EU Einfuhrverbot ab 30. September 2023 für Eisen- und Stahlerzeugnisse, die aus russischen Vormaterialien hergestellt wurden
Was auch Schweizer Importeure und Exporteure beachten müssen
Im Rahmen des 11. EU-Sanktionspakets gegen Russland hat die Europäische Union mittels einer Verordnung entschieden, ein Einfuhrverbot für Eisen- und Stahlerzeugnisse, die aus russischen Vormaterialien hergestellt wurden, zu verhängen. Dieses Verbot soll ab 30. September 2023 in Kraft treten und betrifft auch zahlreiche Schweizer Exporteure.
Und zwar müssen Schweizer Firmen, die Eisen- oder Stahlwaren unter bestimmten Zolltarifnummern der Kapitel 72 und 73 des Tares in die EU liefern, den EU-Kunden neu eine Bestätigung mitschicken, dass diese Eisen- und Stahlwaren kein russisches Vormaterial enthalten. Bei Stahlerzeugnissen geht es um den Artikel 3g der EU-Verordnung, welcher angepasst wird. Der Artikel 3g ist auf den Seiten 10 und 11 zu finden, der Anhang XVII ab Seite 229.
Neue Nachweispflichten für Schweizer Exporteure
EU-Kunden als Einführer von Schweizer Exporten müssen also zum Zeitpunkt der Einfuhr einen Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden, vorlegen.
Damit Schweizer Exporteure einen solchen ausstellen können, benötigen diese die Information wiederum von ihren Lieferanten. Untenstehend ist ein Beispiel zu finden, wie dies im Abnahmeprüfzeugnis des Stahlproduktes aufgeführt wird. In diesem Beispiel wurde russisches Vormaterial verwendet.
Situation in der Schweiz
Voraussichtlich wird die Schweiz diese Sanktionsmassnahmen der EU per 30. September auch übernehmen. Ab diesem Zeitpunkt wird es auch in der Schweiz verboten sein, Waren einzuführen, unter den aufgeführten 72-er und 73-er Zolltarifnummern, sofern diese mit russischem Vormaterial hergestellt wurden.
Wie ein Schweizer Importeur diesen Nachweis erbringen kann und welche Informationen benötigt werden, wurde vom SECO am 15. September informiert. Das SECO hat ein Dokument publiziert «Auslegungshilfe für Sanktionsmassnahmen», worin genau dies als Frage unter Punkt 2.1.4 beantwortet wurde.
Wir gehen deshalb aktuell davon aus, dass der Nachweis, den Schweizer Firmen Ihren Kunden in der EU erstellen müssen, dieselben Formvorschriften haben muss. Bekanntlich übernimmt die Schweiz oft die EU-Sanktionsmassnahmen eins zu eins.
Deshalb empfehlen wir, den Nachweis für Ihre Kunden gemäss dem Merkblatt des SECO auszustellen. Das heisst aber auch: Wenn Sie solche Waren in die Schweiz importieren, benötigen Sie diesen Nachweis ebenso.
Zu diesem Newsbeitrag gibt es einen Nachfolgebeitrag: Erste Erkenntnisse nach der Umsetzung des EU-Einfuhrverbots von Stahl- & Eisenprodukten mit Vormaterial aus Russland