stand unserer Erkenntnisse:

Bisherige Bezeichnung (Neue) Bezeichnung Bemerkungen / Ergänzungen
- Aktivierungsmeldung Aktiviert die Warenanmeldung Passar (WA-A) durch den Zugelassenen Versender (ZV)
- Autorisaziun BAZG-Tool zur Kontrolle der Bewilligungen
-

Inspecziun

BAZG-Tool, in dem die Kontrollbedarfe verwaltet werden und der Kontrollentscheid definiert wird
- Journey Reference Number (JRN) Referenznummer der Transportanmeldung (TA)
- Probabel BAZG-Tool zur Prüfung der Probabiliät
-

Referenzierung

Verknüpfung der Transportanmeldung (TA) mit der Warenanmeldung Passar (WA-A)
- Risico BAZG-Tool zur Durchführung der Risikoanalyse
- Transportanmeldung (TA) Elektronisches Dokument, welches durch den Zugelassen Versender (ZV) erstellt und mit der Warenanmeldung zusammengeführt wird
Ausfuhrliste e-dec Warenanmeldung Passar (WA-A)
Ausfuhrzollanmeldung (AZA)

Waren- und Transportanmeldung 

Laufzettel Digital Transport Slip (DTS) - Border Ticket
NCTS Transiteröffnung Warenanmeldung Durchfuhr (WA-D)
Rechtsverbindlichkeit der Zollanmeldung

Aktivierung

Die Warenanmeldung Passar (WA-A) wird rechtsverbindlich zum Zeitpunkt des Grenzübertritts
Warenausweis Digital Transport Slip (DTS) - Border Ticket
Web GUI Chartera Output Bezug der elektronischen Veranlagungsverfügung (eVV) Import und Export
Zollkundenverwaltung (ZKV) ePortal Zentrales Zugangsportal für alle BAZG Services
Zugangscode GUI Chartera Output Bezug der elektronischen Veranlagungsverfügung (eVV) Import und Export

7. Was versteht der Zoll unter Parallelbetrieb?

Mittels Parallelbetrieb können während einer bestimmten Zeit beide Systeme (e-dec Export & Passar) benutzt werden. Der Zoll bezeichnet diese auch als «Transitionsphase». Ursprünglich war vorgesehen, dass diese nur vom 1.6.23 – 1.11.23 dauert, was wir für viel zu kurz hielten und diese Meinung auch in den Arbeitsgruppen einbrachten. Der Parallelbetrieb wurde danach vonseiten des Zolls zuerst auf 12 Monate verlängert und nun auf 24, sodass er nun vom 1.6.23 (für Spediteure) bis zum 30.6.2025 (Exporteure) dauern soll.

Um allfälligen Missverständnissen aber vorzubeugen, möchten wir klarstellen, dass es nicht möglich sein wird, Sendungen produktiv sowohl am e-dec System als auch im Passar anzumelden. Es braucht vonseiten des Exporteurs einen Schnitt, d.h. bis zum Zeitpunkt X werden die Sendungen im e-dec Export abgewickelt und danach im neuen Passar-Verfahren (kein «Mischbetrieb»).

Icon Tipp Glühbirne
finesolutions Tipp

Wickeln Sie Ihre Sendungen weiterhin mit e-dec Export produktiv ab und testen Sie ab Verfügbarkeit die Passar-Anmeldung im dafür vorgesehenen Test-System. Dies bedingt natürlich eine Zollsoftware, die das Passar-Zollverfahren auch schon abdeckt. Wenn Sie damit gute Erfahrungen machen, können Sie einen Umstieg ins Auge fassen.

8. Was ist mit Onboar­ding gemeint?

Im Rahmen der Digitalisierung der Behörden wird das neue ePortal des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) eine zentrale Rolle spielen. Jede Firma muss sich dort früher oder später neu registrieren, damit sie geschäftsfähig bleibt und mit den Behörden kommunizieren kann.

Einmalig muss sich jede Firma in diesem Portal als «Geschäftspartner» registrieren, um die digitalen Dienste (inklusive Passar) nutzen zu können. Für Zollkunden ersetzt das Portal inskünftig die Zollkundenverwaltung (ZKV). Von dieser können Sie keine Daten übernehmen, sondern müssen nochmals alles von Grund auf erfassen, wobei Sie keine Deklaranten mehr zu melden brauchen.

