Carnet ATA

Zollverfahren 01.11.2023 von Fabian Mäder
Lesezeit 15 min Kommentare 4

Der Ausdruck «Carnet» stammt aus dem Französischen und bedeutet so viel wie «Heft». Die drei Buchstaben «ATA», welche man zu Deutsch als «vorübergehende Zulassung» übersetzen kann, stammen aus der französischen («admission temporaire»), beziehungsweise aus der englischen Sprache («temporary admission»).

Ein Carnet ATA dient zur Vereinfachung der vorübergehenden Ein-, Aus- und Durchfuhr (Transit) für Waren, welche in unverändertem Zustand über die Landesgrenzen verbracht werden. Dabei ist es möglich, ein Dokument innerhalb einer gesetzten Frist für mehrere Grenzübertritte zu verwenden, ohne dass die Carnet-Inhaber im jeweiligen Bestimmungsland Zölle / Zollabgaben entrichten müssen. Das Carnet ATA regelt die Zollabwicklung für die Schweizerische sowie auch die Ausländischen Zollbehörden und es müssen keine zusätzlichen nationalen Zolldokumente beantragt werden.

1. Was ist ein Carnet ATA?

Ein Carnet ATA ist ein international gültiges Zolldokument, welches Ihnen ermöglicht, Waren vorübergehend in die Mitgliedstaaten des ATA-Übereinkommens zu importieren. Beim Grenzübertritt müssen in den jeweiligen Bestimmungsländern keine Zollabgaben und Einfuhrsteuern bezahlt werden. Das Carnet ATA ist das einzige internationale Zolldokument, welches gleichzeitig die inländische (Aus- und Wiedereinfuhr), sowie auch die ausländische (Ein- und Wiederausfuhr) Zollseite abdeckt. Mit einem solchen Zolldokument erübrigt sich die Erstellung einer Ausfuhrzollanmeldung im e-dec Export oder Einfuhrzollanmeldung im e-dec Import System. Sie werden für Ihre Sendung somit auch keine Veranlagungsverfügung für Ihre Ein- oder Ausfuhr beschaffen müssen.

Die rechtlichen Grundlagen zur Erleichterung der vorübergehenden und abgabefreien Einfuhr von Waren stellt das Zollabkommen A.T.A. dar, welches im Jahr 1961 in Brüssel abgeschlossen und in der Schweiz seit dem 30. Juli 1963 in Kraft getreten ist. Zudem gilt das Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung, auch als «Istanbuler Übereinkommen» bekannt, welches im Jahr 1990 am Bosporus abgeschlossen wurde. In der Schweiz ist es seit dem 11. August 1995 gültig.

Nachfolgend finden Sie die Vorteile für die Anwendung eines Carnet ATA:

  • Vereinfachte und zeitsparende Zollabwicklung
  • Einsparung von Zoll- und Steuerabgaben und sonstigen Abgaben im In- und Ausland
  • Mehrere Grenzübertritte mit demselben Dokument sind möglich


Aber natürlich hat die Anwendung auch Nachteile:

  • Nicht alle Länder akzeptieren eine vorübergehende Einfuhr mit einem Carnet ATA
  • Carnets können nur während den Zollöffnungszeiten und an besetzten Grenzübergängen abgefertigt werden
  • Höhere Abfertigungskosten für die Erstellung eines Carnet-Dokuments

Aus Schweizer Sicht wird grundsätzlich zwischen zwei Arten von Carnet ATA unterschieden:

1.1. Inländi­sche Carnet ATA (vorüber­ge­hende Ausfuhr)

Dieses Carnet ATA wird von Ihnen als Vertreter einer Schweizer Firma bei Ihrer lokalen Handelskammer beantragt und darf nur für Waren verwendet werden, welche sich bereits im zollrechtlich freien Verkehr (definitiv eingeführte Güter) befinden. Die Ware muss vor Ablauf der Gültigkeitsfrist des Dokuments in der Schweiz wiedereingeführt werden, da es ansonsten zu einer effektiven Erhebung der Einfuhrabgaben durch die ausländische Zollbehörde führt.

