Wertgrenzen

Präferenzieller Warenursprung 11.01.2022 von Olcay Erden
Lesezeit 5 min Kommentare 4

Besitzt ihre Firma den Status des «Ermächtigten Ausführers» (EA)? Falls nicht, müssen Sie bei der Ausstellung von Präferenznachweisen besonders darauf achten, in welcher Währung die Proforma-Rechnung ausgestellt wird und wie hoch der Rechnungswert dabei sein darf. Was viele Unternehmen nicht wissen: Damit eine «Ursprungserklärung auf der Rechnung» aufgedruckt werden darf, gilt es die von einzelnen Freihandelsabkommen festgelegte Wertgrenze zu beachten.

1. Welche Wertgrenzen gibt es?

Vielen Exportsachbearbeitern sind hauptsächlich zwei Wertgrenzen bekannt: 10’300 CHF und 6’000 EUR. Hierbei handelt es sich um die zwei am häufigsten beachteten Wertgrenzen, da die meisten Exporteure ihre Rechnungen an EU-Kunden in Schweizer Franken oder in Euro ausstellen.

Jedes Freihandelsabkommen sieht für «Ursprungserklärungen auf Rechnungen», die nicht von Firmen mit EA-Status ausgestellt werden, klar definierte Wertgrenzen vor. Übersteigt der Rechnungswert diese Wertgrenze, muss für die betreffende Sendung eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder gemäss einzelnen, wenigen Freihandelsabkommen ein spezieller Präferenznachweis erstellt werden.


Präferenznachweise in Formularform wie die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 müssen immer zuerst vom Zoll abgestempelt und visiert werden.

  • Lesen Sie im Zollbegriff «Präferenznachweis» alles Wissenswerte zu diesem wichtigen Nachweis.


Rechnungen dürfen grundsätzlich in jeder gewünschten Währung erstellt werden. Die Wertgrenzen werden in der Währung derjenigen Länder bekannt gegeben, mit denen die Schweiz ein Freihandelsabkommen abgeschlossen hat. Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) aktualisiert die Liste der Wertgrenzen in regelmässigen Abständen.

  • Wenn es nicht in einem Freihandelsabkommen anders vermerkt ist, sind die Wertgrenzen je Währung «gesetzt» und dürfen nicht mit dem aktuellen Währungskurs umgerechnet werden. Wenn die Rechnung in EUR ausgestellt wird, gilt die Wertgrenze von 6’000 EUR und wenn diese in CHF ausgestellt wird, gilt die Wertgrenze von 10’300 CHF.

2. Für welche Freihan­dels­ab­kommen gelten grundsätz­lich Wertgrenzen?

Für folgende Freihandelsabkommen (in alphabetischer Reihenfolge) dürfen Firmen ohne EA-Status «Ursprungserklärungen auf der Rechnung» nach den Wertgrenzen gemäss Liste des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit erstellen:

  • Albanien (EFTA)
  • Ägypten (EFTA)
  • Bosnien und Herzegowina (EFTA)
  • Chile (EFTA)
  • Europäische Union (EU) (bilateral)
  • Färöer-Inseln (bilateral)
  • Georgien (EFTA)
  • Israel (EFTA)
  • Jordanien (EFTA)
  • Libanon (EFTA)
  • Marokko (EFTA)
  • Mexiko (EFTA)
  • Montenegro (EFTA)
  • Nordmazedonien (EFTA)
  • Palästinensische Behörde (PLO) (EFTA)
  • SACU-Staaten (Botswana, Lesotho, Namibia, Südafrika, Eswatini) (EFTA)
  • Serbien (EFTA)
  • Tunesien (EFTA)
  • Türkei (EFTA)
  • Ukraine (EFTA)
  • Vereinigtes Königreich (UK) (bilateral)

3. Für welche Freihan­dels­ab­kommen gelten keine Wertgrenzen oder Spezialregelungen?

Ausnahmen bestehen für folgende Freihandelsabkommen mit:

