Endver­bleibs­er­klä­rung

Compliance 02.11.2022 von Lea Derendinger
Lesezeit 7 min Kommentare 2

Eine Endverbleibserklärung muss von einem Ausführer in bestimmten Fällen verlangt werden, damit die Einhaltung der gesetzlichen Grundlagen zur Exportkontrolle gewährleistet werden kann. Die Endverbleibserklärung wird auch wie folgt bezeichnet:

  • Endverbleibserklärung (EVE)
  • Statement of End-Use
  • End User Certificate (EUC)
  • Endverbleibsdokument

Welche Endverbleibserklärungen eingeholt werden müssen und wie diese Vorlagen aussehen, erklären wir Ihnen in diesem Zollfachbeitrag. Bitte beachten Sie, dass die Richtlinien für eine Endverbleibsdokumente für deutsche Firmen vom Bundesamt für Ausfuhrkontrolle (BAFA) publiziert werden und es Abweichungen zu den Schweizer Vorschriften vom SECO gibt.

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Unsere Fachbeiträge sollen Verantwortliche in Firmen bei der täglichen Arbeit unterstützen. Viele Themen sind teils sehr komplex und wir möchten darauf hinweisen, dass unsere Beiträge keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Wir sind bestrebt, die Inhalte stets aktuell zu halten, bieten dafür aber keine Garantie.

Der Exporteur / Importeur ist selbst für die Einhaltung der relevanten Gesetzgebungen verantwortlich.

1. Was ist eine Endverbleibserklärung?

Die Endverbleibserklärung ist ein Dokument, in welchem der Endverwender der Waren (egal, ob es sich um Güter, Technologie oder Software handelt) unter anderem deklariert, für welche Zwecke die Waren verwendet werden. Sie als Verantwortlicher bei einem Schweizer Ausführer von Gütern müssen dieses «Statement of End-Use» in bestimmten Fällen bei Ihrem Kunden anfragen und ein unterzeichnetes Exemplar bei Ihnen aufbewahren.

Die EVE beinhaltet unter anderem folgende Fragen, welche durch den Kunden beantwortet werden müssen:

  • Welcher Warenwert wird für die Güter deklariert?
  • In welchem Land findet die Endverwendung statt?
  • Werden die Güter in ein Produkt eingebaut?
  • Wer ist der Endverwender?
  • Findet eine militärische Endverwendung statt?
  • Etc.


Nebst der detaillierten Beschreibung des Verwendungszwecks enthält die Endverbleibserklärung verschiedene weitere Erklärungen des Empfängers bzw. Endverwenders zur Verwendung des Guts sowie Vorbehalte bezüglich des Reexports.

Der Bereich der Exportkontrolle fordert: «Know your customer» (Sie müssen Ihren Kunden und die Verwendung Ihrer Produkte kennen). Eine militärische Endverwendung kann eine Bewilligungspflicht hervorrufen, was bedeutet, dass Sie als Ausführer zuerst eine Ausfuhrbewilligung des SECO verlangen müssen, bevor die Waren exportiert werden. Das End-User Certificate (EUC) ist somit nur ein kleiner Teil der Sachverhaltsklärung für ein Ausfuhrgeschäft.

Eine Endverbleibserklärung muss in verschiedenen Fällen auch für nicht bewilligungspflichtige Industrieprodukte verlangt werden.

2. Wann wird eine Endver­bleibs­er­klä­rung benötigt?

Wenn Sie beabsichtigen, Güter zu exportieren, die von den entsprechenden Gesetzen und Verordnungen erfasst sind, müssen Sie eine Endverbleibserklärung verlangen. Gelistete Güter können sein:

  • Nukleare (Anhang 2, Teil 1 der GKV)
  • Dual-Use Güter (Anhang 2, Teil 2 der GKV)
  • Besondere militärische (Anhang 3 der GKV)
  • Strategische Güter (Anhang 4 der GKV)
  • Nationalen Ausfuhrkontrollen unterliegende Güter (Anhang 5 der GKV)
  • Gelistete Chemikalien der Chemikalienkontrollverordnung (ChKV)
  • Güter für Mobilfunk und Überwachungstechnologie gemäss der Verordnung über die Ausfuhr und Vermittlung von Produkten zur Internet- und Mobilfunküberwachung (VIM)
  • Nicht kontrollierte Güter (Catch-all Klausel)
  • Etc.