1.2. Auslän­di­sche Carnet ATA (vorüber­ge­hende Einfuhr)

Das Dokument wurde von einer ausländischen Firma mit der Absicht beantragt, Ware vorübergehend in die Schweiz einzuführen. Für die Sicherstellung der Abgaben ist in diesem Fall die ausländische Handelskammer verantwortlich. Bei Nichteinhalten der vorgegebenen Wiederausfuhrfrist werden die definitiven Einfuhrabgaben an den ausländischen Carnet ATA Inhaber erhoben.

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Ähnlich wie bei der Rückwarenabfertigung Schweiz sollten Sie zuerst prüfen, ob sich die Mehrkosten für die Ausstellung eines Carnet ATA lohnen, wenn Sie diese mit einer definitiven Ein- und Wiederausfuhr vergleichen.

2. In welchen Fällen darf ein Carnet ATA ausgestellt werden?

Ein Carnet ATA darf nur für Waren ausgestellt werden, die in unverändertem Zustand temporär in ein Land eingeführt werden. Somit darf keines ausgestellt werden, wenn Sie beabsichtigen, Ihre Güter im Bestimmungsland zu veredeln oder zu reparieren. Lesen Sie in diesem Fall auch unseren Zollbeitrag Veredelungsverkehr / Reparaturen, der viele Tipps und Hinweise zu diesem Spezialverkehr enthält.

Für die Abwicklung von grenzüberschreitenden Mietgeschäften ist die Ausstellung eines Carnets ebenfalls nicht erlaubt.

Ausstellungsgüter können jeweils auch ab Messestand einem Interessenten verkauft werden. Falls dies der Fall ist, wäre eine «Verzollung ab Carnet ATA» möglich und diese Güter müssen dann bei der Wiedereinfuhr nicht mehr dabei sein, weil die Verzollung dieser Ware im Bestimmungsland entsprechend im Carnet vermerkt wird.

Ein Carnet ATA wird hauptsächlich für die folgenden Zwecke und Waren ausgestellt:

  • Veranstaltungen (wie z.B. Messe- & Ausstellungsgüter)
  • Warenmuster
  • Berufsausrüstung

2.1. Waren für Veranstaltungen

Dazu gehören unter anderem Waren für folgende Zwecke:

  • Veranstaltungen zu Ausstellungszwecken
  • Vorführungen
  • Erprobungen
  • Begutachtungen
  • Tests
  • Aufbau der Infrastruktur, die für einen Messestand benötigt wird

2.2. Warenmuster

Muster, welche lediglich zur Vorführung vorgesehen und nicht zum Verkauf gedacht sind. Beispiele:

  • Uhren
  • Schmuck
  • Kleider
  • usw.

2.3. Berufs­aus­rüs­tung

Zu Berufsausrüstungen zählen Waren, die zur Ausübung eines Berufes oder Gewerbes gebraucht werden. Beispiele:

  • Der Werkzeugkoffer samt Inhalt eines Monteurs, welcher im Ausland gewisse Servicearbeiten verrichten muss.
  • Filmausrüstung eines Kamerateams, das im Ausland z.B. eine Tierdokumentation drehen will.
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Gerne beraten wir Sie fallspezifisch und zeigen Ihnen die für Sie optimale Zollabwicklung Ihrer Geschäftsfälle auf. Unser erfahrenes Beraterteam freut sich auf Ihre Anfrage.

3. Wie lange ist ein Carnet ATA gültig?

Grundsätzlich beträgt die Gültigkeitsdauer eines Carnets ein Jahr. Einige Länder haben aber andere Bestimmungen, beispielsweise zur Wiederausfuhrfrist. Gewisse Länder (unter anderem Indien, Mexiko und Singapur) haben eine generelle Ausfuhrfrist von maximal sechs Monaten!

Die Carnet ATA Gültigkeit bezieht sich immer auf das angegebene Datum, welches bei der Ausgabe von der Industrie- und Handelskammer direkt auf dem Dokument vermerkt wird. Es ist äusserst wichtig, dass Sie diese Frist genau beachten, da sich bis zum Ablauf des Carnets einerseits die Waren zurück im Ausgabeland befinden müssen und andererseits das originale Carnet ATA wieder an die Handelskammer (Ausgabestelle) retourniert werden muss.

Es ist nicht erlaubt, ein Carnet zu verlängern, aber es besteht die Möglichkeit, ein Anschluss-Carnet von der Handelskammer erstellen zu lassen.