Sie können den Prozess starten, sobald Sie den Einladungsbrief vom BAZG «Passar 1.0: So registrieren Sie sich im ePortal des Bundes» erhalten haben:

Kopie der 1. Seite des Registrierungsbriefs vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit an einen Exporteur für die ePortal-Registrierung

1. Brief mit Seite 1 des BAZG-Einladungsbriefs

Exporteure sollen ab dem 2. Halbjahr 2023 angeschrieben werden. Vorher werden allerdings Exporteure angeschrieben, die den Status AEO haben, da sie in der NCTS-Datenbank geführt werden, zusammen mit den Spediteuren. Und da diese als Erste umstellen müssen, erhalten auch ca. 60 Exporteure den Einladungsbrief früher als der grosse Rest. Allerdings haben sich schon im März und April 2023 Kunden von uns gemeldet, die diesen Brief bereits erhalten haben, obwohl sie über keinen AEO-Status verfügen.

Wir werden den Onboarding-Prozess näher beschreiben, sobald die Produktiv-Umgebung verfügbar und definitiv ist (wir mussten uns am Testsystem zweimal «onboarden», weil sich so viel geändert hat). Auf jeden Fall werden Sie im Verlauf dieses Prozesses einen zweiten Brief mit dem Onboarding-Code erhalten, den Sie für die nächsten Schritte benötigen.

Briefkopie Onboardingcode ePortal Schweizer BAZG an FineSolutions AG

2. Brief mit dem Onboarding-Code für die nächsten Schritte

9. Wie können sich Firmen auf Passar vorbereiten?

Aus heutiger Sicht haben Sie genügend Zeit für die Vorbereitung und Umstellung:

Tage

Vorbereitungszeit bis zur Abschaltung von e-dec Export

So viel Zeit bleibt Ihnen bis zur Abschaltung von e-dec Export und dem Passar-Obligatorium.

Folgende Empfehlungen möchten wir Ihnen aktuell (diese Liste werden wir ebenfalls ergänzen im Laufe der Zeit) abgeben:

Bereiten Sie sich auf die Änderung der Zolltarifstruktur und den damit zusammenhängenden Anpassungen der Zolltarifnummern per 1.1.24 vor.

Wir haben dazu einen Blogbeitrag verfasst, in dem wir auch beschrieben haben, wie wir Sie dabei unterstützen können: Änderung der Tarifstruktur wegen Abschaffung der Industriezölle.

  • Diese Anpassungen müssen Sie zwingend vornehmen

 

Erwarten Sie den Einladungsbrief des BAZG für das ePortal

Warten Sie den Einladungsbrief des BAZG ab, den die meisten Exporteure im 2. Halbjahr 2023 erhalten sollten. Danach starten Sie nach Absprache mit Ihrer Finanzabteilung den Onboarding-Prozess für das ePortal.

  • Überprüfen Sie das Angebot Ihres Softwarelieferanten im 1. Halbjahr 2024 für das Passar-Update oder fragen Sie nach. Wenn Sie unzufrieden sind mit Ihrer bisherigen Lösung, sehen Sie sich gleich nach einer neuen um.
  • Unsere Lösungen ExpoWin und pZoll werden wir voraussichtlich im Laufe des 1. Quartals 2024 in einer Passar-Version zeigen können.
  • Voraussichtlich im 2. Quartal 2024 werden wir dann mit den Auslieferungen / der Aufschaltung unserer Passar-fähigen Softwarelösungen beginnen.

 

Besuchen Sie eine Schulung oder ein Informationsangebot zum Passar-Zollverfahren

Sowohl das BAZG als auch private Anbieter begannen im 2. Quartal 2023 mit Informationsanlässen und Schulungen. Wir werden mit unserem Angebot eines praxisorientierten Seminars & Webinars Passar im 4. Quartal 2023 starten. Uns geht es darum, dass wir bisherige Anwender mit dem e-dec Export ins neue Passar-Verfahren überführen. Und dies mit konkreten Beispielen und Abläufen, die wir mittels einer unserer Softwarelösungen (ExpoWin oder pZoll) aufbereiten werden. Das Passar-Seminar ist aber softwareunabhängig gestaltet.

 

Planen Sie ein sinnvolles Datum für den Teststart

Unseres Erachtens kann man aus aktueller Sicht im 2. Quartal 2024 mit den Tests starten.

Bis dahin ist hoffentlich auch die BAZG-Hotline nicht mehr so überlastet, sodass Sie im Falle von Fragen oder gar Problemen eine zeitnahe Antwort erhalten. Auch wäre wünschenswert, dass die irgendwann eintreffende Antwort von brauchbarer Qualität ist, was zurzeit oft noch nicht der Fall ist.

 

Bleiben Sie informiert über laufende Entwicklungen

Schreiben Sie sich für unseren Newsletter ein, damit wir Sie zeitnah über weitere Änderungen und Erweiterungen informieren können.

