Export­kon­trolle

Compliance 02.04.2022 von Olcay Erden
Lesezeit 5 min Kommentare 2

Die Exportkontrolle (in Deutschland auch Ausfuhrkontrolle genannt) ist ein Begriff, der in vielen Unternehmen für Erstaunen und Stirnrunzeln sorgt.
Erfahren Sie, was es mit der Exportkontrolle auf sich hat,

1. Was ist die güterbe­zo­gene Exportkontrolle?

Bei Exportkontrolle denken viele zunächst an verbotene Waffen und Nukleartechnologie. Die Export- oder Ausfuhrkontrolle kann jedoch auch Waren, technisches Wissen und Software betreffen, die im täglichen Gebrauch harmlos erscheinen, bei näherem Hinsehen jedoch auch für militärische Zwecke eingesetzt werden könnten. Im Zuge des global zunehmenden Warenhandels haben viele Länder in Expertengremien und Arbeitsgruppen versucht, solche Güter, Wissen als auch Software einheitlich zu definieren und in einer international harmonisierten Güterliste zusammenzuführen.

2. Welche Export­kon­troll­re­gimes gibt es?

Zwischen dem Jahr 1975 und 1997 wurden fünf verschiedene Exportkontrollregimes ins Leben gerufen, die noch heute wesentlicher Bestandteil der güterbezogenen Exportkontrolle sind:

  • Nuclear Suppliers Group (NSG): dieses Regime erfasst Güter, Wissen und Software im Bereich der Nukleartechnologie
  • Australische Gruppe (AG): dieses Regime umfasst Maschinen und Vormaterialien für die Produktion von ABC-Waffen sowie das Wissen und die Software dazu
  • Missile Technology Control Regime (MTCR): dieses Regime umfasst Güter, Wissen und Software zur Herstellung von Trägersystemen von Massenvernichtungswaffen
  • Wassenaar Arrangement (WA): Regime zur Erfassung von Gütern, Wissen und Software für die Rüstungsindustrie als auch für solche, welche sowohl zivil als auch militärisch verwendet werden können
  • Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons (OPCW): dieses Regime hat zum Ziel, chemische Waffen weltweit zu verbieten

3. Wer ist in der Schweiz für die Umsetzung der Export­kon­trolle zuständig?

In der Schweiz ist das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) das Kontrollorgan für den Bereich der Exportkontrolle. Verantwortlich für die Exportkontrolle ist jedes Unternehmen selbst und die entsprechenden Prüfschritte müssen in Eigenverantwortung durchgeführt werden; auch wenn es nur mit Dienstleistungen oder Software (ohne involvierte Warenlieferung) und auch nur im Inland damit handelt.

4. Was ist unter dem Export­kon­troll­recht zu verstehen?

Die Idee ist, dass das SECO möglichst wenig Handelsschranken auferlegen möchte und somit auf die Selbstkontrolle jedes einzelnen Unternehmens setzt. Qualifiziert sich eine Ware oder eine Software also aufgrund ihrer Spezifikationen als Dual-Use-Gut, muss das Unternehmen dafür selbstständig und von sich aus beim SECO eine elektronische Ausfuhrbewilligung für diese Güter einholen. Vermittelt eine Firma gewisses technisches Wissen, welches ebenso einer Bewilligungspflicht unterliegen kann, so ist auch für diese Vermittlung von Wissen beim SECO eine Bewilligung einzuholen. Zudem muss die Endverwendung der Produkte bekannt sein, weil eine militärische Endverwendung eventuell auch zu einer Bewilligungspflicht führt. Abgeklärt und dokumentiert wird die Endverwendung der Güter mit einer Endverbleibserklärung. Die Bewilligungsnummer und weitere Angaben zur Bewilligungspflicht sind in der Ausfuhrzollanmeldung des Systems e-dec Export anzumelden.

Jedoch sieht das Exportkontrollrecht nicht nur eine Kontrolle kritischer Güter vor. In Zeiten zunehmenden Terrorismus ist auch die Prüfung von dubiosen Personen und Unternehmen entscheidend. Diverse Länder mit ihren Geheimdiensten führen sogenannte Sanktionslisten, die täglich aktualisiert werden. Anhand dieser prüfen viele Firmen ihre eigenen Geschäftspartner, um sicherzustellen, dass sie nur mit «sauberen» Partnern zusammenarbeiten, gegen welche keine Sanktionen verhängt wurden. Man bezeichnet dieses Vorgehen als Sanktionslistenprüfung. Auch Verdachtsmeldungen nimmt das SECO gerne entgegen, wenn Ihnen eine Firma sowohl im Inland als auch im Ausland aufgrund des Geschäftsgebarens suspekt erscheint.