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Achtung

Nicht jedes Land akzeptiert Anschluss Carnet ATA’s und oftmals brauchen Sie eine schriftliche Bestätigung von der Zollbehörde des vorübergehenden Einfuhrlandes, in welchem sich Ihre Ware gerade befindet.

Sofern dies erlaubt ist, wird das Anschluss-Carnet ATA von der Handelskammer des Ausgabelandes ausgestellt. Es ist nur im Land gültig, in dem die Ware derzeit ist und entsprechend von der Zollbehörde bewilligt wurde.

Das Anschluss-Carnet kann nur für die einmalige Wiederrückführung in das Ausgabeland benutzt werden.

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Ein Anschluss-Carnet sollten Sie nur in absoluten Ausnahmefällen in Betracht ziehen, oder wenn die Ware aus dringenden Gründen über die Gültigkeitsdauer des Carnet ATA hinaus im Ausland verbleiben soll. Wenn Sie ein solches erstellen möchten, müssen Sie dies zwingend vor dem Ablauf des ursprünglichen Dokuments machen. Gewisse Mitgliedstaaten des Übereinkommens müssen ein Anschluss-Carnet bereits vier Wochen vor der Ablauffrist des ursprünglichen Carnet abgefertigt haben.

Innerhalb von einem Jahr können Sie mit den aufgeführten Waren gemäss der Allgemeinen Liste (Warenliste) und dem gleichen Carnet so viele Grenzübertritte unternehmen, wie Sie möchten.

4. In welchen Ländern kommt das Carnet ATA zur Anwendung?

Zum heutigen Zeitpunkt sind es knapp 80 Mitgliedstaaten, welche die vorübergehende Einfuhr mit dem Carnet ATA akzeptieren. Nebst den kompletten EU-27 Staaten gehören auch weitere für den Schweizer Export relevante Industriestaaten und Entwicklungsländer zum Bündnis.

Nachfolgend finden Sie eine vollständige Auflistung (Stand: Dezember 2022) aller Mitgliedstaaten, in welchen grundsätzlich eine vorübergehende Verwendung mit dem Carnet möglich ist:

Albanien (AL) Indien (IN) Norwegen (NO)
Algerien (DZ) Indonesien (ID) Pakistan (PK)
Andorra (AD) Iran (IR) Polen (PL)
Australien (AU) Irland (IE) Portugal (PT)
Österreich (AT) Israel (IL) Katar (QA)
Bahrain (Königreich) (BH) Italien (IT) Republik Südafrika (ZA)
Weissrussland (BY) Elfenbeinküste (CI) Rumänien (RO)
Belgien / Luxemburg (BE) Japan (JP) Russland (RU)
Bosnien und Herzegowina (BA) Kasachstan (KZ) Senegal (SN)
Bulgarien (BG) Korea (Rep. Of.) (KR) Serbien (RS)
Kanada (CA) Lettland (LV) Singapur (SG)
Chile (CL) Libanon (LB) Slowakische Republik (SK)
China (CN) Litauen (LT) Slowenien (SI)
Kroatien (HR) Macao, China (MO) Spanien (ES)
Zypern (CY) Madagaskar (MG) Sri Lanka (LK)
Tschechische Republik (CZ) Malaysia (MY) Schweden (SE)
Dänemark (DK) Malta (MT) Schweiz (CH)
Estland (EE) Mauritius (MU) Thailand (TH)
Finnland (FI) Mexiko (MX) Tunesien (TN)
Frankreich (FR) Moldawien (MD) Türkiye (TR)
Deutschland (DE) Mongolei (MN) Ukraine (UA)
Gibraltar (GI) Montenegro (ME) Vereinigte Arabische Emirate (AE)
Griechenland (GR) Marokko (MA) Vereinigtes Königreich (GB)
Hongkong (China) (HK) Niederlande (NL) Vereinigte Staaten (US)
Ungarn (HU) Neuseeland (NZ) Vietnam (VN)
Island (IS) Nordmazedonien (MK)

5. Was sind die Kosten für ein Carnet ATA?

Die Grundgebühren für die Ausstellung eines Carnet ATA können von Handelskammer zu Handelskammer unterschiedlich sein. Wenn Sie bereits Mitglied bei Ihrer zuständigen Kammer sind, profitieren Sie von vergünstigten Grundgebühren.

