Kunstrasen hätte beim Export als Abfall deklariert werden müssen
Deutsche Beamte stoppten den Schweizer Export an der Grenze
Ein Schweizer Super-League-Verein wollte sich eines alten Kunstrasens im Ausland entledigen, wie das Hauptzollamt Lörrach in einer Pressemitteilung schrieb. Der Transport wurde jedoch an der Grenze gestoppt, weil die Deutschen Beamten am Zoll in Weil am Rhein bei einer Kontrolle festgestellt haben, dass der Kunstrasen, welcher nach vorgelegter Zollanmeldung zur Wiederaufbereitung nach Deutschland eingeführt werden sollte, «erhebliche Verschmutzungen» aufwies. Die anschliessende Kontrolle führte zum Ergebnis, dass der Kunstrasen für eine Aufbereitung nicht mehr taugte und es sich um Abfall handelte.
Damit aber fällt dieser 23 Tonnen schwere Rasen unter die sogenannten Nichtzollrechtlichen Erlasse (NZE). Für Ausfuhren und Einfuhren solcher Waren sind somit spezielle Vorschriften zu beachten. In diesem Fall hätte das Abfallrecht konsultiert werden müssen. Im Schweizer Zolltarif Tares gibt es für zahlreiche Zolltarifnummern den Hinweis “Abfallrecht”, der Exporteure darauf aufmerksam macht, dass die entsprechenden Waren abfallrechtlichen Bestimmungen unterstehen können. Massgebend für die Klassierung als Abfall sind einerseits Art und Aufmachung einer Ware und andererseits der Verunreinigungsgrad. In einem solchen Falle muss dann der NZE-Code «1» in der Ausfuhrliste deklariert werden.
Auch hätten ergänzende Unterlagen dem Transporteur mitgegeben werden müssen. Diese hängen davon ab, um welche Abfälle es sich handelt. Diese Dokumente waren natürlich in diesem Fall nicht vorhanden, weshalb die Deutschen Beamten den Import nach Deutschland verweigerten und den Kunstrasen wieder zurück in die Schweiz beorderten. Die Meldung kam aufgrund der Art und Dimension der abgewiesenen Ware – der alte Kunstrasen wiegt 23’000 Kilogramm – in der Presse.