Veranla­gungs­ver­fahren

Importabwicklung 11.09.2018 von Fabian Mäder
Lesezeit 9 min Kommentare 0

Täglich erhält Ihr Unternehmen Waren aus dem Ausland. Dass die Waren physisch aus dem Ausland kommen, bezeugen die Veranlagungsverfügungen, die Sie im Anschluss beziehen können. Damit überhaupt eine Veranlagungsverfügung erstellt werden kann, muss vorgängig eine Zollanmeldung durch den Spediteur (in den meisten Fällen) oder den Importeur selbst erstellt worden sein. Und wie kommt die Ware überhaupt am Zoll «vorbei»?

Unser Zollbegriff beantwortet nicht nur diese Frage, sondern zeigt auch auf, wie der Verzollungsprozess insgesamt aussieht. Von der Zuführung der Waren bis zur Ausstellung ihrer Veranlagungsverfügung.

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Unsere Fachbeiträge sollen Verantwortliche in Firmen bei der täglichen Arbeit unterstützen. Viele Themen sind teils sehr komplex und wir möchten darauf hinweisen, dass unsere Beiträge keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Wir sind bestrebt, die Inhalte jeweils stets aktuell zu halten, bieten dafür aber keine Garantie.

Der Exporteur / Importeur ist selbst für die Einhaltung der relevanten Gesetzgebungen verantwortlich.

1. Die Zuführungspflicht


Die über die Grenze transportierten Warensendungen müssen unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zugeführt werden. Dabei sind folgende Firmen oder Personen von Gesetzes wegen «zuführungspflichtig»:

  • der Warenführer (Lkw-Fahrer, Spediteur, Verkehrsunternehmen)
  • der Importeur
  • der Empfänger
  • der Versender (sogar) und
  • der Auftraggeber

2. Gestellen und summari­sches Anmelden


Der Begriff «Gestellung» steht für die Mitteilung an das BAZG (Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit), dass sich die Ware physisch bei einer Zollstelle oder einem anderen, vom Zoll zugelassenen Ort befindet. Dieser Veranlagungsschritt ist heutzutage nicht mehr sofort «sichtbar», da viele Lastwagen an der Grenzzollstelle vorbei bis zu den Umschlagsplätzen der Spediteure im Inland weiterfahren, wo die eigentliche Zollanmeldung übermittelt wird. Solche Spediteure besitzen vom Zoll eine Bewilligung «Zugelassene Empfänger», die sie dazu ermächtigt, die Ware bei sich im Domizil zu verzollen und nicht bereits an der Grenze. Die Gestellung ist in diesem Fall die elektronische Meldung an den Zoll, sobald der Spediteur das sendungsbegleitende Transitdokument bei sich im System einliest und die sogenannte «Ankunftsanmeldung» übermittelt.

Die Ankunftsanmeldung dient gleichzeitig auch dem «summarischen Anmelden» einer Sendung, mit welcher der Inhalt grob umschrieben wird, mit:

  • Gewicht
  • Anzahl Packstücke
  • Warenbezeichnung


Eine Frist beginnt zu laufen, innerhalb dieser eine Sendung mittels einer Zollanmeldung angemeldet werden muss.

3. Anmelden


Das Anmelden der Waren stellt das Herzstück des Veranlagungsverfahrens dar. «Anmeldepflichtig» sind sämtliche «zuführungspflichtige Personen», wie wir sie unter Punkt 1 beschrieben haben. Meist ist es der Spediteur, der eine Zollanmeldung einreicht. Bei der Anmeldung der Waren ist das gewünschte Zollverfahren zu wählen:


Die meisten Zollanmeldungen werden heute elektronisch übermittelt. Es bestehen nur noch einzelne papiergestützte Zollanmeldungen wie diejenigen für das Verfahren der vorübergehenden Verwendung (Formular 11.73/11.74 sowie 11.87 oder das Carnet ATA) oder im Privatwarenverkehr. Doch auch die Formulare 11.73/11.74 sowie 11.87 werden in den nächsten Jahren in ein elektronisches Anmeldeverfahren überführt.

Übermittelt ein Spediteur eine Zollanmeldung, so sind die dort gemachten Angaben verbindlich. Gemäss ZG Artikel 34 darf eine vom Zollsystem angenommene Zollanmeldung nur in klar definierten, eng gefassten Fällen berichtigt oder zurückgezogen werden.