Die Carnet-Grundgebühren hängen vor allem vom Warenwert der Sendung ab. Wie Sie diesen korrekt ermitteln, erfahren Sie in diesem Blogbeitrag: Warenwert für die Verzol­lung richtig deklarieren

  • für Mitglieder: CHF 95.00 + 1 ‰ (Promille) des Warenwertes.
  • für Nichtmitglieder: CHF 130.00 + 1 ‰ (Promille) des Warenwertes.

Des Weiteren müssen Sie bei den meisten Handelskammern eine Sicherheitsleistung (Kaution) zwischen 20 – 40 % des Warenwertes hinterlegen. Die Kautionen können je nach Kammer in folgenden Formen geleistet werden:

  • Bargeldhinterlage
  • Einzahlung auf ein Bankkonto
  • Bankgarantie

Bei gewissen Handelskammern besteht auch die Möglichkeit, die Kaution in Form einer Kautionspolice (z.B. bei Swiss Caution) abzuschliessen, die Höhe der Prämie variiert je nach Warenwert.

Die hinterlegte Kaution (ausser bei einer Absicherung mit einer Kautionspolice) wird nach einer konformen Abwicklung und fristgerechten Rückgabe des Carnet ATA wieder zurückerstattet.

Abhängig von der Anzahl Grenzübertritte, die Sie mit diesem internationalen Zolldokument durchführen möchten, fallen noch weitere Kosten für zusätzliche Blätter an. Normalerweise enthält die Grundgebühr bereits 12 Blätter, welche drei Reisen ermöglicht. Eine Reise bedeutet für ein schweizerisches Carnet beispielsweise: CH-Ausfuhr, DE-Einfuhr, DE-Wiederausfuhr, CH-Wiedereinfuhr. Bei Transit durch entsprechende Länder braucht es jeweils die entsprechende Anzahl von Transitabschnitten.

Andere Bearbeitungsgebühren für Spezialfälle, besondere Dienste oder sonstige Spesen können Sie bei der zuständigen Handelskammer anfragen. Oft finden Sie diese Gebührenordnungen auch auf deren Websites.

6. Wo und wie wird ein Carnet ATA beantragt?

Die zuständige Stelle für die Ausgabe von Carnet ATA ist Ihre lokale Industrie- und Handelskammer. Sie können die Erstellung entweder online über ataswiss.ch oder je nach Handelskammer auch papiergestützt beantragen. Beim Carnet ATA handelt es sich um ein Zolldokument einer internationalen Bürgschaftskette, damit Sie von abgabebefreiten Einfuhren in Länder profitieren können.

Nachfolgend finden Sie eine Schritt-für-Schritt-Anleitung, wie der Antrag über die Plattform der ataswiss.ch erstellt wird:

6.1. Wählen Sie Ihre Industrie- und Handels­kammer aus

Besuchen Sie die Webseite von ataswiss.ch und wählen Sie die für Ihre Firma zuständige Industrie- und Handelskammer aus.

6.2. Registrieren Sie sich, um einen Antrag zu senden

Wenn Sie noch kein Login besitzen, müssen Sie sich zuerst registrieren und einen Antrag für Carnet ATA stellen. Hierfür tragen Sie Ihre Angaben in die mit * markierten Pflichtfelder ein.

Anschliessend klicken Sie auf «Antrag senden».

6.3. Bestätigen Sie Ihre E‑Mail-Adresse

Nach dem Absenden des Antrags erhalten Sie in Kürze eine Bestätigungs-E-Mail für Ihren eingereichten Antrag. Diesen erhalten Sie zusammen mit dem Nutzungsvertrag und den Vertragsbestimmungen in einem PDF.

Den Nutzungsvertrag gilt es zu unterschreiben und auf dem Postweg an die zuständige Handelskammer zu retournieren.

6.4. Nach Prüfung erhalten Sie Benutzer­namen und Kennwort

Nachdem Sie den Antrag per Post der zuständigen Handelskammer geschickt haben, wird dieser nach Eingang überprüft. Bei einem positiven Prüfungsergebnis wird er von der zuständigen Handelskammer freigeschaltet und Sie erhalten einen Benutzernamen mit Kennwort per E-Mail.

