Es gibt nicht nur eine Sanktionsliste (auch «Blacklist», «Verbotsliste», «Complianceliste» oder «Terrorismusliste» genannt), sondern mittlerweile über 500 verschiedene internationale Sanktionslisten, in welchen Firmen, Personen und Organisationen aufgeführt werden, mit denen keine Geschäftstätigkeiten durchgeführt werden dürfen. Diese Listen dienen der weltweiten Terrorismusbekämpfung und sind für die Umsetzung von Embargos / Sanktionen notwendig.
1. Was ist eine Sanktionsliste?
Eine Sanktionsliste ist ein Verzeichnis von Personen, Gruppen und Organisationen, gegen welche wirtschaftliche oder rechtliche Massnahmen bestehen. Diese wird von einer offiziellen Stelle eines Landes oder von unterschiedlichen Vereinigungen publiziert, wobei es pro Land / Vereinigung verschiedene Listen geben kann.
Nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die erste Sanktionsliste gegenüber Al-Qaida und Taliban herausgegeben. Danach haben weitere Staaten eigene Listen definiert, welche zur internationalen Terrorismusbekämpfung, Vermeidung von Geldwäscherei und Proliferationsfinanzierung beitragen sollen.
Den Firmen und Personen auf einer Blacklist soll die wirtschaftliche Basis entzogen werden. Dies geschieht durch die Unterbindung jeglicher Finanztransaktionen sowie der Nutzung von wirtschaftlichen Ressourcen. Der Handel und andere geschäftliche Beziehungen mit sanktionierten Entitäten ist oftmals verboten.
Diese Listen bilden einen massgebenden Teilbereich der Exportkontrolle im Bereich Personen- & Firmenprüfung und sind unabhängig vom Bestimmungsland durch alle Firmen zu prüfen.
Gewisse länderspezifische Sanktionslisten (Sanktionsmassnahmen) werden basierend auf den Verordnungen bezüglich Sanktionsmassnahmen gegenüber gewissen Ländern veröffentlicht. Oftmals werden in diesen Verordnungen auch güterbasierte Listen mit Sanktionen publiziert. In diesen Fällen ist es wichtig zu prüfen, an wen welche Güter geliefert und wie diese verwendet werden.
2. Wer steht auf einer Sanktionsliste?
Auf einer Sanktionsliste sind sowohl Personen als auch Unternehmen aufgeführt, die in der Vergangenheit in terroristische oder illegale Tätigkeiten involviert waren. Es sind aber auch Firmen aufgeführt, gegen die wirtschaftliche Massnahmen beschlossen wurden.
Firma Logex aus Weissrussland ist auf der SECO-Sanktionsliste aufgeführt
Gegen diese Firma bestehen Finanzsanktionen sowie ein Ein- und Durchreiseverbot für natürliche Personen, welche im Anhang 7 zur Verordnung über Massnahmen gegenüber Belarus aufgeführt sind.
Firma Huawei Technologies Co., Ltd. Shanghai China ist auf der Entity List der USA aufgeführt
Die Entity List der USA wird basierend auf den Export Administration Regulations (EAR) publiziert.
Sie enthält Namen bestimmter ausländischer Personen und Firmen, die für folgende Verkehre gewisser Güter einer besonderen Genehmigungspflicht unterliegen können:
- Vermittlung
- Ausfuhr
- Wiederausfuhr und/oder
- Weitergabe (im Inland)
In so einem Fall müssen Sie genau prüfen, welche Güter geliefert werden dürfen und für welche eine Bewilligungspflicht besteht.
Die Person Ajay Kumar Gupta ist auf der UK-Sanktionsliste aufgeführt
Es handelt sich um einen Geschäftsmann, der an verschiedenen schweren Korruptionsfällen in Südafrika beteiligt war.
Vor allem, wenn man als Person oder Firma auf einer der zahlreichen US-Listen landet, wird es unangenehm und kann bis zum Konkurs führen. Dabei äusseren sich die amerikanischen Behörden meistens nicht zu allfälligen Beweisen. Die Betroffenen stehen vor allem auch im Hinblick auf die Sanktionen gegen Russland einfach am Pranger, obwohl es keine handfesten Belege für ihre Schuld gibt. Auf entsprechende Anfrage der Presse reagieren die US-Behörden auch nicht. Dazu haben wir einen Newsbeitrag einer Schweizer Firma und deren Inhaber aus dem Jahre 2024 publiziert: Bericht über die Folgen der Listung auf einer Sanktionsliste.
