E‑Begleitdokument und E‑Com gehen als nächste DaziT-Teilmodule live
Anfangs Juli gingen zwei weitere kleinere Teilmodule des umfassenden Projekts DaziT live: E-Begleitdokument und E-Com. Das sind digitale Services, welche das BAZG (Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit) als Paket anbietet und zukünftig auch Bestandteile des neuen Verfahrens Passar werden. Sie ermöglichen die papierlose Interaktion mit einer Zollstelle. Allerdings nur zwischen Spediteur und dem BAZG und nicht zwischen Exporteur und dem BAZG (was für unsere Kunden viel interessanter gewesen wäre).
Die damalige EZV hatte vor über 2 Jahren informiert, dass sie diese Services mittels einer eigenständigen Plattform auf der neuen Basis von DaziT zur Verfügung stellen wird. Anno dazumal hiess es
“Mittels dieser können Sie die Begleitdokumente und Unterlagen an die Zollstelle übermitteln. Die Dateien im PDF- oder Excelformat können Sie über unsere Website (WebGUI) oder mittels Webservice über eine direkte Schnittstelle hochladen. E-Com ist ein fester Bestandteil des Verzollungssystems e-dec. Sie können über E-Com direkt mit der Zollstelle kommunizieren – und umgekehrt. Die Übermittlung erfolgt via Webservice und setzt eine Implementierung in Ihrer Verzollungssoftware voraus.”
Zu diesem Zeitpunkt gingen wir auch davon aus, dass Exporteure diesen Service nutzen können, zumal die Zollbehörde viele Vorteile aufgeführt hat, wie:
- Vollständig elektronische Abwicklung
- Schnelle Erledigung
- Begleitdokumente gescannt schicken, statt ausdrucken und vorlegen
- Einfacheres Handling von unternehmensinternen Abwesenheiten
- Übersichtlichkeit durch Fristenkontrolle, Status über offene Fälle, Unterlagen, Anträge, Verlauf von Beanstandungen etc.
- Bessere Nutzung der Fristen, da Eingaben auch ausserhalb der Öffnungszeiten möglich sind und keine Verzögerung durch die Übermittlung entstehen
Doch wie sich herausgestellt hat, ist dieser Service (vorderhand) nicht für Exporteure gedacht. Auch wenn dieser Zwischenschritt sicher sinnvoll ist und von daher zu begrüssen, ist die Enttäuschung bei unserer Kundschaft gross, dass sie davon keinen Nutzen hat. Denn dieser Service ist vorderhand nur für diejenigen Parteien interessant, die die Selektionsanfrage (s. dazu unseren Beitrag Welche Schritte müssen für die Ausfuhrzollanmeldung durchgeführt werden?) macht und das sind bei unseren Kunden die Spediteure / Transporteure. Konkret gilt:
- Die juristische Person, welche die Ausfuhrzollanmeldung übermittelt, muss die gleiche sein, welche die Selektionsanfrage macht.
- Sofern der Exporteur diese beiden Aufgaben selbst übernimmt, ist E-BD/E-Com erlaubt und kann aufgrund der kürzeren Kommunikationswege durchaus Vorteile bringen.
- Gleich sieht es aus, wenn ein beruflicher Zollanmelder sowohl die Zollanmeldung als auch die Selektionsanfrage für den Exporteur übernimmt.
- In diesem Fall ist es ebenfalls erlaubt, dass der Exporteur Dokumente zur Zollanmeldung hochlädt. Ein möglicher Anwendungsfall wäre hier z.B. dass die Zollstelle detaillierte Angaben über eine Produktzusammensetzung möchte, welche der Exporteur nicht via beruflichen Zollanmelder dem Zoll zustellen möchte.
- Im nicht ZV Verfahren ist E-BD/E-Com ebenfalls erlaubt, wird aber vermutlich aufgrund der ohnehin notwendigen Schaltergänge keine Vorteile mit sich bringen.
- Bei einer Dreieckskonstellation (Exporteur (Zollanmelder) / Zollanmelder ZV / Zoll) ist E-BD/E-Com nicht anwendbar.
- Begründung ist hier insbesondere die Kommunikation, wo die Meinungen bezüglich der Verantwortlichkeiten weit auseinandergehen.
Insofern müssen Exporteure wohl noch einige Jahre warten, bis Sie von (Teilschritten) des neuen DaziT-Systems profitieren können! Und somit dürfen / müssen wir auch nichts ändern an unseren Angeboten Seminar & Webinar Import und Seminar & Webinar Export, wo wir Sie im Detail über die aktuell gültigen Verfahren und Abläufe informieren.