Allgemeine Vorschriften Zolltarif

Tarifierung 24.07.2022 von Olcay Erden
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Die Allgemeinen Vorschriften (AV) zum Harmonisierten System (HS) bilden die Grundlage für eine korrekte Einreihung der Waren in den Zolltarif. Damit Sie eine Zolltarifnummer im Schweizer Zolltarif Tares heraussuchen können, müssen Sie zuerst die Allgemeinen Vorschriften Zolltarif kennen.

Diese wurden von der Weltzollorganisation (WZO) erlassen und haben gesetzlichen Charakter. Die Allgemeinen Vorschriften sind in über 200 Ländern gültig und sollen eine einheitliche Anwendung der Einreihung in die Zollnomenklatur gewährleisten.

Es bestehen sechs internationale Allgemeine Vorschriften, welche für die ersten sechs Stellen der Zolltarifnummer gültig sind und zusätzlich vier Schweizer Allgemeine Vorschriften, welche für die letzten zwei Stellen der Schweizer Zolltarifnummer angewendet werden.

1. Orientie­rungs­hilfe

Wenn Sie Ihre Produkte in den Zolltarif einreihen möchten, beginnen Sie immer mit der AV 1 und arbeiten dann die AV’s der Reihe nach ab. Je nachdem können Sie schon allein mit der AV 1 Ihre Waren eintarifieren.

Als Orientierungshilfe haben wir nachfolgend die Allgemeinen Vorschriften übersichtlich in einer Grafik dargestellt:

Nachfolgend finden Sie die einzelnen Vorschriften detailliert erklärt:

2. Allgemeine Vorschrift 1 (AV 1)

Diese Vorschrift lautet wie folgt:

«Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel oder Unterkapitel sind nur Hinweise; massgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen sowie die nachstehenden Vorschriften, soweit diese dem Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen nicht widersprechen.»

Die Allgemeinen Vorschriften sind im «Zolldeutsch» verfasst und werden oftmals nicht verstanden. Deshalb erklären wir Ihnen die AV mit unseren, einfacheren Worten und untermauern diese zusätzlich mit Praxisbeispielen.

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Die AV 1 bedeutet vereinfacht gesagt:

Im Tares sind die Überschriften zu den Abschnitten, Kapiteln oder Unterkapiteln nur Hinweise und diese leiten Sie in den richtigen Abschnitt oder das korrekte Kapitel.

Für die Tarifierung ist aber der Wortlaut der Nummer massgebend. Das heisst, Sie müssen auf den Text achten, der bei einer vierstelligen Zolltarifnummer im Tares erwähnt ist. Erst ab der vierstelligen Zolltarifposition wird der Text massgebend.

Zusätzlich müssen die Abschnitt- und Kapitelanmerkungen beachtet werden, da diese auch massgebend sind für AV 1.

Auch die nachfolgenden AV sind zu beachten, sofern diese dem Wortlaut und den Anmerkungen nicht widersprechen.

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Praxisbeispiel

Mit dem Ausdruck «Wortlaut der Nummern» ist derjenige Wortlaut gemeint, welcher auf Stufe der vierstelligen Tarifnummer auftaucht. Die Überschriften der Abschnitte (Römische Zahlen I – XXI), sowie die Überschriften der Kapitel (Kapitel 01 bis 97) sind Hinweise und haben keine rechtliche Bedeutung für die Einreihung in den Zolltarif.

Beispiel: Sie möchten ein Förderband aus vulkanisiertem Kautschuk, welches als Teil für eine Sortiermaschine für Obst bestimmt ist, in den Zolltarif einreihen.

Unter der Nummer 8437 im Tares wird folgender Wortlaut beschrieben:

Damit Sie sich sicher sein können, ob Sie sich im richtigen Abschnitt bzw. Kapitel befinden, müssen zusätzlich die Abschnitt- und Kapitelanmerkungen berücksichtigt werden.

Die Anmerkung 1 a) des Abschnitts XVI besagt jedoch:

Anhand der obengenannten Anmerkung wissen Sie, dass Ihre Förderbänder aus dem Abschnitt XVI ausgeschlossen werden. Die weiteren Kapitelanmerkungen müssen aufgrund des Ausschlusses der übergeordneten Abschnittsanmerkung nicht beachtet werden. Gehen Sie nun ins Kapitel 40, da das Förderband aus Kautschuk besteht.