Der in diesem Beitrag erwähnte Walter Moretti erwähnte der NZZ gegenüber, dass es ein Riesenproblem für ihn sei, dass das amerikanische Finanzministerium nur Amerikanern Rechenschaft ablegen muss. Er wisse keine Details, was ihm konkret vorgeworfen werde, aber seine Anwälte hätten ihm geraten, einen Deal mit den amerikanischen Behörden zu machen: weitere Informationen gegen eine bessere Verhandlungsposition. Er ist überzeugt, dass das OFAC nicht in dem uns bekannten Rechtsraum handle und bezeichnet es als eine politische Organisation, die nur die Interessen der USA verfolge und keine Rechenschaft gegenüber einem Gericht oder den Beschuldigten ablegen müsse. Die amerikanischen Gerichte würden keinen Prozess eines Ausländers ermöglichen, der sich gegen die Anschuldigungen wehre.
Wie schwierig es ist, von so einer Sanktionsliste wieder wegzukommen, bezeugt auch der im Newsartikel erwähnte Bruno Koller, der völlig blockiert ist. Er versucht seit Monaten, wieder von der Sanktionsliste wegzukommen, denn er sei ja nicht einmal angeklagt. Gegenüber der NZZ betont er, dass das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) überprüft habe, ob seine ehemalige Firma gegen Sanktionen verstossen habe, was klar verneint wurde. Weshalb Koller davon spricht, dass diese Listen mittlerweile auch politisch motiviert seien.
3. Was ist die Sanktionsliste Schweiz des SECO?
Die Schweizer Sanktionsliste wird durch das SECO (Staatssekretariat für Wirtschaft) publiziert und regelmässig aktualisiert. In dieser SECO-Sanktionsliste der Schweiz sind Unternehmen, Organisationen und Personen aufgeführt, welche aus verschiedenen Gründen sanktioniert wurden. Eine Firma / Organisation / Person kann auf die Sanktionsliste aufgenommen, falls Sie:
- in der Vergangenheit gegen Exportkontrollgesetzgebungen verstossen hat
- in terroristische Handlungen involviert ist
- Kontakte zu terroristischen Gruppen oder Organisationen betreibt
- In anderen Ländern sanktioniert wurde und die Massnahmen wurden in der Schweiz übernommen
- gegen die Einhaltung des Völkerrechts verstossen hat
- etc.
Die SECO-Sanktionsliste wird auch «SESAM-Datenbank» (SESAM = SECO Sanctions Management) genannt. Die Grundlage für die Umsetzung dieser Sanktionen bildet das Embargogesetz (EmbG). Für die Umsetzung dieser Zwangsmassnahmen ist der Bundesrat zuständig.
Die Sanktionsliste Schweiz basiert einerseits auf der «UN Consolidated Financial Sanctions List», welche vollständig enthalten ist. Als UNO-Mitglied ist die Schweiz verpflichtet, die vom UNO-Sicherheitsrat beschlossenen Sanktionen umzusetzen. Deshalb werden diese automatisch übernommen. Die Sanktionsliste Schweiz wird vom SECO in der Regel einen Werktag nach der Mitteilung durch die UNO aktualisiert.
Andererseits basiert die SECO-Sanktionsliste auch auf der Sanktionsliste der EU, aber nur in den Fällen, in denen der Bundesrat entschieden hat, sich den EU-Sanktionen anzuschliessen. In der Sanktionsliste Schweiz ist die EU-Sanktionsliste nicht vollständig beinhaltet, d.h. die SECO-Sanktionsliste kann von der EU-Liste abweichen.
Abonnieren Sie die Medienmitteilungen des Newsdienstes des Bundes, damit Sie jeweils die Informationen per E-Mail erhalten, sobald die Schweizer Sanktionsliste angepasst wurde. Diese Medienmitteilungen sind auch für Unternehmen mit einer Softwarelösung für die Sanktionslistenprüfung relevant, weil der Bund nicht nur über die Anpassungen der Sanktionslisten informiert, sondern auch wichtige Änderungen in den Embargos / Sanktionen bekannt gibt oder neue Sanktionsmassnahmen kommuniziert.
