Unsere Empfeh­lung zu Präferenz­nach­weisen mit «CE»

Abklärung des BAZG mit den EU-Behörden zu den Beanstandungen von «CE» in Präferenznachweisen ist abgeschlossen

Compliance, Export
29.08.2024 von Lea Derendinger
Weltkarte, auf der CH und CN sowie JPN hervorgehoben sind und über denen wechselwirkend Pfeile aufeinander gerichtet sind

Am 03.08.2024 haben wir Sie im News-Beitrag Beanstandungen von Präferenznachweisen mit «CE» darüber informiert, dass es in der Praxis vermehrt zu Problemen mit der Bezeichnung «CE» in Präferenznachweisen kommt. Kunden haben sich bei uns gemeldet, dass die EU-Behörde die Bezeichnung «CE» in den Ursprungserklärungen oder in der EUR.1 nicht akzeptieren und beim Import die Präferenzveranlagung verweigert wird.

Nachdem wir diese Erkenntnisse dem BAZG gemeldet haben, hat die Abteilung Zoll- und Freihandelsabkommen in Bern die EU-Behörden kontaktiert und nachgefragt, wieso diese Beanstandungen vermehrt vorkommen. Von der EU wurde bestätigt, dass die Präferenznachweise mit Bezeichnung «CE» weiterhin akzeptiert werden. Die Fachmitteilung des deutschen Zolls vom 12.04.2024 sei nur eine Empfehlung und beziehe sich nur auf Ursprungsnachweise, welche bei der Ausfuhr aus der EU ausgestellt werden. Diese Information kommt jedoch aus der Fachmitteilung nicht hervor und wir vermuten, dass deshalb Präferenznachweise aus der Schweiz bei der Importverzollung in die EU von den Zolldienstleistern zurückgewiesen werden.

Damit Sie sich in der Praxis nicht mit solchen Rückfragen und Anpassungswünschen herumschlagen müssen, empfehlen wir, die Bezeichnungen «CE» in den Präferenznachweisen anzupassen von CE auf EU oder UE.

Beachten Sie dabei die Sprachversionen der Ursprungserklärungen der Rechnungen:

  • Rechnungserklärung in Deutsch und Englisch: Abkürzung EU
  • Rechnungserklärung in Französisch oder Italienisch: Abkürzung UE

Die Rechtsgrundlagen im Freihandelsabkommen wurden nicht angepasst, und unsere Empfehlung basiert auf unseren Praxiserfahrungen mit diesen Beanstandungen der Bezeichnung «CE».