Export­kon­troll­vor­schriften für Schweizer Drohnen und Quadrocopter

Eine boomende Industrie, bei der die Schweiz vorne dabei ist

Compliance, Export
27.06.2022 von Markus Eberhard
Ein von Händen gehaltenes Tablet, auf dem eine Checkliste zu sehen ist

Die chinesische Firma DJI stellt aktuell zwar die meisten Drohnen her, doch bei den Quadrocoptern (Drohnen mit vier Rotoren) der nächsten Generation ist nicht China, sondern die Schweiz Spitzenreiterin. Die Schweizer Drohnenindustrie ist weltweit führend, was die Marktgrösse pro Kopf betrifft.

Das Problem für alle Hersteller aber ist, dass deren Produkte Dual-Use Güter sind und vermehrt für militärische Zwecke eingesetzt werden. Damit unterliegen sie den Bestimmungen der Exportkontrolle und benötigen eine Ausfuhrbewilligung. Das ist schade, denn Zürich und Lausanne sind mit ihren Universitäten und Eidgenössischen Technischen Hochschulen zu internationalen Forschungszentren für Drohnentechnologie geworden. Schade deshalb, weil mittels dieser kleinen Drohnen eigentlich sehr nützliche und positive Aufgaben im zivilen Bereich erledigt werden können: mithilfe von Bildsensoren können schwer zugängliche Gebiete kartiert und Wälder, Höhlen oder eingestürzte Gebäude auf der Suche nach Überlebenden erkundet werden. Davide Scaramuzza, Professor für Robotik an der Universität Zürich, hat in den letzten dreizehn Jahren Quadrocopter entwickelt, die autonom fliegen können, ohne GPS oder Fernsteuerung durch einen Menschen. Seine Gruppe ist weltweit führend bei der Entwicklung dieser kleinen Drohnen.

Zudem wird erwartet, dass sich der Markt in den nächsten fünf Jahren weiter vergrössern wird, und zwar von 521 Millionen auf gegen 900 Millionen Franken. Dies dank der Exporte, namentlich nach Europa und in die USA. Dabei stösst die Technologie zunehmend auf das Interesse des Militärs. Im Jahr 2021 setzte die libysche Armee autonome Quadrocopter-Drohnen ein, die mit Sprengstoff ausgerüstet waren, um nach menschlichen Zielen zu suchen und diese anzugreifen. Der Vorfall wurde von den Vereinten Nationen verurteilt. Das libysche Militär kam in den Besitz, obwohl gegenüber diesem Land ein umfassendes Embargo / Sanktionen besteht, auch für solche Drohnen

Die im Artikel erwähnten Drohnen sind von der Exportkontrollnummer 9A012 des Anhangs 3 Güterkontrollverordnung erfasst, ebenso deren Technologie und Software. Es liegen Bewilligungspflichten vor, die im Rahmen der Wassenaar-Vereinbarung internationalen Exportkontrollmassnahmen unterliegen. Die Güterkontrollgesetzgebung sieht Verweigerungskriterien vor. Eine Anpassung dieser international harmonisierten Kriterien müsste aber durch das Parlament erfolgen.

Falls Sie noch Fragen haben zur ganzen Problematik der Exportkontrolle mit Bewilligungspflichten, Sanktionen und Dual-Use Gütern empfehlen wir Ihnen unsere Beratung Exportkontrolle oder einen Besuch der öffentlichen Weiterbildung Seminar / Schulung Exportkontrolle.

Quellenangaben