Bundesrat beschliesst Aufhebung der Industriezölle per 1.1.2024
Bundesrat ist damit am Ziel
Es ist das Thema, über das wir am meisten Beiträge verfasst haben in den letzten 3 Jahren: Die Aufhebung der Zölle / Zollabgaben auf Industrieprodukte (Industriezölle) beim Import in die Schweiz. Der letzte Beitrag in dieser Sache stammt von Ende September Bundesrat kurz vor Ziel: Auch der Nationalrat stimmt für Abschaffung der Industriezölle. Damit machten National- und Ständerat den Weg frei und es war nur noch eine Formsache, die der Bundesrat am Mittwoch definitiv entschieden hat.
Offen war nur noch, ab wann die Zölle aufgehoben werden sollen. Im Entscheid vom Mittwoch hat der Bundesrat beschlossen, dass die Neuerung ab 1.1.2024 gilt. Er erhofft sich davon erleichterte Importe von Industrieprodukten sowie den Zugang für Unternehmen zu günstigen Vorleistungen aus dem Ausland. Damit soll gemäss Ansicht des Bundesrates die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft gestärkt werden. Das sei vor allem in der Zeit nach der Pandemie wichtig. Nicht zuletzt würden auch Konsumenten von tieferen Preisen für importierte Güter profitieren.
Die Änderung wird definitiv in Kraft treten können, weil gegen die Gesetzesreform kein Referendum ergriffen worden war, obwohl es an Gegnern nicht gefehlt hätte. SP und Grüne wollten nichts von einer Aufhebung wissen, da aus ihrer Sicht diese Aufhebung ein grosses Loch in den Bundeshaushalt reisst. Gerade in dieser wirtschaftlich angespannten Situation sei es nicht vertretbar, weitere Mindereinnahmen in Kauf zu nehmen, lauteten die Stimmen. Tatsächlich entgehen dem Bund Zölle in der Höhe von einer halben Milliarde Franken. Auch zweifelt die Ratslinke am positiven Nutzen, der mit 0,1 Prozent des Bruttoinlandprodukts (BIP) «vernachlässigbar» sei. Trotzdem hat niemand das Referendum ergriffen.
Trotzdem wollen wir als Zollberater nochmals darauf hinzuweisen, dass die Bewirtschaftung von Vorursprungsnachweisen für Vormaterialien, die Schweizer Unternehmen für ihre Produktion von Gütern verwenden, weiterhin notwendig bleibt. Dies für den Fall einer Worst-Case-Betrachtung (alle Vormaterialien haben in Bezug auf das betreffende Freihandelsabkommen drittländischen Ursprung) und nach Berücksichtigung des jeweiligen Freihandelsabkommens (Listenregeln, Kumulationsmöglichkeiten) nicht ausreicht, die Regel (Herstellung, Wertkriterium und/oder Positionswechsel) der betroffenen Zolltarifnummer zu erfüllen.