 

Vernetzen Sie sich in der Arbeitsgruppe Wirtschaft

Überlegen Sie sich, ob Sie an der Arbeitsgruppe Wirtschaft (organisiert durch die Zollbehörde) teilnehmen wollen, falls Sie aus erster Hand zollfachliche Informationen erhalten möchten.

  • Eine kleine Warnung dazu: In dieser Arbeitsgruppe werden sowohl die NCTS- als auch e-dec Ablösung besprochen, was verwirrend sein kann.

 

Nutzen Sie das Passar-Testsystem

Sobald eine Version Ihrer Passar-Software mit den Verkehren bzw. Geschäftsfällen verfügbar ist, die Sie benötigen: Erwerben Sie das Upgrade oder aktivieren den Dienst und starten Sie mit den ersten Testanmeldungen gegen das Passar-Testsystem (während dem Sie weiter produktiv mit e-dec Export arbeiten).

 

Planen Sie den Wechsel

Wenn Sie zufrieden sind mit den Ergebnissen Ihrer Parallel-Tests und Ihr Softwarelieferant aufgrund seiner Erfahrungen mit anderen Kunden einen Umstieg empfehlen kann: Erwägen Sie einen definitiven Wechsel weg von e-dec Export zu Passar Export 1.0 auf ein Stichdatum hin. Dieses sollte sicherheitshalber einige Wochen vor dem geplanten Abschalten von e-dec Export am 1.7.2025 liegen. Bitte beachten Sie, dass ein Wechsel definitiv ist und es nicht vorgesehen ist, dass Sie bei Problemen mit Passar wieder mit e-dec arbeiten können!

 

  • Unsere Empfehlungsliste passen wir laufend an die geänderten Verhältnisse an!

Geschäftsführer Herr Markus Eberhard
Bleiben Sie informiert zu unseren Passar Angeboten

Wir arbeiten gerade an folgenden Angeboten zu Passar:

  • Passar Software ExpoWin und pZoll
    (Demos voraussichtlich verfügbar im 1. Quartal 24, Produktiv ab 2. Quartal 24)

Wenn Sie Interesse daran haben, tragen Sie sich gerne in die Interessentenliste ein.

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2 Kommentare zu «Passar»

Pascal23. August 2023

Guten Tag

Im Artikel "Wird es in Zukunft wieder zwei Zollberufsbilder geben?" haben Sie geschrieben, dass 9 von 10 Aspiranten, für den Fachspezialisten Zoll und Grenzsicherheit, die Spezialisierung "Personen" machen wollen, jedoch die Spezialisierung "Waren" essenziel sei für Passar. Hierbei haben sie diesen Artikel verlinkt. Jedoch finde ich dazu keine Angaben, daher meine Frage: Was sind diese Tätigkeiten genau, welche das BAZG auch in Zukunft noch benötigt und daher wesentlich mehr Fachspezialisten im Bereich Waren benötigt?

Markus Eberhard

7. September 2023

Sehr geehrter Besucher

Vielen Dank für Ihre Frage zu unserem Zollbeitrag Passar. In meinem dazu verlinkten Newsbeitrag "Wird es in Zukunft wieder 2 Zollbe­rufs­bilder geben?" habe ich gemäss dem Originalartikel von "BAZG-Insidern" geschrieben und kann Ihnen deshalb keine weiteren Angaben liefern, da ich davon ausgehe, dass der Journalist dies "unter der Hand" erfahren hat.

Fachspezialisten im Bereich Waren werden auch weiterhin eine wichtige Rolle im Warenverkehr spielen. Einerseits bleiben bestehende Aufgaben erhalten (wie z.B. das Erteilen von verbindlichen Zolltarifauskünften, der Kontrolle des Präferenziellen Warenursprungs und die Überprüfung von Ermächtigten Ausführern). Andererseits kommen neue Gebiete dazu, wie z.B. die Auswertung und Abarbeitung von Risikoanalysen sowie nachgelagerte Kontrollen. Zudem sind wir davon überzeugt, dass die angedachte automatische Aktivierung von Warenanmeldungen an der Grenze in vielen Fällen nicht durchgeführt werden kann. Für diese Fälle hat das BAZG einen Ausweichprozess vorgesehen, bei dem BAZG-Warenspezialisten die Aktivierung manuell vornehmen werden.

Ich hoffe, dass ich mit diesen Angaben Ihre Fragen beantworten konnte und danke Ihnen fürs Interesse.

Freundliche Grüsse
Markus Eberhard