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Da Zollanmeldungen nicht ohne Weiteres und auch nur innerhalb einer Frist von 30 Tagen seit Annahmedatum korrigiert werden dürfen, ist der Spediteur darauf angewiesen, dass er möglichst alle für die Zollanmeldung benötigten Angaben vor seiner Übermittlung an den Zoll zur Verfügung hat. Ob korrekte Zolltarifnummer, genaue Angaben zum Gewicht oder – wenn berechtigt – formell gültiger Präferenznachweis für eine zollfreie Einfuhr: Sie als Importeur haben ein Interesse daran, dass der Lieferant diese Angaben bereits auf seiner Rechnung vermerkt. So können Falschverzollungen, Rückfragen und Verzögerungen auf ein Minimum reduziert werden.

4. Summari­sche Prüfung


Dieser Veranlagungsschritt wird heute zumeist elektronisch durchgeführt. Das System e-dec beispielsweise prüft dabei von selbst, ob eine übermittelte Zollanmeldung formell gültig ist. Erst nach einer Plausibilitätsprüfung wird die Zollanmeldung definitiv angenommen. Gibt ein Spediteur eine papiergestützte Zollanmeldung am Zollschalter ab, prüft der Zollfachmann / die Zollfachfrau zunächst, ob alle «Mussfelder» ausgefüllt sind. Ist dies nicht der Fall, gibt er/sie das Formular dem Spediteur zur Ergänzung zurück.

Das e-dec System kann eine Zollanmeldung zurückweisen, auch wenn alle «Mussfelder» ausgefüllt wurden, die Angaben aber nicht plausibel wirken. Es schätzt dies im Hintergrund anhand von Mittelwerten ab. In diesem Fall muss der Zollanmelder einen sogenannten «Richtigcode» setzen und dabei dem System e-dec bewusst mitteilen, dass die Angaben trotz Abweichung von den Mittelwerten stimmen. Stellen die Zollfachleute bei einer allfälligen Überprüfung der Begleitdokumente fest, dass die Angaben trotzdem nicht stimmen, so kann dies für den Zollanmelder straferschwerend sein.

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In Absatz 3 des Artikels 32 ist etwas sehr Entscheidendes vermerkt: Stellt die Zollbehörde während des Veranlagungsverfahrens einen vorhandenen Mangel nicht fest, so kann der Zollanmelder daraus keine Rechte ableiten. Dies bedeutet, dass die Verwaltung auch bis zu fünf Jahre nach Übermittlung der Zollanmeldung eine nachgelagerte Kontrolle dieser durchführen kann. Somit kann ein damals nicht festgestellter Mangel nachträglich noch strafrechtliche Konsequenzen haben.

5. Annahme der Zollanmeldung


Nachdem die Zollanmeldung vom System e-dec plausibilisiert wurde (wenn alle Mussfelder ausgefüllt und alle nachträglich geforderten «Richtigcodes» gesetzt wurden), wird die Zollanmeldung definitiv angenommen. Das System versieht die Zollanmeldung mit einer laufenden Nummer und dem Annahmedatum, die für die Berechnung von Beschwerdefristen massgebend ist. Die definitiv angenommene Zollanmeldung ist nun für alle im Veranlagungsverfahren beteiligten Personen verbindlich. Jetzt sind auch alle in der Zollanmeldung erhobenen Abgaben zur Zahlung fällig. Die Abgaben werden automatisch von einem allfälligen ZAZ Konto abgezogen.

Das System e-dec versieht die Zollanmeldung ausserdem mit einem sogenannten «Selektionsergebnis». Dieses ist nur (für den Spediteur) auf der Zollanmeldung ersichtlich und nicht auf der Veranlagungsverfügung, die ein Importeur erhält.

Es gibt deren drei verschiedene Selektionsergebnisse:

  1. «gesperrt»: Dies ist das strengste Ergebnis. Es bedeutet, dass der Spediteur nach der Annahme der Zollanmeldung durch das System e-dec eine Interventionsfrist abwarten muss. Innerhalb dieser Interventionsfrist kann sich die Zollstelle entscheiden, ob die Sendung materiell kontrolliert wird. Läuft diese Frist ohne Intervention des Zolls ab, ist die Sendung für den Spediteur freigegeben. Er muss aber dem Zoll die Begleitdokumente zur Sendung in jedem Fall spätestens bis am nächsten Arbeitstag vorlegen (an Grenzzollstellen sogar bis 2 Stunden nach Annahme der Zollanmeldung).
  2. «frei/mit»: Dieses Selektionsergebnis hat zunehmend an Bedeutung verloren und kommt nur importseitig vor. Die Sendung ist zwar für den Spediteur nach Annahme der Zollanmeldung sofort freigegeben, jedoch muss er die Begleitdokumente für diese Sendung in jedem Fall spätestens bis am nächsten Arbeitstag vorlegen.
  3. «frei/ohne»: Mit diesem Selektionsergebnis ist die Sendung sofort zum Abtransport durch den Spediteur freigegeben, und er muss dem Zoll nachträglich auch keine Begleitdokumente vorlegen.
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Selbst wenn eine Sendung als «frei/ohne» selektioniert wurde, so bedeutet das nicht, dass deren Begleitdokumente nicht auch nach Jahren (bis 10 Jahren) noch von der Zollbehörde überprüft werden dürfen. Nachgelagerte Zollkontrollen werden unserer Meinung nach noch stark zunehmen an Bedeutung.

