Revidiertes PEM-Übereinkommen im Verkehr Schweiz – EU seit 1.1.26
Zu beachtende Änderungen für Schweizer Exporteure
Bei der Abwicklung von Exportsendungen in die EU gab es Änderungen per 1. Januar 2026, da nur noch das revidierte PEM-Übereinkommen im Verkehr Schweiz–EU angewendet werden darf. Das BAZG hat diverse Informationsnotizen und Zirkulare publiziert, die Sie als Ausführer bei der Präferenzabwicklung Ihrer Ausfuhrsendungen in die EU beachten müssen.
Seit dem 1. Januar 2026 müssen Sie die Ursprungsregeln des revidierten PEM-Übereinkommens anwenden und es gibt zwei separate Kumulationszonen unter den Ländern, welche zum PEM-Übereinkommen dazugehören. Sofern Sie beispielsweise im Jahr 2026 Waren aus Ägypten einkaufen und diese in die Herstellung eines Produktes für den Export in die EU einfliessen, darf mit diesem Vormaterial aus Ägypten nicht mehr kumuliert werden. Diese Materialien müssen als Drittland-Waren (ohne Präferenzeigenschaft) betrachtet werden bei einer Ausfuhr in die EU.
Zudem wurde der Wortlaut der Ursprungserklärung für Ermächtigte Ausführer in der deutschen Version angepasst und das Wort «Ermächtigter Ausführer» muss aus der Klammerbemerkung entfernt werden, sofern die Lieferung mit Präferenznachweis in die EU oder in andere Länder des revidierten PEM-Übereinkommens erfolgt.
Auch Änderungen in den Listenregeln sind seit Anfang des Jahres zu beachten, da die Listenregeln des revidierten PEM-Übereinkommens angepasst wurden.
Prüfen Sie also genau:
- welche Kumulationsmöglichkeiten Sie seit dem 1. Januar 2026 nutzen können
- mit welchen Listenregeln Sie die Präferenzkalkulation prüfen müssen und
- wie der Präferenznachweis ausgestellt wird.
Sie erfahren mehr zu diesem Thema in unserem Blog-Beitrag: «Revision des PEM-Übereinkommens – was ist zu beachten?». Die erste Version dieses Beitrags haben wir im Jahr 2021 unter dem Titel «Revision des PEM-Übereinkommens – eine Vereinfachung für Schweizer Exporteure!» veröffentlicht. Damals sahen wir noch eine Vereinfachung durch das revidierte PEM-Übereinkommen, vor allem durch liberalere Listenregeln. Da aber noch nicht alle Länder das revidierte PEM-Übereinkommen ratifiziert haben, ist dieses Thema nun sehr komplex geworden und Sie müssen als Exporteur die zwei Kumulationszonen und die Besonderheiten beachten. An unserem Seminar & Webinar «Präferenzieller Warenursprung» erfahren Sie, welche Punkte in der Praxisanwendung wichtig sind für Sie.