Embargo / Sanktionen

Compliance 21.06.2023 von Olcay Erden
Lesezeit 16 min Kommentare 0

Ein Embargo oder eine Sanktion sind Zwangsmassnahmen, welche von Behörden gegenüber einzelnen Staaten oder bestimmten Personen / Personengruppen erlassen werden. Diese haben das Ziel, einen Staat so lange wie nötig mit Massnahmen, wie Handelsbeschränkungen, zu belegen. Die Embargomassnahmen werden erst aufgehoben, wenn sich die Menschenrechts- oder politische Lage im jeweiligen Land beruhigt hat.

Das Embargo oder die Sanktionen werden zumeist vom UN-Sicherheitsrat und von der «Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa», kurz OSZE, erlassen und danach von den nationalen Parlamenten übernommen. In der Schweiz erlässt der Bundesrat Verordnungen zur Umsetzung von Sanktionsmassnahmen, wobei das Embargogesetz die Grundlage dazu bildet.

Schweizer Exporteure sind vor der Ausfuhr verpflichtet, ihre Lieferungen in Eigenverantwortung auf Embargos / Sanktionen im Rahmen der Exportkontrolle zu prüfen.

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finesolutions Hinweis

Unsere Fachbeiträge sollen Verantwortliche in Firmen bei der täglichen Arbeit unterstützen. Viele Themen sind teils sehr komplex und wir möchten darauf hinweisen, dass unsere Beiträge keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Wir sind bestrebt, die Inhalte stets aktuell zu halten, bieten dafür aber keine Garantie.
Der Exporteur / Importeur ist selbst für die Einhaltung der relevanten Gesetzgebungen verantwortlich.

1. Welche Arten von Embargos gibt es?

In der Schweiz werden Embargos und Sanktionsmassnahmen gleichgestellt. In den verschiedenen Sanktionsmassnahmen der Schweiz gibt es unterschiedliche Beschränkungen des Aussenhandels:

  • Länderspezifisches Embargo: Gesetzliche Beschränkungen des Handels mit einzelnen Ländern
  • Warenembargo: Gesetzliche Beschränkung des Handels mit definierten Gütern
  • Embargo für bestimmte Personen und Organisationen: Gesetzliche Beschränkung des Handels mit bestimmten Personen/Organisationen und Firmen


Diese Embargos werden weiter unterschieden in:

  • Totalembargo
  • Teilembargo
  • Waffenembargo


Ein Totalembargo betrifft den gesamten Handel, welcher grundsätzlich verboten ist. Ein Beispiel war das von 1990 bis 2003 allumfassende Handelsembargo gegen den Irak. Dieses wurde im Jahr 2003 in ein Teilembargo umgewandelt. Auch das Embargo zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika gegen Kuba, welches zu den ältesten Embargos gehört (in Kraft seit 1963), wurde als Totalembargo konzipiert. Es wurde über die Jahre mehrmals gelockert und dann wieder verschärft.

Ein Teilembargo betrifft nur bestimmte Wirtschaftsbereiche oder Handelstätigkeiten, welche verboten sind. Eine häufige Form dieser Teilembargos sind Finanzsanktionen, wie die Finanzsanktionen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Osama bin Laden, der Gruppierung «Al-Qaïda» oder den Taliban.

Ein Waffenembargo beschränkt oder untersagt die Lieferung von Waffen, Munition und Rüstungsgegenständen, sowie teils auch solchen zur internen Repression. Zum Beispiel enthält die Verordnung über Massnahmen gegenüber Belarus (Sanktionsmassnahmen) ein Waffenembargo.

Die Embargos / Sanktionsmassnahmen sind nicht zu verwechseln mit der Sanktionslistenprüfung. Die drei Teilbereiche der Exportkontrolle müssen alle in Eigenverantwortung durch den Exporteur überprüft werden. Wenn Sie also eine Lieferung in ein sanktioniertes Land veranlassen, ist das jeweilige Embargo gegenüber diesem zu kontrollieren. Sie müssen folgendes abklären:

  • Produktart: was genau wird in das sanktionierte Land geliefert,
  • Produktverwendung: wie wird das Produkt dort verwendet, damit Sie abschliessend beurteilen können, ob Sie eine Ausfuhrbewilligung benötigen oder ein Exportverbot besteht.


