Wichtige Anpassung des EU-Einfuhr­ver­bots von Stahl-& Eisenprodukten

mit Vormaterial aus Russland

Compliance, Export, Import
18.01.2024 von Markus Eberhard
Ein von Händen gehaltenes Tablet, auf dem eine Checkliste zu sehen ist

Am 21.9.2023 haben wir im Newsbeitrag «EU Einfuhrverbot ab 30. 9.2023 für Eisen und Stahlerzeugnisse, die aus russischen Vormaterialien hergestellt wurden» über die neuen Richtlinien informiert. Über unsere ersten Erfahrungen mit diesen Richtlinien in der Praxis haben wir am 12.10.2023 im Newsbeitrag «Erste Erkenntnisse nach der Umsetzung des EU-Einfuhrverbots von Stahl- & Eisenprodukten mit Vormaterial aus Russland» berichtet.

Nun gibt es eine wesentliche Anpassung dieser EU-Richtlinien, welche für Schweizer Exporteure von Relevanz ist. Mit der Verordnung (EU) 2023/2878 vom 18.12.2023 wurde entschieden, dass der Artikel 3g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wie folgt geändert wird:

Printscreen aus der EU-Verordnung 2023/2878 des Rates

In diesem erwähnten Anhang XXXVI wurde eine Liste von Partnerländern aufgenommen, welche die restriktiven Massnahmen für die Einfuhr von Eisen und Stahl sowie Einfuhrkontrollmassnahmen anwenden, die im Wesentlichen den in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vorgesehenen Massnahmen entsprechen:

Printscreen des Anhangs XXXVI zur EU-Verordnung 2023/2878 mit Länderliste

Als Partnerländer werden die Schweiz und Norwegen aufgeführt. Dies bedeutet für einen Schweizer Exporteur, dass Ihre Kunden in der EU keinen Nachweis mehr benötigen für die Einfuhr von Stahl- und Eisenerzeugnissen, sofern diese aus der Schweiz geliefert werden. Bis anhin mussten Sie als Schweizer Exporteur Ihrem Kunden in der EU einen schriftlichen Nachweis zur Verfügung stellen, dass in den gelieferten Produkten gemäss Anhang XVII keine Vormaterialien mit russischem Ursprung aus Anhang XVII verwendet wurden.

Am 22.12.2023 wurde auch die entsprechende Frage zu dieser neuen Partnerländerliste in die FAQ PDF des Deutschen Zolls aufgenommen:

Ausschnitt aus FAQ des Deutschen Zolls zur EU-Verordnung 2023/2878

Für die Einfuhr in die Schweiz von solchen Eisen- und Stahlerzeugnissen wurde das Dokument des SECO «Auslegungshilfe Sanktionsmassnahmen» per 21. Dezember 2023 angepasst:

Bei Punkt 2.1.4 wurde ergänzt: «Im Falle einer Einfuhr oder eines Transports aus der EU oder aus dem Vereinigten Königreich von Eisen- und Stahlerzeugnissen oder von Wiedereinfuhren (z.B. Rückwaren) von Eisen- und Stahlerzeugnissen, welche sich bereits im freien Warenverkehr in der Schweiz befunden haben, werden keine Nachweise benötigt.»

Dies bedeutet, dass Sie für die Einfuhr aus der EU oder aus dem UK keine Nachweispflicht als Importeur haben, dass diese Waren nicht mit Vormaterial russischem Ursprung hergestellt wurde.