Revision des PEM-Übereinkommens – eine Vereinfachung für Schweizer Exporteure!
Die Revision des PEM-Übereinkommens bringt diverse Vereinfachungen für Schweizer Exporteure. Wir zeigen sie Ihnen in diesem Beitrag auf und stellen Ihnen eine praxisorientierte Wegleitung zur Verfügung.
A. Halimi29. März 2022
Behält man die Präferenz der Ware, wenn Sie unverändert und per Retoure in die Schweiz importiert wird?
Können wir diese Waren dann erneut wieder mit dem ursprünglichem Ursprung weiter versenden?
Lea Derendinger
4. April 2022
Vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich gerne beantworte.
Die Ware behält nur die Präferenz, sofern Ihr Kunde, welcher die Ware zurücksendet, einen Präferenznachweis erstellt. Sofern die Ware in die Schweiz importiert wurde und der Präferenznachweis wurde beim Import nicht vorgelegt (da nicht vorhanden), hat die Ware keine Präferenzeigenschaft. Dies auch wenn Sie genau wissen, dass Sie das Produkt ursprünglich mit Präferenz an Ihren Kunden geschickt haben. Die Präferenzkette bei der Rücklieferung darf nicht unterbrochen werden und somit ist es wichtig, dass Sie Ihre Kunden instruieren, dass bei Retouren immer ein Präferenznachweis mitgeliefert werden muss.
Nach einer erfolgten Reparatur bei Ihnen im Betrieb muss die Ware neu kalkuliert werden und Sie müssen erneut prüfen, ob die Listenregel des jeweiligen Abkommens erfüllt wurde.
Wir hoffen, dass wir Ihnen weiterhelfen konnten und stehen bei Fragen gerne zur Verfügung.
Vielen Dank und freundliche Grüsse
Lea Derendinger