Erste Erkenntnisse nach der Umsetzung des EU-Einfuhrverbots von Stahl- & Eisenprodukten mit Vormaterial aus Russland
Kurze Zusammenfassung nach vielen Kundenanfragen (Exporteure)
Wir haben am 21. September den Newsbeitrag «EU Einfuhrverbot ab 30. September 2023 für Eisen- und Stahlerzeugnisse, die aus russischen Vormaterialien hergestellt wurden» verfasst und können Ihnen heute die ersten Erkenntnisse nach der Umsetzung dieser Sanktionsmassnahmen mitteilen.
Durch die vielen Kundenanfragen von Exporteuren haben wir festgestellt, dass nach wie vor zahlreiche Unklarheiten vorhanden sind. Nicht nur bei Schweizer Exporteuren, sondern auch bei Verzollungsdienstleistern und Spediteuren. Es werden völlig unkoordiniert Nachweise verlangt und gewisse Zolldienstleister teilen den Exporteuren sogar mit, dass Sie von dieser Änderung nicht betroffen seien. Deshalb möchten wir in diesem Beitrag Klarheit verschaffen über die Vorschriften, welche seit 30. September in Kraft sind.
Die folgenden Verordnungen sind massgebend:
- Artikel 14a in der Schweizer Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72)
Dieser Artikel betrifft das Einfuhrverbot von Stahl- und Eisenwaren in die Schweiz, welche im Anhang 17 aufgeführt sind. Absatz 2 wurde hinzugefügt und hier geht es um das Einfuhrverbot in die Schweiz für Eisen- und Stahlprodukte, welche unter Verwendung von russischem Vormaterial (gemäss Anhang 17) hergestellt wurden. - Artikel 3g in der EU-Verordnung Nr. 833/2014
Dieser betrifft das Einfuhrverbot von Stahl- und Eisenwaren in die EU, welche im Anhang XVII aufgeführt sind. Sie finden den Artikel 3g auf Seite 10 und 11 der Verordnung der EU. Den Anhang XVII finden Sie ab Seite 229.
Das SECO hat mit Datum vom 2. Oktober 2023 das PDF-Dokument mit der «Auslegungshilfe für Sanktionsmassnahmen» angepasst und Sie finden unter Punkt 2.1.4, welche Nachweise Gültigkeit haben.
Die Praxis zeigt nun, dass eine Erklärung auf der Exportrechnung für viele Exporteure die sinnvollste Lösung hinsichtlich des Nachweises an die EU-Kunden darstellt. Verweisen Sie in der Erklärung auf der Rechnung auf die betroffenen Produkte beginnend mit Zolltarifnummer 72 und 73. Erwähnen Sie die Rechtsgrundlagen (Verordnung (EU) Nr. 833/2014, sowie auf den Anhang XVII). Bestätigen Sie, dass kein russisches Vormaterial für die Herstellung Ihrer Produkte gemäss dieser Rechnung verwendet wurde.
Dies kann nur bestätigt werden, sofern Sie diese Informationen auch von Ihren Lieferanten erhalten haben. Dies bedeutet, dass Sie Ihre Lieferanten alle anschreiben müssen und ein entsprechender Nachweis für die an Sie gelieferten Waren vorhanden sein muss. Prüfen Sie, ob Sie die Kaufverträge mit Ihren Lieferanten anpassen und mit einer Ausschlussklausel ergänzen können bezüglich der Verwendung von russischem Vormaterial in den Produkten.
In der EU müssen diese Waren mit einem zusätzlichen Code in der Atlas-Zollanmeldung angemeldet werden. In der Schweiz gibt es bisher keinen Code in der Zollanmeldung und wir sind gespannt, wie das BAZG (Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit) dies kontrollieren wird bei der Einfuhr in die Schweiz. Bis anhin wurden wir bisher nicht kontaktiert bei Fragen zu Importen in die Schweiz, dass ein solcher Nachweis verlangt wurde.
UPDATE 21.12.2023: Seit diesem Datum gibt es eine Anpassung der EU-Verordnung, welche zu Vereinfachungen für Schweizer Exporteure / Importeure führt! Dazu haben wir den Beitrag «Wichtige Anpassung des EU-Einfuhrverbots von Stahl-& Eisenprodukten» verfasst.
UPDATE 29.02.2024: Nun ist auch im Schweizer e-dec Importsystem, wie in der EU, ein zusätzlicher Code (Unterlagencode Y824) umgesetzt worden, mit dem man bei der Einfuhr bestätigen muss, dass ein Nachweis vorliegend ist.