Das Schweizer Fernstehen SRF hat in einem Interview vom März 2023 mit Helene Budliger vom Staatssekretariat für Wirtschaft nachgefragt, wie die Schweiz die EU Sanktionen gegen Russland umsetzt: Interview mit Seco-Chefin zur Kriegsmaterial-Wiederausfuhr.

2. Wann muss ein Embargo beachtet werden?

Ein Embargo oder Sanktionsmassnahmen müssen in folgenden Fällen für ein sanktioniertes Land zwingend beachtet werden:

  • Sie möchten Waren exportieren
  • Sie planen neue Geschäftsbeziehungen mit einer Firma
  • Sie möchten Güter importieren
  • Sie beabsichtigen Dienstleistungen anzubieten
  • Sie tätigen Zahlungen oder möchten finanzielle Mittel erhalten
  • Sie laden Besucher in Ihren Betrieb ein
  • Sie möchten Mitarbeiter anstellen
  • Sie treten als Vermittler von Waren, Dienstleistungen oder Finanztransaktionen auf


Bei jeglicher Geschäftsbeziehung mit einem sanktionierten Land sind die entsprechenden Massnahmen zu prüfen, damit Sie wissen, ob Ihre geplante Tätigkeit erlaubt ist.

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3. Welche Länder haben ein Embargo / Sanktionsmassnahmen?

In der Schweiz werden die Embargos und Sanktionen auf der Website des SECO publiziert. Jede Firma muss sich vor der Aufnahme einer Geschäftstätigkeit, sowie vor dem Export von Gütern / Technologien / Software informieren, welches Embargo gegen das entsprechende Land oder gegen einzelne Personen, Firmen oder Organisationen besteht.

3.1. Embargo Länderliste

Hier finden Sie die Embargoländerliste Schweiz mit den momentanen Sanktionsmassnahmen unseres Landes (Stand 23.08.2023):

Land Gütersanktionen Finanzsanktionen Weitere Massnahmen
Embargo Irak
  • Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material
  • Verbot von Handel und Erwerb von gestohlenen irakischen Kulturgütern
 
  • Sperrung von Vermögenswerten
  • Meldepflicht für gesperrte Vermögenswerte
 
Embargo Myanmar (Burma)
  • Verbote betreffend Rüstungs- und Repressionsgüter
  • Verbote für Ausrüstung, Technologie und Software zu Überwachungszwecken
  • Verbot für Dual-Use Güter, falls diese zu militärischen Zwecken verwendet werden oder für militärische Endverwender bestimmt sind
 
  • Sperrung von Vermögenswerten und Bereitstellungsverbote
  • Meldepflicht für gesperrte Vermögenswerte
 
  • Reisesanktionen
  • Verbot bezüglich militärischer Ausbildung und Zusammenarbeit
 