4. Welche wichtigen Sanktionslisten gibt es?
Es bestehen zahlreiche Listen, die durch international tätige Unternehmen beachtet und geprüft werden sollten. Umgangssprachlich werden diese wie folgt genannt:
- Schweizer SECO-Liste
- Sanktionslisten EU
- Sanktionsliste Russland
- US-Listen
- UN-Sanktionslisten
- Sanktionsliste Iran
In der nachfolgenden Tabelle finden Sie eine Übersicht mit wichtigen Listen und ihren Bezeichnungen sowie den Herausgeber (Aufzählung nicht abschliessend). Um Ihnen die Suche zu vereinfachen, haben wir die Listen direkt verlinkt, sodass Sie allfällige Listenprüfungen direkt auf der jeweiligen Behördenseite vornehmen bzw. das Dokument herunterladen können:
Sanktionsliste | Herausgeber |
---|---|
AUS – Consolidated List | Department of Foreign Affairs and Trade |
CAN – Consolidated Canadian Autonomous Sanctions List | Government of Canada |
CH_ SECO - Consolidated List | Staatssekretariat für Wirtschaft SECO |
EU_CFSP – Common Foreign & Security Policy (Consolidated list of persons, groups and entities subject to EU financial sanctions) | Europäische Union (European Union External Actions) |
GB_HMT – Consolidated List of Financial Sanctions Targets in the UK |
HM Treasury / Office of Financial Sanctions Implementation |
Iran Watch – Iranian Entities | Wisconsin Project on Nuclear Arms Control |
Iran Watch – Iran Suppliers | Wisconsin Project on Nuclear Arms Control |
JP_METI - End User List | METI Ministry of Economy, Trade and Industry, Japan |
UN_AQSl – ISL (Da’esh) & Al-Qaida Sanctions List | Vereinte Nationen UN (United Nations Security Council) |
UN_CSL -Consolidated Financial Sanctions List |
Vereinte Nationen UN (United Nations Security Council) |
US_SDN – Specially Designated Nationals and Blocked Persons List Human Readable Lists | Office of Foreign Assets Control (OFAC) of the U.S. Department of Treasury |
US_DPL – Denied Persons List | Bureau of Industry and Security (BIS) of the U.S. Department of Commerce |
US_EL – Entity List | Bureau of Industry and Security (BIS) of the U.S. Department of Commerce |
US_UL – Unverified List | Bureau of Industry and Security (BIS) of the U.S. Department of Commerce |
US_LSDP – List of Statutorily Debarred Parties | U.S. Department of State, Directorate of Defense Trade Controls |
US_MEU – Military End User List | Bureau of Industry & Security of the U.S. Department of Commerce |
US-Non-SDN – Consolidated Sanctions List (Non-SDN Lists) | Office of Foreign Assets Control (OFAC) of the U.S. Department of Treasury |
US_NPL – Nonproliferation Sanctions List | Bureau of International Security and Nonproliferation of the U.S. Department of State |
US_SSI – Sectoral Sanctions Identifications List | Office of Foreign Assets Control (OFAC) of the US Department of Treasury |
Die Sanktionslisten können auch über einen Anbieter wie z.B. Reguvis bezogen werden. Dieser deutsche Anbieter kann Ihnen unter anderem die Haddex Sanktionsliste zur Verfügung stellen, welche die wichtigsten internationalen Sanktionslisten beinhaltet.
5. Was ist der Unterschied zwischen Sanktionslisten und Frühwarnlisten?
Sanktionslisten sind meistens als Verbotslisten definiert, was bedeutet, dass diese zwingend geprüft werden müssen. Eine Geschäftsabwicklung mit diesen Parteien ist oftmals nicht erlaubt oder es muss eine Bewilligung für die Lieferung beantragt werden.
Es bestehen jedoch auch gewisse Frühwarnlisten, die keine Verbotslisten darstellen. Die UN-Liste zum Beispiel muss nur durch Firmen, welche in UN-Mitgliedstaaten ansässig sind, beachtet werden. Die Schweiz ist Mitgliedstaat in der UN und deshalb wurde die UN-Liste auch in die SECO-Liste inkludiert. Somit regeln die lokalen Gesetzesbestimmungen, welche Firma welche Listen prüfen muss.
6. Welche Sanktionslisten müssen geprüft werden?
Diese Frage kann leider nicht generell beantwortet werden und hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab:
- Lokale Gesetzgebungen
- Firmenstruktur (z.B. wo befindet sich der Hauptsitz Ihrer Firma? In den USA? Mit welchen Ländern betreiben Sie Geschäftsbeziehungen?)
