Rückwa­ren­ab­fer­ti­gung Schweiz

Zollverfahren 25.02.2022 von Olcay Erden
Lesezeit 10 min Kommentare 2

Die Schweizer Rückwarenabfertigung gehört zum Zollverfahren der «Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr» bzw. zum «Ausfuhrverfahren». Mit Rückwaren sind Waren gemeint, die entweder aus der Schweiz exportiert wurden und nun von Ihrem Kunden an Sie zurückgeschickt werden oder Waren, welche in die Schweiz importiert wurden und durch Sie an den ausländischen Lieferanten retourniert werden.

Es wird unterschieden zwischen schweizerischen und ausländischen Rückwaren. Diese Zollabfertigung der Rückwaren darf nur unter der Berücksichtigung der entsprechenden Vorgaben angewendet werden, damit Sie von Zollrückerstattungen oder Nichterhebung der Zoll / Zölle / Zollabgaben profitieren können.

Erfahren Sie in diesem Beitrag, welche Bedingungen erfüllt sein müssen und wie eine Schweizer Rückwarenabfertigung korrekt beim Zoll angemeldet wird.

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Unsere Fachbeiträge sollen Verantwortliche in Firmen bei der täglichen Arbeit unterstützen. Viele Themen sind teils sehr komplex und wir möchten darauf hinweisen, dass unsere Beiträge keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Wir sind bestrebt, die Inhalte jeweils stets aktuell zu halten, bieten dafür aber keine Garantie.

Der Exporteur / Importeur ist selbst für die Einhaltung der relevanten Gesetzgebungen verantwortlich.

1. Welche Waren können unter welchen Voraus­set­zungen als Rückwaren Schweiz abgefer­tigt werden?

Zuerst ist zu unterscheiden, ob es sich bei Ihren Waren um inländische oder ausländische Rückwaren handelt:

Inländische Rückwaren:
Dies sind Güter, die Sie ursprünglich exportiert haben und durch Ihren Kunden aus dem Ausland an Sie zurückgeliefert werden.

Ausländische Rückwaren:
Dies sind Güter, die Sie ursprünglich importiert haben und durch Sie an Ihren Lieferanten im Ausland zurückgeliefert werden.

1.1. Voraus­set­zungen und Anwendungs­be­reiche für inländi­sche Rückwaren

  • Die Ware befindet sich in unverändertem Zustand (Gebrauch gilt nicht als Veränderung)
  • Güter, welche im Ausland eine Verarbeitung erfahren haben und bei der ausländischen Verarbeitung Mängel (Reklamationsware) festgestellt wurden
  • Rücksendung i.d.R. zum ursprünglichen Versender (grundsätzlich müssen die Waren zum ursprünglichen Versender in der Schweiz zurückgehen. Andernfalls können sie nur innert der Frist von 5 Jahren seit der Ausfuhr zollfrei wiedereingeführt werden)
  • Die zollfreie Wiedereinfuhr muss in der Einfuhrzollanmeldung deklariert werden


Für im Ausland veredelte, bearbeitete, verarbeitete, ausgebesserte (reparierte), instand gesetzte, abgepackte, geeichte, regulierte oder in der Funktion kontrollierte Waren kann das Verfahren der inländischen Rückwarenabfertigung nicht angewendet werden. In diesen Fällen, sofern eine Veredelung oder Reparatur stattfindet, muss der Veredelungsverkehr oder die Normalveranlagung deklariert werden.

Sofern Sie die inländische Rückwarenabfertigung bei der Einfuhr in die Schweiz anwenden möchten, ist es wichtig, dass Sie diese mit Ihrem Verzollungsdienstleister entsprechend koordinieren. Die Einfuhrzollanmeldung wird vom Spediteur oder Verzollungsdienstleister erstellt und dieser muss zum Zeitpunkt des Importes darüber informiert sein, dass Sie die Sendung zollfrei als inländische Rückwaren abfertigen möchten.

1.2. Voraus­set­zungen und Anwendungs­be­reiche für auslän­di­sche Rückwaren

  • Die Ware befindet sich in unverändertem Zustand (Gebrauch gilt nicht als Veränderung)
  • Güter, welche in der Schweiz eine Verarbeitung erfahren haben und bei der inländischen Verarbeitung Mängel festgestellt wurden
  • Annahmeverweigerung durch die Schweizer Firma
  • Rückgängigmachung des Vertrags zwischen beiden Parteien
  • Unverkäuflichkeit der Ware durch die Schweizer Firma (z.B. können die Güter in der Schweiz nicht in Verkehr gebracht werden)
  • Mängelrüge oder Beschädigung der Güter
  • Eine Rücklieferung ins Ausland muss innerhalb von 3 Jahren durchgeführt werden
  • Die Rückerstattung der bei der Einfuhr bezahlten Zölle muss in der Ausfuhrzollanmeldung bei der Wiederausfuhr beantragt werden


Eine Rückerstattung der Einfuhrzölle ist immer freiwillig und soll nur beantragt werden, wenn bei der Einfuhr in die Schweiz hohe Zollabgaben bezahlt wurden.

