Die Schweizer Rückwarenabfertigung gehört zum Zollverfahren der «Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr» bzw. zum «Ausfuhrverfahren». Mit Rückwaren sind Waren gemeint, die entweder aus der Schweiz exportiert wurden und nun von Ihrem Kunden an Sie zurückgeschickt werden oder Waren, welche in die Schweiz importiert wurden und durch Sie an den ausländischen Lieferanten retourniert werden.
Es wird unterschieden zwischen schweizerischen und ausländischen Rückwaren. Diese Zollabfertigung der Rückwaren darf nur unter der Berücksichtigung der entsprechenden Vorgaben angewendet werden, damit Sie von Zollrückerstattungen oder Nichterhebung der Zoll / Zölle / Zollabgaben profitieren können.
Erfahren Sie in diesem Beitrag, welche Bedingungen erfüllt sein müssen und wie eine Schweizer Rückwarenabfertigung korrekt beim Zoll angemeldet wird.
1. Welche Waren können unter welchen Voraussetzungen als Rückwaren Schweiz abgefertigt werden?
Zuerst ist zu unterscheiden, ob es sich bei Ihren Waren um inländische oder ausländische Rückwaren handelt:
Inländische Rückwaren:
Dies sind Güter, die Sie ursprünglich exportiert haben und durch Ihren Kunden aus dem Ausland an Sie zurückgeliefert werden.
Ausländische Rückwaren:
Dies sind Güter, die Sie ursprünglich importiert haben und durch Sie an Ihren Lieferanten im Ausland zurückgeliefert werden.
1.1. Voraussetzungen und Anwendungsbereiche für inländische Rückwaren
- Die Ware befindet sich in unverändertem Zustand (Gebrauch gilt nicht als Veränderung)
- Güter, welche im Ausland eine Verarbeitung erfahren haben und bei der ausländischen Verarbeitung Mängel (Reklamationsware) festgestellt wurden
- Rücksendung i.d.R. zum ursprünglichen Versender (grundsätzlich müssen die Waren zum ursprünglichen Versender in der Schweiz zurückgehen. Andernfalls können sie nur innert der Frist von 5 Jahren seit der Ausfuhr zollfrei wiedereingeführt werden)
- Die zollfreie Wiedereinfuhr muss in der Einfuhrzollanmeldung deklariert werden
Für im Ausland veredelte, bearbeitete, verarbeitete, ausgebesserte (reparierte), instand gesetzte, abgepackte, geeichte, regulierte oder in der Funktion kontrollierte Waren kann das Verfahren der inländischen Rückwarenabfertigung nicht angewendet werden. In diesen Fällen, sofern eine Veredelung oder Reparatur stattfindet, muss der Veredelungsverkehr oder die Normalveranlagung deklariert werden.
Sofern Sie die inländische Rückwarenabfertigung bei der Einfuhr in die Schweiz anwenden möchten, ist es wichtig, dass Sie diese mit Ihrem Verzollungsdienstleister entsprechend koordinieren. Die Einfuhrzollanmeldung wird vom Spediteur oder Verzollungsdienstleister erstellt und dieser muss zum Zeitpunkt des Importes darüber informiert sein, dass Sie die Sendung zollfrei als inländische Rückwaren abfertigen möchten.
1.2. Voraussetzungen und Anwendungsbereiche für ausländische Rückwaren
- Die Ware befindet sich in unverändertem Zustand (Gebrauch gilt nicht als Veränderung)
- Güter, welche in der Schweiz eine Verarbeitung erfahren haben und bei der inländischen Verarbeitung Mängel festgestellt wurden
- Annahmeverweigerung durch die Schweizer Firma
- Rückgängigmachung des Vertrags zwischen beiden Parteien
- Unverkäuflichkeit der Ware durch die Schweizer Firma (z.B. können die Güter in der Schweiz nicht in Verkehr gebracht werden)
- Mängelrüge oder Beschädigung der Güter
- Eine Rücklieferung ins Ausland muss innerhalb von 3 Jahren durchgeführt werden
- Die Rückerstattung der bei der Einfuhr bezahlten Zölle muss in der Ausfuhrzollanmeldung bei der Wiederausfuhr beantragt werden
Eine Rückerstattung der Einfuhrzölle ist immer freiwillig und soll nur beantragt werden, wenn bei der Einfuhr in die Schweiz hohe Zollabgaben bezahlt wurden.
