Deutsche Zollprü­fung – wann trifft es Schweizer Unternehmen?

Export 14.01.2022 von Lea Derendinger
Lesezeit 8 min Kommentare 4

Eine Zollprüfung durch die deutsche Zollbehörde kann bei Unternehmen in der Schweiz durchgeführt werden, sofern Ihr Unternehmen in Deutschland als Importeur auftritt.

Dies ist der Fall

  • sofern Sie in Deutschland steuerrechtlich registriert sind und Ihre Firma eine eigene Umsatzsteuernummer besitzt
  • und Sie über eine eigene EORI-Nummer (EORI = Economic Operators Registration and Identification) verfügen

Sofern diese Voraussetzungen vorhanden sind, werden Sie auch EU-Verzollungen durchführen beim Import in die EU. Bei einer EU-Verzollung wird die Ware beispielsweise in Deutschland einfuhrverzollt und danach in andere EU-Länder als innergemeinschaftliche Lieferung versandt. Oftmals wurden diese EU-Verzollungen unter Incoterms® DDP vor Jahren einmal implementiert und das Risiko einer deutschen Prüfung ist dem jeweiligen Betrieb nicht (mehr) im Bewusstsein, bis eines Tages die schriftliche Prüfungsanordnung der deutschen Zollbehörden eintrifft.

1. Die Prüfungs­an­ord­nung durch das Hauptzollamt

Eine Zollprüfung im Unternehmen wird im Normalfall mit einer Prüfungsanordnung des zuständigen Hauptzollamts in schriftlicher Form angeordnet. Der Brief wird der empfangsbevollmächtigten Person zugeschickt. Für ein Schweizer Unternehmen ist dies Ihr Spediteur (Zollanmelder), welcher die Import-Zollabfertigung in Deutschland im Auftrag Ihrer Firma durchführt.

Es ist wichtig, dass Sie die Prüfungsanordnung der Zollbehörde sorgfältig durchlesen. Folgende Informationen finden Sie in der Prüfungsanordnung:

  • Art der Prüfung (Zollprüfung, Aussenwirtschaftsprüfung, Präferenzprüfung, etc.)
  • Wann die Prüfung stattfindet – Prüfungstermin
  • Über welchen Zeitraum die Prüfung erfolgt
  • Name der Prüfer/-innen
  • Prüfungsumfang und Prüfungsvorgänge

Das Merkblatt Nr. 0683 wird mit der Prüfungsanordnung mitgeschickt, worin Sie als Wirtschaftsbeteiligter Ihre wichtigsten Rechte und Mitwirkungspflichten nachlesen können. Weitere hilfreiche Informationen finden Sie auf der Website des Deutschen Zolls.

Falls Sie ein Schreiben der Schweizerischen Zollbehörde erhalten, kann es sich um eine Ursprungsüberprüfung oder auch eine Statusüberprüfung des Ermächtigten Ausführers handeln. Wie wir Sie bei letzterer unterstützen können, erfahren Sie unter unserem Beratungsangebot Ermächtigter Ausführer werden / bleiben.

2. Ablauf einer Zollprü­fung bei Schweizer Unternehmen

Im Gegensatz zu einer Ursprungsüberprüfung durch die Schweizerischen Zollbehörden finden Zollprüfungen durch die deutschen Behörden nicht am Schweizer Domizil der Firma statt, sondern der Wirtschaftsbeteiligte (die Schweizer Firma) muss alle Unterlagen zum zuständigen Hauptzollamt in Deutschland bringen. Die Unterlagen können für den Prüfungstermin auch in elektronischer Form eingefordert werden.

Sie haben das Recht auf eine Schlussbesprechung nach der Durchführung und erhalten das Ergebnis der Prüfung dokumentiert in einem Prüfungsbericht.

