WAK-N weist neues Zollgesetz definitiv zurück
Mit dem heutigen Entscheid der Wirtschaftskommission des Nationalrats (WAK-N), das Zollgesetz nun doch zurückzuweisen, sind die Chancen gross, dass dieser Berichtsstrang noch eine…
Um die laufenden Vorhaben, DaziT und die Umbenennung der Eidgenössischen Zollverwaltung in das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), umsetzen zu können, braucht es die Totalüberarbeitung des Zollgesetzes. In den letzten Jahren wurden diese Arbeiten durchgeführt und im September 2020 hat der Bundesrat die Vernehmlassung zur Zollgesetzrevision eröffnet, die bis zum 31.12.2020 dauerte. Nun liegen bereits die ersten Antworten vor.
Die Anpassung der Rechtsgrundlagen ist ein wichtiger Bestandteil des Digitalisierungs- und Transformationsprogramms DaziT. Eine grundlegende Überarbeitung (Totalrevision) wurde notwendig, damit die Prozesse und Systeme konsequent vereinheitlicht, vereinfacht und digitalisiert werden und damit das neue Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) die erforderliche organisatorische Flexibilität erhält.
Nach einer langen Vorbereitungszeit eröffnete der Bundesrat im September die Vernehmlassung zur Zollgesetzesrevision. Diese legt den rechtlichen Rahmen für den Einsatz zukunftsorientierter digitaler Technologien und schafft gleichzeitig die notwendige organisatorische Flexibilität, damit das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) rascher und wirksamer auf veränderte Lagen reagieren kann. Im Wesentlichen besteht die Vernehmlassungsvorlage aus drei Bestandteilen:
In den meisten Vernehmlassungsantworten werden die Digitalisierung des Zollwesens mittels des Projekts DaziT, die Zusammenlegung von Zollkontrolle und Grenzschutz sowie die Umwandlung der EZV in ein Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) begrüsst. Auch die Abspaltung eines Vollzugsaufgabengesetzes (BAZG-VG) wird von den meisten Antwortenden. Sorge bereiten aber die unnötig umfangreiche Datenerhebung und die mangelnde Sicherung der gewonnenen Informationen. Die Partei der Grünen spricht von «fahrlässigem Umgang mit besonders schützenswerten Personaldaten».