Die Kosten für eine Zollrückerstattung bei ausländischen Rückwaren betragen:
Rückerstattungsgebühren = 5 % vom Erstattungsbetrag, mindestens jedoch 30 Franken und höchstens 500 Franken.
Zusätzlich muss die Nämlichkeit der Waren gesichert sein und das bedeutet, dass Sie belegen müssen, dass es sich um genau die Güter handelt, welche ursprünglich eingeführt wurden. Koordinieren Sie die Rückerstattung mit dem Zollanmelder, sofern Sie die Ausfuhrzollanmeldung nicht selbst in einer e-dec Software erstellen.
An unserem Seminar erklären wir Ihnen die Anwendung der Rückwarenabfertigung sowie die Abwicklung Ihrer Retouren und Reparatursendungen.
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2. Werden die Einfuhrsteuern erhoben / zurückerstattet bei einer Rückwarenabfertigung Schweiz?
Zölle können bei einer Rückwarenabfertigung eingespart werden. Doch wie sieht es mit der Erhebung der Einfuhrsteuer aus?
2.1. Inländische Rückwaren
Inländische Rückwaren sind von der Einfuhrsteuer befreit, sofern diese zurück an den ursprünglichen Absender geliefert werden. Für Rückwaren, welche nicht an den ursprünglichen Absender in der Schweiz zurückgeliefert werden, gibt es keine Steuerbefreiung.
Die Einfuhrsteuer wird bei der Wiedereinfuhr erhoben und mittels Rückerstattungsgesuch an nicht vorsteuerabzugsberechtigte Firmen zurückerstattet. Wenn Ihre Firma vorsteuerabzugsberechtigt ist, wird die Einfuhrsteuer nicht zurückerstattet. Sie können jedoch diese als Vorsteuer in der nächsten periodischen Abrechnung an die Eidg. Steuerverwaltung geltend machen.
2.2. Ausländische Rückwaren
Für ausländische Rückwaren können die ursprünglich bezahlten Einfuhrsteuern bei der Wiederausfuhr zurückerstattet werden, sofern Ihre Firma nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Diese Rückerstattung muss in der Ausfuhrzollanmeldung beantragt werden. Zusätzlich müssen Sie ein Gesuch in Briefform erstellen, wobei Sie auch weitere Belege einreichen müssen. Unter anderem muss die ursprüngliche Einfuhrzollanmeldung dem Gesuch beigelegt werden.
Sofern Sie die Einfuhrsteuern als Vorsteuer geltend machen können, müssen Sie nur prüfen, wie hoch die anfallenden Zollabgaben sind. Die Einfuhrsteuern stellen somit einen durchlaufenden Posten dar und sind Abgaben, welche mit der periodischen Steuerabrechnung zurückgefordert werden.
Die Zölle können in den meisten Fällen dank eines Präferenznachweises eingespart werden. Deshalb erübrigt sich die Anwendung der Rückwarenabfertigung in vielen Fällen.
3. Beispiel inländische Rückwarenabfertigung Schweiz – mit Präferenznachweis
Sie verkaufen Elektromotoren mit einem Präferenznachweis an Ihren Kunden in Deutschland. Der Kunde stellt beim Gebrauch Mängel fest und sendet die Elektromotoren zurück in die Schweiz.
Wichtige Vermerke auf der ausländischen Versandrechnung:
- Rücklieferung zum Versender wegen Mängelrüge
- Ursprünglicher Warenwert
- Ursprungserklärung oder EUR.1 (Schweizer Präferenzwaren)
Dank des Präferenznachweises werden bei der Wiedereinfuhr in die Schweiz keine Zölle erhoben. Ihre Firma ist vorsteuerabzugsberechtigt und somit sind die Einfuhrsteuern keine rückforderbaren Kosten.
In diesem Beispiel kann die Einfuhrverzollung im e-dec Import System in Normalveranlagung mit dem Vermerk der Rückwaren in der Warenbezeichnung erstellt werden.