3. Welche Unterlagen werden verlangt?

Es ist immer vom Umfang der Zollprüfung (was wird geprüft) abhängig, welche Unterlagen eingefordert werden. Stimmen Sie sich mit dem Zollprüfer ab, um die benötigten Dokumente für den Termin aufzubereiten. In jedem Fall raten wir Ihnen zu einer sorgfältigen Vorbereitung. Folgende Unterlagen können bei einer Prüfung verlangt werden:

  • Kaufverträge, Rechnungen und Lieferscheine
  • Einfuhrabgabenbescheide, Einfuhrsteuerbescheide
  • Ausfuhrzollanmeldungen, Ausfuhrbegleitpapiere
  • Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen und -genehmigungen
  • Intrastat- und Zusammenfassende Meldungen (ZM)
  • Präferenznachweise
  • Frachtpapiere, Speditionsabrechnungen
  • Lagerbestandsaufzeichnungen

Die deutschen Zollbehörden dürfen auch Einsicht in folgende Konten verlangen oder die Vorlage der entsprechenden Buchungen/Zahlen einfordern:

  • Zoll- und Einfuhrumsatzsteuerkonten
  • Kreditorenkonten
  • Jahresabschlüsse

Eine sorgfältige Aufbereitung dieser Unterlagen ist das A und O. Es ist auch sinnvoll, diese Dokumente zusammen mit dem Steuerberater und dem Zollberater zu besprechen, um für die anstehende Prüfung optimal gewappnet zu sein.

4. Probleme bei einer Zollprü­fung vermeiden

Die deutschen Zollbehörden können verschiedene Teilbereiche überprüfen. In diesem Abschnitt erfahren Sie, welche Probleme im jeweiligen Teilbereich unter anderem aufgedeckt werden können.

4.1 Einrei­hung (Tarifie­rung)

In unserer Zollberatung sehen wir immer wieder Firmen, die ihre Güter mit falschen Zolltarifnummern über die Grenze liefern. Falls ein Schweizer Betrieb auf der Exportrechnung die falsche Zolltarifnummer andruckt, wird diese in den meisten Fällen vom Zolldeklaranten, der die Zollanmeldung im Import vornimmt, übernommen. Die Zolltarifnummer definiert die beim Import zu bezahlenden Abgaben (Zölle und Steuern). Die Dienstleistung der Verzollung wird zwar von einem Spediteur oder Zolldienstleister vorgenommen, jedoch ist der Importeur für die korrekten Angaben auf seinem Einfuhrabgabenbescheid und seinem Einfuhrsteuerbescheid verantwortlich.

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Schweizer Firmen, die Exporte mittels EU-Verzollungen abwickeln und als Importeur in Deutschland auftreten, sollten auf der Exportrechnung die CH-Zolltarifnummer und die EU-Zolltarifnummer je Artikel andrucken. Falls dies nicht möglich ist, muss der Importeur mit Hilfe von Verzollungsinstruktionen dem Spediteur / Zolldienstleister die für die deutsche Einfuhrabfertigung zu verwendenden Zolltarifnummern mitteilen. Die Verwendung von falschen Zolltarifnummern kommt oftmals erst ans Licht, wenn eine Zollprüfung im Unternehmen stattfindet. Die Folgen können hohe Zollnachforderungen sein.

4.2 Teilbe­reich: Prüfung der Vollständigkeit

Als Schwerpunkt werden die jeweiligen Importvorgänge überprüft und die deutschen Behörden kontrollieren auch die Vollständigkeit der vorliegenden Unterlagen. Als Importeur müssen Sie in Ihrem Betrieb die nötigen Zolldokumente des schweizerischen Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit und diejenigen der deutschen Zollbehörde rechtskonform aufbewahren. Bei unseren Zollberatungen stellen wir immer wieder Lücken in der Dokumentation fest. Oftmals fehlen bei Schweizer Firmen die Einfuhrabgaben- und Einfuhrsteuerbescheide für Lieferungen in die EU unter Incoterms® DDP. Als Schweizer Importeur in Deutschland können Sie diese Belege nicht eigenständig beschaffen, sondern Ihr Spediteur / Zolldienstleister muss Ihnen die Dokumente zusenden.

