Bewilli­gungs­pflicht beim Import von Ware in die Schweiz missachtet

Import
05.02.2019 von Markus Eberhard
Lkw, der in die Schweiz reinfährt am Zoll

Wie schon öfters in unseren Zollnews vermeldet, muss die Importabwicklung von Gütern in die Schweiz auch gelernt sein. Die publik gewordenen Fälle, wonach es beim Import zu Problemen kommt, stammen meistens aus Vorgängen von Privaten, doch auch daraus können unsere Leser für ihre berufliche Praxis etwas lernen oder mitnehmen.

So auch im vorliegenden Fall: Ein Bürger wollte den Flammenwerfer von Elon Musk’s Firma The Boring Company in die Schweiz importieren. Ein Leser der Plattform “20 Minuten schilderte”, wie der ikonische «Not A Flamethrower», den er gekauft hatte, am Zoll beschlagnahmt wurde. Die Begründung seitens des BAZG (Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit): Das Produkt, ein Unkrautverbrenner in einer Airsoft-Hülle, könnte mit einer echten Feuerwaffe verwechselt werden. Im Amtsdeutsch «Liegt bei der Einfuhr von Imitationswaffen keine Bewilligung vor, gilt dies als Widerhandlung gegen das Waffengesetz». Statt des Pakets von der Boring Company erhielt er Anfang Januar Post von der Eidgenössischen Zollverwaltung und musste dann bei der Polizei vorsprechen.

Ergänzend dazu für diejenigen, die an einen Export solche Ware denken: Diese Imitationswaffen unterliegen wegen der Erfassung durch das Waffengesetz bei der Ausfuhr aus der Schweiz der Bewilligungspflicht nach Güterkontrollgesetz. Der Anhang 5 Güterkontrollverordnung führt solche Güter auf. Bewilligungen müssen beim SECO eingeholt werden!

Quellenangaben