Chartera Output - wie Sie Zollquittungen herunterladen
Mit dem neuen Chartera Output können Sie elektronische Zollquittungen Import und Export kostenlos vom BAZG-Server herunterladen. Wir zeigen, wie es geht und geben Praxistipps zur Aufbewahrung.
Bei einem Zeitungsabonnement sind die Versandspesen im Preis inbegriffen. Niemandem würde es einfallen, für jede einzelne Ausgabe nochmals Porto zu bezahlen. Doch genau dies tun unzählige Schweizer KMU bei der Einfuhr. Sie haben mit ihren ausländischen Lieferanten die «Incoterms® DDP» vereinbart. DDP ist die Abkürzung für die Incoterms® «Delivered Duties Paid», also «geliefert, Zollabgaben und MWST-Abgaben bezahlt». Ohne es zu realisieren, bezahlt der Einkäufer diese Abgaben oftmals selber, denn in der Praxis kann die Lieferklausel DDP kaum umgesetzt werden.
Diesen Beitrag haben wir mit dem Fokus auf die Incoterms® 2010 verfasst. Die Problematik bleibt aber auch bei der letzten Version Incoterms® 2020 bestehen. Zudem haben wir ihn im Hinblick darauf geschrieben, dass Sie keine Klammerbemerkungen und Ergänzungen anbringen. Von diesen raten wir in den meisten Fällen ab, wie wir dies hier beschrieben haben: «Darf ich die Incoterms® 2020 DDP mit Klammerbemerkungen und Ergänzungen anpassen?».
In der Theorie und aus Sicht des Einkaufs ist «Incoterms® DDP» ein echter Glücksfall: Der vom Lieferanten offerierte Preis enthält alle Zoll- und Mehrwertsteuerabgaben, es müssen also keine weiteren Kosten kalkuliert werden. Doch genau diese Annahme ist ein Trugschluss. Für eine funktionierende DDP-Lieferung muss die Importverzollung vom Verkäufer im Versandland organisiert werden. Somit ist der ausländische Lieferant für eine saubere Verzollung in der Schweiz verantwortlich, ebenso für die entsprechenden Zoll- und Steuerabgaben.
In der Praxis registrieren sich nur sehr wenige dieser Lieferanten in der Schweiz. Sie besitzen keine MWST-Nummer und können damit auch keine Steuerabgaben zurückfordern. Wenn eine Sendung nicht unter der Klausel DDP abgefertigt werden kann, wählt der Zolldienstleister (Import-Deklarant) nun meistens die Lieferklausel DAP – Delivered at place, geliefert am vereinbarten Ort.
Für die einkaufende Schweizer Firma hat diese abweichende Lieferklausel klare finanzielle Folgen. Bei einer DAP-Sendung werden die entsprechenden Zoll- und MWST-Abgaben dem Empfänger belastet. Für die vermeintliche DDP-Sendung bezahlt der Einkäufer die Abgaben also das erste Mal über den vereinbarten Preis und das zweite Mal direkt an das BAZG (Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit). Eine unnötige, aber sehr weitverbreitete Praxis.
Mit einer Zollkosten-Analyse gehen wir genau diese Unstimmigkeiten nach und zeigen Ihnen auf, für welche Lieferanten die Verzollung unter DAP durchgeführt wurde, anstatt mit DDP. Nach der Zollkosten-Analyse können Sie Ihre Lieferanten gezielt anschreiben und mitteilen, wie hoch die Beträge waren für Zölle und MWST. Mit einer Erklärung, dass eigentlich DDP vereinbart war und der Lieferant / Verkäufer diese hätte bezahlen müssen, können Sie oftmals Geld von Lieferanten zurückfordern.
Falls Sie prüfen möchten, ob Ihre Importsendung wirklich unter DDP verzollt und eingeführt wurde, können Sie dies wie folgt herausfinden:
Falls diese beiden Punkte nicht erfüllt sind, wurde die Sendung nicht unter den offiziellen Incoterms® DDP abgefertigt.
Wie kommt es, dass diese Doppelzahlungen von niemandem bemerkt werden? Nach unseren Erfahrungen gibt es dafür vier Gründe:
Die mangelnde Prüfung hat Folgen: Aufgrund der falschen oder unvollständigen Rechnungen der Lieferanten wird vom Verzollungsdienstleister (Deklarant/Spediteur) die Veranlagungsverfügung für die Einfuhr erstellt. Somit haben viele Schweizer Importeure Falschverzollungen im Haus.