Die Kosten für eine Zollrückerstattung bei ausländischen Rückwaren betragen:
Rückerstattungsgebühren = 5 % vom Erstattungsbetrag, mindestens jedoch 30 Franken und höchstens 500 Franken.

Zusätzlich muss die Nämlichkeit der Waren gesichert sein und das bedeutet, dass Sie belegen müssen, dass es sich um genau die Güter handelt, welche ursprünglich eingeführt wurden. Koordinieren Sie die Rückerstattung mit dem Zollanmelder, sofern Sie die Ausfuhrzollanmeldung nicht selbst in einer e-dec Software erstellen.

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2. Werden die Einfuhr­steuern erhoben / zurück­er­stattet bei einer Rückwa­ren­ab­fer­ti­gung Schweiz?

Zölle können bei einer Rückwarenabfertigung eingespart werden. Doch wie sieht es mit der Erhebung der Einfuhrsteuer aus?

2.1. Inländi­sche Rückwaren

Inländische Rückwaren sind von der Einfuhrsteuer befreit, sofern diese zurück an den ursprünglichen Absender geliefert werden. Für Rückwaren, welche nicht an den ursprünglichen Absender in der Schweiz zurückgeliefert werden, gibt es keine Steuerbefreiung.

Die Einfuhrsteuer wird bei der Wiedereinfuhr erhoben und mittels Rückerstattungsgesuch an nicht vorsteuerabzugsberechtigte Firmen zurückerstattet. Wenn Ihre Firma vorsteuerabzugsberechtigt ist, wird die Einfuhrsteuer nicht zurückerstattet. Sie können jedoch diese als Vorsteuer in der nächsten periodischen Abrechnung an die Eidg. Steuerverwaltung geltend machen.

2.2. Auslän­di­sche Rückwaren

Für ausländische Rückwaren können die ursprünglich bezahlten Einfuhrsteuern bei der Wiederausfuhr zurückerstattet werden, sofern Ihre Firma nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Diese Rückerstattung muss in der Ausfuhrzollanmeldung beantragt werden. Zusätzlich müssen Sie ein Gesuch in Briefform erstellen, wobei Sie auch weitere Belege einreichen müssen. Unter anderem muss die ursprüngliche Einfuhrzollanmeldung dem Gesuch beigelegt werden.

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finesolutions Tipp:

Sofern Sie die Einfuhrsteuern als Vorsteuer geltend machen können, müssen Sie nur prüfen, wie hoch die anfallenden Zollabgaben sind. Die Einfuhrsteuern stellen somit einen durchlaufenden Posten dar und sind Abgaben, welche mit der periodischen Steuerabrechnung zurückgefordert werden.
Die Zölle können in den meisten Fällen dank eines Präferenznachweises eingespart werden. Deshalb erübrigt sich die Anwendung der Rückwarenabfertigung in vielen Fällen.

3. Beispiel inländi­sche Rückwa­ren­ab­fer­ti­gung Schweiz – mit Präferenznachweis

Sie verkaufen Elektromotoren mit einem Präferenznachweis an Ihren Kunden in Deutschland. Der Kunde stellt beim Gebrauch Mängel fest und sendet die Elektromotoren zurück in die Schweiz.

Wichtige Vermerke auf der ausländischen Versandrechnung:

  • Rücklieferung zum Versender wegen Mängelrüge
  • Ursprünglicher Warenwert
  • Ursprungserklärung oder EUR.1 (Schweizer Präferenzwaren)


Dank des Präferenznachweises werden bei der Wiedereinfuhr in die Schweiz keine Zölle erhoben. Ihre Firma ist vorsteuerabzugsberechtigt und somit sind die Einfuhrsteuern keine rückforderbaren Kosten.

In diesem Beispiel kann die Einfuhrverzollung im e-dec Import System in Normalveranlagung mit dem Vermerk der Rückwaren in der Warenbezeichnung erstellt werden.

