ICS2 (Import Control System 2) – was Sie wissen müssen

Export, Import 18.04.2024 von Lea Derendinger
Lesezeit 6 min Kommentare 0

Am 1. März 2023 hat die Phase 2 (von 3) des Fracht-Vorabinformationssystems ICS2 (Import Control System 2) begonnen. Die Phase 3 wird am 3. Juni 2024 live gehen. Wahrscheinlich wurden Sie auch schon von verschiedenen Kurierdienstleistern oder Spediteuren aufgefordert, Daten zur Verfügung zu stellen, welche für dieses ICS2 benötigt werden. In diesem Beitrag möchten wir Ihnen vermitteln, welche Daten benötigt werden und Ihnen weitere Informationen zum Thema ICS2 zur Verfügung stellen.

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Der Exporteur / Importeur ist selbst für die Einhaltung der relevanten Gesetzgebungen verantwortlich.

Was ist ICS2?

ICS2 ist ein EU Fracht-Vorabinformationssystem und heisst ausgeschrieben «Import Control System 2», auf Deutsch «Einfuhrkontrollsystem». Über dieses werden Daten für alle eingeführten Waren in den gemeinsamen Sicherheitsraum erhoben.

Dieser gemeinsame Sicherheitsraum umfasst:

  • die Schweiz
  • die EU
  • Norwegen

ICS2 ermöglicht den Zollbehörden aufgrund der Vorausanmeldungsdaten:

  • gezielte Risikoanalysen durchzuführen
  • Hochrisikosendungen früher und besser zu identifizieren
  • Gefahren an der optimalen Stelle der Lieferkette abzuwehren

 

Am 1. März 2023 wurde die Phase 2 (von 3) des ICS2 eingeleitet. Für die Einführung dieser Phase gab es eine Übergangsfrist bis spätestens 02. Oktober 2023. Die Phase 1 dauerte bis zum 15. März 2021 und die finale Phase 3 soll per 3. Juni 2024 gestartet werden.

Hinter­grund – ist die Schweiz von ICS2 betroffen?

Derzeit wird das Zollerleichterungs- und Zollsicherheitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU («ZESA») überarbeitet. Um die geplanten Neuerungen umsetzen zu können, hat die Schweiz beschlossen, sich am ICS2 der EU zu beteiligen.

Die EU plant die Einführung von ICS2 in drei Etappen (Releases), die ebenfalls für die Schweiz gelten:

  • 15.03.2021 (Release 1 abgeschlossen): Kurier- und Postverkehr (Zürich und Genf Flughafen)
  • 01.03.2023 (Release 2 abgeschlossen): Flugfrachtverkehr (Zürich und Genf Flughafen)
  • 03.06.2024 (Release 3): Schienen, Strassen- und Schiffsverkehr (Aussengrenze des gemeinsamen Sicherheitsraums)

Was sind PLACI-Daten und in welchen Fällen werden sie notwendig?

PLACI ist das Kürzel bzw. die Abkürzung für «Pre-loading advance cargo information». Auf Deutsch heisst dieser Ausdruck «Vorabinformationen über Luftfracht vor dem Verladen». PLACI-Daten enthalten somit Informationen über Luftfracht vor dem Verladen.

Wie bereits in der Einleitung beschrieben, bilden die EU, die Schweiz und Norwegen einen gemeinsamen Sicherheitsraum. Alle anderen Staaten gelten damit als Drittländer. Mit Phase 2 werden zusätzlich die PLACI-Daten benötigt für einen Flug aus einem Drittland in den gemeinsamen Sicherheitsraum. Diese müssen so früh wie möglich gemeldet werden, spätestens jedoch, bevor die Fracht in das Flugzeug verladen wird. Die bisher schon bekannte ENS-Vorabanmeldung («Entry Summary Declaration», in Deutsch «summarische Eingangsmeldung») muss weiterhin ebenfalls eingereicht werden.

Es folgen einige Beispiele von Sendungen, bei welchen die PLACI-Daten übermittelt werden müssen:

  • Vor dem Verlad einer Luftfrachtsendung aus einem Drittland an einen Schweizer Flughafen (z.B. Zürich-Flughafen)
  • Vor dem Verlad einer Luftfrachtsendung aus einem Drittland an einen EU-Flughafen
  • Vor dem Verlad einer Luftfrachtsendung aus einem Drittland an einen Flughafen in Norwegen

Die Daten sind nicht notwendig, sofern die Sendung aus der EU in die Schweiz per Luftfracht geliefert wird, weil in diesem Fall ein Versand innerhalb des gemeinsamen Sicherheitsraums stattfindet. Auch für Exportsendungen CH-EU sind diese Daten nicht notwendig, da diese Lieferungen auch innerhalb des gemeinsamen Sicherheitsraums abgewickelt werden.

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Wurden Sie auch von Kurierdienstleistungen / Spediteuren angefragt, zusätzliche Daten zu übermitteln?

Unser Beratungsteam steht Ihnen gerne zur Verfügung, falls Sie Fragen zum Thema ICS2 haben.