In den länderspezifischen Embargo / Sanktionen finden Sie häufig auch Gesetzesartikel, dass die Güterlieferungen für die Verwendung in einem bestimmten Industriesektor oder für eine bestimmte Endverwendung verboten oder bewilligungspflichtig sind. Deshalb ist die obige Liste nicht abschliessend, da Sie in verschiedene sanktionierte Bestimmungsländer teils auch für nicht kontrollierte Güter eine Endverbleibserklärung anfragen müssen.

3. Wer muss die Endver­bleibs­er­klä­rung unterschreiben?

Eine Endverbleibserklärung (End-User Certificate EUC) ist immer vom Endempfänger zu unterschreiben. Dieser muss die Endverwendung deklarieren sowie seinen Briefkopf verwenden und den Firmenstempel anbringen.

Wir werden oft gefragt, wie es sich verhält, wenn eine Firma nur an eigene Händler in unterschiedliche Länder liefert und nicht an den Endkunden direkt. In diesem Fall empfehlen wir in der vertraglichen Vereinbarung mit dem Händler festzuhalten, welche Prüfschritte der Exportkontrolle vorgenommen werden müssen, bevor Ihre Produkte an einen Endkunden geliefert werden. Falls Sie gelistete Güter liefern, auch an einen Händler, benötigen Sie die Informationen des Endkunden und die Angabe der Endverwendung.

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4. Was ist die Endver­bleibs­er­klä­rung für Chemikalien?

Basierend auf dem Chemiewaffenübereinkommen (CWÜ – Im Englischen «Chemical Weapon Convention (CWC)» genannt) unterliegen Chemikalien bei der Herstellung sowie der Ein- und Ausfuhr bestimmten Vorschriften, Kontrollen und Bewilligungspflichten. Das Übereinkommen verbietet:

  • Entwicklung
  • Herstellung
  • Lagerung
  • Weitergabe
  • Einsatz


von Chemiewaffen und verlangt die Vernichtung allfälliger Bestände durch seine Mitgliedstaaten. Das CWÜ ist völkerrechtlich verbindlich und nebst der Schweiz sind 193 Staaten weltweit bei diesem Übereinkommen dabei.

Die Einhaltung des Übereinkommens wird durch die Organisation für das Verbot chemischer Waffen (Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons, OPCW) mit Sitz in Den Haag überwacht.

Der Export (unter spezifischen Bedingungen auch der Import oder die Herstellung) von gelisteten Chemikalien ist bewilligungspflichtig und die Ausfuhr gewisser Chemikalien an CFÜ-Nichtmitgliedstaaten ist verboten.

Rechtsgrundlage & Vorgehen 
bei der Endver­bleibs­er­klä­rung für Chemikalien

In der Schweiz gibt es die Chemikalienkontrollverordnung (ChKV), in welcher Sie die gesetzlichen Grundlagen für die Ausfuhr von chemikalischen Produkten finden. Die kontrollierten Chemikalien sind in drei Listen aufgeteilt, abhängig von ihrer Chemiewaffenrelevanz.

  • Chemikalien finden: Chemikalien in Liste auffinden: Sofern Sie solche Produkte exportieren, ist es zwingend notwendig, dass Sie Ihre Chemikalien zuerst in den drei Listen der Chemikalienkontrollverordnung suchen. Sie finden so heraus, ob Ihre Produkte gelistet und deshalb bewilligungspflichtig sind.
  • Endverbleibserklärung einholen: Im Falle eines Exports von gelisteten Chemikalien benötigen Sie von Ihrem Kunden die Endverbleibserklärung für Chemikalien. Dieser muss die Erklärung wahrheitsgetreu ausfüllen und an Sie retournieren. Bei einem Antrag für eine Ausfuhrbewilligung vom SECO müssen Sie das Statement of End-Use für Chemikalien vorlegen können.