- Geschäftstätigkeiten
Sofern Sie in einem international tätigen Unternehmen arbeiten, empfehlen wir Ihnen, alle relevanten internationalen Listen zu prüfen. Viele Länder oder auch Ländergruppen, so auch die Europäische Union, führen ebenfalls eigene Sanktionslisten. Handeln Sie mit solchen Personen / Firmen, verstossen Sie gegen das Exportkontrollrecht des jeweiligen Landes oder der Ländergruppe.
Was Sie bei der Prüfung von Listen mit Sanktionen beachten müssen, erfahren Sie in unserem Fachbeitrag Sanktionslistenprüfung. Dabei kann eine Software für Sanktionslistenprüfung sehr hilfreich sein. Denn mit einer solchen kann dieser Vorgang ohne Verschwendung von Ressourcen schnell und effizient gegen die zahlreichen Listen durchgeführt werden:
7. Müssen US-Sanktionslisten von Schweizer Exporteuren geprüft werden?
Die USA beanspruchen aufgrund des Extraterritorialrechts für viele ihrer Aussenhandelsgesetze weltweite Geltung. Unternehmen mit Sitz in der Schweiz empfehlen wir daher, die Prüfung ihrer Geschäftspartner auch gegen US-Sanktionslisten («Blacklists») vorzunehmen.
In gewissen Fällen ist die Berücksichtigung der US-Richtlinien auch eine Pflicht. Zum Beispiel, wenn Sie mit US-Waren handeln oder Ihre Fertigungserzeugnisse gewisse Anteile an US-Produkten beinhalten. Auch unter weiteren Umständen sind die US-Listen zwingend zu prüfen. Erfahren Sie in unserem Newsbeitrag mehr über eine Schweizer Firma, welche auf der US-Sanktionsliste aufgenommen wurde: Nach Sanktionierung durch die USA: ChimConnect AG in Konkurs.
US-Sanktionslisten
Was einem mittelständischen Unternehmen passieren kann, wenn der Name der Firma oder auch eines Vorstandsmitglieds des Unternehmens auf eine US-Sanktionsliste gesetzt wird, kann am Fall Ulrich Wippermann aufgezeigt werden.
Herr Wippermann war im Vorstand der deutschen Forfait AG. Ihm wurde von den USA vorgeworfen, mit der National Iranian Oil Company (NIOC) Ölgeschäfte eingefädelt zu haben. Aus Sicht der USA gilt die NIOC als Terrorunterstützer.
Somit beschloss die USA im Februar 2014, Herrn Wippermann auf die Specially Designated Nationals And Blocked Persons List (SDN) zu setzen. Angeblich, weil er Geschäfte mit Personen / Organisationen auf dieser Liste abwickelte. Dies hatte schwerwiegende Folgen für ihn als Person, aber auch für die Firma. Andere Unternehmen wollten nichts mehr mit der Forfait AG zu tun haben, weil Herr Wippermann auf der SDN-Liste der USA erschien. Somit konnte die Firma keine Geschäfte mehr abschliessen und musste, etwas mehr als ein Jahr später, Insolvenz anmelden.
Eine nachträgliche Inspektion der Bundesbank ergab, dass die Deutsche Forfait AG mit den Iran-Geschäften weder gegen deutsches noch gegen das EU-Recht verstossen habe. Dies nützte jedoch weder Herrn Wippermann noch der Firma etwas, da sie bereits insolvent war.
Im Sinne des Handelsstreits China-USA hat die USA diverse Tech-Unternehmen auf die US-Sanktionsliste gesetzt. Lesen Sie dazu unseren Newsbeitrag: USA setzen im Tech-Konflikt mit China 33 Firmen und Unis auf eine Sanktionsliste
Wenn Sie alle internationalen Listen manuell prüfen wollen, müssten Sie diese einzeln durchgehen. Für ein Unternehmen würde das einen grossen administrativen Aufwand bedeuten, was realistisch gesehen fast nicht möglich ist. Die manuellen Abfragen sollten zudem intern abgelegt und mit einem Zeitstempel versehen werden, damit Sie dokumentieren können, welche Listen zu welchem Zeitpunkt geprüft wurden. Die manuelle Prüfung der einzelnen Sanktionslisten ist schlichtweg zu zeitintensiv.
