International erprobt
Viele Länder haben spezielle Vorschriften, welche beachtet werden müssen, um überhaupt in diese Länder exportieren zu können. Der Export in gewisse Länder ist für Sie als Unternehmen oft mit einem hohen administrativen Aufwand verbunden. Nachfolgend zeigen wir Ihnen anhand von ein paar Beispielländern auf, was bei der Zollabwicklung alles zu beachten ist:
Zollabwicklung USA
Mit den Vereinigten Staaten von Amerika besteht kein Freihandelsabkommen. Erfahren Sie, welche Zölle bei der Einfuhr in die USA anfallen. Zudem erheben die USA derzeit häufiger Strafzölle auf gewisse Waren – auch sehr kurzfristig. Wir unterstützen Sie dabei, wie Sie mit möglichen Strafzöllen umgehen und im Zweifel auch korrekt abführen.
Zollabwicklung EU
Zwischen der Europäischen Union (EU) und der Schweiz besteht ein Freihandelsabkommen. Um von Zollvorteilen profitieren zu können, muss ein Präferenznachweis ausgestellt werden. Zudem müssen die länderspezifischen Vorschriften ausserhalb des Freihandelsabkommens beachtet werden. Wollen Sie als Unternehmen selbst in der EU als Importeur agieren, dann brauchen Sie eine EORI-Nummer. Gerne unterstützen wir Sie bei Ihrem EU-Verzollungsvorgang und zeigen Ihnen, welche länderspezifischen Dokumente noch erforderlich sind.
Zollabwicklung Indien
Mit Indien haben wir im 2024 ein Freihandelsabkommen abgeschlossen, das voraussichtlich im 2025 in Kraft treten wird. Erfahren Sie, welche Zölle bei der Einfuhr in Indien für Ihre Güter anfallen bzw. wie die Zollerleichterungen in Zukunft aussehen werden. Für den Export nach Indien müssen Sie zudem diverse Vorschriften und Eigenheiten beachten. Beispielsweise verlangt das Land für viele Produkte ein Ursprungszeugnis (nichtpräferenzieller Ursprung). Bitte beachten Sie auch, dass Indien viele weitere zollrelevante Angaben auf der Exportrechnung vorschreibt, wie z.B. eine gültige Zolltarifnummer mit aussagekräftiger Warenbezeichnung, oder auch die Angabe der «Goods and Service Taxpayer Identification Number (GSTIN)» des Importeurs. Falls Sie diese und weitere Vorgaben nicht berücksichtigen, laufen Sie Gefahr, dass Ihre Sendung beim Importvorgang verzögert wird und unter Umständen hohe Standgelder anfallen. Gerne zeigen wir Ihnen auf, wie und wo Sie die nötigen Abklärungen vor dem Versand treffen können und was es sonst noch zu beachten gibt.
Zollabwicklung China
Zwischen China und der Schweiz besteht ein Freihandelsabkommen. Um von Zollvorteilen profitieren zu können, muss ein Präferenznachweis ausgestellt werden. Im Falle von Exporten nach China ist es ein spezielles EUR.1 CN Formular, das Sie ausfüllen können, damit Sie von Zollermässigungen profitieren. Ermächtigte Ausführer (EA) können die Ursprungserklärung ausstellen, welche jedoch zusätzlich elektronisch im EA Datenaustausch mit China übermittelt werden muss. Denken Sie daran, dass für China die Direktbeförderung eingehalten werden muss. Was dies alles bedeutet, zeigen wir Ihnen gerne auf und unterstützen Sie bei Ihrem Export nach China.
Zollabwicklung GCC-Staaten
(GCC= Kooperationsrat der arabischen Golfstaaten (Gulf Cooperation Council) Bahrain, Katar, Kuwait, Oman, Saudi-Arabien, Vereinigte Arabische Emirate)
Zwischen den GCC-Staaten und der EFTA (Schweiz, Island, Norwegen, Liechtenstein) besteht ein Freihandelsabkommen. Um in den Genuss von Zollvergünstigungen zu kommen, muss ein korrekter Präferenznachweis ausgestellt werden. Für den Export in die GCC-Staaten müssen Sie zwingend ein EUR.1 ausstellen, sofern Ihre Güter die Präferenzeigenschaft aufweisen. Die Ursprungserklärung ist nicht vorgesehen, selbst vom Ermächtigten Ausführer nicht. Zudem wird für viele Produkte ein Ursprungszeugnis verlangt, welches je nach Land zuerst durch die Handelskammer, danach durch das Chambre Arabo-Suisse du Commerce et de l’Industrie und anschliessend durch das Konsulat legalisiert werden muss. Gerne zeigen wir Ihnen auf, welche Unterlagen wann erforderlich sind und wie Sie diese einholen.