Embargo Simbabwe
  • Verbote betreffend Rüstungs- und Repressionsgüter
  • Sperrung von Vermögenswerten und Bereitstellungsverbote
  • Meldepflicht für gesperrte Vermögenswerte
  • Reisesanktionen
Embargo Sudan
  • Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material
  • Sperrung von Vermögenswerten und Bereitstellungsverbote
  • Meldepflicht für gesperrte Vermögenswerte
  • Reisesanktionen
Embargo Demokratische Republik Kongo
  • Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material
  • Sperrung von Vermögenswerten und Bereitstellungsverbote
  • Meldepflicht für gesperrte Vermögenswerte
  • Reisesanktionen
Embargo Belarus (Weissrussland)
  • Verbote betreffend Rüstungs- und Repressionsgüter
  • Verbote für Ausrüstung, Technologie und Software zu Überwachungszwecken
  • Verbot betreffend Dual-Use Gütern
  • Verbote betreffend Güter zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors
  • Verbote betreffend Maschinen
  • Importverbot für Erdöl und Erdölprodukte, Holz, Eisen und Stahl und weiterer Waren
  • Exportverbot für Güter zur Herstellung oder Verarbeitung von Tabakerzeugnissen
  • Sperrung von Vermögenswerten und Bereitstellungsverbote
  • Meldepflicht für gesperrte Vermögenswerte
  • Verbote betreffend den Handel mit bestimmten Finanzinstrumenten
  • Verbote betreffend Versicherungen und Rückversicherungen
  • Verbot der Gewährung von Darlehen
  • Verbot der Entgegennahme von Einlagen über CHF 100'000 von belarussischen Staatsbürgern oder natürlichen und juristischen Personen in Belarus
  • Meldepflicht für bestehende Einlagen von über CHF 100'000
  • Verbote im Zusammenhang mit Transaktionen mit der Nationalbank von Belarus
  • Verbot der Bereitstellung spezialisierter Dienste zur Nachrichtenübermittlung für den Zahlungsverkehr
  • Reisesanktionen
  • Verbote betreffend den Flugverkehr
Embargo Demokratische Volksrepublik Korea (Nordkorea)
  • Verbote betreffend Rüstungsgüter
  • Importverbot für gewisse Rohstoffe sowie Lebensmittel
  • Exportverbot für Luxusgüter, Industriemaschinen und Beförderungsmittel
  • Kontrollen von Sendungen von und nach Nordkorea
  • Sperrung von Vermögenswerten und Bereitstellungsverbote
  • Meldepflicht für gesperrte Vermögenswerte
  • Verbotene Finanztransaktionen im Zusammenhang mit den Nuklear- und Raketenprogrammen Nordkoreas
  • Reisesanktionen
  • Verbote zur Erteilung von Arbeitsbewilligungen
  • Widerruf ausländerrechtlicher Bewilligungen
  • Verbote bezüglich Dienstleistungen mit Nordkorea im Schiffs- und Luftverkehr
  • Verbote für gewisse Studiengänge und zur wissenschaftlichen Zusammenarbeit
Embargo Libanon
  • Verbote betreffend Rüstungsgüter
  • Dienstleistungsverbote im Zusammenhang mit Rüstungsgütern
Embargo Islamische Republik Iran
  • Bewilligungspflichten für Nuklear- und Dual-Use Güter
  • Verbote betreffend Rüstungs- und Repressionsgüter
  • Verbote für Ausrüstung zu Überwachungszwecken
  • Verbote betreffend Güter für Trägersysteme
  • Sperrung von Vermögenswerten und Bereitstellungsverbote
  • Meldepflicht für gesperrte Vermögenswerte
  • Bewilligungspflicht für den Erwerb von Beteiligungen und die Gründung von Joint Ventures im Nuklearbereich
  • Reisesanktionen
  • Verbote bezüglich Wartungsdiensten für iranische Frachtflugzeuge
Embargo Somalia
  • Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material
  • Verbote betreffend Holzkohle
  • Sperrung von Vermögenswerten und Bereitstellungsverbote
  • Meldepflicht für gesperrte Vermögenswerte
  • Reisesanktionen
Embargo Guinea
  • Sperrung von Vermögenswerten und Bereitstellungsverbote
  • Meldepflicht für gesperrte Vermögensworte
  • Reisesanktionen
Embargo Libyen
  • Verbote betreffend Rüstungs- und Repressionsgüter
  • Sperrung von Vermögenswerten und Bereitstellungsverbote
  • Meldepflicht für gesperrte Vermögenswerte
  • Reisesanktionen
Embargo Syrien
  • Verbote betreffend Rüstungs- und Repressionsgüter
  • Bewilligungspflicht bestimmter Chemikalien
  • Verbote für Ausrüstung zu Überwachungszwecken
  • Verbote betreffend Luxus- und Kulturgüter
  • Sperrung von Vermögenswerten und Bereitstellungsverbote
  • Meldepflicht für gesperrte Vermögenswerte
  • Verbotene Bankbeziehungen
  • Verbote betreffend Versicherungen und Rückversicherungen
  • Reisesanktionen
  • Verbote betreffend Frachtflüge
Embargo Guinea-Bissau
  • Sperrung von Vermögenswerten und Bereitstellungsverbote
  • Meldepflicht für gesperrte Vermögenswerte
  • Reisesanktionen
Embargo Zentralafrikanische Republik
  • Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material
  • Sperrung von Vermögenswerten und Bereitstellungsverbote
  • Meldepflicht für gesperrte Vermögenswerte
  • Reisesanktionen
Embargo Russland / Ukraine
  • Verbote bezüglich doppelt verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter und solcher zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors
  • Einfuhrverbot von Feuerwaffen, Munition, Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen und Schiesspulver aus Russland und der Ukraine
  • Einfuhrverbot von Eisen- und Stahlerzeugnissen
  • Verbote bezüglich Güter für die Luft- und Raumfahrt
  • Verbote bezüglich Güter für den Energiesektor
  • Verbote betreffend Luxusgüter
  • Ausfuhrverbote bezüglich Kerosin und weiterer Güter wie Industrieroboter und chemische Erzeugnisse
  • Einfuhrverbot von Kohle und weiterer Güter wie Zement, Holz, Dünger und Kaviar
  • Sperre von Vermögenswerten und Bereitstellungsverbote
  • Meldepflichten für gesperrte Vermögenswerte
  • Verbot der Begebung und des Handels von übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten
  • Verbot der Gewährung von Darlehen
  • Verbot der Entgegennahme von Einlagen über CHF 100'000 von russischen Staatsbürgern oder natürlichen und juristischen Personen in Russland
  • Meldepflicht für bestehende Einlagen von über CHF 100'000
  • Verbote im Zusammenhang mit Transaktionen mit der russischen Zentralbank
  • Verbote der Bereitstellung spezialisierter Dienste für die Nachrichtenübermittlung für den Zahlungsverkehr und von Ratingdiensten
  • Verbote betreffend Transaktionen mit gewissen staatseigenen Betrieben
  • Verbote betreffend Trusts
  • Verbot der finanziellen Unterstützung russischer öffentlicher Einrichtungen
  • Einfuhrverbot von Gütern mit Ursprung in den bezeichneten Gebieten, ohne ein von den ukrainischen Behörden ausgestelltes Herkunftszertifikat
  • Ausfuhrverbot für bestimmte Güter und damit zusammenhängenden Dienstleistungen in die bezeichneten Gebiete
  • Verbot von Finanzierungen, Beteiligungen und bestimmten Dienstleistungen
  • Reisesanktionen
  • Start- und Landeverbot für russische Flugzeuge
Embargo Jemen
  • Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern an die im Anhang aufgeführten natürlichen und juristischen Personen
  • Sperrung von Vermögenswerten und Bereitstellungsverbote
  • Meldepflicht für gesperrte Vermögenswerte
  • Reisesanktionen
Embargo Burundi
  • Sperrung von Vermögenswerten und Bereitstellungsverbote
  • Meldepflicht für gesperrte Vermögenswerte
Embargo Republik Südsudan
  • Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material
  • Sperrung von Vermögenswerten und Bereitstellungsverbote
  • Meldepflicht für gesperrte Vermögenswerte
  • Reisesanktionen
Embargo Republik Mali
  • Sperrung von Vermögenswerten und Bereitstellungsverbote
  • Meldepflicht für gesperrte Vermögenswerte
  • Reisesanktionen
Embargo Venezuela
  • Verbote betreffend Rüstungs- und Repressionsgüter
  • Verbote für Ausrüstung zu Überwachungszwecken
  • Sperrung von Vermögenswerten und Bereitstellungsverbote
  • Meldepflicht für gesperrte Vermögenswerte
  • Reisesanktionen
Embargo Nicaragua
  • Sperrung von Vermögenswerten und Bereitstellungsverbote
  • Meldepflicht für gesperrte Vermögenswerte
  • Reisesanktionen
Embargo Haiti
  • Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material
  • Sperrung von Vermögenswerten und Bereitstellungsverbote
  • Meldepflicht für gesperrte Vermögenswerte
  • Reisesanktionen
Embargo Moldau
  • Sperrung von Vermögenswerten und Bereitstellungsverbote
  • Meldepflicht für gesperrte Vermögenswerte
  • Reisesanktionen

