Lieferungen in Drittländer: Russland-Sanktionen im Blick behalten
Auch bei Lieferungen in die Türkei müssen Schweizer Unternehmen die Russland-Sanktionsmassnahmen prüfen
Das US-Handelsministerium hat gegen die Container Manufacturing Ltd. eine Strafe von 1 Million US-Dollar verhängt. Das Unternehmen hatte zwischen 2023 und 2025 Ersatzteile für Maschinen zur Aluminiumbearbeitung im Wert von rund 265’000 US-Dollar nach Russland geliefert. Ein Teil der Lieferungen erfolgte dabei über Drittlandshändler. Besonders brisant: Bei den letzten Transaktionen wurde ein türkisches Unternehmen als Zwischenhändler eingesetzt, obwohl Container Manufacturing wusste, dass der tatsächliche Endkunde in Russland sass. Die US-Behörden werteten die Transaktionen als Verstösse gegen die Exportkontrollvorschriften und stellten zudem fest, dass bestehende Warnsignale (Red Flags) nicht ausreichend berücksichtigt wurden.
Der Fall zeigt eindrücklich, welche Risiken entstehen können, wenn Geschäfte über Drittländer abgewickelt werden und der tatsächliche Endverbleib der Waren nicht ausreichend geprüft wird. Für Schweizer Unternehmen ist dies ebenfalls relevant – und zwar unabhängig von den US-Exportkontrollvorschriften. Auch die Schweizer Sanktionsmassnahmen gegenüber Russland enthalten Bestimmungen, die gezielt verhindern sollen, dass bestehende Exportbeschränkungen über Drittstaaten umgangen werden.
Ein besonders wichtiger Punkt findet sich in Artikel 14f der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. Für die dort erfassten Güter besteht bei Lieferungen an Vertragspartner in Drittstaaten eine vertragliche Verpflichtung zur Verhinderung der Wiederausfuhr nach Russland. Für den Schweizer Exporteur bedeutet dies: Er muss seinen Vertragspartner vertraglich verpflichten, die betreffenden Güter nicht direkt oder indirekt nach Russland oder zur Verwendung in Russland weiterzuverkaufen, auszuführen oder wiederauszuführen. Die von SECO veröffentlichte Musterklausel sieht zudem vor, dass auch die weitere Handelskette berücksichtigt und ein angemessener Überwachungsmechanismus eingerichtet wird.
Damit ist ein Geschäft nicht allein deshalb unproblematisch, weil der unmittelbare Kunde beispielsweise in der Türkei sitzt. Gerade angesichts der bekannten Risiken von Umgehungsgeschäften über Drittstaaten sollten Schweizer Exporteure bei solchen Lieferungen prüfen, welche Güter von den Russland-Massnahmen erfasst werden, wer der tatsächliche Endverwender ist und ob eine vertragliche Weiterlieferungsbeschränkung nach Artikel 14f erforderlich ist. Das SECO weist ausdrücklich darauf hin, dass Umgehungen über Drittstaaten verhindert werden sollen; auch aktuell werden entsprechende Massnahmen weiter ausgebaut.
Für Unternehmen bedeutet dies: Die Schweizer Russland-Sanktionsverordnung ist somit nicht nur bei direkten Lieferungen nach Russland relevant. Auch eine Lieferung in ein Drittland wie die Türkei kann unter die Bestimmungen der Verordnung fallen und entsprechende Pflichten für den Schweizer Exporteur auslösen. Bei Lieferungen in Drittländer sind insbesondere Endkunde, Endverwendung, Sanktionslisten, Güterklassifizierung (z.B. Dual-Use Güter) und mögliche Weiterlieferungen zu prüfen. Wo Artikel 14f zur Anwendung kommt, sollte die erforderliche Vertragsklausel nicht als reine Formalität betrachtet werden, sondern durch geeignete Überwachungs- und Abhilfemassnahmen ergänzt werden. So können mögliche Umgehungsgeschäfte frühzeitig erkannt und verhindert werden.
In unserem Seminar/Webinar Exportkontrolle zeigen wir auf, welche Anforderungen Schweizer Unternehmen bei internationalen Lieferungen beachten müssen. Dabei behandeln wir auch die aktuellen Sanktionsmassnahmen gegenüber Russland, die Prüfung von Gütern und Geschäftspartnern sowie den Umgang mit Drittlandsgeschäften und möglichen Umgehungsrisiken. Eine regelmässige Überprüfung der eigenen Exportkontrollprozesse hilft dabei, Risiken frühzeitig zu erkennen und Compliance-Verstösse zu vermeiden.