Chartera Output - wie Sie Zollquittungen herunterladen
Mit dem neuen Chartera Output können Sie elektronische Zollquittungen Import und Export kostenlos vom BAZG-Server herunterladen. Wir zeigen, wie es geht und geben Praxistipps zur Aufbewahrung.
Beim Export von Warenmustern setzen viele Unternehmen als Warenwert 1 Franken ein. «Aus unserer Sicht ist das ja ein Muster ohne Wert» hören wir von Kunden immer wieder. Ebenso ist der Glaube weitverbreitet, Sendungen mit einem tiefen Warenwert liessen sich schneller verzollen. Dies ist nicht der Fall. Unrealistische oder zu tief deklarierte Warenwerte auf der Rechnung können zu Verzögerungen und Beanstandungen im Bestimmungsland führen.
Auch will das BAZG (Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit) genau wissen, welche Waren mit welchem Wert exportiert werden. Eine falsche oder unvollständige Angabe des Warenwertes kann deshalb unangenehme Folgen haben.
Wer Waren aus der Schweiz exportiert, muss diese beim Schweizer Zoll zur Ausfuhr anmelden. Meistens geschieht das über das e-dec Export Verfahren. Diese Deklarationspflicht gibt es nicht aufgrund von Zöllen / Zollabgaben, denn der Export ist bekanntlich zoll- und steuerfrei. Jedoch müssen Firmen für jede Sendung den statistischen Wert in der Ausfuhrzollanmeldung angeben. Dieser Wert besteht aus zwei Komponenten:
Mit diesem Wissen im Hinterkopf wird klar, dass der statistische Wert einer Sendung, und sei das Muster noch so klein, fast nie nur einen Franken betragen kann. Denn der statistische Wert dient, wie es sein Name verrät, einer Statistik. Konkret geht es um die schweizerische Aussenhandelsstatistik. Diese verwendet unter anderem das Bundesamt für Statistik (BFS) für die Ermittlung des schweizerischen Bruttoinlandsprodukts (BIP). In letzterer Konsequenz heisst das: Falsche Warenwert-Angaben in den Ausfuhrzollanmeldungen verzerren die volkswirtschaftlichen Statistiken. Kein Wunder also legt das BAZG grossen Wert auf korrekte Deklarationen.
Auch bei Reparatursendungen oder Veredelungen von Waren ist die Angabe des korrekten Warenwerts äusserst wichtig.
Der statistische Wert umfasst die oben erwähnten Komponenten und ist immer in CHF anzugeben. Wenn Unternehmen die Rechnung in einer Fremdwährung ausstellen, müssen sie den Fremdwährungswert in Schweizer Franken umrechnen. Dazu sind jedoch nicht beliebige Devisenkurse zulässig. Das BAZG erlaubt Exporteuren drei Möglichkeiten:
Unter Umständen erreichen Sie die Website des BAZG nicht oder die Kursanzeige fällt kurzfristig aus. Für diesen Fall fragen Sie die Kurse bei einer beliebigen schweizerischen oder liechtensteinischen Bank an.
Viele Firmen, vielleicht auch Ihre, verwenden für die Erstellung der Ausfuhrzollanmeldung eine Zollsoftware. Diese bezieht die Devisenkurse automatisch und rechnet diese für die e-dec Export Zollanmeldung in Franken um. Prüfen Sie periodisch, ob Ihre e-dec Software tatsächlich die korrekten Umrechnungskurse verwendet.
Wir klären diese gerne in einem individuellen Beratungsgespräch mit Ihnen!
Devisenkurse unterscheiden sich oft nur durch wenige Rappen. Für die exportierende Firma hat ein falscher Kurs auf den ersten Blick also keine verheerenden Folgen. Jedoch wird die Importverzollung im Bestimmungsland anhand der Rechnung vorgenommen, welche der Exporteur erstellt hat. Auf der Basis dieser Wertangaben entstehen Einfuhrabgaben (Einfuhrsteuer und ggf. Zollabgaben). Falsche oder unvollständige Angaben auf der Rechnung können einen zu tiefen Warenwert suggerieren, was entsprechend zu falschen Einfuhrabgaben seitens Empfänger führt.