Nun prüfen Sie die Anmerkungen zum Kapitel 40:

Gemäss diesen Anmerkungen werden Förderbänder aus vulkanisiertem Kautschuk (namentlich in den Anmerkungen genannt) in die Nummer 4010 eingereiht.

Da der Wortlaut der Nummer 4010 «Förderbänder und Treibriemen, aus vulkanisiertem Kautschuk» enthält, wissen Sie, dass Ihr Förderband in diese Nummer einzureihen ist, egal für welche Maschine dieses Förderband ist.

Hätten Sie die Anmerkungen zum Abschnitt XVI resp. Anmerkungen zum Kapitel 40 nicht näher überprüft, wären Sie nicht zu dieser Erkenntnis gekommen und hätten das Förderband als Teil zu einer Sortiermaschine für Obst eingereiht.

Unser Beispiel soll aufzeigen, wie wichtig die Anmerkungen für die korrekte Einreihung der Güter in den Zolltarif sind.

Gemäss der AV 1 müssen auch immer die Abschnitt- und Kapitelanmerkungen geprüft werden.

3. Allgemeine Vorschrift 2 (AV 2)

3.1. AV 2a)

Diese Vorschrift lautet wie folgt:

«Jede Erwähnung einer Ware in einer bestimmten Nummer gilt auch für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie in diesem Zustand die wesentlichen Merkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat. Sie gilt auch für die vollständige oder fertige oder nach den vorstehenden Bestimmungen als solche geltende Ware, wenn diese zerlegt oder nicht zusammengesetzt gestellt wird.»

Die AV 2a) wird also nur angewendet, sofern Sie unvollständige oder zerlegte Waren in den Tares einreihen möchten.

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Die AV 2a) bedeutet vereinfacht gesagt:

Sofern Sie unfertige, unvollständige Waren, zerlegte oder nicht zusammengesetzte Waren tarifieren möchten, müssen Sie die AV 2a) anwenden. Falls Ihr Produkt schon die wesentlichen Merkmale der vollständigen, fertigen Ware hat, können Sie die Zolltarifnummer der fertigen Ware verwenden.
Auch wenn Sie ein Produkt liefern, welches nur zerlegt transportiert werden kann, gilt: Diese zerlegte Ware hat dieselbe Zolltarifnummer wie die zusammengesetzte Ware.
Die Einfuhr einer zerlegten Maschine erfolgt mit der Zolltarifnummer der fertig montierten Maschine.

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Praxisbeispiel

Sie exportieren einen in seine Einzelteile zerlegten Holzesstisch, verpackt in einem Verkaufskarton. Dieser ist wie ein zusammengesetzter Tisch zu betrachten und wird in die Schweizer Zolltarifnummer 9403.4000 eingereiht:

3.2. AV 2b)

Diese Vorschrift lautet wie folgt:

«Jede Erwähnung eines Stoffes in einer bestimmten Nummer gilt für diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit anderen Stoffen. Ebenso gilt jede Erwähnung von Waren aus einem bestimmten Stoff für Waren, die ganz oder teilweise aus diesem Stoff bestehen. Die Einreihung dieser gemischten oder zusammengesetzten Waren erfolgt nach den Grundsätzen der Vorschrift 3.»

Die AV 2b) wird nur angewendet für Waren, die aus verschiedenen Stoffen bestehen (z.B. Edelstahl und Kautschuk) oder für Mischungen (z.B. Benzingemisch).

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Die AV 2b) bedeutet vereinfacht gesagt:

Falls Sie Produkte tarifieren möchten, die aus mehreren Stoffen bestehen oder gemischte Waren sind, müssen Sie zuerst die AV 1 beachten. Prüfen Sie, ob diese Waren irgendwo namentlich genannt sind und im Wortlaut oder in den Anmerkungen beschrieben wird, dass diese Waren auch in Verbindung mit anderen Stoffen dort eingereiht werden. In dem Fall kommt diese Zolltarifnummer zur Anwendung. Falls dies nicht der Fall ist und nicht nach AV 1 tarifiert werden kann, gehen Sie direkt zur AV 3 weiter.

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Praxisbeispiel

Sie möchten Stöpsel aus Kork in den Tares einreihen. Diese Stöpsel bestehen aus Naturkork und sind mit einem Kautschukring versehen, für die optimale Abdichtung. Dieses Produkt besteht also aus zwei Stoffen (Kautschuk und Kork) und wird nach AV 2b) eingereiht.