Das sind die Werte für die verschiedenen Felder in der Importzollanmeldung:
- Veranlagungstyp: Normalveranlagung
- Handelsware: Ja
- Präferenz: Ja (Kennzeichen vorhanden)
- Warenbezeichnung + Vermerk «zurück zum CH-Hersteller wegen Mängelrüge»
- Ursprungsland: DE (da im e-dec Import Ursprungsland CH nur in Kombination mit dem Veranlagungstyp Rückwaren möglich ist, wird alternativ das Versendungsland DE angegeben)
Stellen Sie sicher, dass Ihr Kunde die Güter mit einem gültigen Präferenznachweis liefert, damit Sie von der Zollfreiheit profitieren können. Zudem ist es sinnvoll, solche Lieferungen mit Ihrem Spediteur / Verzollungsdienstleister zu koordinieren, damit die Einfuhrzollanmeldung so erstellt wird, wie Sie dies wünschen.
4. Beispiel inländische Rückwarenabfertigung Schweiz – ohne Präferenznachweis
Sie verkaufen Elektromotoren ohne Präferenznachweis an Ihren Kunden in Deutschland. Der Kunde stellt beim Gebrauch Mängel fest und sendet die Elektromotoren zurück in die Schweiz.
Wichtige Vermerke auf der ausländischen Versandrechnung:
- Rücklieferung zum Versender wegen Mängelrüge – Rückwarenabfertigung
- Ursprünglicher Warenwert
In diesem Beispiel können Sie nicht von Zollfreiheit profitieren, da die Ware keine Präferenzeigenschaft besitzt. Sie sind vorsteuerabzugsberechtigt und können die Einfuhrsteuern mit der periodischen Abrechnung geltend machen.
Sofern Sie die Zölle bei der Einfuhr einsparen möchten, muss die Wiedereinfuhr im e-dec Import System wie folgt angemeldet werden:
Folgende Werte sind in diesem Fall einzutragen:
- Warenbezeichnung: CH-Rückwaren und Grund für die Rücklieferung (hier: Mängelrüge)
- Veranlagungstyp: Rückwaren gem. Zollrecht
- Ursprungsland: CH
- Präferenz: Nein
- Unterlagen: ursprüngliche Ausfuhrzollanmeldenummer und Datum
Da der Spediteur / Verzollungsdienstleister diese Einfuhrzollanmeldung erstellt, ist es sinnvoll, ihm vor dem Import entsprechende Instruktionen zukommen zu lassen, damit die Waren wirklich als Rückwaren abgefertigt werden und Sie die Zollabgaben einsparen können.
5. Beispiel ausländische Rückwarenabfertigung Schweiz – mit Präferenznachweis
Sie kaufen bei Ihrem EU-Lieferanten Elektromotoren ein und importieren diese in die Schweiz mit gültigem Präferenznachweis. Sie sind vorsteuerabzugsberechtigt.
Beim Gebrauch der Elektromotoren stellen Sie Mängel fest und senden die Güter als Rückwaren zurück zum Lieferanten in Deutschland.
Wichtige Vermerke auf der Versandrechnung für die Wiederausfuhr:
- Eindeutiger Vermerk: Rücklieferung zum Versender wegen Mängelrüge
- Ursprünglicher Warenwert
- Ursprungserklärung oder EUR.1 (EU-Präferenzwaren)
Sie erstellen die Ausfuhrzollanmeldung im e-dec Export System wie unten abgebildet, da Sie keine Rückerstattung der Zölle beantragen. Diese wurden bei der Einfuhr wegen des gültigen Präferenznachweises nicht erhoben. Sie sind vorsteuerabzugsberechtigt und können die Einfuhrsteuern geltend machen.
Die Felder in der Ausfuhrzollanmeldung haben folgende Werte:
- Veranlagungstyp: Rückwaren
- Warenbezeichnung: Grund für die Rücklieferung (hier: Mängelrüge)
- Stat. Wert: Einfuhrwert + Fracht bis CH-Grenze
Sie melden dies entsprechend in Ihrer e-dec Software an oder erteilen dem Spediteur / Verzollungsdienstleister den Auftrag, die Ausfuhrzollanmeldung mit diesen Vermerken zu erstellen.
6. Beispiel ausländische Rückwarenabfertigung Schweiz – ohne Präferenznachweis
Sie kaufen bei Ihrem EU-Lieferanten Elektromotoren ein und importieren diese in die Schweiz ohne einen gültigen Präferenznachweis. Sie sind vorsteuerabzugsberechtigt, jedoch haben Sie bei der Einfuhr der Elektromotoren Zölle bezahlt. Diese können Sie nun bei der Wiederausfuhr zurückfordern.