6.5. Melden Sie sich bei ataswiss an

Mit diesen Daten können Sie sich nun bei ataswiss anmelden. Wählen Sie den Reiter «Meine Carnets», damit Sie ein neues Carnet ATA beantragen bzw. erstellen können.

6.6. Erstellen Sie ein Carnet ATA

Sie gelangen danach in die Maske «ATA Carnet erstellen». Im oberen Teil «Carnet Beschreibung» füllen Sie alle mit einem * gekennzeichneten Pflichtfelder aus.

Falls Sie die Grenzabfertigung nicht selbst durchführen, müssen Sie als Carnet-Inhaber bei der Rubrik «Vertreter» oder «Vollmacht», einen Vertreter eingeben oder eine entsprechende Vollmacht hochladen. Ein Vertreter darf nur eine Person oder Firma (z.B. Spedition) mit Wohn- bzw. Firmensitz in der Schweiz sein. Schweizer Vertretungen können direkt im Anmeldeformular erfasst werden. Bei ausländischen Vertretern ist eine Vollmacht vom Carnet ATA Inhaber auszustellen.

Eine offizielle Vorlage finden Sie unter «Dokumente und Support» auf der Website von ataswiss, nachdem Sie Ihre zugehörige Handelskammer ausgewählt haben.

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Ein Vertreter kann unter anderem eine Firma wie die Spedition sein, welche für Sie den Transport und die Zollabwicklung organisiert. Eine Vollmacht kann auch für eine externe Privatperson ausgestellt werden, welche die Grenzabfertigung für Sie erledigt. Es empfiehlt sich in beiden Fällen, dass Ihre Vertreter die Vertrags- und Nutzungsbedingungen sowie die Sorgfaltspflichten sorgfältig durchlesen, damit Fehler bei der Benützung des Carnets vermieden werden können.

Deklarieren Sie auch den Verwendungszweck (z.B. Ausstellung, Messe, Kongress) und definieren Sie die Anzahl Carnetblätter.

6.7. Erfassen Sie Bestim­mungs­länder und Transportmittel

Unter Punkt 2 erfassen Sie die jeweiligen Bestimmungsländer, in welche Sie Ihre Güter vorübergehend einführen möchten sowie das entsprechende Transportmittel. Falls Sie den Reiseweg oder das Transportmittel noch nicht eingegeben haben, wählen Sie «noch nicht definiert» aus und holen dies zu einem späteren Zeitpunkt nach.

6.8. Definieren Sie die auszufüh­renden Waren

Im Anschluss definieren Sie die Waren, welche Sie temporär ausführen möchten. Dies kann anhand einer vorgefertigten CSV-Liste erfolgen. Eine Mustervorlage der Warenliste im CSV-Format steht für Sie direkt auf ataswiss.ch unter dem Reiter «Dokumente und Support» zum Download bereit. Andererseits können Sie Ihre Waren anhand einer PDF-Artikelliste hochladen oder direkt in der Rubrik «Waren» erfassen, indem Sie auf «Ware hinzufügen» klicken.

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Die Warenbeschreibungen sollten immer so präzise wie möglich sein. Bei elektrischen Geräten empfiehlt es sich, wenn immer möglich, eine eindeutige Typen- oder Seriennummer anzugeben, damit die Nämlichkeit gesichert werden kann.

6.9. Teilen Sie allfäl­lige Mittei­lungen mit der Handelskammer

Als vorletzten Schritt haben Sie noch die Möglichkeit, eine Mitteilung an die Handelskammer zu übermitteln. Allfällige fachliche Fragen sollten Sie jedoch im Vorfeld direkt mit Ihrer zuständigen Handelskammer klären.

6.10. Schliessen Sie die Bestel­lung Ihres Carnet ATA ab

Nachdem Sie alle Daten gemäss den Beschreibungen gewissenhaft ausgefüllt haben, klicken Sie auf «Carnet senden». Die Bestellung für Ihr Carnet ATA wird abgeschlossen und Ihr Antrag an die entsprechende Handelskammer übermittelt. Den aktuellen Status Ihres neu erstellten Carnet können Sie anschliessend unter dem Reiter «Meine Carnets» einsehen.

