Umgehung des Abfall­rechts und der nichtzoll­recht­li­chen Erlasse (NZE)?

Zwielichtige Entsorgung von Blausee-Bahnschwellen

Export
05.10.2023 von Markus Eberhard
Lkw, der aus der Schweiz nach Deutschland fährt an der Zollgrenze

Rund um den schönen Blausee im Berner Oberland läuft seit bald drei Jahren eine Strafuntersuchung. Bisher ging es um das illegale Deponieren von giftigem Material im Steinbruch Blausee-Mitholz und das unerklärliche Fischsterben in der nahe gelegenen Zucht. Nun aber wird ein neues Kapitel aufgeschlagen, weil die Betreiber des Naturparks Blausee auch in der Affäre um den Export giftiger Bahnschwellen mutmasslich Mitverantwortliche zur Rechenschaft ziehen wollen.

Sie haben deshalb bei der Berner Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte gegen den zuständigen Sektionschef im Bundesamt für Umwelt (Bafu) und gegen unbekannte Täterschaft eine Strafanzeige eingereicht. Gegen den Chefbeamten steht der Vorwurf im Zentrum, er habe Pläne der Tunnelbaugruppe Marti für die Entsorgung der Holzschwellen nicht sachgemäss als zulässig erklärt. Solch giftige Bahnschwellen gehören eigentlich als Sondermüll in eine speziell ausgerüstete Verbrennungsanlage. Es gibt aber eine Ausnahme von dieser Vorschrift. Ein Betreiber von Bahninfrastruktur darf solche Schwellen übernehmen, wenn er sie unverändert wieder in ein Gleisbett einbaut. In der Schweiz oder im Ausland.

Gemäss Recherchen erkundigte sich der Projektingenieur der Marti AG, ob diese aus dem Lötschberg für die weitere Nutzung nach Belgien zu einer Firma namens Mevogra exportiert werden könnten. Dort würden sie eins zu eins wieder eingebaut und genutzt. Der Bafu-Spezialist für den Export von Sonderabfällen erklärte daraufhin, dass das Bundesamt Gleisjoche, die für den gleichen Zweck wieder eingebaut werden, nicht als Abfall erachte. Eventuell hat er das so gemacht, weil Sonderabfälle in der Schweiz unter das Abfallrecht und damit die nichtzollrechtlichen Erlasse (NZE) fällt. Und dafür eine Bewilligung des BAFU erforderlich ist. Diese Bewilligung muss danach in der Ausfuhrliste der e-dec Ausfuhrzollanmeldung deklariert werden.

Die Kläger monieren insbesondere, dass der Beamte dabei nicht abgeklärt habe, ob diese Gleisjoche tatsächlich wieder eingebaut würden. Und er habe weder die belgische Bahnaufsicht dazu kontaktiert, noch vom Baukonsortium Marti eine Bestätigung für den Wiedereinbau verlangt. Er habe so faktisch eine Exportbewilligung erteilt, obwohl er dafür nicht zuständig sei.

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