Wichtige Vermerke auf der Versandrechnung für die Wiederausfuhr:
- Rücklieferung zum Versender wegen Mängelrüge – Rückwarenabfertigung mit Antrag auf Zollrückerstattung
- Ursprünglicher Warenwert
Die Zollanmeldung im e-dec Export System müssen Sie wie folgt erstellen:
Folgende Werte haben die Felder in diesem Fall:
- Veranlagungstyp: Rückwaren
- Warenbezeichnung: Zusätzlich zur Warenbezeichnung Grund für die Rücklieferung (hier: Mängelrüge)
- Besondere Vermerke: Ausländische Rückgegenstände; Zollabgaben werden zurückverlangt
- Stat. Wert: Einfuhrwert + Fracht bis CH-Grenze
Danach verfassen Sie ein Erstattungsgesuch in Briefform, welches Sie an die Zollstelle schicken, über das die Wiederausfuhr erfolgt ist. Zusätzlich zum Rückerstattungsgesuch, welches den Grund der Rückerstattung enthalten muss, benötigen Sie folgende beizulegende Dokumente:
- Ursprüngliche Einfuhrzollanmeldung
- Rechnungen, Lieferscheine, Frachtpapiere usw., welche im Zusammenhang mit den ein- und wieder ausgeführten Gegenständen ausgestellt worden sind
- Korrespondenz (E-Mails usw.) mit dem ausländischen Lieferanten:
- Bei Gesuchen um Erstattung der Zollabgaben muss aus dieser Korrespondenz der Grund der Wiederausfuhr der Gegenstände hervorgehen
- Bei Gesuchen um Erstattung der Einfuhrsteuer von im Inland in Gebrauch genommenen Gegenständen muss diese Korrespondenz belegen, dass die Lieferung, die zur Einfuhr geführt hat (z. B. Verkauf), rückgängig gemacht wird
- Belege über Zahlungen und Gutschriften
Die Zollstelle kann weitere Unterlagen als Beweismittel von Ihnen anfordern.
Gerne unterstützen wir Sie mit unseren umfassenden Beratungsdienstleistungen.
Mit unseren Fachbeiträgen wollen wir Verantwortliche in Firmen bei der täglichen Arbeit unterstützen. Viele Themen sind teils komplex und wir möchten darauf hinweisen, dass unsere Beiträge keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit erheben. Sie sind ohne Hilfe von KI erstellt worden aufgrund der Erfahrungen und des Wissens unserer Mitarbeitenden. Zudem sind wir bestrebt, die Inhalte stets aktuell zu halten und sinnvolle Beispiele aus der Praxis einfliessen zu lassen.
Der Exporteur / Importeur ist jedoch selbst für die Einhaltung der relevanten Gesetze verantwortlich.
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6 Beiträge zu «Rückwarenabfertigung Schweiz»
Monika Fischer 14. November 2024
ich habe folgende Frage:
Wir erhielten von einem Schweizer Lieferanten (Incoterms DDP) Teile. Diese müssen, weil es sich um eine Falschlieferung handelt, zurück in die Schweiz zur Gutschrift, es erfolgt keine Neulieferung. Mit welchem Verfahren muss ich die Rücksendung anmelden?
Mit freundlichem Gruß
Monika Fischer
Besten Dank für Ihre Anfrage via unsere Kommentarfunktion.
Die Einfuhr in die Schweiz für diese Rückwaren ist im Normalveranlagungsverfahren mit dem Vermerk Rückwaren abzuwickeln. Sie finden diese Informationen im Beispiel 3 (mit Präferenznachweis) oder Beispiel 4 (ohne Präferenznachweis).
Welches Verfahren für die Ausfuhr aus Deutschland anzuwenden ist, muss zuerst geprüft werden, weil für die Einfuhr in Deutschland wahrscheinlich Zölle und Einfuhrsteuern erhoben werden. Falls diese zurückerstattet werden sollen, muss dies vor dem Versand abgeklärt werden und wir empfehlen Ihnen den Spediteur / Verzollungsdienstleister in Deutschland anzufragen. Im Sinne einer kostenpflichtigen Beratungsdienstleistung könnten wir dies für Sie auch abklären.
Wir hoffen, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünschen Ihnen viel Erfolg im Aussenhandel.
Freundliche Grüsse
Lea Derendinger
Andreas Kunkel 21. Juni 2024
Vielen Dank vorab.