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Jede Einfuhrverzollung sollte mit dem entsprechenden Geschäftsfall verknüpft werden, damit Sie die Übersicht behalten, ob Sie für jeden Versandvorgang aus der Schweiz die entsprechenden Dokumente erhalten haben. Definieren Sie mit Ihrem Spediteur / Zolldienstleister einen Ablauf, wie Ihnen die deutschen Zolldokumente zugeschickt werden und welche Referenzen auf diesen Belegen oder in der E-Mailnachricht erfasst werden müssen. Dies erleichtert die Zuordnung zum Geschäftsfall und Sie können rechtzeitig reagieren, falls Ihnen gewisse Importdokumente zu einem Exportvorgang aus der Schweiz fehlen. Definieren Sie auch interne Abläufe, wie diese Aufgabe bei Ihnen im Betrieb durchgeführt wird und wer die Verantwortung für die Vollständigkeit der Zollbelege trägt.

4.3 Teilbe­reich: Zollwert­be­rech­nung

Die Zollwertermittlung erfolgt in Deutschland nach verschiedenen Methoden und der Zollwert wird bei der Einfuhrabfertigung durch den Spediteur / Zolldienstleister ermittelt. Sofern diesem aber gewisse Informationen fehlen, kann er die Berechnung nicht korrekt durchführen. Da sich die Zoll- und Steuerbemessung beim Import in Deutschland nach dem EU-Zollrecht auf den Warenwert bezieht, ist die korrekte Deklaration des Zollwertes entscheidend. Falsche Angaben können hohe Zoll- und Steuernachbelastungen nach sich ziehen.

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finesolutions Praxisbeispiel

Ein Schweizer Exporteur liefert Waren zu einem Kunden nach Frankreich unter Anwendung der EU-Verzollung in Deutschland. Der Schweizer Exporteur verwendet für die Lieferung eine Zollrechnung. Erst nach dem Versand erstellt die Schweizer Firma die Handelsrechnung, die dem französischen Kunden per E-Mail geschickt wird. In der Zollrechnung wurde ein zu tiefer Betrag im Vergleich zur Handelsrechnung angegeben und somit wurden beim Import nach EU-Zollrecht zu tiefe Zollabgaben und Steuern erhoben. Eine nachträgliche Korrektur dieses Zollwertes ist zwingend notwendig. Auch hier sind Verzollungsinstruktionen ein gutes Hilfsmittel, damit die Werte korrekt angemeldet werden.

4.4 Teilbe­reich: Vorliegen der Präferenznachweise

Sofern der Spediteur / Zolldienstleister die Importsendung in Deutschland mit einem Präferenznachweis verzollt, muss der Importeur im Besitz dieses Nachweises sein. Es gibt verschiedene Präferenznachweise je Freihandelsabkommen, welche dazu führen, dass keine oder nur reduzierte Zollabgaben erhoben werden. Bei einer präferenzbegünstigten Zollabfertigung hat auch der Importeur zu überprüfen, ob der vorliegende Präferenznachweis gültig ist. Falls der Spediteur/Zolldienstleister die Waren zu Unrecht mit Präferenzeigenschaft deklariert hat, muss der Importeur reagieren und den Zolldeklaranten darum bitten, die Abfertigung ohne Präferenzeigenschaft vorzunehmen. Falls dies erst bei einer Zollprüfung festgestellt wird, erhalten Sie Nachforderungen der Zollabgaben und es kann auch eine Ursprungsüberprüfung durch das BAZG (Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit) (im Auftrag der deutschen Behörde) angeordnet werden.

5. Vorsicht bei DDP-Lieferungen

Bei Lieferungen unter den Incoterms® DDP ist immer die Schweizer Firma für die Importverzollung im Bestimmungsland verantwortlich und trägt alle Kosten wie Zollgebühren, Zollabgaben, Steuerabgaben und weitere staatliche Gebühren. Die EU-Verzollung bietet Ihnen als Schweizer Exporteur zwar viele Vorteile, da Sie wie ein Wirtschaftsbeteiligter im EU-Raum Lieferungen vornehmen können und Ihre EU-Kunden mit der Verzollung nichts zu tun haben. Bedenken Sie aber auch die entsprechenden Risiken als Schweizer Unternehmen, sofern Sie EU-Verzollungen abwickeln. Sie sind vollumfänglich von den deutschen Zoll- und Steuerbehörden überprüfbar, weil Sie als Importeur in Deutschland auftreten. Zudem ist der Aufwand für EU-Verzollungen nicht zu unterschätzen: Sie benötigen zusätzliche Zolldokumente, welche korrekt abgelegt werden müssen und Sie haben die Pflicht, Intrastat- und Zusammenfassende Meldungen (ZM) zu erstellen, die jeweils rechtzeitig dem Finanzamt Konstanz einzureichen sind.

