Die PAN-Zone und die EURO-MED Länder zusammen bilden die PEM-Zone.
- PAN-Zone (Paneuropäische Freihandelszone oder auch paneuropäische Kumulationszone genannt):
EU, EFTA (Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein), Türkei
- EURO-MED Länder (Mittelmeerländer und Westbalkanländer):
Ägypten, Albanien, Algerien, Bosnien und Herzegowina, Färöer Inseln, Georgien, Israel, Jordanien, Kosovo, Libanon, Marokko, Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Syrien, Tunesien, Ukraine, Westjordanland und Gazastreifen
Es ist jedoch zu beachten, dass die Schweiz/EFTA mit einzelnen Staaten dieser PEM-Zone kein Abkommen abgeschlossen hat. Die Länder, mit welchen der Präferenzverkehr mit der Schweiz nicht möglich ist, sind: Algerien, Syrien, Kosovo.
Die Verhandlungen für das Freihandelsabkommen EFTA-Moldau wurden abgeschlossen und das Abkommen ist per 01. April 2025 in Kraft getreten.
Am 16.12.2024 und 30.12.2024 hat das BAZG kommuniziert, mit welchen Ländern die Anwendung des revidierten PEM-Übereinkommens ab 01.01.2025 bis 31.12.2025 freiwillig möglich ist:
ZONE 1
• Schweiz – EU
• EFTA-Übereinkommen (Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein)
• EFTA – Türkei
• EFTA – Nordmazedonien
• EFTA – Georgien
• EFTA – Bosnien und Herzegowina
• EFTA – Serbien
• EFTA – Montenegro
• EFTA – Albanien
• EFTA – Moldau (in Kraft seit 1. April 2025)
In folgenden Abkommen kann nur das bestehende PEM-Übereinkommen genutzt werden zwischen 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025:
ZONE 2
• CH – Färöer Inseln
• EFTA – Ägypten
• EFTA – Israel
• EFTA – Jordanien
• EFTA – Libanon
• EFTA – Marokko
• EFTA – PLO
• EFTA – Tunesien
• EFTA – Ukraine
Ein Wechsel auf die revidierten PEM-Regeln im Verlauf des Jahres 2025 muss durch jede Firma individuell geprüft werden. Eine Umstellung auf das revidierte PEM-Übereinkommen hängt von Ihren Absatzmärkten ab, aber auch von Ihrer Präferenzkalkulation und von den Vorursprungsbelegen Ihrer Lieferanten.
Was gilt NEU ab 01. Januar 2026?
Ab Januar 2026 gibt es zwei separate Kumulationszonen, in denen unterschiedliche Ursprungsregeln angewendet werden. Neu unterscheiden wir zwischen Zone 1 und Zone 2 und wir haben dies oben bei der Länderaufzählung ergänzt, welche Länder zur Zone 1 und welche zur Zone 2 gehören.
Die Länder der Zone 1 wenden nur noch die revidierten PEM-Ursprungsregeln an und die Länder der Zone 2 immer noch die Regeln des alten PEM-Übereinkommens. Die Kumulation ist neu nur für Vormaterialien, welche den präferenziellen Ursprung aus der gleichen Zone ausweisen möglich, da in dieser Zone die gleichen Ursprungsregeln gelten. In der Zone 1 ist die Kumulation mit Vormaterialien aus der Zone 2 nicht mehr möglich. Folglich kann in der Zone 2 auch nicht mit Vormaterialien aus Zone 1 kumuliert werden. Für die Kumulation innerhalb der jeweiligen Zonen muss die Matrix weiterhin zwingend beachtet werden.
Das BAZG informiert, sobald weitere Länder der Zone 2 in die Zone 1 übernommen werden und das revidierte PEM-Übereinkommen ratifiziert wurde.
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