Vielen Dank für Ihre Anfrage via unsere Kommentarfunktion.
Damit die Rückwarenabfertigung Ihrer Falschlieferung reibungslos klappt, können Sie sich an unser Beispiel 5. Beispiel ausländische Rückwarenabfertigung Schweiz – mit Präferenznachweis oder 6. Beispiel ausländische Rückwarenabfertigung Schweiz – ohne Präferenznachweis halten. Denken Sie daran, dass unsere Fachbeiträge aus der Sicht des Schweizer Importeurs geschrieben sind. Ihr Kunde in der Schweiz muss sicher eine Versandrechnung für die Wiederausfuhr mit einem eindeutigen Vermerk (Rücklieferung zum Versender wegen Falschlieferung) erstellen. Insofern Sie beim Hintransport ein Präferenznachweis (z.B. EUR.1 oder Ursprungserklärung) erstellt haben, kann Ihr Kunde für die Rücklieferung ebenfalls einen ausstellen, damit die Teppiche beim Import in die EU gegebenenfalls zollfrei eingeführt werden können. Die Erstellung der Schweizer Ausfuhrzollanmeldung (mit Veranlagungstyp Rückwaren) ist ebenfalls im Interesse des Schweizer Exporteurs, damit dieser den notwendigen Exportnachweis in Form einer elektronischen Veranlagungsverfügung Ausfuhr erhält. Auf ein Erstattungsgesuch gemäss Beispiel 6 kann der Schweizer Exporteur verzichten, insofern die Einfuhr in die Schweiz zollfrei erfolgte, wovon wir ausgehen.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen einen guten Abschluss dieses Versandvorgangs.
Besten Dank und freundliche Grüsse
Fabian Mäder
S. Santangelo 22. März 2023
Wir sind ein Hersteller von Dosiergeräten in der Schweiz.
Wir vertreiben unter anderem auch Miet-und Leihgeräte, die unverändert wieder in die Schweiz an uns retourniert werden.
In manchen aber eher seltenen Fällen behaltet der Kunde das Mietgerät auch für immer.
Die Geräte werden generell ohne Präferenz versendet
Daher erstellen wir beim Export eine EDEC Export als "Normalveranlagung".
Letztens hatten wir einen Fall, wo ein Mietgerät vom Kunden an uns retourniert wurde und wir die Sendung mit den damaligen Exportpapieren als CH-Rückware anmelden haben lassen wollen. Der CH Zoll verlangte aber eine Normalveranlagung zollzahlend mit der Begründung, die Sendung wurde nicht temporär damals Exportiert, obwohl klar war dass das Gerät wieder retour kommt in die Schweiz.
Ist dies so korrekt?
Vielen Dank für Ihre wertvolle Antwort
Freundliche Grüsse
Salvatore Santangelo
Besten Dank für Ihre Anfrage in unserer Kommentarfunktion.
Damit Ihre Dosiergeräte als inländische Rückwaren in die Schweiz eingeführt werden können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Ware befindet sich in unverändertem Zustand (Gebrauch gilt nicht als Veränderung)
- Der ausländische Kunde hat Mängel festgestellt
- Rücksendung i.d.R. zum ursprünglichen Versender (grundsätzlich müssen die Waren zum ursprünglichen Versender in der Schweiz zurückgehen.
- Andernfalls können sie nur innert der Frist von 5 Jahren seit der Ausfuhr zollfrei wiedereingeführt werden)
- Die zollfreie Wiedereinfuhr muss in der Einfuhrzollanmeldung deklariert werden
Waren, welche einem Mietgeschäft unterliegen, erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Aus diesem Grund kann eine zollfreie Wiedereinfuhr als inländische Rückwaren nicht angewendet werden.
Wir empfehlen Ihnen, die Dosiergeräte im Verfahren der vorübergehenden Verwendung mittels ZAVV (ehemals Freipass) abzufertigen. Mittels dieses Spezialverfahrens werden bei der Wiedereinfuhr keine Zollabgaben erhoben.
Bitte beachten Sie, dass das Verfahren mittels Carnet ATA für Mietgeschäfte nicht angewendet werden kann.
Wir hoffen, dass unsere Ausführungen Ihnen weiterhelfen und wünschen Ihnen einen schönen Tag.
Herzliche Grüsse
Olcay Erden
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