Wegweisend ist hier das Urteil C-339/98 des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 19. Oktober 2000, denn der Zolltarif selbst gibt bedauerlicherweise keine klare Abgrenzung vor, welche Maschinenteile gemäss Anmerkung 2b) zum Abschnitt XVI nun als «ausschliesslich erkennbare Teile» gelten.
Im Urteil ist folgende Aussage entscheidend, was im Zolltarif unter dem Begriff «Teil» überhaupt gemeint ist:
«Der Begriff «Teil» setzt (…) voraus, dass es ein Ganzes gibt, für dessen Funktion dieses Teil unabdingbar ist.»
So bedeutet diese Aussage, dass es sich erst um ein «Maschinenteil» gemäss Zolltarif handelt, sobald dieses beim Zerlegen einer Maschine anfällt.
Als «ausschliesslich erkennbar» gilt – vereinfacht gesagt – ein Maschinenteil gemäss HS-System (Zolltarif) erst, wenn es sich:
- nicht um ein Normteil handelt, welches gemäss Anmerkung 1 zum Abschnitt XVI sowieso von den Kapiteln 84 und 85 ausgeschlossen ist,
- das Maschinenteil auch nicht vom Wortlaut einer vierstelligen Nummer der beiden Kapitel namentlich erfasst ist und
- das Maschinenteil auch keine regelmässig geometrische Form mehr aufweist.
Bei vielen Unternehmen stellen wir fest, dass sie für ihre Produkte nur deren zwei Zolltarifnummern verwenden: Eine Tarifnummer für das Endgerät, welches das Unternehmen herstellt, und die andere für dessen Maschinenteile. Nach diesem Beitrag wissen Sie, dass dies in den meisten Fällen nicht korrekt ist.
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