Im Zusammenhang mit dem Zoll sind vielen Exportsachbearbeiterinnen hauptsächlich zwei Wertgrenzen bekannt: 10’300 CHF und 6’000 EUR. Hierbei handelt es sich um die zwei am häufigsten beachteten Wertgrenzen, da die meisten Exporteure ihre Rechnungen an EU-Kunden in Schweizer Franken oder in Euro ausstellen.
Jedes Freihandelsabkommen sieht für «Ursprungserklärungen auf Rechnungen», die nicht von Firmen mit EA-Status ausgestellt werden, klar definierte Wertgrenzen vor. Übersteigt der Rechnungswert diese Wertgrenze, muss für die betreffende Sendung eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder gemäss einzelnen, wenigen Freihandelsabkommen ein spezieller Präferenznachweis erstellt werden.
Präferenznachweise in Formularform wie die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 müssen immer zuerst vom Zoll abgestempelt und visiert werden.
- Lesen Sie im Zollbegriff «Präferenznachweis» alles Wissenswerte zu diesem wichtigen Nachweis.
Rechnungen dürfen grundsätzlich in jeder gewünschten Währung erstellt werden. Die Wertgrenzen werden in der Währung derjenigen Länder bekannt gegeben, mit denen die Schweiz ein Freihandelsabkommen abgeschlossen hat. Das
BAZG (Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit) aktualisiert die
Liste der Wertgrenzen in regelmässigen Abständen.
- Wenn es nicht in einem Freihandelsabkommen anders vermerkt ist, sind die Wertgrenzen je Währung «gesetzt» und dürfen nicht mit dem aktuellen Währungskurs umgerechnet werden. Wenn die Rechnung in EUR ausgestellt wird, gilt die Wertgrenze von 6’000 EUR und wenn diese in CHF ausgestellt wird, gilt die Wertgrenze von 10’300 CHF.