Warnung an Deutsche Grenzgänger wegen Kurier­dienst Gefällig­keit beim Zoll Import von Ware in die Schweiz

Import
01.03.2021 von Markus Eberhard
Lkw, der in die Schweiz reinfährt am Zoll

Eigentlich sind wir spezialisiert auf die Beratung für importierende und exportierende Firmen und veröffentlichen Newsbeiträge und Angebote dazu. Doch da wir wissen, dass viele Deutsche, die ihren Wohnsitz in ihrem Land behalten haben und täglich zweimal beim Zoll vorbeifahren, bei Schweizer Firmen arbeiten, wollen wir diesen Beitrag bringen, um sie zu warnen. Denn aus einer möglichen Gefälligkeit den Schweizer Kollegen gegenüber könnten unangenehme Folgen entstehen. Worum geht es?

Bekanntlich ist die Schweiz aus deutscher Sicht ein Corona-Risikogebiet und deshalb gelten recht strikte Einreisebeschränkungen nach Deutschland. So strikt, dass die wenigsten Schweizer, die Ware im Ausland an eine Deutsche Paketlieferadresse bestellt haben, diese seit Wochen nicht legal abholen können. Nun haben Schweizer aber bemerkt, dass sie Kollegen in der Firma haben, die ja täglich in die Schweiz einreisen und somit die Ware im Kofferraum mitnehmen können. Anscheinend gibt es nicht wenige Grenzgänger, die ihren Kollegen diesen Gefallen erbringen und die Ware in die Schweiz mitnehmen, ohne Zölle / Zollabgaben zu bezahlen oder die Importvorschriften zu beachten. Die meisten scheinen das aus Solidarität zu machen und verlangen dafür keine Gegenleistung. Dadurch scheinen alle zu gewinnen: Die Paketshops wie z.B. “My Paketshop” in Bad Säckingen oder Dutzende andere entlang der Grenze, die wieder Lagerplatz gewinnen, sowie natürlich der Empfänger in der Schweiz.

Doch aufgepasst: Das könnte für den Kurier und den Empfänger böse enden! Denn abgesehen davon, dass der Kurier oftmals nicht (genau) weiss, was im Paket enthalten ist und ob die Ware entsprechend verzollt werden muss, ist es schlichtweg nicht erlaubt. Denn sobald man jemanden einen Auftrag erteilt für eine Leistung (auch wenn man sie kostenlos erbringt), ist das, juristisch gesehen, ein Vertrag gemäss Obligationenrecht. Als Waren des Reisendenverkehrs (RV) gelten jedoch nur, was man für den persönlichen Gebrauch importiert (Artikel 16 des Zollgesetzes sowie Art. 63ff ZV). Beides ist in diesem Fall nicht erfüllt, wodurch sich der Kurier strafbar macht.

Quellenangaben