Im Tares gibt es eine Zolltarifnummer für Waren aus Naturkork und Stöpsel sind namentlich genannt:

In den Erläuterungen zur vierstelligen Zolltarifnummer 4503 wird folgendes beschrieben:

Somit können Sie die Stöpsel in diese Zolltarifnummer einreihen, unter Anwendung der AV 2b).

Wenn Sie ein Produkt einreihen möchten, das aus verschiedenen Stoffen besteht und eine Einreihung nach AV 1 nicht möglich ist, gehen Sie weiter zu AV 3.

4. Allgemeine Vorschrift 3 (AV 3)

Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Vorschrift 2b) oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Nummern in Betracht, so ist wie folgt zu verfahren:

4.1. AV 3a)

Diese Vorschrift lautet wie folgt:

«Die Nummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Nummern mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Nummern, von denen sich jede nur auf einen Teil der Stoffe einer gemischten oder zusammengesetzten Ware, oder nur auf einen Teil der Artikel im Falle von für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellungen bezieht, sind jedoch im Hinblick auf diese Ware oder diesen Artikel als gleich genau zu betrachten, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung aufweist.»

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Die AV 3a) bedeutet vereinfacht gesagt:

Wenn zwei Zolltarifnummern zutreffend sind für Ihre Produkte, müssen Sie die Waren dort einreihen, wo sie im Tares genauer, präziser beschrieben werden.

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Praxisbeispiel

Sie exportieren Salatschüsseln aus Kunststoff. Diese könnten in folgende Nummern eingereiht werden:

oder

Die Salatschüsseln werden in Nummer 3924 eingereiht, da diese Warenbezeichnung genauer ist. Die Warenbezeichnung zu Nummer 3926 ist zu allgemein.

4.2. AV 3b)

Diese Vorschrift lautet wie folgt:

«Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, deren Einreihung nicht nach der Vorschrift 3a) erfolgen kann, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, sofern dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.»

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Die AV 3b) bedeutet vereinfacht gesagt:

Bei Mischungen und Waren, welche aus verschiedenen Stoffen bestehen, müssen Sie zuerst den Stoff bestimmen, der dem Produkt den wesentlichen Charakter verleiht.

Diese AV wird nur angewendet für:

  • Mischungen
  • Waren, die aus verschiedenen Stoffen bestehen
  • Waren, die aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzt sind
  • Für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen (Sets, Kits)

Diese AV ist auch nur anwendbar, sofern die AV 3a) zu keinem Ergebnis führt.

Wie wird der wesentliche Charakter definiert?

In der Praxis sehen wir immer wieder Fehlinterpretationen bei der Definition des wesentlichen Charakters. Es ist wichtig zu beachten, dass der wesentliche Charakter je nach Art der Ware unterschiedlich definiert wird.

Folgende Elemente müssen für die Definition des wesentlichen Charakters berücksichtigt werden:

  • Die stoffliche Beschaffenheit
  • Die Bestandteile, aus denen die Ware zusammengesetzt ist
  • Der Umfang der verwendeten Stoffe und Bestandteile
  • Die Menge der Stoffe und Bestandteile
  • Das Gewicht der Stoffe und Bestandteile
  • Der Wert der verwendeten Stoffe und Bestandteile
  • Die Bedeutung eines Stoffes in Bezug auf die Verwendung der Ware

Somit kann es sein, dass bei einem Artikel die Menge der Stoffe massgebend ist für die Bestimmung des wesentlichen Charakters und bei einem anderen Artikel ist der Wert der verwendeten Stoffe oder die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung massgebend.

Bei der Bestimmung des wesentlichen Charakters geben die Erläuterungen des Tares weitere wertvolle Hinweise, speziell bei der Tarifierung von Lebensmitteln. Wie Sie die Erläuterungen finden, erfahren Sie in unserem Beitrag zum Zolltarif Tares unter «Suche mit Text anhand eines Praxisbeispiels».

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Praxisbeispiele

Beispiel 1:

Eine Mischung, bestehend aus Reismehl der Tarifnummer 1102 (55 %) und Kartoffelstärke der Nummer 1108 (45 %), wird aufgrund der anteilmässig grösseren Menge an Reismehl in die Nummer 1102 eingereiht.