In der Praxis sind insbesondere Rechnungen von asiatischen Lieferanten ungenügend. Meistens fehlen sämtliche Angaben, die für eine saubere Importverzollung notwendig sind. Das zeigt ein typisches Beispiel:
Position | Part No. / Description | Quantity | Unit Price | Amount USD |
---|---|---|---|---|
01 | 35124 Piston Rod complete | 6000 | 1.50 USD | 9'000.00 USD |
Es fehlen folgende für die Importzollanmeldung relevante Aussenhandelsdaten:
In den letzten Jahren hat sich auch die Belegqualität von EU-Lieferanten verschlechtert. Meistens erstellen diese Firmen nur noch Rechnungen für andere EU-Mitgliedsländer. Das nötige Fachwissen zum grenzüberschreitenden Warenverkehr erodiert oder ist schon gar nicht mehr vorhanden. Für Schweizer Importeure heisst das: Bei praktisch allen Lieferanten ist von einer mangelnden Qualität der Rechnungen auszugehen, womit das Risiko steigt, mit der Ware auch falsche Deklarationen ins Haus zu holen.
Vielen Einkäufern ist zu wenig bewusst, dass mit den vereinbarten Incoterms® auch der Übergang des Risikos, der Kosten und der Verantwortung für eine Lieferung geregelt wird. Hier zeigt sich eine weitere Schwäche von DDP: Wenn für das gewünschte Produkt eine Importlizenz einer Schweizer Behörde notwendig ist, kann der ausländische Lieferant diese gar nicht beantragen.
Aus unserer Sicht ist DDP eine Lieferklausel mit hohen Risiken, die sich nicht für jede Bestellung eignet. Deshalb empfehlen wir unseren Kunden, bei internationalen Lieferungen DDP möglichst nicht anzuwenden.
Bei der Einfuhr von Waren riskiert man, falschen Deklarationen aufzusitzen und Abgaben zweimal zu bezahlen. Beim Export läuft man Gefahr, im Bestimmungsland, etwa China, als Importeur behandelt zu werden, obwohl man keinerlei Kenntnis der dortigen Zoll- und Steuerformalitäten hat.
Falls Sie zu diesem Themenkomplex Fragen haben, beantworten wir sie gerne auch im Rahmen unserer Zollberatung.
Der «Glücksfall» DDP stellt sich in der Praxis als untauglich und zu riskant heraus. Die Alternative dazu ist DAP. Auf den ersten Blick scheint diese Klausel mehr Arbeit zu verursachen, weil der Schweizer Importeur sich nun um Verzollung und Mehrwertsteuer kümmern muss.
Diese Annahme stimmt jedoch nicht: Schon heute müssen für jede Lieferung die Importbelege kontrolliert werden. Wenn man DAP vereinbart, erhält man die Ware gewissermassen zum Nettopreis und bezahlt die Abgaben nur einmal. Die bezahlte MWST kann von den meisten Firmen zurückgefordert werden, da diese in der Regel vorsteuerabzugsberechtigt sind.
Schweizer KMU, die ins Ausland exportieren, sollten die Lieferklausel DDP im Einkauf aus einem weiteren Grund meiden: Waren, die mit Präferenzbegünstigung (dank einem Freihandelsabkommen) importiert wurden, dürfen in gewisse Zonen als Handelswaren wiederum präferenzbegünstigt re-exportiert werden.
Für eine saubere Wiederausfuhr müssen aber die Veranlagungsverfügungen Import auf Richtigkeit geprüft werden. Wenn Waren mittels der Klausel DDP importiert wurden, werden die Zollbelege dem Verkäufer zugestellt.
Somit müsste die Schweizer Firma nun den ausländischen Lieferanten kontaktieren und eine Kopie der Einfuhrzollbelege verlangen. Ansonsten könnte der Re-Export gar nicht ordnungsgemäss abgewickelt werden.
Wie das Beispiel der DDP-Lieferungen zeigt, wird bei den meisten KMUs den Incoterms® viel zu wenig Beachtung geschenkt. Jedoch regeln diese Lieferbedingungen wichtige Aspekte einer Transportabwicklung inklusive Verzollung, Kosten und Verantwortung. Zudem steht hinter jeder Lieferklausel ein definierter Ort, an dem Risiko und Kosten vom Verkäufer auf den Käufer übergehen.
Wer klare Lieferbedingungen aushandelt, kann also nicht nur besser kalkulieren, sondern hat auch bei Transportschäden oder Verzollungsproblemen eine klare Handhabe. Nicht zuletzt wird das doppelte Bezahlen von Abgaben vermieden. Denn beim Import ist es wie bei der Zeitung: Es reicht, wenn man das Porto einmal entrichtet.
Diese beantworten wir gerne auch an einer Firmenveranstaltung Seminar & Webinar Praxisanwendung der Incoterms® 2020.
Incoterms® ist eine eingetragene Marke der ICC (International Chamber of Commerce), Paris
FineSolutions ist eine von ICC unabhängige Organisation.
Quelle der Incoterms® Textauszüge:
Buch «Incoterms® 2020» der International Chamber of Commerce / ICC Germany.
Die vollständigen Texte der Incoterms® 2020 können Sie direkt im ICC Store erwerben.
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