Beanstan­dungen von Präferenz­nach­weisen mit «CE»

EU-Zollbehörden beanstanden die Bezeichnung CE für Waren aus der EU in den Präferenznachweisen

Compliance, Export
03.08.2024 von Lea Derendinger
Weltkarte, auf der CH und CN sowie JPN hervorgehoben sind und über denen wechselwirkend Pfeile aufeinander gerichtet sind

In den letzten Wochen haben wir vermehrt Anfragen von Kunden erhalten, wieso die EU-Zollbehörden die Bezeichnung CE für Waren aus der EU in den Präferenznachweisen beanstanden. Wir sind dieser Sache nachgegangen und haben festgestellt, dass auch die Webseite des Deutschen Zolls zum Thema der Länderbezeichnungen in Präferenznachweisen angepasst wurde. Als Bezeichnungen in der Ursprungserklärung oder in der EUR.1 wurden bis anhin folgende Optionen aufgeführt:

  • für Europäische Union: EU oder UE
  • für Europäische Gemeinschaft: EEC, CEE oder CE
  • für Europäischen Wirtschaftsraum: EWR oder EEA

Neu werden nur noch folgende Bezeichnungen publiziert auf der Website von zoll.de:

Bildschirmkopie von Mitteilung des Deutschen Zolls mit einem Satz und 2 Aufzählungen wegen CE Ursprungsbezeichnung
Mitteilung des Deutschen Zolls

Am 12.04.2024 hat der Deutsche Zoll eine Fachmitteilung publiziert, welche empfiehlt, dass nur noch die Bezeichnung Europäische Union mit der Abkürzung EU oder UE verwendet werden soll, sofern es EU-Waren sind. Wir können uns vorstellen, dass sich viele Zolldienstleister und Zollstellen an der Seite von zoll.de orientieren und es deshalb vermehrt zu Beanstandungen der Bezeichnung CE kommt.

Zusätzlich muss darauf geachtet werden, welche Sprachversion der Rechnungserklärung verwendet wird. Bei der Ursprungserklärung in Englisch oder Deutsch soll EU (Europäische Union) verwendet werden und bei einer Rechnungserklärung in Französisch oder Italienisch UE (Union européenne bzw. Unione Europea)

Nach unseren Abklärungen mit den deutschen Zollbehörden haben wir unsere Erkenntnisse an das BAZG (Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit) gemeldet, welches von dieser Anpassung noch nichts wusste. Es laufen nun Abklärungen zwischen dem BAZG und den deutschen Behörden und sobald wir eine definitive Information erhalten haben, werden wir den Newsbeitrag entsprechend aktualisieren bzw. einen neuen verfassen. Eine Anpassung der Rechnungserklärungen und EUR.1 empfehlen wir jedoch erst, wenn die Abklärungen durch das BAZG erledigt sind.

Update vom 29.08.2024: Wir haben einen neuen Newsbeitrag verfasst, mit unserer Empfehlung zu Präferenznachweisen mit «CE».