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den Informationen in dieser Tabelle lediglich um eine grobe Zusammenfassung handelt! Die detaillierten Massnahmen müssen Sie jeweils in den einzelnen Verordnungen überprüfen.

Folgende separate Sanktionsmassnahmen gegenüber Personen / Organisationen sind in Kraft:

  • Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Osama bin Laden, der Gruppierung «Al-Qaïda» oder den Taliban
  • Massnahmen gegenüber bestimmten Personen in Zusammenhang mit dem Attentat auf Rafik Hariri

Wie Sie sehen, gibt es diverse Sanktionsmassnahmen, die verbieten, Waren für militärische Zwecke zu verwenden. Damit Sie wissen, wie Ihr Kunde die Güter verwendet und wer der Endempfänger der Waren ist, benötigen Sie eine Endverbleibserklärung.

4. Beispiel zum Embargo Iran

Als erstes Beispiel eines Embargos aus der Praxis führen wir die Verordnung zwischen der Schweiz und dem Iran auf: In der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran ist im Artikel 3 folgende Sanktionsmassnahme festgehalten:

Bewilligungspflichtig sind: (Auszug aus der Verordnung)

a. Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Nukleargütern, doppelt verwendbaren Gütern, Technologie und Software nach Anhang 2 an iranische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung im Iran.