Welche Daten werden für PLACI benötigt?

Für Luftfrachtsendungen aus Drittstaaten in die Schweiz werden zusätzlich zu den ENS-Daten folgende PLACI-Informationen benötigt:

  • Name und Adresse des Versenders
  • Name und Adresse des Empfängers
  • Anzahl der Packstücke
  • Bruttogewicht
  • Warenbezeichnung
  • Beförderungsreferenz (HAWB/MAWB – House Airwaybill / Master Airwaybill)

Die Teilnahme an ICS2 erfordert die detailgetreue Umsetzung der Spezifikation der Generaldirektion Steuern und Zollunion (TAXUD), welche auch die Übermittlung einer EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Identification number) beinhaltet. Der 6-stellige HS-Code (siehe dazu: Was ist mit HS System gemeint?) für alle Artikel ist auch ein Bestandteil des Datensatzes und muss bekannt sein.

Die EORI-Nummer ist eine Nummer für Wirtschaftsbeteiligte innerhalb der EU. Einige Schweizer Firmen besitzen eine EORI-Nummer in der EU, andere besitzen keine. Bei einer Lieferung aus einem Drittland in die Schweiz wird für die Einfuhrverzollung keine EORI-Nummer benötigt.

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Praxistipp

Es kann vorkommen, dass sie Ihr ausländischer Lieferant nach Ihrer EORI-Nummer anfragt. Falls Ihre Firma keine eigene EORI-Nummer besitzt, können Sie die Third Country Unique Identification Number (TCUID) mitteilen. Diese Nummer entspricht in der Schweiz der Unternehmens-Identifikationsnummer (UID-Nummer).

Wer übermit­telt die ENS und PLACI-Daten und an wen?

Die summarische Eingangsmeldung (ENS Entry Summary Declaration) wird schon heute von Fluggesellschaften (Airlines) an den Handlingagenten und den Zoll im Empfangsland übermittelt. Dies geschieht vor Ankunft des Flugzeugs am Zielflughafen.

Werden die Waren auf dem Luftweg in die Zollgebiete der Vertragsparteien verbracht, so ist die vollständige summarische Eingangsanmeldung (ENS) so früh wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb folgender Fristen abzugeben:

  1. bei Flügen mit einer Dauer von weniger als vier Stunden: spätestens zur tatsächlichen Abflugzeit des Luftfahrzeugs;
  2. bei anderen Flügen: spätestens vier Stunden vor Ankunft des Luftfahrzeugs am ersten Flughafen in den Zollgebieten der Vertragsparteien.

 

Seit 1. März 2023 muss die Fluggesellschaft oder der Handlingagent / Spediteur sicherstellen, dass weitere Datensätze vom Abgangsort des Flugzeugs übermittelt werden. Diese PLACI-Daten müssen vor Verlad am Abgangsflughafen an die Zollbehörde des Bestimmungsflughafens sowie dem Handlingagenten übermittelt werden. Diese Daten erhält die Airline vom Spediteur im Abgangsland.

Nach Eingang der PLACI-Daten nimmt die Eingangszollstelle vor Ankunft der Waren im Zollgebiet (der Schweiz, EU oder Norwegens) für Sicherheitszwecke eine geeignete Risikoanalyse vor. Stellt sie ein erhöhtes Sicherheitsrisiko fest, so kann die Person, die die PLACI-Daten übermittelt hat, aufgefordert werden, dass die Ware nicht zum Transport in die Schweiz (resp. EU, Norwegen) verladen wird (Do not load – Meldung).

Ist der Importeur in der Schweiz davon betroffen?

Jede Phase betrifft unterschiedliche Wirtschaftsakteure und Verkehrsträger. Wirtschaftsakteure müssen ihre Waren je nach Art der von ihnen erbrachten Dienstleistungen bei ICS2 anmelden.

Aus obiger Aufstellung wird klar, dass die Importeure und Warenempfänger noch nicht betroffen sind in der Phase 2.

Erst bei der Umsetzung der Phase 3 per 3. Juni 2024 wird es die Möglichkeit geben, dass ein Importeur / Warenempfänger die PLACI-Daten und ENS-Daten selbst übermitteln kann.

In der Phase 3 werden folgende Schritte umgesetzt:

3. Juni 2024 (Beginn von ICS2 Phase 3): Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten müssen bereit sein

3. Juni 2024 bis 4. Dezember 2024: Die See- und Binnenschifffahrtsunternehmen müssen die ENS-Daten übermitteln

4. Dezember 2024 bis 1. April 2025: Die Einzelfracht-Einreichende im See- und Binnenschiffsverkehr müssen ENS-Daten bereitstellen

1. April 2025 bis 1. September 2025: Strassen- und Schienenverkehrsunternehmen übermitteln die ENS-Datensätze

Die in diesem Dokument zusammengefassten Informationen stammen aus folgenden Quellen und Gesprächen mit Vertretern der entsprechenden Behörden:

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