Nur mit einer Software-Lösung kann eine ordentliche, speditive Untersuchung vorgenommen werden, mit der alle massgebenden internationalen Listen geprüft werden. Diese prüft die Adressen gegen die relevanten Listen in wenigen Sekunden und erstellt automatisch das Protokoll mit Prüfdatum und Zeitstempel. Erfahren Sie mehr dazu im entsprechenden Fachbeitrag unter der Frage «Wie unterstützt eine Software bei der Sanktionslistenprüfung?».
8. Sanktionslisten vs. Sanktionsmassnahmen?
Oftmals werden Sanktionslisten und Sanktionsmassnahmen verwechselt. Letztere werden häufig gegenüber gewissen Ländern ausgesprochen und in den Verordnungen zu den Sanktionsmassnahmen publiziert. Es ist korrekt, dass diese Verordnungen auch die Grundlagen regeln, gegenüber welchen Personen oder Organisationen solche Massnahmen bestehen.
Wir empfehlen, diese Teilbereiche der Exportkontrolle (Ausfuhrkontrolle) zuerst getrennt zu betrachten. Erst, sofern eine Verbindung zwischen den Sanktionsmassnahmen (Länder) und den Personen / Firmen besteht, diese zusammen zu prüfen.
Teilbereich Personen / Firmen der Exportkontrolle:
Mit solchen Entitäten auf Sanktionslisten ist es in den meisten Fällen verboten, Geschäfte abzuwickeln. Sie prüfen alle Geschäftskontakte gegen die Listen.
Teilbereich Länder der Exportkontrolle:
Zum Beispiel bei einer Lieferung nach Russland muss die «Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine» beachtet werden. Diese definiert Finanz- und Handelsbeschränkungen gegenüber Russland und es bestehen Meldepflichten für verschiedene Güter.
Bei einer Lieferung in die EU bestehen keine länderspezifischen Sanktionsmassnahmen, welche geprüft werden müssen.
Teilbereich Güter der Exportkontrolle:
Die Güterprüfung bzw. güterbezogene Prüfung oder auch Klassifizierung der Güter muss durch jeden Exporteur in Eigenverantwortung durchgeführt werden. Es ist zu prüfen, ob die Lieferung Dual-Use-Güter enthält oder eventuell eine spezifische Endverwendung des Kunden zu einer Bewilligungspflicht führt.
Diese beantworten wir gerne auch in der nächsten Veranstaltung.
Lea Derendinger | Zürich Flughafen
Mit unseren Fachbeiträgen wollen wir Verantwortliche in Firmen bei der täglichen Arbeit unterstützen. Viele Themen sind teils komplex und wir möchten darauf hinweisen, dass unsere Beiträge keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit erheben. Sie sind ohne Hilfe von KI erstellt worden aufgrund der Erfahrungen und des Wissens unserer Mitarbeitenden. Zudem sind wir bestrebt, die Inhalte stets aktuell zu halten und sinnvolle Beispiele aus der Praxis einfliessen zu lassen.
Der Exporteur / Importeur ist jedoch selbst für die Einhaltung der relevanten Gesetze verantwortlich.
Ähnliche Zollbegriffe
2 Beiträge zu «Sanktionsliste»
Hänni Rudolf 8. Juni 2023
Wie finden wir am einfachsten d.h. am effizienstesten heraus, ob eine bestimmte Firma irgendwo auf einer der über 20 Sanktionslisten steht?
Freundliche Grüsse
Rudolf Hänni
NOBAG Nobs Engineering AG
CH - Uetendorf
Vielen Dank für Ihre Frage via unsere Kommentarfunktion.
Die einfachste und effizienteste Möglichkeit um eine Sanktionslistenprüfung durchzuführen, ist mit einer entsprechenden Softwarelösung wie z.B. das S-CHECK oder pControl (im SAP). Dabei handelt es sich um die Sanktionslistenprüfungs-Software, welche wir vertreiben. Weiter gibt es die Variante einer manuellen Prüfung, diese ist jedoch sehr zeitaufwendig und mühsam, da Sie auf jeder einzelnen Behördenseite die Listen suchen müssen und die Prüfung mittels Printscreen dokumentieren müssen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen diesbezüglich auf die Sprünge helfen konnte.
Nun wünsche ich Ihnen einen schönen Tag weiterhin viel Erfolg im Aussenhandel.
Besten Dank und freundliche Grüsse
Fabian Mäder
Kommentare / Fragen?