5. Was ist eine Endver­bleibs­er­klä­rung für Dual-Use Güter?

Basierend auf der Vereinbarung von Wassenaar (WA) werden Dual-Use Güter beim Export kontrolliert. Die Vereinbarung von Wassenaar ist ein Zusammenschluss von Staaten (internationales Exportkontrollregime) mit dem Ziel, die destabilisierende Anhäufung konventioneller Waffen sowie dazu beitragender Dual-Use Güter zu verhindern.

Rechtsgrundlage & Vorgehen
bei der Endver­bleibs­er­klä­rung für Dual-Use Güter

In der Schweiz finden Sie die Rechtsgrundlagen zu Dual-Use Güter im Güterkontrollgesetz (GKG) und in der Güterkontrollverordnung (GKV).

  • Güter identifizieren: Für die Identifikation, ob Ihre Industriegüter Dual-Use Güter sind, müssen Sie zuerst prüfen, ob Ihre Industrieprodukte im Anhang 1 und 2 der Güterkontrollverordnung aufgeführt werden. In unserem Fachbeitrag Dual-Use Güter finden Sie dafür eine Schritt-für-Schritt-Anleitung, wie Sie vorgehen können.
  • Endverbleibserklärung einholen: Sofern Sie solche Güter exportieren möchten, benötigen Sie vom Empfänger eine Endverbleibserklärung für Dual-Use Güter. Darin hat dieser zu beantworten, ob die Waren für militärische Zwecke verwendet oder ob die Güter an eine dritte Partei weitergegeben werden. Die EVE für Dual-Use Güter wird zusammen mit den weiteren Antragsdokumenten im ELIC (elektronisches Bewilligungssystem des SECO) hochgeladen, damit Sie eine Ausfuhrbewilligung beantragen können.

6. Welche Vorlage der Endver­bleibs­er­klä­rung ist zu verwenden?

Weiter oben im Beitrag haben Sie gelesen, dass für verschiedene Güter und auch für Lieferungen in verschiedene Länder eine Endverbleibserklärung vom Endempfänger verlangt werden muss. Sie müssen zuerst die Güterklassifizierung vornehmen, damit Sie dem Kunden die richtige Vorlage der Erklärung zuschicken.

Hier können Sie die einzelnen Vorlagen / Muster der Endverbleibserklärungen als Formular zum Ausfüllen (identisch mit den Vorlagen vom SECO) herunterladen:

7. Formvor­schriften und Aufbewah­rung der Endverbleibserklärung?

Die Vorlagen der Endverbleibserklärungen sind alle in englischer Sprache vorhanden und müssen in Englisch ausgefüllt werden. Ihr Kunde muss eine EVE vollständig eintragen und den offiziellen Briefkopf des Endempfängers im Bestimmungsland enthalten. Die Aufbewahrung einer signierten PDF-Datei mit digitaler Unterschrift ist gleichwertig wie das Original in Papierform. Sie dürfen in diesem Fall die Datei in elektronischer Form aufbewahren / archivieren, wobei die gesetzliche Aufbewahrungsdauer 10 Jahre beträgt.

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2 Beiträge zu «Endverbleibserklärung»

Danilo Hübert1. Februar 2024

Hallo,

Benötige ich eine EVE, vom Hersteller wenn ich Ammoniumnitratnitrat , welches er uns geliefert hat, zurück schicke ?

Firmen Sitz beide in Deutschland

Lea Derendinger

1. Februar 2024

Guten Tag Herr Hübert

In den Schweizer Rechtsgrundlagen wird bei einer Rücklieferung an den Hersteller keine EVE benötigt für Dual-Use Güter. Leider können wir Ihnen diese Frage nicht abschliessend beantworten, ob dies in den Deutschen Rechtsgrundlagen, welche das BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) publiziert, auch so vorgesehen ist.

Freundliche Grüsse

Lea Derendinger