7. Wie wird ein Carnet ATA eröffnet?

Nachdem Sie den Antrag für ein neues Carnet ATA auf der Plattform ataswiss.ch abgeschlossen und die benötigten Sicherheitsleistungen und Kautionen hinterlegt haben, erhalten Sie den Ausdruck des Carnet ATA via Post.

Bevor Sie den ersten Grenzübertritt in Angriff nehmen können, muss das Carnet durch eine Schweizer Zollstelle eröffnet werden. Hierfür bieten sich zwei Möglichkeiten an:

  1. Das Carnet ATA wird an einer Binnenzollstelle (z.B. Zürich-Flughafen) eröffnet. Dafür muss der Carnet ATA Inhaber oder sein Vertreter (z.B. Spediteur) mit dem vorausgefüllten Carnet ATA, sowie der auf dem Carnet ATA erwähnten Waren (gemäss Allgemeiner Liste) die Zollstelle aufsuchen. Die Möglichkeit besteht, dass das BAZG zuerst die Ware mit der allgemeinen Liste abgleichen möchte, bevor das Carnet ATA mit einem Zollstempel offiziell eröffnet wird.
  2. Das Carnet ATA kann auch direkt vor dem ersten Grenzübertritt an einer Grenzzollstelle eröffnet werden. Logischerweise gilt auch hier, dass sich die Waren gemäss Allgemeiner Liste auf dem Beförderungsmittel (z.B. Lkw oder Lieferwagen) befinden, damit geprüft werden kann, ob die mitgeführten Waren mit der allgemeinen Liste übereinstimmen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Zoll weitere Nämlichkeitszeichen (wie Zollsiegel oder Plomben) an den Waren oder am Beförderungsmittel anbringt und diese bei der Eröffnung auf dem Deckblatt des Carnet ATA vermerkt.
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Für die Eröffnung als auch für den Grenzübertritt müssen immer die Öffnungszeiten der jeweiligen Zollstellen (Dienststellen) beachtet werden. Die Eröffnung und die Abfertigung können nur an bestimmten Dienststellen erfolgen. Informieren Sie sich deshalb immer im Voraus, ob die Abfertigung eines Carnet ATA möglich ist, und planen Sie den Grenzübertritt nur während den Zollöffnungszeiten, welche je nach Dienststelle variieren können.

Im BAZG-Dienststellenverzeichnis finden Sie weitere Informationen zu den Abfertigungsmöglichkeiten sowie den Öffnungszeiten und Kontaktangaben der jeweiligen Dienststellen.

Nachdem das Carnet ATA offiziell mit einem Zollstempel und weiteren Eintragungen eröffnet wurde, können Sie mit der eigentlichen Zollabwicklung fortfahren. Bitte beachten Sie, dass jeder Grenzübertritt von den in- und ausländischen Zollstellen zwingend abgestempelt werden muss, bevor Sie mit Ihren Waren vorübergehend ins benachbarte Land einreisen können.

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Der Exporteur / Importeur ist jedoch selbst für die Einhaltung der relevanten Gesetze verantwortlich.

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4 Beiträge zu «Carnet ATA»

Franziska Meier 12. März 2024

Guten Tag Herr Mäder,

vielen Dank für den detaillierten Beschrieb der Carnet-Erstellung. Nichtsdestotrotz habe ichnoch ein paar Fragen:
Müssen auf Grund der elektronischen Erstellung keine Rechnungen oder Kopien dem Carnet beigefügt werden?
Es darf nur der Eigentümer der Ware im Sitz des jeweiligen Landes, in welchem die Firma sitzt ein Carnet ATA bei der Handelskammer eröffnen (oder via Vollmacht eröffnen) lassen, korrekt? (Ich kann nicht in der Schweiz einen Spediteur beauftragen, ein Carnet für Ware in der EU zu eröffnen)
Welche Kosten kommen auf mich zu; Was muss ich bei der Schliessung des Carnet beachten?
Welche Kosten (Standmiete) sind Mehrwertsteuerpflichtig?
Sehr geehrte Frau Meier

Vielen Dank für Ihre Anfrage via unsere Kommentarfunktion.