6. Überprü­fung der angenom­menen Zollanmeldung


Die Angaben der Begleitdokumente werden mit den Angaben auf den dazugehörenden Zollanmeldungen gegenübergestellt, insofern diese als «gesperrt» oder «frei/mit» selektioniert wurden. Sie können weitere Unterlagen einfordern. Bei Unstimmigkeiten geben sie die Dokumente zur Berichtigung der Zollanmeldung an den Spediteur zurück. Da die in der bereits angenommenen Zollanmeldung gemachten Angaben verbindlich sind, kann ein entdeckter Fehler strafrelevant sein.

7. Beschau


Wurde eine Sendung mit dem Selektionsergebnis «gesperrt» (in Einzelfällen auch «frei/mit» und «frei/ohne») versehen, kann die Zollstelle sich immer noch dazu entscheiden, eine Sendung materiell zu kontrollieren («eine Zollbeschau durchführen»). Die Beschau ist dabei die einzige Möglichkeit, zu prüfen, ob die Zollanmeldung mit den Waren übereinstimmt. Gleichzeitig hat sie einen präventiven Charakter, um die Spediteure zu einer wahrheitsgetreuen Zollanmeldung anzuhalten.

Das Ergebnis der Beschau wird durch die Zollbehörde festgehalten und dient als Grundlage für eine eventuelle Korrektur der Zollanmeldung.

Eine materielle Kontrolle von gesperrten Sendungen kann auf verschiedene Arten stattfinden. Dabei werden die Packstücke gezählt, Teile davon geöffnet und in seltenen Fällen sogar Muster für eine genauere Untersuchung ins Labor oder auf die Zollstelle genommen. Die korrekte Zolltarifnummer wird dabei immer eruiert. Auch die Richtigkeit der erhobenen VOC Abgaben, Monopolgebühren oder Mineralölsteuer wird überprüft. Ausserdem kann die gesamte Sendung oder ein Teil davon gewogen werden, da das Bruttogewicht in der Schweiz in den meisten Fällen für die Berechnung der Zollabgaben massgebend ist.

8. Freigabe und Abtrans­port von Waren


Waren von Zollanmeldungen mit Selektionsergebnissen «frei/ohne» und «frei/mit» sind unmittelbar nach Annahme durch das System e-dec zum physischen Abtransport freigegeben. Gesperrte Sendungen sind erst nach ausdrücklicher Freigabe durch die Zollbehörde freigegeben.

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Weit über 90% aller Sendungen werden von Anfang an als «frei/ohne» selektioniert. Die Sendungen sind dabei unmittelbar für den Import oder den Export freigegeben. In diesen Fällen können ZAZ-Kontoinhaber die elektronisch ausgestellte Veranlagungsverfügung am nächsten Tag vom Zollserver abholen.

9. Ausstellen der Veranla­gungs­ver­fü­gung eVV


Nachdem die Zollbehörde eine allfällige Überprüfung der Begleitdokumente und der Zollanmeldung sowie eine materielle Kontrolle der betreffenden Sendung vorgenommen hat, wird die Zollanmeldung im System e-dec manuell freigegeben.

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Als ehemalige Zöllner und Spediteure wissen wir genau Bescheid, wie die Kommunikation zwischen Spediteur und Zollbehörde abläuft. Uns ist auch bekannt, wo den Spediteuren der Schuh drückt und was Sie als Importeur oder Versender dafür tun können, damit Ihre Waren ohne Verzögerung und Probleme durch den Zoll kommen. Wir beantworten Ihnen gerne alle Fragen rund ums Zollwesen schnell und unkompliziert. Indem wir Ihnen beispielsweise zeigen, wie eine sinnvolle Verzollungs- oder Lieferanteninstruktion aussehen kann.

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