Das sind die Werte für die verschiedenen Felder in der Importzollanmeldung:

  • Veranlagungstyp: Normalveranlagung
  • Handelsware: Ja
  • Präferenz: Ja (Kennzeichen vorhanden)
  • Warenbezeichnung + Vermerk «zurück zum CH-Hersteller wegen Mängelrüge»
  • Ursprungsland: DE (da im e-dec Import Ursprungsland CH nur in Kombination mit dem Veranlagungstyp Rückwaren möglich ist, wird alternativ das Versendungsland DE angegeben)

Stellen Sie sicher, dass Ihr Kunde die Güter mit einem gültigen Präferenznachweis liefert, damit Sie von der Zollfreiheit profitieren können. Zudem ist es sinnvoll, solche Lieferungen mit Ihrem Spediteur / Verzollungsdienstleister zu koordinieren, damit die Einfuhrzollanmeldung so erstellt wird, wie Sie dies wünschen.

4. Beispiel inländi­sche Rückwa­ren­ab­fer­ti­gung Schweiz – ohne Präferenznachweis

Sie verkaufen Elektromotoren ohne Präferenznachweis an Ihren Kunden in Deutschland. Der Kunde stellt beim Gebrauch Mängel fest und sendet die Elektromotoren zurück in die Schweiz.

Wichtige Vermerke auf der ausländischen Versandrechnung:

  • Rücklieferung zum Versender wegen Mängelrüge – Rückwarenabfertigung
  • Ursprünglicher Warenwert


In diesem Beispiel können Sie nicht von Zollfreiheit profitieren, da die Ware keine Präferenzeigenschaft besitzt. Sie sind vorsteuerabzugsberechtigt und können die Einfuhrsteuern mit der periodischen Abrechnung geltend machen.
Sofern Sie die Zölle bei der Einfuhr einsparen möchten, muss die Wiedereinfuhr im e-dec Import System wie folgt angemeldet werden:

Folgende Werte sind in diesem Fall einzutragen:

  • Warenbezeichnung: CH-Rückwaren und Grund für die Rücklieferung (hier: Mängelrüge)
  • Veranlagungstyp: Rückwaren gem. Zollrecht
  • Ursprungsland: CH
  • Präferenz: Nein
  • Unterlagen: ursprüngliche Ausfuhrzollanmeldenummer und Datum

Da der Spediteur / Verzollungsdienstleister diese Einfuhrzollanmeldung erstellt, ist es sinnvoll, ihm vor dem Import entsprechende Instruktionen zukommen zu lassen, damit die Waren wirklich als Rückwaren abgefertigt werden und Sie die Zollabgaben einsparen können.

5. Beispiel auslän­di­sche Rückwa­ren­ab­fer­ti­gung Schweiz – mit Präferenznachweis

Sie kaufen bei Ihrem EU-Lieferanten Elektromotoren ein und importieren diese in die Schweiz mit gültigem Präferenznachweis. Sie sind vorsteuerabzugsberechtigt.

Beim Gebrauch der Elektromotoren stellen Sie Mängel fest und senden die Güter als Rückwaren zurück zum Lieferanten in Deutschland.

Wichtige Vermerke auf der Versandrechnung für die Wiederausfuhr:

  • Eindeutiger Vermerk: Rücklieferung zum Versender wegen Mängelrüge
  • Ursprünglicher Warenwert
  • Ursprungserklärung oder EUR.1 (EU-Präferenzwaren)


Sie erstellen die Ausfuhrzollanmeldung im e-dec Export System wie unten abgebildet, da Sie keine Rückerstattung der Zölle beantragen. Diese wurden bei der Einfuhr wegen des gültigen Präferenznachweises nicht erhoben. Sie sind vorsteuerabzugsberechtigt und können die Einfuhrsteuern geltend machen.

Die Felder in der Ausfuhrzollanmeldung haben folgende Werte:

  • Veranlagungstyp: Rückwaren
  • Warenbezeichnung: Grund für die Rücklieferung (hier: Mängelrüge)
  • Stat. Wert: Einfuhrwert + Fracht bis CH-Grenze

Sie melden dies entsprechend in Ihrer e-dec Software an oder erteilen dem Spediteur / Verzollungsdienstleister den Auftrag, die Ausfuhrzollanmeldung mit diesen Vermerken zu erstellen.

6. Beispiel auslän­di­sche Rückwa­ren­ab­fer­ti­gung Schweiz – ohne Präferenznachweis

Sie kaufen bei Ihrem EU-Lieferanten Elektromotoren ein und importieren diese in die Schweiz ohne einen gültigen Präferenznachweis. Sie sind vorsteuerabzugsberechtigt, jedoch haben Sie bei der Einfuhr der Elektromotoren Zölle bezahlt. Diese können Sie nun bei der Wiederausfuhr zurückfordern.