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Hinterfragen Sie in Ihrem Betrieb, ob diese oft vor Jahren einmal umgesetzten EU-Verzollungen mit Incoterms® DDP wirklich notwendig sind und Sie nur als EU-Wirtschaftsbeteiligter noch Geschäfte mit Ihren EU-Kunden abwickeln können. Gerne stehen wir Ihnen beratend zur Seite, um diese Entscheidung zu hinterfragen und die aktuelle Situation zu beurteilen.

Sofern eine Prüfung in Ihrem Unternehmen durch die deutsche Behörde angeordnet wurde, holen Sie sich Hilfe durch Ihren Steuerberater und fragen Sie uns Zollberater für eine massgeschneiderte Unterstützung an. So sind Sie gut vorbereitet und Sie sind in der Lage dem Prüfer/ der Prüferin Rede und Antwort zu stehen.

FineSolutions AG

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4 Kommentare zu «Deutsche Zollprüfung – wann trifft es Schweizer Unternehmen?»

Simone Bauermeister10. Februar 2024

Eine Firma Heizung/Sanitär mit Sitz in Deutschland hat eine Aussenstelle in der Schweiz. Diese Firma kauft in Deutschland sämtliches Material inkl. Wärmepumpen u.s.w. , zahlt MWst. 19 Prozent. Dieses Material wird in der Nacht ohne Verzollung (schaffhausen Grenze ist nicht besetzt in der Nacht)über die Grenze in die Schweiz verbracht. In der Schweiz wird dieses Material mit 19 Prozent MWst. verkauft obwohl in der Schweiz nur eine Mwst. von 7 Prozent herrscht.Ist diese Vorgehensweise rechtlich in Ordnung?

Olcay Erden

12. Februar 2024

Guten Tag Frau Bauermeister

Besten Dank für Ihre Anfrage via unsere Kommentarfunktion, wozu wir Ihnen folgendes mitteilen können:

Waren, die gewerblich in die Schweiz eingeführt werden, müssen beim Schweizer Zoll angemeldet werden.

Die Anmeldung muss grundsätzlich während den Öffnungszeiten an einer schweizerischen Zollstelle durchgeführt werden.

Für die Zollstelle Thayngen (nähe Schaffhausen) gelten beispielsweise folgende Öffnungszeiten:

Montag bis Freitag: 07:00 bis 17:30 Uhr
Samstag: 08:00 bis 12:00 Uhr
Sonntag: geschlossen

Bei der Einfuhrabfertigung müssen die ausländischen Steuern nicht angemeldet werden. Grundsätzlich werden für Lieferungen aus dem Ausland an CH-Kunden auch keine ausländischen MWST erhoben.

Die CH-Einfuhrsteuer wird anlässlich der Einfuhrabfertigung erhoben.

Bitte beachten Sie, dass wir keine rechtliche Beurteilung abgeben können und Ihre Anfrage aus zolltechnischer Sicht beantwortet haben.

Freundliche Grüsse

Olcay Erden

Thomas Schmid4. April 2023

Kann / Darf, der Deutsche Zoll in der Schweiz, also auf Schweizer Boden, eine Zollprüfung durch führen?

Lea Derendinger

4. April 2023

Guten Tag Herr Schmid

Besten Dank für Ihre Anfrage via unsere Kommentarfunktion. Im Punkt 2 des Blogbeitrags beschreiben wir den Ablauf einer Deutschen Zollprüfung bei Schweizer Firmen. Der Deutsche Zoll darf diese Zollprüfung nicht auf Schweizer Boden durchführen, sondern die Firma, welche überprüft wird, muss alle Unterlagen beim entsprechenden Hauptzollamt in Deutschland vorlegen.

Wir wünschen Ihnen viel Erfolg im Aussenhandel und grüssen Sie freundlich

Lea Derendinger