Beispiel 2:

Ein leerer Joghurtbecher aus Kunststoff (Tarifnummer 3923) mit einer Ummantelung aus Pappe für die Beschriftung (Tarifnummer 4819) wird aufgrund der Bedeutung des Stoffes in Bezug auf die Verwendung unter der Tarifnummer 3923 eingereiht.

4.3. AV 3c)

Diese Vorschrift lautet wie folgt:

«Ist die Einreihung nach den Vorschriften 3 a) und 3 b) nicht möglich, so ist die Ware der in der Nummernfolge zuletzt genannten gleichermassen in Betracht kommenden Nummer zuzuweisen.»

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Die AV 3c) bedeutet vereinfacht gesagt:

Können Sie die Waren nicht gemäss AV 3a) (nach der genaueren Warenbezeichnung im Tares) einreihen und der wesentliche Charakter nach AV 3b) kann auch nicht definiert werden, dann tarifieren Sie das Produkt in der zuletzt genannten Nummer. Die zuletzt genannte Nummer bedeutet, dass die «höhere» Zolltarifnummer im Tares zur Anwendung kommt.

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Praxisbeispiel

Ein Multifunktionsmessgerät, welches die Temperatur, die Feuchte und den Gehalt an CO2 in der Luft misst, könnte in folgende Nummern eingereiht werden:

oder

Da jedoch keine der Messfunktionen entscheidend oder wichtiger für die Verwendung des Messgeräts ist, kann der wesentliche Charakter nach AV 3b) nicht bestimmt werden.

Somit muss gemäss der AV 3c) ein solches Messgerät in die der in der Nummernfolge zuletzt genannten, gleichermassen in Betracht kommenden Nummer 9027 eingereiht werden.

5. Allgemeine Vorschrift 4 (AV 4)

Diese Vorschrift lautet wie folgt:

«Waren, die aufgrund der vorstehenden Vorschriften nicht eingereiht werden können, sind in die Nummer einzureihen, die für Waren zutrifft, denen sie am ähnlichsten sind.»

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Die AV 4 bedeutet vereinfacht gesagt:

Sofern Sie Ihr Produkt mit den vorhergehenden AV nicht einreihen konnten, wählen Sie die Zolltarifnummer, in der ähnliche Produkte tarifiert sind.

Diese Vorschrift stellt eine Auffangregel dar. Fast alle Produkte können gemäss AV 1-3 tarifiert werden und in der Praxis wird diese AV 4 fast nie angewendet. Vor allem neue, innovative Produkte, welche im Harmonisierten System (HS) noch nicht berücksichtigt wurden, werden gemäss der AV 4 eingereiht.

6. Allgemeine Vorschrift 5 (AV 5)

Die AV 5 regelt die Einreihung von verschiedenen Verpackungen von Waren.

6.1. AV 5a)

Diese Vorschrift lautet wie folgt:

«Etuis für Fotoapparate, für Musikinstrumente, für Waffen, für Zeicheninstrumente sowie Schmuckkästchen und ähnliche Behältnisse, die zur Aufnahme einer bestimmten Ware oder einer Warenzusammenstellung besonders hergerichtet und zu einem längeren Gebrauch geeignet sind und mit den Waren, für die sie bestimmt sind, gestellt werden, sind wie die darin enthaltenen Waren einzureihen, sofern sie von der üblicherweise mit diesen Waren verkauften Art sind. Diese Vorschrift gilt nicht für Behältnisse, die dem Ganzen seinen wesentlichen Charakter verleihen.»

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Die AV 5a) bedeutet vereinfacht gesagt:

Verpackungen, die besonders hergerichtet und für den längeren Gebrauch bestimmt sind, tarifieren Sie wie das beinhaltete Produkt. Dies nur, sofern die Verpackung mit dem Inhalt versendet wird und wenn die Verpackung dem Produkt nicht den wesentlichen Charakter verleiht.

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Praxisbeispiele

Beispiel 1:

Eine Gitarre in einem Hartschalenkoffer aus Kunststoff wird als Ganzes in die Nummer 9202 «Andere Saiteninstrumente (z. B. Gitarren, Geigen, Harfen)» eingereiht. Der Hartschalenkoffer gilt als Behältnis, das besonders für die Gitarre hergestellt (Form des Koffers) und für einen längeren Gebrauch geeignet ist.

Beispiel 2:

Eine Goldschatulle mit einem besonders gefertigten Kissen als Inhalt. Hier verleiht die Goldschatulle dem Produkt den wesentlichen Charakter und die Einreihung erfolgt nach der Goldschatulle und nicht nach dem Kissen.