Manchmal erkennt der Zollagent (Zolldienstleister) im Bestimmungsland den zu tiefen Warenwert bereits und beanstandet diesen bei der importierenden Firma. Dies führt zu aufwendigen Abklärungen und Rückfragen beim Exporteur, denn der Zollagent kann die korrekte Importdeklaration erst vornehmen, wenn er den tatsächlichen Warenwert kennt. Das entstehende Hin und Her verzögert meistens die Auslieferung der Sendung. Bei der Importabwicklung im Bestimmungsland können zudem Nachforderungen und Gebühren erhoben und / oder Bussen (Geldstrafen) ausgesprochen werden. Die negativen Folgen für den Endkunden können also sein:
Eine fehlerhafte Exportrechnung scheint zunächst «nur» den Endkunden zu benachteiligen. Bei gravierenden Differenzen und sehr unrealistischen Wertangaben in der Ausfuhrzollanmeldung kann es jedoch sein, dass sich die Sektion Aussenhandelsstatistik beim Exporteur meldet. Sie fordert den Exporteur schriftlich dazu auf, den Warenwert zu korrigieren respektive den korrekten Wert mitzuteilen. Auch bei einer Beschau der Güter beanstandet das BAZG eine Unterfakturierung. Diese Korrekturmassnahmen verursachen Umtriebe und einen Mehraufwand bei den Exporteuren. Nicht zu unterschätzen ist auch der bekannte Effekt: Wer bei der Zollbehörde in Verdacht gerät, Warenwerte regelmässig zu tief zu deklarieren, muss sich auf vermehrte Nachfragen und Kontrollen einstellen.
Bei der Ausfuhrzollanmeldung via e-dec wird der statistische Wert einer Plausibilitätsprüfung unterzogen. Die Frage hinter dieser Prüfung ist einfach: Steht der angegebene Warenwert im Verhältnis zur Masse oder Menge des angemeldeten Produktes? Dazu publiziert der Zoll monatlich Mittelwertgrenzen je Zolltarifnummer. Wenn der angegebene statistische Wert zu hoch oder zu tief erscheint, sendet das System einen Plausibilitätsfehler. Danach müssen die Angaben nochmals überprüft werden und es ist nötig, dass Sie manuell einen Richtigcode setzen.
Neben dieser automatischen Prüfung des statistischen Wertes nimmt die Zollbehörde auch Stichproben vor. Je nachdem wird Ihre Sendung formell oder materiell überprüft:
Besonders aktuell ist die korrekte Wertdeklaration jeweils in der Vorweihnachtszeit. Denn Firmen müssen auch Kundengeschenke mit den korrekten Angaben exportieren. So etwa Kugelschreiber, die sie aus China importieren und nun an Kunden in Europa als Werbegeschenke versenden: Auf der Einfuhrdeklaration dieser Kugelschreiber setzen Importeure einen statistischen Wert für die Chinasendung ein, welcher auf der elektronischen Veranlagungsverfügung (eVV) ersichtlich ist. Unternehmen müssen diesen effektiven Warenwert auch beim Export deklarieren. Das Argument «Ich verschenke ja die Kugelschreiber nur, ich verkaufe sie nicht» gilt in diesem Fall nicht.
Um den richtigen statistischen Wert zu ermitteln, übernehmen Sie also den Wert aus der eVV Import oder von der Einkaufsrechnung. Addieren Sie die anteiligen Transport- und Versicherungskosten sowie sonstige Kosten der Sendung bis zur Schweizer Grenze hinzu.
Auch bei Geschenksendungen muss stets eine Versandrechnung die Warenlieferung begleiten (Proforma-Rechnung ist in diesem Fall auch möglich, da keine Verrechnung stattfindet).
Nebst den benötigten Aussenhandelsdaten auf grenzüberschreitenden Rechnungen ergänzen Sie folgende Punkte:
Selbst wenn Sie die Geschenksendung korrekt deklarieren, kann es sein, dass ein Bestimmungsland Zollabgaben und Einfuhrsteuern darauf erhebt. Eine Auswahl des richtigen Geschenkes ist wichtig und nur so freuen sich die Kunden über die abgabenfreie Sendung.
FineSolutions AG
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