Gespräch über Wiederaufnahme der FHA-Verhandlungen mit Indien
Bundesrat Guy Parmelin hat in Brüssel zusammen mit anderen Vertretern von Efta-Staaten den indischen Handelsminister Shri Piyush Goyal getroffen. Im Zentrum des Gesprächs stand…
Leider findet man in der Presse immer wieder Berichte, die wesentliche Fakten auslassen oder verdrehen. So zum Beispiel am letzten Wochenende, als die Boulevardzeitung Blick einen Artikel unter dem reisserischen Titel «Die Schweiz rüstete das Regime in Kasachstan auf» veröffentlicht hat. Entweder hat der verantwortliche Journalist zu wenig Ahnung von dieser Materie oder hat ihn bewusst so verfasst aus anderen Gründen, die aber nichts mit Journalismus zu tun.
Erstens ist es nicht «die Schweiz», welche liefert, sondern es sind Unternehmen, die im Rahmen der vom Parlament bestimmten Gesetzgebung für die Exportkontrolle Ausfuhrgeschäfte tätigen. Die Exportkontrollbehörde prüft Gesuche dahingehend, ob die vom Parlament festgelegten Verweigerungskriterien erfüllt sind oder nicht. Falls diese nicht erfüllt sind, muss das dafür zuständige Staatssekretariat für Wirtschaft SECO das Geschäft bewilligen. Ausser es gibt noch andere anwendbare Massnahmen, die greifen, wie etwa Embargo / Sanktionen, die von der Schweiz mitgetragen werden.
Zweitens ist es nicht so, dass die «besonderen militärischen Güter» unter dem Güterkontrollgesetz eine «schweizerische Sonderregelung» sein. Gewisse Kreise behaupten das zwar seit Jahren, aber dadurch wird der Sachverhalt nicht richtiger und bleibt falsch. Die meisten Industriestaaten kategorisieren bei der Exportkontrolle die Güter in:
Dahinter stecken dann verschiedene Bewilligungskriterien und Bewilligungspflichten. Bewilligte und abgelehnte Gesuche nach Güterkontrollgesetz werden zudem quartalsweise auf der SECO-Webseite für die Öffentlichkeit publiziert.
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