6.2. AV 5b)

Diese Vorschrift lautet wie folgt:

«Vorbehältlich der Bestimmungen der vorstehenden Vorschrift 5 a) sind Verpackungen wie die darin enthaltenen Waren einzureihen, sofern sie von der üblicherweise für diese Waren verwendeten Art sind. Diese Bestimmung ist jedoch nicht verbindlich, wenn die Verpackungen eindeutig für eine wiederholte Verwendung geeignet sind.»

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Die AV 5b) bedeutet vereinfacht gesagt:

Einwegverpackungen, welche üblicherweise als Verpackung dieser Ware verwendet werden, tarifieren Sie wie die darin enthaltenen Waren. Dies gilt nur, sofern die Verpackung mit dem Inhalt versendet wird. Sie wird nicht für leere Verpackungseinheiten angewendet.

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Praxisbeispiel

Salat abgepackt in einer Kunststoffverpackung wird als Ganzes in die Nummer 0705 «Salate (Lactuca sativa) und Zichorien (Cichorium spp.), frisch oder gekühlt» eingereiht.

Die Kunststoffverpackung ist nicht für eine wiederholte Verwendung geeignet.

7. Allgemeine Vorschrift 6 (AV 6)

Diese Vorschrift lautet wie folgt:

«Massgebend für die Einreihung von Waren in die Unternummern einer Nummer sind der Wortlaut dieser Unternummern und der Unternummern-Anmerkungen sowie, mutatis mutandis, die vorstehenden Vorschriften, wobei nur Unternummern der gleichen Gliederungsstufe einander gegenübergestellt werden können. Bei Auslegung dieser Vorschrift sind, vorbehältlich gegenteiliger Bestimmungen, die Abschnitt- und Kapitel-Anmerkungen ebenfalls anwendbar.»

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Die AV 6 bedeutet vereinfacht gesagt:

Die AV 6 wird immer zusammen mit der AV 1 angewendet. Bei der AV 1 geht es darum, dass der Wortlaut der vierstelligen Nummer massgebend ist. Bei der AV 6 beachten Sie den Wortlaut der Unternummer (sechsstellige Nummer) sowie die Unternummern-Anmerkungen.

Sie schauen also im Tares-Warentext, was beim Wortlaut der sechsstelligen Nummer beschrieben ist und dieser Wortlaut ist für die Einreihung massgebend.

Auch die Unternummern-Anmerkungen müssen beachtet werden.

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Praxisbeispiel

Grundsätzlich taucht die AV 6 immer auch im Zusammenhang mit der AV 1 auf. Gemäss AV 1 sind immer zuerst die ersten vier Stellen der Zolltarifnummer für seine Ware zu wählen, danach folgt aufgrund AV 6 die Bestimmung der Positionen 5 und 6 einer Zolltarifnummer.

AV1

Sie möchten eine Windschutzscheibe mit einer eingebauten Heizvorrichtung für ein Automobil in den Schweizer Zolltarif einreihen. Für die Ermittlung der korrekten schweizerischen Zolltarifnummer begeben Sie sich auf die Suche einer passenden Zolltarifnummer im Tares. Zuerst durchkämmen Sie die Abschnitte des Tares und finden im Abschnitt XIII (römisch 8) den Hinweis Glas und Glaswaren, welche sich im Kapitel 70 befinden. Eine Ebene weiter suchen Sie nach dem passenden Wortlaut der Nummer auf vierstelliger Basis, wie dies von der AV 1 vorgeschrieben wird.

Damit Sie sich sicher sein können, ob Sie sich im richtigen Kapitel befinden, müssen zusätzlich die Abschnitt- und Kapitelanmerkungen berücksichtigt werden.

Die Anmerkungen zum Abschnitt XIII geben keinen weiteren Hinweis für die Einreihung der Windschutzscheibe, weshalb Sie im Anschluss die Kapitelanmerkungen hinzuziehen müssen.

Die nachfolgenden Kapitel-Anmerkungen zum Kapitel 70, schliessen bei Absatz 1e) die Windschutzscheiben für Fahrzeuge des Kapitels 86 bis 88 aus. Somit wissen Sie, dass Ihre Windschutzscheiben mit eingebauter Heizvorrichtung nicht im Kapitel 70 eingereiht werden dürfen.

