Streit um Zuständigkeit der Gerichte beim Grenzwachtkorps:
Militärstrafjustiz versus Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit
Im Fahrwasser um die Krise bei der ehemaligen Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV), dem heutigen BAZG (Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit), Militärstrafjustiz versus Zollbehörde, über deren Direktor und seine Handlungen wir berichtet haben, tut sich ein weiterer Nebenschauplatz auf. Und zwar geht es um die Frage der Gerichtsbarkeit des ehemaligen Grenzwachtkorps, bei der sich jetzt die Militärjustiz und das BAZG uneinig sind und die Militärjustiz deswegen vor Bundesgericht zieht.
Wie im 2. Teil des Beitrags Massive Kritik an der Person von Christian Bock, Direktor des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) erwähnt, hat Direktor Bock das Grenzwachtkorps, welches 1894 gegründet wurde, faktisch aufgelöst. Es ging anfangs Jahr im neuen Direktionsbereich “Operationen” der Eidgenössischen Zollverwaltung auf. Die Streichung der bisherigen Strukturen des Korps, die allerdings juristisch noch Fragen aufwirft, hat einen Rattenschwanz von ungeklärten Fragen zur Folge. Eine essenzielle lautet: Welche Gerichtsbarkeit ist für die Strafverfolgung der rund 2200 Angehörigen des bisherigen Grenzwachtkorps zuständig? Ist es die militärische oder die zivile? Darüber streiten sich die Militärjustiz und das BAZG nun.
Denn die Militärjustiz ist laut Militärgesetz für die Strafverfolgung der «Angehörigen des Grenzwachtkorps» zuständig. Das Wort «Grenzwachtkorps» steht dabei ausdrücklich im Gesetz. Blöd nur, dass es dieses Korps jetzt gar nicht mehr gibt. Während dem es für den Zolldirektor klar ist, dass die Angehörigen jetzt den zivilen Gerichten unterstehen, ist der Fall für die Militärjustiz überhaupt nicht klar. Deren Sprecher stellt fest, dass das Grenzwachtkorps in seiner bisherigen Form nicht mehr existiert, aber die Militärjustiz an den Wortlaut des Gesetzes gebunden ist. Daher gelangte die Militärjustiz mit der Frage der Zuständigkeit ans Bundesstrafgericht. Dieses soll jetzt anhand eines konkreten Falls prüfen, welche Strafverfolgungsbehörden zuständig sind.