Embargo Beispiel:

Sie möchten gerne O-Ringe (Dichtungen) in den Iran liefern. Nun müssen Sie prüfen, ob diese im Anhang 2 dieser Verordnung aufgeführt sind. Dort ist folgender Eintrag zu finden:

Jetzt vergleichen Sie die aufgeführten Spezifikationen mit den Einzelheiten der Dichtungen, die Sie liefern möchten. Sie stellen fest, dass Ihre Dichtung einen Innendurchmesser von weniger als 400 mm besitzt und aus Viton gefertigt ist. Dies bedeutet, dass Sie für den Export dieser Dichtungen in den Iran eine Ausfuhrbewilligung beim SECO beantragen müssen. Es besteht zwar kein Exportverbot, jedoch muss für die Lieferung eine Bewilligung beantragt werden.

Obwohl die Lieferung von solchen Dichtungen in die EU keiner Bewilligungspflicht unterstellt ist, benötigen Sie für den Export in den Iran eine Ausfuhrbewilligung für diese Güter, dies basierend auf den Sanktionsmassnahmen gegenüber dem Iran.

5. Beispiel zum Embargo Russland

Als zweites Beispiel eines Embargos aus der Praxis führen wir die Verordnung zwischen der Schweiz und Russland auf, die seit Februar 2022 viele Firmen beschäftigen. Die «Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine» wird regelmässig angepasst. Mittlerweile (März 2024) hat die Schweiz das 13. Sanktionspaket der Europäischen Union (EU) übernommen und per 1. März 2024 umgesetzt. Eine Überprüfung, ob eine Lieferung durchgeführt werden darf, ist sehr komplex und zeitintensiv. Beachten Sie, dass es in der Verordnung Exportverbote gibt, aber auch Massnahmen bezüglich der Einfuhr von Gütern vorhanden sind.

Wir zeigen Ihnen hier anhand eines Beispiels, wie das Russland Embargo für diesen Export geprüft werden muss. Bitte berücksichtigen Sie jedoch, dass es keinen Standard-Ablauf für diese Prüfschritte gibt und die Kontrolle unterschiedlich ausfällt, je nachdem welche Güter Sie liefern möchten.

Schritt für Schritt Anleitung einer Embargo­prü­fung Russland

Sie sind ein Hersteller von Geschirrspülmaschinen und haben eine Bestellung aus Russland erhalten für die Lieferung von 10 Geschirrspülmaschinen.

1. Schritt

Prüfen Sie, ob die Firma, welche bestellt hat, auf einer der internationalen Sanktionslisten aufgeführt wurde. Sie finden mehr Informationen zur Sanktionslistenprüfung in unserem separaten Fachbeitrag.

In der Verordnung über Massnahmen gegenüber Russland wurden auch Finanzsanktionen festgehalten. Zudem schreibt die Verordnung ein personenbezogenes Embargo für diverse russische Oligarchen vor.

Klären Sie also zuerst mit der Firma in Russland ab, wie die Besitzverhältnisse sind. Sie müssen auch die Mehrheitsaktionäre und Inhaber der Firma gegen die Sanktionslisten prüfen.

In diesem Beispiel sind weder die Firma selbst, noch die Inhaber und Aktionäre dieser russischen Unternehmung auf einer Sanktionsliste aufgeführt. Bewahren Sie die Prüfprotokolle sorgfältig auf, damit Sie später belegen können, dass Sie die vorgeschriebene Sanktionslistenprüfung vorgenommen haben.

2. Schritt

Nun geht es um die Güterklassifizierung. Prüfen Sie, ob Ihre Güter Dual-Use sind oder besondere militärische Güter gemäss den Anhängen 1, 2 und 3 der Güterkontrollverordnung (GKV) darstellen. Im Fachbeitrag Dual-Use Güter finden Sie ein Beispiel, wie Sie die doppelte Verwendung überprüfen können.

In unserem Beispiel sind die Geschirrspülmaschinen nicht Dual-Use und keine besonderen militärischen Güter.

Dokumentieren Sie, welche EKN (Exportkontrollnummern) oder welche ML-Nummern (ML = military listed) Sie überprüft haben und wieso Sie zum Ergebnis kommen, dass die Güter nicht in den entsprechenden Anhängen aufgeführt sind.