Somit begeben Sie sich in den Abschnitt XVII der Beförderungsmittel. In diesem Abschnitt sind auch die Kapitel 86 bis 88 enthalten.

Da Ihre Windschutzscheiben für Automobile bestimmt sind, suchen wir weiter nach einem passenden Wortlaut auf vierstelliger Basis:

Der Wortlaut der Nummer 8708 trifft auf Ihre Windschutzscheiben zu:

Auch hier sollten Sie nun die Anmerkungen zum Abschnitt und Kapitel hinzuziehen, nur so können Sie sich sicher sein, ob die vierstellige Nummer korrekt ist und sich im Anschluss um die Ziffern 5 und 6 kümmern, welche in der AV 6 behandelt werden.

Die folgende Anmerkung Nr. 3 des Abschnitts XVII erläutert zusätzlich, was als Teile und Zubehör für ein Beförderungsmittel der Kapitel 86 bis 88 gilt:

Die nachfolgenden Anmerkungen zum Kapitel 87 geben uns zwar keinen weiteren Hinweis für die Einreihung Ihrer Windschutzscheibe, sie sollten aber trotzdem immer konsultiert werden.

AV 6

Damit Sie der Allgemeinen Vorschrift 6 gerecht werden, suchen Sie nun als Erstes nach dem passenden Wortlaut der HS-Unterposition (Ziffern 5 und 6). Dafür klappen wir die nächste Ebene in der Tarifstruktur auf, indem Sie auf die Nummer 8708 klicken:

Nun suchen Sie nach dem passenden Wortlaut der HS-Unternummer, wo Sie in der Unterposition .22 schliesslich fündig werden, da die Windschutzscheiben dort namentlich genannt sind.

Wie auch in der AV 1 definiert, müssen Sie, um der AV 6 gerecht zu werden, zusätzlich die Unternummern-Anmerkungen überprüfen, welche wie folgt lauten:

Da Ihnen die Unternummern-Anmerkungen für 8708.22 unsere Einreihung bestätigen, können Sie Ihre Windschutzscheiben final in die Unternummer 8708.22 einordnen.

8. Schwei­ze­ri­sche Vorschrift 1

Diese Vorschrift lautet wie folgt:

«Massgebend für die Einreihung von Waren in die schweizerischen Unternummern sind der Wortlaut dieser schweizerischen Unternummern und der schweizerischen Anmerkungen sowie, mutatis mutandis, die vorstehenden Vorschriften, wobei nur schweizerische Unternummern der gleichen Gliederungsstufe einander gegenübergestellt werden können. Bei Auslegung dieser Vorschrift sind, vorbehältlich gegenteiliger Bestimmungen betreffend die schweizerischen Unternummern, die Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen ebenfalls anwendbar.»

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Die CHV 1 bedeutet vereinfacht gesagt:

Die AV 1-6 sind auch für die schweizerische Unternummer im Tares massgebend. Es geht nun um die Stellen 7 und 8 der Zolltarifnummer, wo die Tarifierung nach den AV 1-6 erfolgt.

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Praxisbeispiel

Um nach Anwendung der AV 1 sowie AV 6 auch noch die letzten beiden Ziffern 7 und 8 einer Schweizer Zolltarifnummer bestimmen zu können, muss man auch den Wortlaut auf Stufe Ziffer 7 und 8 gegenüberstellen.

Bei Ihren Windschutzscheiben, für welche Sie bei der AV 6 bereits die Nummer 8708.22 bestimmt haben, finden Sie bei der schweizerischen Unternummer 8708.2290 den passenden Wortlaut:

Auch hier müssen Sie noch ein letztes Mal in den Anmerkungen nachschauen, ob es womöglich Schweizerische Anmerkungen gibt, welche für die Einreihung Ihrer Windschutzscheiben zu beachten sind. In diesem Fall beziehen sich die CH-Anmerkungen auf andere Zolltarifnummern im Kapitel 87 und sind für Ihren Fall irrelevant.

Noch nicht ganz am Ziel angekommen, verlangt die Zolltarifnummer 8708.2290 für die Ausfuhr noch einen Statistischen Schlüssel. Da Ihre Windschutzscheiben für gewöhnliche Personenwagen bestimmt und nicht besonders konstruiert oder geändert für Kampf- oder Gefechtszwecke sind, wählen wir als letzten Schritt der Einreihung den Schlüssel 999 (andere) aus.

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