Gerne kann ich Ihnen zu Ihrer Anfrage ein paar Tipps geben, jedoch ist es mir nicht möglich, sämtliche Ihrer Fragen abschliessend in diesem Kommentar zu beantworten.

Wenn Sie einen Versand mit Carnet ATA anstreben, müssen Sie weder Rechnungen erstellen noch diese beim Carnet ATA beifügen. Sie müssen jedoch eine Artikelliste mit allen Waren, welche Sie vorübergehend ausführen möchten, mit den realistischen Marktwerten deklarieren. Die Festlegung des korrekten Warenwertes ist identisch wie beispielsweise bei einem kostenlosen Musterversand, wenn Sie sich fragen, welcher Wert gehört in die Proforma-Rechnung? Ausserdem ist es korrekt, dass im Normalfall nur die Firma, welche im Besitz der Waren ist, im jeweiligen Abgangsland ein Carnet ATA bei der lokal zuständigen Industrie- und Handelskammer eröffnen kann. Bezüglich Sonderregelungen, oder für die Abklärung Ihrer weiteren Fragen, empfehle ich Ihnen, direkt mit den Industrie- und Handelskammern in Kontakt zu treten.

Ich hoffe, Ihnen dennoch weitergeholfen zu haben und dass ich Ihnen ein, zwei nützliche Tipps geben konnte. Bei allfälligen Rückfragen oder wenn die IHK nicht weiterhelfen konnte, können Sie gerne direkt mit mir in Kontakt treten.

Besten Dank und freundliche Grüsse
Fabian Mäder

Gerhard Mühlemann 15. Dezember 2023

Sehr geehrte Damen und Herren

Wir haben eine Maschine mittels Carnat ATA an eine Messe nach Japan gesendet.
Die Maschine wurde direkt ab der Messe verkauft, was so eigentlich nicht vorgesehen war.
Aus dem Carnet ATA gibt es nun eine definitive Einfuhr. Wer schuldet die Zölle und Einfuhrsteuern? Sind das wir, da wir die Maschine in Japan "importiert" haben?
Wenn ja, muss unsere Rechnung die japanische Mehrwertsteuer ausweisen oder müssen wir die MwSt tragen ohne sie an den Kunden verrechnen zu können?

Die Maschine wurde nur für diese eine Messe versendet, wäre es da nicht sinnvoller gewesen ein ZAVV zu machen, oder wäre da die Problematik gleich?

Besten Dank für Ihre Bemühungen
Gerhard Mühlemann
Sehr geehrter Herr Mühlemann

Vielen Dank für Ihre Anfrage via unsere Kommentarfunktion.

Wenn Sie Ihre Maschine direkt ab der Messe verkaufen, können Sie mit Ihrem Messespediteur die Möglichkeiten einer Verzollung ab Carnet ATA abklären. Dafür brauchen Sie im Normalfall eine Zollrechnung mit den zollrelevanten Mindestangaben, damit eine definitive Einfuhrverzollung in Japan veranlasst werden kann. Die Rechnung sollte ohne Mehrwertsteuer ausgewiesen werden, da Exportlieferungen von den Steuern befreit sind. Wir empfehlen Ihnen, dass der Käufer der Maschine als Importeur in Japan auftritt und somit die anfallenden Zoll- und Einfuhrsteuerabgaben entrichtet. Da wir davon ausgehen, dass Ihre Firma, keine zoll- und steuerrechtliche Registrierung in Japan vorweisen kann, können Sie vermutlich nicht als Importeur in Japan auftreten.

Für den Abschluss des Verfahrens mit Carnet ATA müssen Sie sicherstellen, dass Sie eine nachträgliche Ausfuhrzollanmeldung beim Schweizer Zoll vornehmen.

Eine Abwicklung mit einer ZAVV (Zollanmeldung der vorübergehenden Verwendung) wäre in diesem Fall nicht sinnvoller gewesen, da die ZAVV nur die Schweizer Zollseite abdeckt. Für Messelieferungen ist das Carnet ATA das am besten geeignete Verfahren.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen einen guten Abschluss dieses Versandvorgangs. Bei allfälligen Rückfragen können Sie gerne direkt mit mir in Kontakt treten.

Besten Dank und freundliche Grüsse
Fabian Mäder