Wichtige Vermerke auf der Versandrechnung für die Wiederausfuhr:

  • Rücklieferung zum Versender wegen Mängelrüge – Rückwarenabfertigung mit Antrag auf Zollrückerstattung
  • Ursprünglicher Warenwert


Die Zollanmeldung im e-dec Export System müssen Sie wie folgt erstellen:

Folgende Werte haben die Felder in diesem Fall:

  • Veranlagungstyp: Rückwaren
  • Warenbezeichnung: Zusätzlich zur Warenbezeichnung Grund für die Rücklieferung (hier: Mängelrüge)
  • Besondere Vermerke: Ausländische Rückgegenstände; Zollabgaben werden zurückverlangt
  • Stat. Wert: Einfuhrwert + Fracht bis CH-Grenze


Danach verfassen Sie ein Erstattungsgesuch in Briefform, welches Sie an die Zollstelle schicken, über das die Wiederausfuhr erfolgt ist. Zusätzlich zum Rückerstattungsgesuch, welches den Grund der Rückerstattung enthalten muss, benötigen Sie folgende beizulegende Dokumente:

  • Ursprüngliche Einfuhrzollanmeldung
  • Rechnungen, Lieferscheine, Frachtpapiere usw., welche im Zusammenhang mit den ein- und wieder ausgeführten Gegenständen ausgestellt worden sind
  • Korrespondenz (E-Mails usw.) mit dem ausländischen Lieferanten:
    • Bei Gesuchen um Erstattung der Zollabgaben muss aus dieser Korrespondenz der Grund der Wiederausfuhr der Gegenstände hervorgehen
    • Bei Gesuchen um Erstattung der Einfuhrsteuer von im Inland in Gebrauch genommenen Gegenständen muss diese Korrespondenz belegen, dass die Lieferung, die zur Einfuhr geführt hat (z. B. Verkauf), rückgängig gemacht wird
  • Belege über Zahlungen und Gutschriften


Die Zollstelle kann weitere Unterlagen als Beweismittel von Ihnen anfordern.

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2 Kommentare zu «Rückwarenabfertigung Schweiz»

S. Santangelo22. März 2023

Guten Tag

Wir sind ein Hersteller von Dosiergeräten in der Schweiz.
Wir vertreiben unter anderem auch Miet-und Leihgeräte, die unverändert wieder in die Schweiz an uns retourniert werden.
In manchen aber eher seltenen Fällen behaltet der Kunde das Mietgerät auch für immer.
Die Geräte werden generell ohne Präferenz versendet
Daher erstellen wir beim Export eine EDEC Export als "Normalveranlagung".
Letztens hatten wir einen Fall, wo ein Mietgerät vom Kunden an uns retourniert wurde und wir die Sendung mit den damaligen Exportpapieren als CH-Rückware anmelden haben lassen wollen. Der CH Zoll verlangte aber eine Normalveranlagung zollzahlend mit der Begründung, die Sendung wurde nicht temporär damals Exportiert, obwohl klar war dass das Gerät wieder retour kommt in die Schweiz.
Ist dies so korrekt?

Vielen Dank für Ihre wertvolle Antwort

Freundliche Grüsse

Salvatore Santangelo

Olcay Erden

22. März 2023

Guten Tag Herr Santangelo

Besten Dank für Ihre Anfrage in unserer Kommentarfunktion.

Damit Ihre Dosiergeräte als inländische Rückwaren in die Schweiz eingeführt werden können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Ware befindet sich in unverändertem Zustand (Gebrauch gilt nicht als Veränderung)

  • Der ausländische Kunde hat Mängel festgestellt

  • Rücksendung i.d.R. zum ursprünglichen Versender (grundsätzlich müssen die Waren zum ursprünglichen Versender in der Schweiz zurückgehen.

  • Andernfalls können sie nur innert der Frist von 5 Jahren seit der Ausfuhr zollfrei wiedereingeführt werden)

  • Die zollfreie Wiedereinfuhr muss in der Einfuhrzollanmeldung deklariert werden


Waren, welche einem Mietgeschäft unterliegen, erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Aus diesem Grund kann eine zollfreie Wiedereinfuhr als inländische Rückwaren nicht angewendet werden.

Wir empfehlen Ihnen, die Dosiergeräte im Verfahren der vorübergehenden Verwendung mittels ZAVV (ehemals Freipass) abzufertigen. Mittels dieses Spezialverfahrens werden bei der Wiedereinfuhr keine Zollabgaben erhoben.

Bitte beachten Sie, dass das Verfahren mittels Carnet ATA für Mietgeschäfte nicht angewendet werden kann.

Wir hoffen, dass unsere Ausführungen Ihnen weiterhelfen und wünschen Ihnen einen schönen Tag.

Herzliche Grüsse

Olcay Erden