  • CAS-Staaten (Costa Rica, Panama) (EFTA): Bei diesem Freihandelsabkommen sind für «Ursprungserklärungen auf der Rechnung» nur die Wertgrenze in EUR (6’000) festgelegt. Werden Rechnungen in anderen Währungen ausgestellt, so muss nach dem Währungskurs am Tag des Exports umgerechnet werden. Die Wertgrenze von 6’000 EUR darf nicht überschritten werden.
  • China (bilateral): Firmen, die den EA-Status nicht besitzen, müssen die spezielle Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 CN mit englischsprachigem Vordruck verwenden. Firmen mit EA-Status dürfen die «Ursprungserklärung auf der Rechnung» verwenden, allerdings mit Angabe einer klar definierten Serialnummer. Die Rechnung muss zudem vor der geplanten Ausfuhr über eine Schnittstelle elektronisch dem Zoll übermittelt werden.
  • Ecuador (EFTA): Es müssen immer und für alle Warenwerte «Ursprungserklärungen auf der Rechnung» erstellt werden. Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden nicht akzeptiert.
  • GCC-Staaten (EFTA) (Bahrain, Katar, Kuwait, Oman, Saudi-Arabien, Vereinigte Arabische Emirate): Eine Ursprungserklärung auf der Rechnung ist auch für Ermächtigte Ausführer in keinem Fall erlaubt. Gültig ist einzig die viersprachige Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1, welche in englischer Sprache auszufüllen ist.
  • Hongkong (EFTA): Es müssen immer und für alle Warenwerte «Ursprungserklärungen auf der Rechnung» erstellt werden. Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden nicht akzeptiert.
  • Indonesien (EFTA): Es müssen immer und für alle Warenwerte «Ursprungserklärungen auf der Rechnung» erstellt werden. Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden nicht akzeptiert.
  • Japan (bilateral): Es muss eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 für sämtliche Warenwerte erstellt werden. Nur Ermächtigte Ausführer dürfen «Ursprungserklärungen auf der Rechnung» ausstellen.
  • Kanada (EFTA): Es müssen immer und für alle Warenwerte «Ursprungserklärungen auf der Rechnung» erstellt werden. Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden nicht akzeptiert.
  • Kolumbien (EFTA): Bei diesem Freihandelsabkommen sind für «Ursprungserklärungen auf der Rechnung» nur die Wertgrenzen in EUR (6’000) und USD (8’500) festgelegt. Werden Rechnungen in anderen Währungen ausgestellt, so muss nach dem Währungskurs am Tag des Exports umgerechnet werden. Die Wertgrenze von 6’000 EUR als auch 8’500 USD darf nicht überschritten werden.
  • Peru (EFTA): Bei diesem Freihandelsabkommen sind für «Ursprungserklärungen auf der Rechnung» nur die Wertgrenzen in EUR (6’000) und USD (8’500) festgelegt. Werden Rechnungen in anderen Währungen ausgestellt, so muss nach dem Währungskurs am Tag des Exports umgerechnet werden. Die Wertgrenze von 6’000 EUR als auch 8’500 USD darf nicht überschritten werden.
  • Philippinen (EFTA): Es müssen immer und für alle Warenwerte «Ursprungserklärungen auf der Rechnung» im Speziellen, für dieses Freihandelsabkommen gültigen Wortlaut erstellt werden. Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden nicht akzeptiert.
  • Singapur (EFTA): Es müssen immer und für alle Warenwerte «Ursprungserklärungen auf der Rechnung» erstellt werden. Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden nicht akzeptiert.
  • Südkorea (EFTA): Es müssen immer und für alle Warenwerte «Ursprungserklärungen auf der Rechnung» erstellt werden. Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden nicht akzeptiert.

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4 Kommentare zu «Wertgrenzen»

Mark9. März 2023

Braucht es auf der Rechnung eine Ursprungserklärung wenn ein EUR. 1 ausgestellt werden muss? Oder reicht nur das EUR. 1 aus?


Besten Dank.

Olcay Erden

9. März 2023

Sehr geehrte Frau Mark

Besten Dank für Ihre Anfrage via unsere Webseite.

Falls Sie ein EUR.1 erstellen, erübrigt es sich die Ursprungserklärung auf der Rechnung.

Bitte beachten Sie, dass ein Präferenznachweis (EUR.1 oder Ursprungserklärung auf der Rechnung) nur erstellt werden darf, sofern die Waren präferenzberechtigt sind und Sie dies auch belegen können.

Wir wünschen Ihnen einen schönen Tag.

Freundliche Grüsse

Olcay Erden

Franziska Moser11. Juni 2021

Muss ich ein EUR 1 für Deutschland erstellen, wenn der Warenwert CHF 10'300.-- übersteigt, die präf. Teile davon jedoch nur CHF 4'200.-- ausmachen?

Lea Derendinger

11. Juni 2021

Sehr geehrte Frau Moser

Vielen Dank für Ihre Anfrage via unsere Website.

Der Sendungswert ist massgebend für die Wertgrenze. Wenn also der gesamte Sendungswert die CHF 10'300.00 übersteigt, wird eine EUR.1 benötigt, auch wenn Ihre Präferenzwaren nur einen Warenwert von CHF 4'200.00 ausmachen.

Wir hoffen, dass wir Ihnen weiterhelfen konnten und wünschen Ihnen ein schönes Wochenende.

Freundliche Grüsse

Lea Derendinger