Reduktion der Busse gegen Urs Schwar­zen­bach gemäss Bundes­ge­richt nicht rechtens

Reduktion des Zürcher Obergerichts von 4 auf 2.5 Millionen basiert auf falschen Berechnungen

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16.12.2021 von Markus Eberhard
Aufgestapelte Münzen

Wir hatten uns noch gefragt, ob wir im ablaufenden Jahr wohl noch etwas hören werden zur Affäre um den Kunstsammler Urs Schwarzenbach, über den wir in den letzten 3 Jahren viel geschrieben haben wegen zahlreicher Verfehlungen, die ihm das BAZG (Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit) vorwirft. Zuletzt hatten wir im Sommer berichtet: Kunsthändler Urs Schwar­zen­bach bezahlt der Eidgenös­si­schen Zollver­wal­tung 6 Millionen Franken.

In einem anderen Verfahren läuft es weniger gut, da das Bundesgericht entschieden hat, dass sich das Zürcher Obergericht ein weiteres Mal mit Herrn Schwarzenbach auseinandersetzen muss: Als es im Juni 2020 dessen Busse in diesem Verfahren von 4 auf 2,5 Millionen Franken reduziert hatte, habe es falsch gerechnet, hält das Bundesgericht fest. Gegen das Urteil gelangten dann sowohl Schwarzenbach als auch die Zollbehörde ans Bundesgericht. Ersterer verlangte einen vollumfänglichen Freispruch, letztere eine höhere Busse.

Das BAZG hatte Schwarzenbach im vorliegenden Verfahren vorgeworfen, in 152 Fällen Einfuhrsteuern hinterzogen zu haben. Er soll Kunstgegenstände bei der Einfuhr in die Schweiz nicht angemeldet haben, oder wenn doch, dann falsch. Dabei habe er, wie das Obergericht festhielt, die Möglichkeiten genutzt, die ihm die Reise in einem Privatjet bot.

Dazu bediente er sich des Verlagerungsverfahrens, das er gemäss Urteilsschrift «wissentlich und willentlich» angewandt habe, um die Einfuhrsteuern zu umgehen. Wie in unserem Fachbeitrag zu diesem Verfahren geschrieben, fallen bei diesem Verfahren bei der Importabwicklung keine Einfuhrsteuern an.

Das Bundesgericht sieht keinen Anlass für einen Freispruch von Herrn Schwarzenbach, wie dem am Mittwoch veröffentlichten Urteil zu entnehmen ist. Es könnte sogar eine höhere Busse möglich sein – das Bundesgericht weist das Obergericht zumindest an, die Angelegenheit neu zu beurteilen. Eine Fortsetzung folgt somit im neuen Jahr!

Quellenangaben