3. Schritt

Jetzt geht es weiter mit der Prüfung der Verordnung gegenüber Russland. Nun heisst es: Alle Artikel dieser Verordnung sind durchzugehen und zu kontrollieren. Dokumentieren Sie auch diese Prüfschritte detailliert, damit Sie später belegen können, dass Sie zum Zeitpunkt der entsprechenden Kontrolltätigkeiten liefern durften und weshalb dies erlaubt war.

Eine mögliche Dokumentation könnte wie folgt lauten:

Artikel 2: Es handelt sich bei den Geschirrspülmaschinen nicht um Güter dieses Artikels
Artikel 3: Es sind keine besonderen militärischen Güter nach Anhang 3 der GKV
Artikel 4: Es sind keine Dual-Use Güter gemäss Anhang 2 der GKV
Artikel 5: Die Geschirrspülmaschinen sind nicht im Anhang 1 dieser Verordnung aufgeführt
Usw.

Prüfen Sie jeden Artikel mit den entsprechenden Anhängen. Sie werden dann zum Artikel 14b kommen, welcher Luxusgüter regelt. Zu diesem Artikel gibt es einen Anhang 18 in der Verordnung, welcher in diverse Ziffern unterteilt ist. In der Ziffer 15 werden folgende Waren aufgeführt:

«Elektronische Artikel für den häuslichen Gebrauch im Wert von mehr als 750 CHF»

In der dazugehörigen Tabelle finden Sie die sechsstellige Zolltarifnummer der Geschirrspülmaschinen: 8422.11

Da Ihre Geschirrspüler einen höheren Wert als 750 CHF aufweisen, sind diese als Luxusgüter definiert. Artikel 14b besagt, dass die Lieferung, die Ausfuhr, der Transport etc. dieser Güter nach Russland verboten ist.

Dokumentieren Sie auch diesen Prüfschritt, indem Sie den Artikel vermerken und in welcher Ziffer Ihre Produkte aufgeführt sind.

4. Schritt

Ihre Erkenntnis: Sie dürfen die Geschirrspülmaschinen nicht nach Russland liefern, da diese in der Verordnung als Luxusgüter gelten und zurzeit ein Exportverbot für die Lieferung dieser nach Russland besteht.

Beratung-Icon zwei sich schüttelnde Hände
Möchten Sie einen Export in ein sanktioniertes Land durchführen und benötigen Unterstützung bei der Prüfung der Sanktionsmassnahmen?

Gerne unterstützen wir Sie individuell auf Ihre Firma abgestimmt mit einem Beratungsgespräch zum Thema Exportkontrolle.

6. Sankti­ons­um­ge­hung — welche Warnin­di­ka­toren helfen bei der Erkennung von Umgehungs­ge­schäften mit Russland?

Das Umgehen von Sanktionen (Sanktionsumgehung) ist aufgrund der geopolitischen Lage seit Anfang 2022 vermehrt ein Thema. Dann seit Ausbruch des Kriegs in der Ukraine wurden und werden wiederholt Massnahmen des Westens im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen. Damit sind Unternehmen vermehrt konfrontiert, dass russische Unternehmen die Sanktionen über andere Staaten zu umgehen versuchen (auch Sanktionsumgehung genannt). Diese Umgehungsgeschäfte werden häufig mit Firmen / Zwischenhändlern mit Sitz in der Türkei oder auch mit Gesellschaften in weiteren Staaten durchgeführt. Lesen Sie hierzu unseren Newsbeitrag «Umgehungsgeschäfte zu Russland-Sanktionen via die Türkei». Es ist für Sie umso wichtiger, dass Sie Ihre Kunden und die Verwendung Ihrer Produkte gemäss dem standardisierten KYC-Dokumentationsverfahren («Know your Customer») kennen.

Damit Sie die Warnindikatoren für eine Sanktionsumgehung erkennen, bietet das vom SECO publizierte Dokument «Red Flag zu Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine» eine wertvolle Hilfestellung.

Falls Sie eine Sanktionsumgehung / ein Umgehungsgeschäft vermuten, muss eine Endverbleibserklärung verlangt werden, damit Sie wissen, wer der Vermittler und wer der Endempfänger Ihrer Waren ist. Zudem melden Sie dieses Ausfuhrvorhaben dem SECO.

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