Vielen Mitarbeitern von exportorientierten Unternehmen sind die Begriffe Embargo / Sanktionen zwar bekannt, aber nicht, dass dabei ihre Unternehmen direkt betroffen sind. Diese länderbezogenen Embargos und Sanktionsmassnahmen führen detailliert auf, welche Güter in die jeweiligen Länder bewilligungs- oder meldepflichtig sind und mit welchen Personen, Organisationen oder gar amtlichen Stellen vor Ort kein Handel betrieben werden darf.

5. Was passiert bei einem Verstoss gegen die Exportkontrollvorschriften?

Ein Verstoss gegen die schweizerischen Exportkontrollvorschriften kann mit Gefängnis oder mit Bussen (Geldstrafen) bis zu 1 Mio. CHF bestraft werden. Bei vorsätzlichen Fällen ist mit einer Gefängnisstrafe bis zu zehn Jahren und einer Busse bis zu 5 Mio. CHF zu rechnen.

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Die Exportkontrolle ist nicht nur Sache der Exportabteilung eines Unternehmens, sondern auch der Einkauf, Verkauf, Produktion, Entwicklung und sogar die Personalabteilung ist von der Exportkontrolle betroffen. Im Rahmen des Internal Compliance Programs, kurz ICP, nimmt das SECO die Geschäftsleitung jeder Firma in die Pflicht. Im Alltag bedeutet dies, dass ein Unternehmen geeignete Schritte und Prozesse – sei es bei der Entwicklung eines bewilligungspflichtigen Produkts, bei Anstellung von neuen Mitarbeitern oder auch bei der Ernennung eines «Exportkontrollverantwortlichen» oder «Ausfuhrverantwortlichen» – in Eigenverantwortung einleiten muss, um die Exportkontrolle innerhalb des Unternehmens rechtskonform umzusetzen.

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Der Exporteur / Importeur ist jedoch selbst für die Einhaltung der relevanten Gesetze verantwortlich.

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2 Beiträge zu «Exportkontrolle»

Rosmarie Gagnebin 24. Mai 2020

Guten Tag,
ich bin im Moment dabei, die Prüfungen als Aussenhandelsfachfrau abzulegen (im August), und eine Frage stellt sich dabei immer wieder.
Diese Frage wird dabei auch davon verstärkt, dass ich in der Werkzeugmaschinen Branche tätig bin, und dabei alle Exporte von Maschinen und Ersatzteilen durch meine Hände gehen.
Unsere Maschinen sind Dual-Use Güter und unterliegen der Exportkontrolle.
Alle 2 Jahre beantrage ich für unsere Firma eine Ordentliche Generalausfuhrbewilligung OGB, die die Ausfuhr der Maschinen in die EU (Länder des Anhang 7 GKV) abdeckt.
Wir exportieren aber auch Maschinen nach China und Indien ( hier beantrage ich Einzelbewilligungen für jede Maschine).
Nun stellt sich die Frage der Ersatzteile, welche nur zu unseren Kunden geliefert werden (End-User Certificate ist dabei immer vorhanden, Abklärungen über Sanktionen wurden dabei auch gemacht).
Wie sie sich vorstellen können, handelt es sich dabei auch um Teile die Güterliste aufgeführt sind (Sensoren, Verstärker…). Ich exportieren diese Güter "Bewilligungsfrei gemäss Deklarant", aber mit einem mulmigen Gefühl…
Nun meine Frage: Wenn die Maschinen von einem EUC und Exportlizenz gedeckt sind, darf ich die Ersatzteile zu diesen Maschinen ohne spezielle Exportlizenz dafür versenden? Was wäre zu machen, damit ich Exportkontroll konform diese Teile exportiere?
Vielen Dank für Ihre Antwort und freundliche Grüsse
Rosmarie Gagnebin
p.s. ich habe schon bei Frau Derendinger einen Kurs über Exportkontrolle besucht.
Liebe Frau Gagnebin
Herzlichen Dank für Ihren Kommentar zum Thema Exportkontrolle auf unserer Webseite. Es kann sein, dass gewisse wesentliche Ersatzteile zur Maschine unter der OGB (Ordentliche Generalausfuhrbewilligung) gedeckt sind. Jedoch muss dies von Fall zu Fall abgeklärt werden. Es kann auch sein, dass Ihre Ersatzteile eine separate Bewilligungspflicht hervorrufen, beispielsweise wegen den technischen Spezifikationen oder einem entsprechenden Verwendungszweck. Gerne können wir diese Thematik gemeinsam erarbeiten, damit Sie danach Gewissheit haben, dass Sie die Ersatzteile korrekt exportieren. Sie können uns gerne per E-Mail oder telefonisch kontaktieren, damit wir diese Abklärungen mit Ihnen zusammen in Angriff nehmen können. Es würde uns freuen, wenn wir Sie unterstützen dürften.
Wir wünschen Ihnen einen sonnigen Tag und freuen uns wieder von Ihnen zu hören oder lesen.
Herzliche Grüsse
Lea Derendinger